Leitsatz
IV ZR 431/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:220616UIVZR431
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:220616UIVZR431.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 431/14 Verkündet am: 22. Juni 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 5 Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins zugunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags ab, so kommt der Versicherungsvertrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats widerspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94, VersR 1995, 648). BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 - IV ZR 431/14 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähig- keitszusatzversicherung geltend, die sie im Jahre 2009 bei der Beklagten abgeschlossen hat. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren aus- schließlich darum, ob die Beklagte die Klägerin abstrakt auf einen ande- ren Ausbildungsberuf verweisen kann. Den Versicherungsantrag stellte die Klägerin am 5. August 2009. In dem Vorschlag W2K20Y8EF der Beklagten für einen Antrag war neben 1 2 - 3 - einem Verweis auf die Versicherungsbedingungen die folgende Klausel enthalten: "Maßgebende Versicherungsbedingungen/Zusätzliche Ver- einbarungen … - Es gilt folgende Regelung: Ist die versicherte Person bei Eintritt des in § 1, Absatz 1, 2 oder 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beschriebenen Zustands Auszubildender, so kommt es bei der Anwen- dung von § 1, Absatz 1 bis 3 darauf an, dass die versi- cherte Person außer Stande ist, einer Tätigkeit als Auszu- bildender nachzugehen oder eine Tätigkeit auszuüben, zu der sie auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung ent- spricht. Abweichend hiervon erbringen wir, sofern sich die versicherte Person beim Eintritt des in § 1, Absatz 1, 2 oder 3 beschriebenen Zustands im letzten Ausbildungsjahr einer dreijährigen Ausbildung befindet und aus medizin i- schen Gründen eine neue Ausbildung beginnt, Leistungen für die ersten zwei Jahre der neuen Ausbildung, sofern diese tatsächlich absolviert wird. Bei kürzeren Ausbil- dungsdauern gelten entsprechend anteilige Zeiträume. …" Der Versicherungsantrag der Klägerin nahm auf diesen Vorschlag in der Weise Bezug, dass es dort heißt: "Dieser Antrag gilt nur in Verbindung mit dem zum Antrags- inhalt gehörenden Vorschlag Nr. W2K20Y8EF". In dem am 14. August 2009 ausgestellten Versicherungsschein ist die Klausel zu Ausbildungsverhältnissen dagegen nicht wiederholt. Auf Seite 7 ist lediglich auf die Versicherungsbedingungen verwiesen und zu den "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung 3 4 - 4 - (BUZVB 03.09)" heißt es dort: "Diese Bedingungen haben Sie bereits mit der Antragsdurchschrift erhalten." In diesen Bedingungen lautet es in § 1 Abs. 1 unter anderem: "… Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn diese im Sinne von Absatz 4 a) konkret ausgeübt wird (Verzicht auf abstrakte Verwei- sung)." Die Klägerin absolvierte eine im August 2010 begonnene Ausbi l- dung zur Einzelhandelskauffrau, als sie Ende Januar 2011 einen Band- scheibenvorfall erlitt. Danach suchte sie ihre Ausbildungsstelle nicht mehr auf. Seit dem 1. September 2013 befindet sie sich in einer Ausbi l- dung zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen. Die Klägerin behauptet, aufgrund des erlittenen Bandscheibenvo r- falls und dessen Folgen seither bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein. Sie meint, eine Verweisung auf die ausgeübte Tätigkeit als Fachang e- stellte für Arbeitsmarktdienstleistungen sei nicht zulässig. Die in dem An- trag enthaltene Zusatzklausel zur Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden sei nicht Vertragsinhalt geworden und die jetzt ausgeübte Tätigkeit sei auch nicht mit derjenigen einer Einzelhandelskauffrau vergleichbar. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. 