OffeneUrteileSuche
Urteil

9 O 202/13

LG AACHEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine im Antragsformular enthaltene abstrakte Verweisungsklausel kann durch Verweis im Versicherungsschein wirksam Vertragsbestandteil werden (§ 305 Abs. 2 BGB; § 5 VVG). • Bei Auszubildenden kann eine besondere Abbedingung der Versicherungsbedingungen wirksam sein, die in den ersten Ausbildungsjahren eine abstrakte Verweisung auf vergleichbare Tätigkeiten zulässt. • Fehlt im Versicherungsschein ein auffälliger Hinweis auf abweichende Regelungen im Antrag, gilt die im Antrag enthaltene Klausel als nicht abbedungen und bleibt Vertragsinhalt.
Entscheidungsgründe
Abstrakte Verweisungsklausel im Antrag wird durch Versicherungsschein wirksam Vertragsbestandteil • Eine im Antragsformular enthaltene abstrakte Verweisungsklausel kann durch Verweis im Versicherungsschein wirksam Vertragsbestandteil werden (§ 305 Abs. 2 BGB; § 5 VVG). • Bei Auszubildenden kann eine besondere Abbedingung der Versicherungsbedingungen wirksam sein, die in den ersten Ausbildungsjahren eine abstrakte Verweisung auf vergleichbare Tätigkeiten zulässt. • Fehlt im Versicherungsschein ein auffälliger Hinweis auf abweichende Regelungen im Antrag, gilt die im Antrag enthaltene Klausel als nicht abbedungen und bleibt Vertragsinhalt. Die Klägerin schloss 2009 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab und unterzeichnete im Antrag eine Regelung, die bei Auszubildenden eine abstrakte Verweisung auf vergleichbare Tätigkeiten ermöglicht. Der Versicherungsschein enthielt keinen ausdrücklichen Hinweis auf diese Zusatzregel, verwies aber allgemein auf die mit dem Antrag übergebenen Bedingungen. Die Klägerin begann eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau, brach diese jedoch ab und erlitt später einen Bandscheibenvorfall, wodurch sie ihre Ausbildungsstelle nicht mehr ausüben konnte. Sie begehrte daraufhin Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente sowie nachträgliche Erhöhungen und Beitragsfreistellungen. Die Beklagte erkannte die Unfähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit an, lehnte Zahlungen jedoch mit der Begründung ab, sie könne die Klägerin auf eine vergleichbare Tätigkeit verweisen; zudem behauptete sie Vorerkrankungen. Das Gericht hat zu entscheiden, ob die Verweisungsklausel Vertragsbestandteil wurde und ob eine konkrete Verweisung möglich ist. • Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagte die Klägerin rechtswirksam auf eine vergleichbare Tätigkeit verweisen kann (§ 1 B-BUZ i.V.m. der im Antrag enthaltenen Verweisungsklausel). • Vertragsschluss erfolgte durch Antrag vom 05.08.2009 und Zusendung des Versicherungsscheins vom 14.08.2009; der Versicherungsschein ist in Verbindung mit Antrag und Bedingungen auszulegen, sodass der Hinweis auf die Antragsdurchschrift die Zusatzvereinbarung gem. § 305 Abs. 2 BGB einbezog. • § 5 VVG (n.F.) führt nicht dazu, dass das Schweigen des Versicherungsscheins zu im Antrag enthaltenen Klauseln deren Einbeziehung verhindert; die Vorschrift erfasst nur konkret aufgeführte Abweichungen, nicht das bloße Ausbleiben einer ausdrücklichen Wiederholung. • Die im Antrag enthaltene abstrakte Verweisungsklausel ist für Auszubildende zulässig und reduziert den Versicherungsschutz in den ersten Ausbildungsjahren nicht unzulässig; eine Verweisung etwa auf die Ausbildung zur Bürokauffrau oder zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen ist als vergleichbare Tätigkeit zumutbar. • Ein Anerkenntnis der Beklagten oder eine Bindung an die Leistungsablehnung ist ohne Einfluss, weil selbst bei Anerkennung oder fehlender Anerkennung die Verweisungsmöglichkeit den Zahlungsanspruch ausschließt. • Mangels Erfolg der Hauptansprüche entfallen auch die beantragten Feststellungen zur Dynamik der Rente, zur Überschussbeteiligung und die Zinsansprüche. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass die im Antragsformular enthaltene abstrakte Verweisungsklausel wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist und die Beklagte die Klägerin auf eine vergleichbare Tätigkeit verweisen kann; damit besteht kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, Beitragsfreistellung oder dynamische Erhöhung. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.