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Urteil

10 O 308/14

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2014:1218.10O308.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L1, L2 und Kollegen aus I in Höhe von 78,90 € freizustellen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt den Beklagten jedoch überlassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 In dem Verfahren ging es ursprünglich um Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 18.05.2014 in I ereignete. Unfallbeteiligte waren die Ehefrau des Klägers mit dessen VW Polo sowie der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Sharan. An dem Fahrzeug des Klägers entstand infolge des Unfalles ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert beläuft sich auf 7.075,00 € und der Restwert auf 800 €. 3 Der Kläger ist der Ansicht, es sei von einem Gegenstandswert in Höhe von 9.538,91 € auszugehen, da sich der Restwert nicht mindernd auf den Gegenstandswert auswirke. 4 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 5 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.738,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 25.06.2013 zu zahlen. 6 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L1, L2 und Kollegen aus I in Höhe von 887,03 € freizustellen. 7 Nachdem die Beklagte zu 2) auf den Klageantrag zu Ziff. 1 8.738,91 € und auf den Klageantrag zu Ziff. 2 808,13 € gezahlt hat, haben die Parteien die Klage übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt. 8 Die Klägerin beantragt nunmehr, 9 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L1, L2 und Kollegen aus I in Höhe von 78,90 € freizustellen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte ist der Ansicht, es sei von einem Gegenstandswert in Höhe von 8.738,91 € auszugehen. Der Restwert stelle keine Schadensposition dar. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist begründet. 16 Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von der restlichen Gebührenforderung der Rechtsanwälte L1, L2 und Kollegen in Höhe von 78,90 € gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 286 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten bestand ursprünglich in Höhe von 887 € und ist in Höhe von 808,13 € durch Erfüllung erloschen. Die vorgerichtliche Gebührenforderung setzte sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV, einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV sowie 19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV zusammen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war hier der Restwert des Pkw dem Gegenstandswert hinzuzurechnen, sodass von einem Gegenstandswert in Höhe von 9538,91 € vorlag. Der Gegenstand der anwaltlichen Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit bei der Unfallschadensregulierung richtet sich nach der Höhe des Schadens, wie er dem geschädigten Kläger zum Unfallzeitpunkt entstanden ist. Daher ist auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges abzustellen, ohne dass ein zu realisierender Restwert abzuziehen ist (vgl. AG Wesel, Urteil v. 25.03.2011, Az.: 27 C 230/10). Für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist es jedoch ohne Relevanz, wer den Wiederbschaffungswert zahlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 18.01.2005 (Az.: VI ZR 73/04). In der Entscheidung ging es um den Abzug „neu für alt“. Ein eventueller Restwert war schon deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung, da es in dieser Entscheidung um die Ersatzpflicht für die Beschädigung eines Hauses ging, welches aufgrund einer Unterspülung abgerissen werden musste und somit keinen Restwert hatte. 17 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 91a, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Soweit die Beklagten den Anspruch erfüllt haben, sind Ihnen die Kosten aufzuerlegen, da dies ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt geschehen ist und somit als Teilanerkenntnis der Klageforderung zu werten ist. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen, nämlich, dass kein Klageanlass bestanden hätte und sofort anerkannt bzw. erfüllt worden wäre, lagen hier nicht vor. 18 Die Berufung wird nicht zugelassen. Insbesondere liegt hier kein Fall des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO vor. Die Zulassung ist nicht zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es liegt keine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung vor. 19 Streitwert: 20 bis zum 29.10.2014: 8.738,91 € 21 ab dem 29.10.2014: 78,90 € 22 C als Einzelrichter