5 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat angenommen, dass die Beklagte die Klägerin jeden- falls wirksam auf den Ausbildungsberuf der Bürokauffrau verwiesen hat. Die Ausbildungsklausel, die die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung in den beiden ersten Ausbildungsjahren vorsieht, sei Vertragsbestandteil geworden. Die Beklagte habe den Antrag der Klägerin einschließlich die- ser Klausel angenommen. Die fehlende Wiederholung im Versicherung s- schein ändere daran nichts. Zwar habe der Versicherungsschein grun d- sätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich; diese Vermutung sei hier aber durch das von der Klägerin unterzeichnete Fo r- mular, das die fragliche Klausel enthielt, widerlegt. Ausgehend davon stünden der Klägerin keine Leistungen zu, weil eine abstrakte Verwe i- sungsmöglichkeit bestehe. Dass sie für den Ausbildungsberuf der Büro- kauffrau ungeeignet sei oder ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen dieser Ausbildung entgegenstünden, habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Auf die Möglichkeit der konkreten Verweisung auf den aktuellen Ausbi l- dungsberuf der Klägerin komme es nicht an. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Nach § 5 Abs. 1 VVG kommt der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, sofern dieser vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags abweicht und der Versicherungsnehmer 9 10 11 12 - 6 - dem nicht binnen eines Monats widerspricht; dies gilt nach der Recht- sprechung des Senats im Falle einer dem Versicherungsnehmer günsti- gen Abweichung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absa t- zes 2 der Vorschrift, weil dieser - anders als Absatz 1 - nur im Falle den Versicherungsnehmer benachteiligender Abweichungen anzuwenden ist (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94, VersR 1995, 648 un- ter 1 a m.w.N.). An dieser Auslegung des § 5 VVG hält der Senat auch in Anbe- tracht der im Schrifttum nach der VVG-Reform geführten Diskussion fest. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass sich der Inhalt des Ve r- trages in diesen Fällen nicht nach § 5 Abs. 1 VVG, sondern nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs richte (Rudy i n Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 5 Rn. 7; Knops in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 5 Rn. 8; jeweils unter Verweis auf § 150 Abs. 2 BGB), ist dem entgegenzuhalten, dass der klare Wortlaut des § 5 Abs. 1 VVG gegen eine Einschränkung auf dem Versicherungsnehmer ungünstige Abwei- chungen spricht und eine solche Einschränkung auch durch den Zweck der Norm nicht geboten wird (ebenso mit zutreffender Begründung J o- hannsen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Hand- buch 3. Aufl. § 8 Rn. 59 und HK-VVG/Brömmelmeyer, 3. Aufl. § 5 Rn. 9). Aber auch der Ansicht, dass im Falle für den Versicherungsnehmer günstiger Abweichungen § 5 VVG insgesamt, also einschließlich der Ab- sätze 2 und 3, anzuwenden sei und deshalb auch in diesem Fall eine dem § 5 Abs. 2 VVG entsprechende Belehrung erforderlich sei, damit die Abweichung zum Vertragsinhalt wird (so Schneider in Looschelders/ Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 5 Rn. 16), ist nicht zu folgen. Sie berücksich- 13 14 15 - 7 - tigt nicht hinreichend, dass es sich bei Absatz 2 des § 5 VVG um eine Schutzvorschrift für den Versicherungsnehmer handelt und deshalb kein Grund ersichtlich ist, weshalb ein Versicherer aus der Verletzung dieser Schutzvorschrift sollte Rechte herleiten können (Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter II 1, juris Rn. 41); daran hat sich durch die Neufassung von § 5 Abs. 3 VVG im Zuge der VVG-Reform nichts geändert (so auch Johannsen in Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 8 Rn. 59). Im Ergebnis zu keinem Unterschied führt schließlich die Auffas- sung, nach der zwar die Absätze 2 und 3 des § 5 VVG auf alle Abwei- chungen des Versicherungsscheins vom Antrag anwendbar sein sollen, es dem Versicherer aber bei Abweichungen, die für den Versicherung s- nehmer günstig sind, nach § 242 BGB verwehrt sei, sich auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfiktion zu berufen (so MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 5 Rn. 29 und FAKomm-VersR/ Reusch, VVG § 5 Rn. 22 f.). 