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Urteil

1 C 148/15

Amtsgericht Monschau, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMON:2016:0504.1C148.15.00
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Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.390,00 € sowie an die Firma W auf deren Ersatzwagenrechnung Nr. 20-#####/#### vom 16.03.2015 einen Betrag in Höhe von 310,55 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2015 zu zahlen.

Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung 386,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagten zu 84%.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.390,00 € sowie an die Firma W auf deren Ersatzwagenrechnung Nr. 20-#####/#### vom 16.03.2015 einen Betrag in Höhe von 310,55 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2015 zu zahlen. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung 386,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagten zu 84%. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 03.03.2015 in M ereignete. An dem genannten Tag verursachte der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Am gleichen Tag mietete die Klägerin ein Fahrzeug bei dem W an und trat die gegen die Beklagten bestehende Forderung wegen der Mietwagenkosten sicherungshalber an das Unternehmen ab (Bl. 56 GA). In Folge des Unfalls ließ die Klägerin ihr Fahrzeug durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q begutachten. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 05.03.2015 zu dem Schluss, dass das Fahrzeug der Klägerin noch einen Restwert in Höhe von 6.800,00 € aufweise. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 7 ff GA Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.03.2015 übersandte die Klägerin das Gutachten an die Beklagte. Diese unterbreitete der Klägerin mittels eines auf den 12.03.2015 datierten Schreibens ein Restwertangebot in Höhe von 10.190,00 €, wegen dessen genauen Wortlaut auf Bl. 32 GA verwiesen wird. Am 13.03.2015 veräußerte die Klägerin das Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert und gab den Mietwagen zurück. Unstreitig ist das Restwertangebot der Beklagten der Klägerin zeitnah nach der Veräußerung des Fahrzeugs zugegangen. Mit Schreiben vom 16.03.2015 regulierte die Beklagte die Schäden der Klägerin, hielt dieser jedoch das von ihr unterbreitete Restwertangebot in Höhe von 10.190.00 € entgegen. Durch Rechnung vom 16.03.2015, deren Einzelheiten sich aus Bl. 36 GA ergeben, stellte das W der Klägerin die vermeintlich angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von 1.715,88 € in Rechnung. In der Rechnung enthalten waren Positionen für eine Haftungsreduzierung, Winterreifen und ein Navigationssystem. Auf den in Rechnung gestellten Betrag zahlte die Beklagte 665,00 €. Die vermeintlich in Höhe von 958,19 € angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglich die Beklagte in Höhe von 571,44 €. Wegen der Einzelheiten der Regulierung wird auf die Schreiben der Beklagten vom 16.03.2015 (Bl. 34 f GA) und vom 27.03.2015 (Bl. 37 GA) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie von der Beklagten eine weitere Zahlung in Höhe von 3.390,00 € auf den Fahrzeugschaden verlangen könne, da sie sich das höhere Restwertangebot der Beklagten nicht entgegen halten lassen müsse. Außerdem seien die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten ebenfalls voll ersatzfähig. Insoweit gebühre der Schwacke-Liste der Vorzug vor der Frauenhofer-Erhebung. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 4.440,88 € an sie zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 15.09.2015 hat sie ihren Antrag umgestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.390,00 € sowie an die Firma W auf deren Ersatzwagenrechnung Nr. 20-#####/#### vom 16.03.2015 einen Betrag in Höhe von 1.050,88 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung 386,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über 386,75 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die der Klägerin zustehenden Ansprüche vollständig reguliert zu haben. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, da sie ihr Fahrzeug bereits am 13.03.2015 veräußert habe, ohne eine Überprüfung des Restwerts durch die Beklagte abzuwarten bzw. dieser überhaupt die Möglichkeit zu geben, ihr ein Restwertangebot auf Grundlage des Gutachtens zu unterbreiten. Hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten hält die Beklagte den geltend gemachten Betrag für überzogen und beruft sich darauf, dass der angemessene Betrag anhand der Frauenhofer-Liste zu ermitteln sei. Danach seien allenfalls Kosten in Höhe von 541,47 € für einen Zeitraum von 11 Tagen angemessen. Zumal sich die Klägerin noch 10 % für ersparte Eigenaufwendungen anzurechnen lassen habe. Auch seien die Kosten für die Haftungsreduzierung, die Winterreifen und das Navigationsgerät nicht erstattungsfähig. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Monschau gemäß § 20 StVG, § 23 GVG örtlich und sachlich zuständig. Die durch die Klägerin vorgenommene Antragsumstellung stellt eine sachdienliche Klageänderung dar, § 263 ZPO. II. Die Klage hat auch in der Sache zum großen Teil Erfolg. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 3.390,00 € hinsichtlich des eingetretenen Fahrzeugschadens an sich selbst sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 310,55 € hinsichtlich der aufgewandten Mietwagenkosten an das W verlangen. Diese Ansprüche stehen ihr als weiterer Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 03.03.2015 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18, 17 StVG iVm § 115 VVG iVm § 249 ff BGB zu. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für die bei dem Verkehrsunfall vom 03.03.2015 in M zu Lasten der Klägerin verursachten Schäden steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Daher sind die Beklagten dazu verpflichtet, die der Klägerin entstandenen Schäden insgesamt zu erstatten. Dies haben sie - entgegen ihrer Ansicht – bisher nicht getan. a) Zunächst steht der Klägerin im Hinblick auf den Fahrzeugschaden über den gezahlten Betrag von 2.583,11 € ein weiterer Betrag in Höhe von 3.390,00 € zu. Die Klägerin muss nämlich nicht, wie die Beklagte meint, das durch die Beklagte mit Datum vom 12.03.2015 unterbreitete Restwertangebot in Höhe von 10.190,00 € gegen sich gelten lassen. Vielmehr durfte sie ihr Fahrzeug zu dem im Schadensgutachten vom 05.03.2015 ermittelten Restwert (Bl. 7 GA) von 6.800,00 € veräußern. Insoweit schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Köln (Urteil vom 08.10.2014, Az. 13 S 31/14, zitiert nach juris) an. Insoweit führt das Landgericht Köln in der zitierten Entscheidung (Rn. 6) aus: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10 juris Rn. 10 ff.; BGH vom 12.07.2005, VI ZR 132/04 Rn. 13 f.; so auch Palandt-Grüneberg, 73. Auflage 2014, § 249 BGB Rn. 17 m.w.N.) kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.). Dies entspreche dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10 juris Rn. 12). Dabei ist der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Unter diesem Blickpunkt kann der Geschädigte gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden. Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, juris Rn. 14).“ Diese Ausführungen stehen im Einklang mit einer Entscheidung des Landgerichts Aachen ( Urteil vom 07.06.2013, Az. 6 S 6/13, zitiert nach juris ) das insoweit ( Rn 8) ausführt: „ […] Das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen [bildet] in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwerts, so dass der Geschädigte den durch diesen ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06 -, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 - Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris). Dabei hat der mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste, also solche des regional zugänglichen allgemeinen Markts (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris). Der Schädiger kann dem Geschädigten daher insbesondere nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielen könnte (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 -, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 267/06 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris). Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte allerdings im Einzelfall gleichwohl gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 -, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09 -, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 267/06 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris). Will der Geschädigte sein Fahrzeug verkaufen und liegt ihm ein ausreichendes Restwertangebot vor, muss er dieses daher grundsätzlich annehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 – 1 U 267/06 –, OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2008 - 9 U 48/08 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris).“ Nach diesen Grundsätzen, denen sich das Amtsgericht in vollem Umfang anschließt, durfte die Klägerin ihr Fahrzeug zu dem durch den Sachverständigen Q ermittelten Restwert veräußern, ohne der Beklagten vorab die Möglichkeit des Nachweises einer besseren Verwertungsmöglichkeit einräumen zu müssen. So hat der Sachverständige den Restwert des Unfallfahrzeugs ordnungsgemäß ermittelt. Insoweit hat der Sachverständige als Schätzungsgrundlage für den Restwert des Fahrzeugs drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benannt. Dies entspricht den durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen ( vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08, zitiert nach juris ), wonach für die Bestimmung des Restwertes allein auf den regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug abzustellen ist ( BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08, zitiert nach juris ). Von den durch den Sachverständigen aufgezeigten Restwertangeboten hat die Klägerin ausweislich des vorgelegten Vertrages mit dem W (Bl. 31 GA) auch Gebrauch gemacht. Dass ihr das Restwertangebot der Beklagten vor der Veräußerung des Fahrzeugs vorlag und sie auf dieser Grundlage gegen ihre Schadensminderungspflicht verstieß, wird durch die Beklagte nicht einmal behauptet. Vielmehr ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Klägerin das Angebot der Beklagten erst nach der Veräußerung des Fahrzeugs zuging. Weiterhin ist festzuhalten, dass sich die