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Urteil

6 S 6/13

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fiktiver Abrechnung ist der Ersatz der Reparaturkosten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug zum Verkauf abgemeldet hat und eine Verkaufsabsicht vorliegt. • Bei der Ermittlung des Restwerts ist ein vom Schädiger nachgewiesenes höheres verbindliches Restwertangebot zu berücksichtigen; der Geschädigte muss ein zumutbares, vorliegend nachgewiesenes Angebot annehmen. • Ein Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwerts kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte Reparaturkosten (tatsächlich oder fiktiv) ersetzt verlangt und nicht bereits den Wiederbeschaffungsaufwand geltend macht. • Der Zinsanspruch wegen Verzuges beginnt mit dem in den Schreiben nachgewiesenen Zeitpunkt des Verzugs (hier: 03.05.2012). • Kosten für außergerichtliche Rechtsverfolgung sind bei einem zurechenbaren Forderungsbetrag ersatzfähig; die Höhe ist nach dem tatsächlichen Freistellungsantrag und der Teilklageentscheidung zu begrenzen.
Entscheidungsgründe
Begrenzung fiktiver Schadensersatzansprüche auf Wiederbeschaffungsaufwand bei Verkaufsabsicht • Bei fiktiver Abrechnung ist der Ersatz der Reparaturkosten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug zum Verkauf abgemeldet hat und eine Verkaufsabsicht vorliegt. • Bei der Ermittlung des Restwerts ist ein vom Schädiger nachgewiesenes höheres verbindliches Restwertangebot zu berücksichtigen; der Geschädigte muss ein zumutbares, vorliegend nachgewiesenes Angebot annehmen. • Ein Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwerts kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte Reparaturkosten (tatsächlich oder fiktiv) ersetzt verlangt und nicht bereits den Wiederbeschaffungsaufwand geltend macht. • Der Zinsanspruch wegen Verzuges beginnt mit dem in den Schreiben nachgewiesenen Zeitpunkt des Verzugs (hier: 03.05.2012). • Kosten für außergerichtliche Rechtsverfolgung sind bei einem zurechenbaren Forderungsbetrag ersatzfähig; die Höhe ist nach dem tatsächlichen Freistellungsantrag und der Teilklageentscheidung zu begrenzen. Die Klägerin machte nach einem Alleinverschulden eines bei der Beklagten versicherten Fahrers am 24.03.2012 Schäden an ihrem VW Golf geltend. Sie forderte Reparaturkosten auf Gutachtenbasis sowie weitere Zahlungen und Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte zahlte bereits Teilbeträge und legte höhere Restwertangebote von Händlern vor. Die Klägerin hatte das Fahrzeug nach dem Unfall abgemeldet und beabsichtigte den Verkauf. Streitpunkt war, ob die Klägerin fiktive Reparaturkosten oder nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann, welcher Restwert anzusetzen ist, ob merkantiler Minderwert ersetzt wird sowie Anspruch auf Freistellung außergerichtlicher Anwaltskosten und Verzugszinsen bestand. • Rechtlich gilt bei Sachbeschädigung nach § 249 BGB Naturalrestitution oder Geld in Höhe des hierfür erforderlichen Betrags; bei fiktiver Gutachtenabrechnung ist der Ersatz auf den geringeren wirtschaftlich gebotenen Aufwand zu beschränken. Bei einer erkennbaren Verkaufsabsicht des Geschädigten ist der Wiederbeschaffungsaufwand maßgeblich (§ 249 Abs.2 BGB). • Feststellungen des Amtsgerichts über Abmeldung und Veräußerungsabsicht sind für das Berufungsgericht bindend; daher kommt die fiktive Reparaturabrechnung nicht in Betracht und der Anspruch ist auf Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich Restwert zu begrenzen. • Bei der Restwertermittlung ist ein vom Schädiger nachgewiesenes verbindliches höheres Angebot zu berücksichtigen; der Geschädigte muss zumutbare Verwertungsoptionen annehmen, sodass hier ein Restwert von 4.050,00 € zugrunde gelegt wird. Damit reduziert sich der erstattungsfähige Wiederbeschaffungsaufwand auf 3.900,00 €. • Ein merkantiler Minderwert ist nur subsidiär zu ersetzen, wenn tatsächlich oder fiktiv Reparaturkosten erstattet werden; bei Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes ist kein zusätzlicher merkantiler Minderwert erforderlich (§ 251 Abs.1 BGB). • Zinsen wegen Verzuges stehen nach §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB seit dem 03.05.2012 zu. • Die Klägerin hat Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 7 Abs.1, 115 VVG, 249 Abs.1 BGB; die Höhe ist nach dem geltend gemachten und vom Gericht begründeten Betrag zu bemessen (hier: 316,18 €). Die Berufung der Beklagten wird überwiegend zurückgewiesen; die Beklagte hat an die Klägerin 198,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2012 zu zahlen. Zudem ist die Beklagte verpflichtet, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € freizustellen. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin in Höhe von weiteren 3.451,18 € wird nicht zugesprochen, weil die fiktive Gutachtenabrechnung durch den festgestellten Wiederbeschaffungsaufwand und den höheren nachgewiesenen Restwert von 4.050,00 € begrenzt wird. Die Entscheidung folgt damit der Pflicht des Geschädigten zur Schadensminderung und der Bindung an bestandene erstinstanzliche Feststellungen; die Zins- und Nebenentscheidungen beruhen auf den angegebenen gesetzlichen Grundlagen.