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Urteil

3 S 76/13

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2014:0408.3S76.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24.10.2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe 2 I. 3 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 24.10.2013 – 120 C 41/13 - Bezug genommen. 4 Die Beklagte beantragt, 5 unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 24.10.2013 – 120 C 41/13 - die Klage abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Berufung zurückzuweisen . 8 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. 9 II. 10 Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. 11 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abrechnung über den Rückkaufswert und auf Auszahlung des Rückkaufswerts. 12 Ein Zahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin aus dem Versicherungsvertrag gegen die Beklagte gehört mangels Übertragbarkeit nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO, § 97 S. 1 EStG). Die vorliegende Forderung ist gemäß § 97 S. 1 EStG nicht übertragbar. 13 § 97 EStG bestimmt, dass das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar sind. 14 Das von der Insolvenzschuldnerin auf den Riester-Vertrag angesparte Vermögen ist „gefördertes Altersvorsorgevermögen“ i.S.d. § 97 EStG. Auch wenn der Wortlaut des § 97 EStG nicht eindeutig ist, so sprechen sowohl die Systematik des Gesetzes als auch Sinn und Zweck der Regelung dafür, dass sich der Pfändungsschutz auch auf Kapital bezieht, dass förderungswürdig ist, aber (noch) nicht gefördert wurde. 15 So definiert § 82 EStG, was „geförderte Altersversorgungsbeiträge“ sind. § 82 EStG bestimmt, dass geförderte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen des in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrags Beiträge und Tilgungsleistungen sind, die der Zulageberechtigte bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). Danach kommt es hinsichtlich der Beiträge nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, ob Beiträge tatsächlich gefördert wurden, sondern allein darauf, ob sie auf einen Altersvorsorgevertrag geleistet werden. Dies spricht dafür, auch hinsichtlich des Altersvorsorgevermögens auf die Förderungswürdigkeit abzustellen. Denn ein Grund zwischen laufenden Beiträgen und dem angesparten Vermögen zu differenzieren ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch das von der Beklagten vorgelegte Urteil des AG Stuttgart vom 06.09.2012, nicht veröffentlicht, Bl. 100 d.A.; anders AG München, Urteil vom 12.12.2011 - 273 C 8790/11). Eine am Gesetzeszusammenhang orientierte Auslegung spricht daher dafür, dass soweit i.S.d. § 82 EStG geförderte Beiträge angespart wurden, das hieraus gewonnene Vermögen ebenfalls gefördertes Vermögen i.S.d. § 97 EStG ist. Waren die Beiträge hingegen keine geförderten Beiträge i.S.d. § 82 EStG – etwa weil sie oberhalb der Höchstgrenze lagen – so wird hieraus auch kein gefördertes Vermögen gebildet. Dieses Vermögen ist pfändbar (vgl. hierzu auch Lindberg, in: Blümich, EStG, 121. Aufl., § 97 Rn. 2). 16 Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes spricht dafür, dass Beiträge, die auf einen Altersvorsorgevertrag geleistet wurden, und unterhalb der förderungswürdigen Höchstgrenze liegen dem Pfändungsschutz unterliegen. Denn Ziel des Gesetzgebers war es, Anreize für eine private Altersvorsorge zu schaffen. Aufgrund der bestehenden Höchstgrenze für die Förderungswürdigkeit werden Gläubiger auch nicht unangemessen benachteiligt. 17 Obwohl das Amtsgericht nur durch Teilurteil über den Klageantrag entschieden hat, konnte die Kammer die Klage insgesamt abweisen, da durch die Abänderung des Teilurteils der gesamgten Klageforderung die Grundlage entzogen wird (vgl. OLG Köln vom 22.11.1994 - 22 U 138/94). 18 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 19 Streitwert: bis 300 €. 20 Dr. W N T