Angebote, die die Beklagte der Klägerin unterbreitete (Bl. 32, 55), sämtlich auf das Ruhrgebiet und damit nicht mehr auf den örtlichen Markt am Wohnort der Klägerin beziehen. Daher muss sich die Klägerin auch aus diesem Grund das Restwertangebot der Beklagten nicht entgegenhalten lassen. Soweit das Gericht ursprünglich mit Beschluss vom 02.12.2015 (Bl. 81 GA) darauf hingewiesen hatte, eine andere Rechtsansicht zu vertreten, hat es die Parteien auf die Änderung seiner Ansicht mit Beschluss vom 16.03.2016 (Bl. 118 GA) hingewiesen. b) Weiterhin kann die Klägerin von der Beklagten die Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 310,55 € aufgrund des Unfallereignisses vom 03.03.2015 an das W verlangen, § 7 StVG iVm § 115 VVG iVm § 249 BGB. Aufgrund ihrer vollumfänglichen Haftung hat die Beklagte auch für die Mietwagenkosten einzustehen, die auf Grund des Unfallereignisses vom 03.03.2015 entstanden sind. Mietet ein Geschädigter im Falle eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug an, so sind grundsätzlich die für eine Anmietung erforderlichen Mietwagenkosten erstattungsfähig. Allerdings kann der Geschädigte die Erstattung von Mietwagenkosten nur in dem Umfang verlangen, in dem ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ( st. Rspr., etwa BGH v. 15.02.2005, Az. VI ZR 160/04, NJW 2005, 1043 ). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch verstößt ein Geschädigter nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadenbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Die Höhe der iSv § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten kann das Gericht gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung ermitteln, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden ( BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach juris ). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist angesichts dessen, dass geeignete Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage vorliegen, entbehrlich. Aus Sicht der erkennenden Richterin stellen sowohl die sogenannte Schwacke-Liste als auch der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts hinreichende Schätzgrundlagen dar, die für Parteien nachvollziehbar sind. Dabei ist der erkennenden Richterin bewusst, dass beide Listen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Schätzgrundlage geeignet sind. Daher steht es dem Gericht im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO offen, welcher Liste es sich als Schätzgrundlage bedient oder ob es durch Zu- oder Abschläge von den Normaltarifen der Listen abweicht ( vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, zitiert nach juris ). Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens ist das Gericht zu dem Schluss gekommen dass der Normaltarif unter Rückgriff auf den Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle zu schätzen ist, da diese Vorgehensweise geeignet erscheint, die den Listen vorgeworfenen Mängel auszugleichen. Beide Zahlenwerke beruhen auf realen Erhebungen, so dass ihnen eine grundsätzliche Eignung trotz der teilweise erheblich differierenden Ergebnisse nicht von vorneherein abzusprechen ist. Umgekehrt erscheint es jedoch nicht zulässig, der einen Liste zwingend gegenüber der anderen Liste einen Vorrang zu geben. Denn es bestehen gewichtige Einwendungen gegen die Eignung beider Listen, ohne dass sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der einen oder der anderen Liste bzw. selbst nur deren "bessere Eignung" verlässlich feststellen lässt. Unter Anwendung der aufgezeigten Grundsätze ergibt sich, dass die Klägerin von der Beklagten im Hinblick auf die Mietwagenkosten einen weiteren Betrag in Höhe von 310,55 € verlangen kann. aa) Zunächst steht der Klägerin der Ersatz des sogenannten Normaltarifs unter Berücksichtigung des Mittelwertes der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle in Höhe von 634,70 € zu. Dieser Wert resultiert aus folgender Berechnung: Zunächst ist im Rahmen der Anwendung der Schwacke-Liste das arithmetische Mittel maßgeblich, welches unter Zugrundelegung des Tagesmietpreises ausgehend von der längsten Pauschale und der tatsächlich angefallenen Mietzeit zu berechnen ist. Vorliegend ist das Fahrzeug der Klägerin unstreitig in die Schwacke Automietwagenklasse 4 einzuordnen. Sie hat auch ein klassengleiches Fahrzeug angemietet, wie sich aus der Rechnung der Firma W (Bl. 36 GA) ergibt. In örtlicher Hinsicht kommt es auf den Postleitzahlenbezirk 520 an. Maßgeblich ist nämlich der sogenannte Anmietort, also der Ort, an dem der Mietvertrag geschlossen und das Fahrzeug übergeben wurde. Danach ergibt sich nach der Schwacke-Liste folgende Berechnung: Mietpreis für ein Fahrzeug der Klasse 4 für 11 Tage: 558,48 €/ 7 Tage = 79,78 € x Tage = 877,58 € Im Hinblick auf die Fraunhofer-Tabelle zum Postleitzahlenbezirk 52 ergeben sich folgende Beträge: Mietwagenklasse 4 für 11 Tage: Mietpreis 249,35 € / 7 Tage = 35,62 € x 11 Tage = 391,82 € Aus den anhand der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle ermittelten Werten ergibt sich eben ein Mittelwert von 634,70 € (=[877,58 + 391,82]/2). bb) Neben dem sogenannten Normaltarif sind die Kosten für die Haftungsfreistellung zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts hat ein Geschädigter bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Vollkaskoschutz mit reduzierter Selbstbeteiligung unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug in gleicher Weise versichert war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war ( vgl. BGH, Urteil vom 15. Feb. 2005 - VI ZR 74/04 zitiert nach juris ). Vorliegend hatte die Geschädigte zumindest ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet, und ausweislich der Rechnung des V war eine Selbstbeteiligung der Klägerin auf 170,00 € reduziert. Anhand der Schwacke-Liste (für die Fraunhofer-Tabelle ist ein entsprechender Wert nicht ersichtlich) ist der der Klägerin zustehende Betrag zum Ersatz der Vollkaskoversicherung wie folgt zu ermitteln: 19,60 x 11 = 215,60 € Das bloße Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist demgegenüber ohne die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, weshalb die Angaben in der Rechnung falsch sein sollen, unbeachtlich. cc) Auch steht der Klägerin ein Betrag in Höhe von 128,48 € für die Erstattung der Kosten für die Winterreifen zu. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei, dass diese erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Vorliegend wurde das Mietfahrzeug Anfang März angemietet. Dies ist eine Jahreszeit, in der am Wohnort der Klägerin ohne weiteres mit Schnee zu rechnen ist. Die Höhe der Kosten für die Winterreifen ist mangels weiterer Angaben in der Fraunhofer-Liste anhand der Schwacke-Liste wie folgt zu ermitteln: 11,68 € x 11 = 128,48 € Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerseite bewusst wahrheitswidrig Positionen abrechnet, die sie tatsächlich nicht erbracht hat, sind nicht erkennbar und von der Beklagtenseite auch nicht vorgetragen dd) Erstattungsfähig sind darüber hinaus die Kosten für das Navigationsgerät. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte im Anmietzeitraum tatsächlich ein solches benötigte, wenn das beschädigte Fahrzeug über ein solches verfügte ( OLG Köln, Urteil vom 19.10.2011, 16 U 55/10 ). Die Klägerin hat vorgetragen und unter Vorlage des Schadensgutachtens (Bl. 6 des Gutachtens vom 05.03.2015, Bl. 12 GA) unter Beweis gestellt, das ihr Fahrzeug über ein Navigationsgerät verfügte. Die Nutzung eines solchen Geräts ist ihr auch in Rechnung gestellt worden. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Die Höhe der Kosten für das Navigationsgerät ist mangels weiterer Angaben in der Fraunhofer-Liste anhand der Schwacke-Liste wie folgt zu ermitteln: 9,56 € x 11 = 105,16 € ee) Die Klägerin muss sich vorliegend jedoch einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % gefallen lassen, da sie ein klassengleiches Fahrzeug anmietete (Klasse 4). Auch insoweit kann das Gericht die Eigenersparnis gem. § 287 ZPO schätzen. Ein Abzug von 10 % scheint angemessen. ff) Zusammengefasst ergibt sich aus Vorstehendem folgende Rechnung: GruppeUnfallfahrzeug 4 GruppeMietfahrzeug 4 Mietdauer 11 Tage Mietjahr 2015 Anmietort 520 Tarif Schwacke 11 Tage 79,78 € /Tag 877,58 € Fraunhofer 11 Tage 35,62 €/Tag 391,82 € Mittelwert ausbeiden Listen (877,58 + 391,82)/2 634,70 € zuzüglich Haftungsreduzierung 215,60 € Winterreifen 128,48 Navigationsgerät 105,16 € Zwischensumme 1.083,94 abzüglich ersparte Aufwendung von 10% 108,39 Gesamtkosten 975,55 Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich nur einen Betrag in Höhe von 665,00 € gezahlt, so dass der Klägerin ein weiterer Anspruch in Höhe von 310,55 € zusteht. c) Der hinsichtlich des Fahrzeugschadens und der Mietwagenkosten geltend gemachte Zinsanspruch ist im tenorierten Umfang aufgrund der §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet. 2. Ebenfalls kann die Klägerin von der Beklagten eine weitere Zahlung auf die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 386,75 € gemäß § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG iVm § 115 VVG verlangen. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die streitgegenständliche Rechnung gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten beglichen hat oder ob lediglich eine Naturalrestitution im Wege der Forderungsfreistellung gefordert werden kann. Die Klägerin ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt. Die Beklagten haben spätestens im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Schadensübernahme in Bezug auf die nunmehr noch offen stehenden Anwaltsgebühren ablehnt. In diesen Fällen kann der Gläubiger unmittelbar Geldersatz fordern. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung i.S.d. § 250 BGB ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung von Schadensersatz oder Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert ( AG Aachen, Urteil vom 20.12.2004, 84 C 591/04 ). Vorliegend war die Höhe der noch ausstehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wie folgt zu berechnen: Streitwert 10.873,15 € 1,3 – Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG 785,20 € Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € Nettobetrag 805,20 € 19 % Steuer 152,99 € Bruttobetrag 958,19 € abzgl. gezahlter 571,44 € Verbleibender Betrag: 386,75 € Der hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 4.440,88 € festgesetzt.