2. Eine Ausnahme von der Genehmigungsfiktion nach § 5 Abs. 1 VVG ist nur dann zu machen, wenn der Erklärende - also der Versiche- rer - in Wahrheit etwas anderes wollte und der Erklärungsempfänger - also der Versicherungsnehmer - dies erkannt hat, mithin der überein- stimmende Wille beider Parteien auf einen anderen Regelungsinhalt g e- richtet war. In diesen Fällen ist unabhängig von der Regelung des § 5 VVG der wahre Wille des Erklärenden maßgebend (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94, VersR 1995, 648 unter 2). 16 17 - 8 - 3. Nach den vorgenannten Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die im Vorschlag der Beklagten enthaltene und im Antrag der Klägerin in Bezug genommene Zusatzvereinbarung Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden ist. a) Der Versicherungsschein erwähnt diese Zusatzvereinbarung nicht, sondern nennt als für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltende Versicherungsbedingungen ausschließlich die BUZVB 03.09, die die Klägerin mit der Antragsdurchschrift bereits erhalten habe. A n- ders als die Revisionserwiderung meint, lässt sich diesem Hinweis auf deren Aushändigung nicht entnehmen, dass weitere - an dieser Stelle nicht erwähnte - Vereinbarungen oder Bedingungen für den Vertrag gel- ten sollen. Damit liegt eine Abweichung des Versicherungsscheins vom An- trag vor, so dass der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 VVG eröffnet ist. Von einer solchen Abweichung geht letztlich auch das Berufungsg e- richt aus, wenn es seiner Entscheidung zugrunde legt, dass die Vermu- tung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Versicherungsscheins durch den von der Klägerin unterzeichneten Antrag widerlegt sei. Diese Ko n- struktion setzt voraus, dass Versicherungsschein und Versicherungsa n- trag einen voneinander abweichenden Inhalt haben, weil anderenfalls ei- ne Widerlegung der genannten Vermutung nicht stattfinden kann . b) Mit seiner Begründung verkennt das Berufungsgericht indes den Regelungsgehalt des § 5 Abs. 1 VVG. Indem die Vorschrift anordnet, dass mangels Widerspruchs des Versicherungsnehmers der Inhalt des Versicherungsscheins bei einem vom Versicherungsantrag abweiche n- den Inhalt als genehmigt gilt, schließt die Norm gerade aus, dass in di e- 18 19 20 21 - 9 - sem Fall der vorherige Antrag den Vertragsinhalt bestimm t. Die Geneh- migungsfiktion hat insoweit konstitutive vertragsgestaltende Wirkung (MünchKomm-VVG/Armbrüster, VVG 2. Aufl. § 5 Rn. 54). Mit ihr soll si- chergestellt werden, dass alle Bedingungen eines Versicherungsvertr a- ges in einer einheitlichen Urkunde niedergelegt werden und damit im Streitfall leicht beweisbar sind (Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter II 1, juris Rn. 41). c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Fall eines übereinstimmenden abweichenden Verständnisses im Sinne des Senats- urteils vom 22. Februar 1995 (IV ZR 58/94, VersR 1995, 648 unter 2) vor. Dies setzte voraus, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich e r- kannt hat, dass der Versicherer in Wahrheit etwas anderes erklären woll- te. Dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, sondern l e- diglich ausgeführt, die Klägerin habe nicht erwarten können und dürfen, dass die Beklagte ihren Antrag ohne die Ausbildungsklausel annehme. Positives Wissen um einen vom Inhalt des Versicherungsscheins abwei- chenden Willen des Versicherers bei Erhalt des Versicherungsscheins folgt daraus nicht. 22 - 10 - III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil auch Feststellungen zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit und zu einer konkreten Verweisungsmöglichkeit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 BUZVB 03.09 bis- lang nicht getroffen sind. Das Berufungsgericht wird die genannten Fest- stellungen deshalb nunmehr nachzuholen haben. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 07.03.2014 - 9 O 202/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.10.2014 - 20 U 62/14 - 23