Urteil
22 U 138/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1994:1122.22U138.94.00
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Entscheidungsgründe
1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger, der als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht Köln zugelassen ist, nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Anwaltsvertrags in Anspruch. 3 Der Kläger war bei der A. Lebensversicherungs AG aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 15./24.9.1986 ab 1.4.1987 als Prokurist mit dem Titel ,stellvertretender Direktor" tätig. Durch Aufsichtsratsbeschluß vom 26.11.1987 bestellte die A. Rechtsschutzversicherungs AG den Kläger darüber hinaus zum Vorstandsmitglied für die Dauer von fünf Jahren und schloß mit ihm am 1.12.1987 einen entsprechenden Dienstvertrag. Aufgrund persönlicher Differenzen des Klägers mit anderen Mitgliedern des Vorstands beschloss der Aufsichtsrat am 26.7.1988 die sofortige Abberufung des Klägers als Vorstandsmitglied und kündigte den Dienstvertrag vom 1.12.1987 fristlos. Gleichzeitig kündigte auch die A. Lebensversicherungs AG den Anstellungsvertrag mit dem Kläger vom 15./24.9.1986 fristlos und sprach am 28.9.1988 zusätzlich eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31.3.1989 aus. 4 Gegen die Abberufung als Vorstandsmitglied und die Kündigung des Dienstvertrages durch die A. Rechtsschutzversicherungs AG erhob der Kläger Klage vor dem Landgericht Köln. Durch Urteil vom 23.1.1989 - 91 O 209/88 - stellte das Landgericht Köln die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung des Dienstvertrages fest und wies die Klage hinsichtlich der Abberufung als Vorstandsmitglied ab, da die Abberufung formell nicht zu beanstanden sei und nicht auf unsachlichen Gründen beruhe. Die von beiden Seiten gegen das Urteil eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 19.12.1989 - 22 U 67/89 - zurück. In diesem Berufungsverfahren vertrat der Beklagte den Kläger. Von den Berufungsschriftsätzen des Beklagten erhielt der Kläger jeweils einen Abdruck übersandt. Er widersprach diesen Schriftsätzen nicht. 5 Gegen die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages als Prokurist bei der A. Lebensversicherungs AG erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht Köln. Durch Urteil vom 13.10.1988 - 5 Ca 5839/88 - gab das Arbeitsgericht Köln der Klage statt. Die Berufung der A. Lebensversicherungs AG wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25.4.1989 - 3 Sa 1321/88 - zurückgewiesen. 6 Gegen die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses als Prokurist klagte der Kläger ebenfalls vor dem Arbeitsgericht Köln. Durch Urteil vom 10.11.1989 - 5/9 Ca 7274/88 - stellte das Arbeitsgericht fest, daß das Anstellungsverhältnis durch die fristgemäße Kündigung nicht aufgelöst sei und weiter bestehe. Im Berufungsverfahren änderte das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 9.5.1990 - 7 Sa 142/90 - das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab und löste das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG zum 31.3.1989 auf, da eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen den Verfahrensparteien nicht mehr zu erwarten sei. Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht u.a. folgendes aus: 7 Zwischen den Parteien bestehe ein gespanntes Verhältnis. Die Beklagte halte den Kläger für leitende Funktionen für ungeeignet. Dies beeinträchtige den Kläger in seiner Einstellung zur Beklagten. Der Kläger seinerseits habe in seinen Berufungsschriftsätzen in dem Rechtsstreit um seine Abberufung aus dem Vorstand des Schwesterunternehmens und die fristlose Kündigung des Dienstvertrages den dortigen Aufsichtsratsvorsitzenden als offensichtlich überfordert bezeichnet und ihm ,diffuses Gerede" vorgeworfen. Er habe ferner ausführen lassen, die A. Rechtsschutzversicherungs AG spiele mit falschen Karten, lege es darauf an, den Kläger zu differmieren, zu verunglimpfen und zu diskriminieren, sie entblöde sich nicht, habe in einer jeder Beschreibung spottenden Weise in eine Rechtsposition des Klägers eingegriffen und sich in Beleidigung und Herabwürdigung der Persönlichkeitsstruktur ergangen und sich in übler Weise um eine Stimmungsmache bemüht. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, diese Formulierungen stammten von seinem damaligen Prozeßbevollmächtigten. Der Kläger habe mit Sicherheit Durchschriften der Schriftsätze erhalten, sich aber nicht von ihnen distanziert, so daß der Eindruck gerechtfertigt gewesen sei, daß dieses Vorbringen seiner Entstellung entspreche. 8 Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht legte der Kläger Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein, die zurückgewiesen wurde. Hiergegen wandte er sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht, nahm diese aber später zurück. 