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Urteil

12 O 295/06

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2015:0512.12O295.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn für von ihr geleistete Arbeiten an der I1 Realschule in Aachen in Anspruch. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Fensterbau-Unternehmen. Die betreffenden Arbeiten wurden von der Beklagten im Jahr 1997 öffentlich ausgeschrieben. Inhalt der Ausschreibung war unter anderem der Auftrag zum Einbau eines Fenstersystems in der Schule. Die Klägerin gab am 03.12.1997 ihr Angebot ab. Mit Schreiben vom 9.2.1998 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der „Lieferung und Montage von Holz-Alu-Fenster- und Fassadenelementen, Los I, Klassentrakt“. Im Auftragsschreiben der Beklagten wurde als Beginn der Arbeiten der 20.4.1998 und als Fertigstellungstermin der 30.9.1998 genannt. Die VOB/B wurde in den Vertrag miteinbezogen. Ferner beinhaltete das durch die Klägerin gegengezeichnete Schreiben die Formulierung: „Zur Ausführung kommt System bug Serie 5000 mit mechanischer Eckverbindung.“ Gegenstand der Beauftragung waren unter anderem die Detailangaben der Anlagen A bis L des Leistungsverzeichnisses zum Bauvertrag. Hinsichtlich der vorgenannten Detailangaben, insbesondere den zwischen den Parteien besonders umstrittenen Detailangaben A und K, wird auf die von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Kopien (Anlagenheft zum Schriftsatz der Rechtsanwälte T & Dr. X und Kollegen vom 11. Juni 11.06.1999, Anlagenheft I) ergänzend Bezug genommen. Gegenstand der Detailangaben war unter anderem eine bestimmte Konstruktion der Putzanschlüsse, während sich die Detailangaben K auf die als Auflage der Fensterbänke auszuführende Unterkonstruktion bezog. Nach Erteilung des Auftrages auf Grundlage des Hauptangebotes kam es zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung, wonach nicht mehr das System 5000, sondern das System 2000 geliefert und eingebaut werden sollte. Die Klägerin nahm in der Folgezeit die Arbeiten auf und forderte von der Beklagten mit der ersten Abschlagsrechnung vom 05.06.1998 eine Akontozahlung von 110.000,00 DM. Die Beklagte zahlte nach Prüfung der Abschlagsrechnung einen Betrag in Höhe von 62.000,00 DM. Während der Ausführung der Arbeiten kam es - insbesondere hinsichtlich der Detailangaben A und K - zu Differenzen und umfangreicher Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Bauleitung der Beklagten. Der Bauleiter der Beklagten richtete am 1.7.1998 ein Faxschreiben (Bl. 243 GA) unter Bezugnahme auf vorangegangene Schreiben sowie ein Telefonat vom selbigen Tag an die Klägerin, in dem er ausführte, „wie (…) anl. des gemeinsamen Ortstermins (…) besprochen, sollten die Fensterbänke umgehend gel. u. mont. werden.“ Er wies ferner darauf hin, dass für die Putzanschlüsse nahezu alle Aluminiumanschlusswinkel fehlten. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 02.07.1998 (Bl. 244 ff. GA), das unter anderem folgende Passagen enthält: „(…) aufgrund unserem Faxschreiben vom 16.06.1998 wurden am 20.06.1998 auf der Baustelle besprochen: 1. Festlegung der Fensterbänke (Ausführung Detail K) Fensterbankabwicklung gemäß Ihren Vorgaben. 2. Anschluss Putz-Blechfassade (Detail A) Hierzu wurde festgelegt, dass die Putzerfirma auf den Blendrahmen ein Putzabschluss bildet, die Blechfassade wird dann zwischen den Putzleitungen montiert. (…)“ Mit Faxschreiben vom 06.07.1998 (Bl. 248 GA) monierte die Bauleitung der Beklagten gegenüber der Klägerin unter anderem weitere Verzögerungen. Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 09.07.1998 (Bl. 253 GA), dass die Ausführungen zu den Fensterbankbreiten unverständlich seien und das Risiko einer Produktion der Fensterbänke sowie übrigen Aluminiumteile nach den ungeänderten Details der Beklagten durch die Klägerin nicht übernommen würden. Die Bauleitung der Beklagten forderte die Klägerin sodann auf, die Anschlusswinkel einzubauen, da die Putzarbeiten davon abhängig seien. Sie wies wiederum durch Fax vom 15.07.1998 darauf hin, dass die Putzanschlussrahmen und Anschlusswinkel so bleiben müssen wie ausgeschrieben und im Detail angegeben. Am 24.07.1998 erklärte die Beklagte (Bl 511 GA): „(…) Mit Schreiben (Fax) vom 23.06.1998 habe ich ihnen mitgeteilt, aus welchen Gründen die von ihnen angebrachten Fensterbankunterkonstruktionen so nicht abgenommen werden können. (…) Die Außenputzarbeiten sind heute (…) wegen fehlender Fensterbänke und Anschlusswinkel eingestellt worden. Die Fensterbänke sind seit 5 Wochen in Produktion. Mit Schreiben vom 16.07.1998 lehnen sie endgültig (auch nach nochmaliger fernmündliche Rückfrage bei Herrn Q2 vom 21.07.1998) die Montage der Alu-Anschlußwinkel gemäß Ausschreibung (Detail A) ab. Gemäß § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B ordne ich hiermit an, die Abschlusswinkel an den Rahmen zu den Putzanschlüssen sowie die Fensterbänke zu montieren von diesen Bauteilen ist die Fortführung der Außenputzarbeiten abhängig und somit auch die Fertigstellung als Voraussetzung den ordnungsgemäßen, wenn auch eingeschränkten Schulbetrieb nach den Ferien wieder aufnehmen zu können. (…) Zur Befolgung meiner Anordnung gebe ich ihnen eine Frist für die Anbringung der Winkel sowie die Montage der Fensterbänke im 1.Teilabschnitt von max. 8 Werktagen nach Zustellung, für die fehlenden Arbeiten der Alu-Fassadenverkleidungselemente eine Frist bis zum 17.08.1998. Falls sie auch diese Fristen nicht nachkommen sollten, werde ich ihnen den Restauftrag nach § 8 VOB/B entziehen. (…)“ (Bl. 511 f. GA). Am 30.07.1998 stellte die Klägerin eine zweite Abschlagsrechnung in Höhe von 40.000,00 DM. Eine Zahlung erfolgte auf diese Rechnung nicht. Mit Schreiben vom 13.08.1998 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag kündige. Am 21.9.1998 stellte die Klägerin der Beklagten wegen der von ihr bis zur Kündigung erbrachten Leistungen einen Betrag von brutto 276.980,93 DM abzüglich bereits gezahlter 62.000,00 DM in Rechnung. Die Beklagte holte in der Folgezeit von der Firma ptd J GmbH ein Gutachten zur Bestandsaufnahme und Beweissicherung ein, um den Stand der von der Klägerin erbrachten Arbeiten und etwaigen Mängel zu dokumentieren. Wegen des Inhalts des vorgenannten Gutachtens vom 12.10.1998 wird auf das von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Exemplar (Bl. 65 bis 169 GA) ergänzend Bezug genommen. Nach Abschluss der Begutachtung beauftragte sie die Drittfirma „Q3“ mit der ersatzweisen Durchführung der Arbeiten. Am 14.9.2004 übersandte die Klägerin an die Beklagte eine Schlussrechnung in Höhe von 208.387,85 € (Bl. 612 GA). Die Klägerin behauptet, bis zur Kündigung mangelfreie Arbeiten durchgeführt zu haben. Dennoch bestehende Mängel seien auf mangelverursachende Anweisungen der Beklagten zurückzuführen. Soweit die Klägerin von den Vorgaben der Ausschreibung abgewichen sei, beruhe dies auf Vereinbarungen mit der Beklagten. Sie ist der Ansicht, die fristlose Kündigung der Beklagten sei daher nicht rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte habe zudem Mängel nicht ausreichend gerügt und auch keine Frist zur Beseitigung gesetzt. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Zahlung des noch offenen Restbetrages aus den gestellten Rechnungen. Ursprünglich begehrte die Klägerin im Wesentlichen Zahlung von zwei Abschlagsrechnungen für erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 214.930,00 DM. Nach Stellung einer neuen - als Schlussrechnung bezeichneten - Rechnung im Jahre 2004 erhöhte die Klägerin ihren Antrag auf zunächst 147.290,00 € (Bl. 693 GA) und 2005 auf insgesamt 343.429,06 € (inklusive Zinsen) (Bl. 843 GA) beantragt die Klägerin nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 207.961,53 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 191.756,47 DM (= 98.043,53 €) vom 31.12.2004 bis zum 31.12.2005 und Zinsen seit dem 1.1.2006 aus 207.961,53 € in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100.872,48 € zu zahlen nebst Zinsen seit dem 1.1.2006 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz; 3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin vom Finanzamt festgestellte Zinsbeträge gemäß § 233a AO auf die Mehrwertsteuerbeträge auf die gemäß vorstehender Ziffer 1 ausgewiesene Hauptforderung zu ersetzen hat; 4. der Beklagten aufzugeben, das Bautagebuch für den Zeitraum bis zum 03.08.1998 (Bl. 1-69) vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Klägerin stünden keine Ansprüche auf Zahlung aus dem Werkvertrag zu. Sie behauptet, die Arbeiten der Klägerin hätten erhebliche Mängel aufgewiesen. Die Arbeiten seien zum Teil technisch mangelhaft gewesen, zum Teil sei die Klägerin von den Vorgaben der Ausschreibung ohne Erlaubnis abgewichen und habe daher die geschuldete Leistung nicht erbracht. Die Beklagte behauptet weiter, sie habe Mängel gerügt und auch Fristen zur Beseitigung gesetzt, die fruchtlos verstrichen seien. Ferner habe die mangelhafte Leistung der Klägerin zu Behinderungen anderer Unternehmen auf der Baustelle geführt. Die fristlose Kündigung sei rechtmäßig gewesen. Insbesondere habe sie zur Ermöglichung des Schulbetriebes unter erheblichem Zeitdruck gestanden. Schließlich trägt die Beklagte vor, die Arbeiten der Klägerin hätten einen Wert, der unter den bereits gezahlten 62.000 DM liege. Die Beklagte erklärt gegen die Klageforderung die Aufrechnung mit Ansprüchen aus behaupteten Bauzeitverzögerungen und Mängelbeseitigungsarbeiten, die auf diverse Ausführungsmängel der Klägerin zurückzuführen seien und dadurch Mehrkosten verursacht hätten. In Bezug auf die Begründung und Rangfolge der zur Aufrechnung gestellten Forderungen und Positionen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.02.2013 nebst tabellarischer Zusammenstellung (Bl. 1310 ff. und 1342 GA) sowie die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.08.2004 (Bl. 604 ff. GA) Bezug genommen. Mit Beschlüssen vom 09.06.2004 (Bl. 591 f. GA), 24.03.2006 (Bl. 879 f. GA) und 13.03.2013 (1318 f. GA) hat das Gericht den Parteien rechtliche Hinweise erteilt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftlichen Sachverständigengutachten vom 08.08.2000 (Bl. 391 ff. GA), das Ergänzungsgutachten vom 19.09.2011 (Bl. 467 ff. GA), das Ergänzungsgutachten vom 30.04.2003 (Bl. 531 ff GA), das Ergänzungsgutachten vom 05.07.2012 (Bl. 1181 ff. GA) und das Ergänzungsgutachten vom 08.05.2014 (Bl. 1363 ff. GA) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 25.08.1999 (Bl. 305 ff. GA), vom 31.03.2004 (Bl. 583 ff. GA), vom 25.08.2009 (Bl. 1028 ff. GA), vom 22.01.2013 (Bl. 1302 ff. GA) und vom 14.04.2015 (Bl. 1503 ff. GA). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Klägerin stand nur ein Anspruch auf restlichen Werklohn in Höhe von 31.033,97 DM (= 93.033,97 DM abzüglich gezahlter 62.000,00 DM) für erbrachte Leistungen, § 631 I 2. HS BGB i.V.m. § 8 Nr. 6 VOB/B a.F. zu. Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag über den Einbau von Fenster in der I1 Realschule, C-Straße in 52068 B1 im Rahmen einer Sanierung zustande gekommen. Die Geltung der VOB/B in der damaligen Fassung ist einbezogen worden. Ein Anspruch auf die Gesamtvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen scheitert. Die Beklagte hat nicht von einem freien Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B a.F. Gebrauch gemacht, sondern wirksam eine Kündigung i.S.d. § 8 Nr. 3 VOB/B a.F. ausgesprochen. Die Beklagte hat am 13.08.1998 eine Kündigung ausgesprochen, die sich ausdrücklich auf § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B a.F. stützt. Die Kündigung ist auch gemäß § 8 Nr. 5 VOB/B a.F. schriftlich erklärt worden. Es bestand schließlich ein Kündigungsgrund i.S.d. §§ 8 Nr. 3 Abs. 1, 4 Nr. 7 VOB/B a.F. