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Urteil

27 C 230/10

AG WESEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ist als Gegenstandswert der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt zugrunde zu legen. • Bei der außergerichtlichen Gebührenbemessung bleibt ein möglicher oder realisierter Restwert unberücksichtigt; Zahlungen oder Zahlungsströme sind hierfür ohne Bedeutung. • Der Geschädigte kann gemäß §§ 249, 250, 251 BGB direkt auf Geldersatz klagen; gezahlte Anwaltsgebühren ändern diesen Anspruch nicht. • Zinsen auf die Hauptforderung stehen dem Kläger nach §§ 280, 286, 288 BGB zu.
Entscheidungsgründe
Bemessung außergerichtlicher Anwaltsgebühren nach Wiederbeschaffungswert • Bei der Bemessung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ist als Gegenstandswert der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt zugrunde zu legen. • Bei der außergerichtlichen Gebührenbemessung bleibt ein möglicher oder realisierter Restwert unberücksichtigt; Zahlungen oder Zahlungsströme sind hierfür ohne Bedeutung. • Der Geschädigte kann gemäß §§ 249, 250, 251 BGB direkt auf Geldersatz klagen; gezahlte Anwaltsgebühren ändern diesen Anspruch nicht. • Zinsen auf die Hauptforderung stehen dem Kläger nach §§ 280, 286, 288 BGB zu. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die ihm durch einen Fahrzeugschaden entstanden sind. Streitpunkt ist die Höhe der anzusetzenden Gebührenbemessungsgrundlage. Der Kläger setzt den Gegenstandswert auf 8.438,72 EUR und fordert Zahlung von 250,91 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte bestreitet die Grundlage der Berechnung und verweist auf Entscheidungen zur Anrechnung von Restwerten. Über Zahlungen an den Anwalt oder bereits realisierte Restwerte wird gestritten. Die Parteien sind sich über die Berechnung der verbleibenden Gebühren einig, nicht jedoch über den maßgeblichen Schadensbegriff. Das Gericht entscheidet, ob der Wiederbeschaffungswert ohne Abzug eines Restwerts zugrunde zu legen ist. • Der ersatzfähige Schaden ist in der Höhe zu bemessen, die dem Geschädigten zum Unfallzeitpunkt entstanden ist; daher ist auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzustellen. • Bei der außergerichtlichen Gebührenbemessung spielt ein zu realisierender oder realisierter Restwert keine Rolle, weil die Bemessung unabhängig von tatsächlichen Zahlungsströmen erfolgt. • Die herangezogene Gegenauffassung, die auf bereits geleistete Zahlungen oder auf ein zwischen den Parteien streitiges Klagebegehren abstellt, verkennt den Unterschied zwischen eingetretenem Schaden und streitigem Klagewert. • Zahlungen des Geschädigten an seinen Rechtsanwalt berühren den Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren nicht, weil nach §§ 249, 250, 251 BGB auch direkt Geldersatz verlangt werden kann. • Die Zinsberechtigung der Hauptforderung ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. • Mangels Bestehens eines Feststellungsinteresses ist insoweit die Klage abzuweisen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO und die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Kläger obsiegt hinsichtlich seines Zahlungsantrags: Die Beklagte hat 250,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen. Die Klage ist insoweit begründet, weil die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs ohne Abzug eines Restwerts zu bemessen sind. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich eines Feststellungsantrags, ist die Klage abgewiesen mangels Feststellungsinteresses. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.