9 Durch das vorgenannte arbeitsgerichtliche Verfahren und die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht enstanden dem Kläger Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt 17.927,33 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufschlüsselung dieses Betrages in der Klageschrift Bezug genommen. 10 Der Kläger macht den Beklagten als Verfasser seiner Schriftsätze in dem Berufungsverfahren 22 U 67/89 OLG Köln verantwortlich für die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit der A. Lebensversicherungs AG und für die ihm daraus entstandenen Nachteile. Er hat mit seiner Klage Ersatz der vorgenannten Prozeßkosten sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm allen weiteren Schaden, insbesondere Verdienstausfall, ersetzen müsse. 11 Der Kläger hat behauptet, es habe lediglich zu Beginn der Mandatsübernahme eine Besprechung zwischen den Parteien stattgefunden. Die Berufungsschriftsätze des Beklagten seien weder mit ihm, dem Kläger, abgesprochen worden noch habe er vorab Durchschriften der Schriftsätze erhalten. 12 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.1.1994 seine Zahlungsklage um 191.022,81 DM (bisheriger Verdienstausfall) erweitert. Der Schriftsatz ist dem Beklagten erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zugestellt worden. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.927,33 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 13.1.1993 zu zahlen; 15 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden, insbesondere Verdienstausfall, zu ersetzen, welcher dem Kläger dadurch entstanden ist und entsteht, daß aufgrund eines Anwaltsverschuldens des Beklagten das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 9.5.1990, Aktenzeichen 7 Sa 142/90, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der A. Lebensversicherungs AG zum 31.3.1989 aufgelöst hat. 16 Der Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Der Beklagte hat behauptet, seine Schriftsätze in den Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln seien dem Kläger vor Einreichung bei Gericht zugesandt worden und in Anwesenheit seines erstinstanzlichen Anwalts durchgesprochen und nach den Wünschen des Klägers ergänzend formuliert worden. Im übrigen seien die Schriftsätze nicht ursächlich für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewesen, da unabhängig von diesen Schriftsätzen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der A. Lebensversicherung bereits zerrüttet gewesen sei. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er habe seine Pflichten als Rechtsanwalt nicht verletzt. Jedenfalls seien etwaige Regressansprüche verjährt. 19 Das Landgericht hat über die Frage, ob die Schriftsätze des Beklagten dem Kläger vorab zugeleitet worden seien, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Hungerkamp und Wiechers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4.2.1994 verwiesen. 20 Durch Teilurteil vom 25.2.1994, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht Köln den Beklagten zur Zahlung von 12.911,33 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 13.1.1993 verurteilt und den Feststellungsantrag zugesprochen, da der Beklagte gegen seine Verpflichtung zu moderater Prozeßführung verstoßen habe und deshalb dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sei. In Höhe von 5.016,- DM (Kosten der Verfassungsbeschwerde) hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger mit der Einlegung der aussichtslosen Verfassungsbeschwerde gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. 21 Gegen das ihm am 14.3.1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.4.1994 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 12.6.1994 mit einem am 13.6.1994 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet. 22 Der Beklagte verfolgt mit der Berufung sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er wiederholt und ergänzt hierzu sein Vorbringen vor dem Landgericht und ist der Ansicht, daß er schon deshalb nicht für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts verantwortlich gemacht werden könne, weil er an der Prozeßführung vor dem Landesarbeitsgericht nicht beteiligt gewesen sei. 23 Der Beklagte beantragt, 24 1. das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage abzuweisen, 25 2. dem Beklagten zu gestatten, eine Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. 26 Der Kläger beantragt, 27 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 28 Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Schriftsätze des Beklagten seien ihm gleichzeitig mit der Einreichung bei dem Oberlandesgericht zugeleitet worden. Zu einem nachträglichen Eingreifen sei er nicht verpflichtet gewesen, da dies auch eine Schwächung seiner eigenen Rechtsposition bedeutet hätte. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Akten 7 Sa 142/90 LAG Köln und 22 U 67/89 OLG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 31 Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung des gesamten Klagebegehrens. 32 Der Kläger kann den Beklagten nicht wegen positiver Verletzung des Anwaltsvertrages in Anspruch nehmen. 33 Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die Schriftsätze des Beklagten überhaupt auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG ausgewirkt haben oder ob nicht, wofür vieles spricht, schon vor Beginn des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der A. Lebensversicherungs AG so nachhaltig gestört war, daß eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden konnte. Dies braucht jedoch vom Senat nicht entschieden zu werden, weil jedenfalls eine Vertragsverletzung des Beklagten, nämlich ein Verstoß gegen seine Verpflichtung zur moderaten Prozeßführung, nach den gegebenen Umständen zu verneinen ist. 34 Die Berufungsschriftsätze des Beklagten knüpften inhaltlich und in ihrer Diktion an die erstinstanzlichen Schriftsätze des Klägers vor dem Landgericht Köln an. So wurde der damaligen Prozeßgegnerin in dem Schriftsatz des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 21.11.1988 vorgehalten ,Erbsen zu zählen und diese Erbsen auch noch falsch einzufärben" (Bl. 99 d. BA 22 U 67/89 OLG Köln). Ferner war im Zusammenhang mit der Abberufung des Klägers als Vorstandsmitglied von einem ,Akt der Willkür" und von einer ,diffamierenden" Darstellung der Person des Klägers die Rede (Bl. 100, 106 d. BA 22 U 67/89 OLG Köln). Der Kläger trägt nicht vor, daß er in seiner Mandatsbesprechung mit dem Beklagten derartige Formulierungen mißbilligt und dem Beklagten Weisung erteilt hat, die Berufungsschriftsätze mit größerer Zurückhaltung zu formulieren als die Schriftsätze vor dem Landgericht. Fehlte aber eine solche konkrete Weisung und war bei der Beauftragung des Beklagten lediglich allgemein von ,moderater Prozeßführung" die Rede, so durfte der Beklagte annehmen, daß er sich jedenfalls gegenüber der Diktion der erstinstanzlichen Schriftsätze des Klägers keine weiteren Beschränkungen aufzuerlegen brauchte. 35 Im übrigen hat der Kläger dem Beklagten auch zu erkennen gegeben, daß er mit Inhalt und Stil der Berufungsschriftsätze des Beklagten einverstanden war. Es kann offenbleiben, ob er jeweils schon vorab Kopien der Schriftsätze erhalten hat. Unstreitig sind ihm solche Abdrucke spätestens mit der Einreichung der Schriftsätze bei Gericht zugeleitet worden und lagen ihm zur Kenntnis vor, bevor sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Der Kläger hatte daher ausreichend Gelegenheit, vor der Verhandlung Rücksprache mit dem Beklagten wegen des Inhalts der Schriftsätze zu halten und Formulierungen, mit denen er nicht einverstanden war, zu beanstanden und den Beklagten um zurückhaltendere Formulierungen zu bitten. Wenn er dies jedoch nicht tat und den Beklagten ohne weitere Äußerung mit den ihm bekannten Schriftsätzen vor dem Oberlandesgericht verhandeln ließ, konnte der Beklagte hieraus entnehmen, daß der Kläger mit Inhalt und Diktion der Schriftsätze einverstanden war. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer Pflichtverletzung des Beklagten. 36 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß ihm ein nachträgliches Eingreifen nicht zumutbar gewesen sei, weil dies auch eine Schwächung seiner Rechtsposition bedeutet hätte. Das Landesarbeitsgericht Köln hat vielmehr gerade aus der fehlenden Distanzierung des Klägers für ihn nachteilige Schlüsse gezogen. Im übrigen kommt es im Verhältnis zum Beklagten auch nicht darauf an, ob sich der Kläger dem Gericht gegenüber von den Schriftsätzen distanziert hatte, sondern darauf, daß der Beklagte das geschilderte Verhalten des Klägers als Einverständnis mit den Schriftsätzen verstehen durfte. 37 Fehlt nach allem für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch eine Grundlage, so ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Zwar ist der auf die Klageerhöhung entfallende Teil der Klageforderung nicht Gegenstand des angefochtenen Teilurteils und damit nicht dem Oberlandesgericht angefallen. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber das Berufungsgericht hierüber entscheiden und die gesamte Klage abweisen, wenn mit der Abänderung des Teilurteils notwenigerweise auch dem beim Landgericht verbliebenen Teil der Klageforderung die Grundlage entzogen wird (RGZ 171, 129, 131; BGH, LM § 303 ZPO Nr. 4; BGH NJW 1959, 1827; BGH, VersR 1977, 430; Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 51. Aufl., § 537 Rdnr. 3). Ein solcher Fall liegt hier vor, da mit der Abweisung des Teilanspruchs für eine Bejahung des restlichen Anspruchs kein Raum mehr ist. Bei der Bemessung des Streitwerts bleibt der mitabgewiesene weitere Anspruchsteil außer Betracht (BGH, NJW 1959, 1827). 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 39 Streitwert für das Berufungsverfahren: 84.911,33 DM. 40 Urteilsbeschwer: über 60.000,- DM. 41 10 - -