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer gemäß § 4 Nr. 7 S. 3 VOB/B a.F. eine angemessene Frist zur Beseitigung von Mängeln setzt und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Beseitigung eines Mangels innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Dies hat die beklagte Stadt mit Schreiben vom 24.07.1998 (Bl. 511) getan. Die Beklagte hat die Mangelhaftigkeit der angebrachten Fensterbankunterkonstruktion gerügt und gemäß § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B angeordnet, die Abschlusswinkel an den Rahmen zu den Putzanschlüssen sowie die Fensterbänke zu montieren. Hierfür hat die Beklagte der Klägerin eine Frist von 8 Tagen gesetzt. Für die fehlenden Arbeiten der Alu-Fassadenverkleidungselemente wurde eine Frist bis zum 17.08.1998 gesetzt. Zugleich wurde eine Entziehung des Restauftrages angedroht. Der gerichtliche Sachverständige Dipl. Ing. Q4 ist in seinem Gutachten vom 8. August 2000 (Bl. 391 ff., insbesondere 399-400 GA) zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Klägerin angebrachte Fensterbankunterkonstruktion mangelhaft war und gegen die Detaildarstellung K der Ausschreibung verstieß. Aus der technischen Zeichnung der Klägerin, in der sie ihre Art der Ausführung darstellt, (Bl. 432 GA) ist erkennbar, dass diese von der ausgeschriebenen Art der Ausführung abweicht, wie sich aus einem Vergleich zur Zeichnung ergibt, die der Ausschreibung zu Grunde lag (Bl. 409 GA). So konstatierte der Sachverständige, dass die Konstruktion der Klägerin u.a. eine zu geringe Auflagefläche für die anschließende Fensterbank vorsah. Dadurch habe eine ausreichende Aussteifung der Fensterbank nicht gewährleistet werden können (Bl. 400 und 432 GA). Auch fehle die in der Detailzeichnung A vorgesehene Lippendichtung zwischen Putzanschlusswinkel und Aluminiumverblendung der Holzfenster (Bl. 401 GA). Ferner hätten die so genannten Griffoliven an den Flügeln aus Edelstahl bestehen müssen, während sie von der Klägerin in Leichtmetall ausgeführt worden sind (Bl. 408). In den Ergänzungsgutachten vom 19. September 2001 (Bl. 467 ff., insbesondere 479-480 GA) und vom 30. April 2003 (Bl. 531 ff., insbesondere 545 GA) hat der Gutachter die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen seine Feststellungen nachvollziehbar widerlegt. Die Einwendungen der Klägerin vermögen die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht zu erschüttern. Die Behauptung der Klägerin, der Mangel sei auf eine nicht fachgerechte Ausschreibung zurückzuführen, geht fehl. Hierzu hat der Sachverständige ebenfalls ausdrücklich Stellung genommen und festgestellt, dass es sich bei der Ausschreibung und Detaildarstellung K um eine fachgerechte konstruktive Konzeption gehandelt habe (Bl. 399 GA). Des Weiteren habe bei der von der Beklagten vorgesehenen Konstruktion keine Gefahr einer Wärmebrücke bestanden, wie die Klägerin vorgetragen hat. Der Hohlraum der in der Ausschreibung vorgesehenen Konstruktion hätte mit Dämmmaterial ausgefüllt werden können. Zudem habe die Konstruktion der Klägerin ebenfalls einen Hohlraum zur Folge gehabt, der mit Mineralfaserdämmstoff hätte ausgefüllt werden müssen (vgl. Bl. 467 ff., 479 GA). Dies hätte entgegen der Behauptung der Klägerin auch vor Einbau der Fensterbank durchgeführt werden können (Bl. 545 GA). Ferner habe die Lage der Befestigungspunkte der Konstruktion eine Abweichung von der Planung der Beklagten nicht erfordert (Bl. 480 GA). Ebenso sei die Abweichung des Neigungswinkels von 3 Grad zwischen dargestelltem Winkel und der Winkelangabe auf der zeichnerischen Darstellung für die Art der Unterkonstruktion unerheblich gewesen. Auch eine Darstellung von Beton an einer falschen Stelle in Detailzeichnung K sei für die Ausführung der Konstruktion unschädlich gewesen, da die planmäßige Konstruktion sowohl an einem Betonbauteil, als auch an einer gemauerten Brüstung hätte befestigt werden können (Bl. 480 f. GA). Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des auch forensisch erfahrenen Sachverständigen. Der Sachverständige hat mit den Parteien Ortstermine durchgeführt und sich mit den jeweiligen Einwendungen der Parteien dezidiert in seinen Gutachten auseinandergesetzt. Die Gutachten sind gedanklich nachvollziehbar, detailreich und in sich stimmig begründet. Es sind keine Umstände ersichtlich, die Anlass geben, an den Feststellungen des gerichtlich bewährten Sachverständigen zu zweifeln. Zwischen den Parteien bestand nach erfolgter Kündigung des Werkvertrages ein sog. Abrechnungsverhältnis. Ein solches Abrechnungsverhältnis wird begründet, wenn der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Auftraggeber allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstellung des Werkes zustehen. In diesem Fall ist die Abnahme der Werkleistung keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsforderung (BGH, Urteil vom 23.06.2005 - VII ZR 197/03, NJW 2005, 2771). So liegt der Fall hier. Der gekündigte Auftragnehmer hat für die bis zur Kündigung erbrachte Teilleistung, zu deren Weiterverwendung durch den Auftraggeber es kommt, einen dem Vertrag entsprechenden Vergütungsanspruch (Motzke in: Ganten/Jagenburg/Motzke, VOB/B, 2. Auflage 2008, § 8 VOB/B Rn. 62). Bloß angelieferte, aber noch nicht eingebaute Bauteile sind, wenn es nicht zu deren Verwertung nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B kommt, nicht vergütungspflichtig. Für die Ansprüche des Auftragnehmers kommt es darauf an, welchen Wert der Teil der Leistung hat, der mangelfrei und vertragsgemäß erfolgt ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 5.7.2012 festgestellt, dass der Wert an erbrachten Leistungen durch die Klägerin, ohne Berücksichtigung geltend gemachter Mängel und bereits gezahlter 62.000,00 DM, einen Betrag von brutto 93.033,97 DM entspricht (Bl. 1211 GA). 2. Dieser Anspruch ist gemäß § 389 BGB erloschen. Eine Aufrechnungserklärung der Beklagten erfolgte spätestens mit Schriftsatz vom 08.02.2013 (Bl. 1310 ff. GA), § 388 BGB. Eine Aufrechnungslage liegt ebenfalls vor. Nach erfolgter Kündigung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B stehen sich der Werklohnanspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen und der Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung aufrechenbar gegenüber. Die Ansprüche werden nicht automatisch verrechnet (BGH, Urteil vom 23.06.2005 - VII ZR 197/03, NJW 2005, 2771). Nach der berechtigten Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B a.F. kann der Auftraggeber hinsichtlich von Mängeln, die vor der Abnahme bzw. dem Eintritt ins Abrechnungsverhältnis entstanden sind, sog. Fremdnachbesserungskosten verlangen (BGH, Urteil vom 02.10.1997 - VII ZR 44/97, BauR 1997, 1027). Um Mängelbeseitigung handelt es sich nur, soweit bestimmte Arbeiten von der Klägerin schon ausgeführt waren, ihre Ausführung aber mangelhaft war und durch einen Drittunternehmer nachgebessert werden musste. Der Auftraggeber ist gem. § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B berechtigt, nach der Entziehung des Auftrags den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen. Er hat Anspruch auf Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Mehrkosten der Fertigstellung. Der Anspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen der mit dem Auftragnehmer vereinbarten Vergütung für die infolge der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistung und der für diese Leistung erforderlichen tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme (BGH, Urteil vom 25.11.1999 - VII ZR 468/98, NJW 2000, 1116). Er besteht unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Frist über die Zusendung der Mehrkostenaufstellung nach § 8 Nr. 3 (4) VOB/B eingehalten hat (BGH, aaO). Da in den Fenstern der Treppenhäuser keine Verbundsicherheitsglasscheiben eingesetzt wurden, musste ein Austausch erfolgen. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 4.052,52 DM brutto. Aufgrund der festgestellten Mängel musste die Beklagte einen Nachunternehmer beauftragen. Der Sachverständige bestätigt, dass dadurch Mehrkosten in Höhe von 24.014,32 DM brutto entstanden. Der Sachverständige konnte auch nachträglich ermitteln, welche Leistungen von der Klägerin und welche durch die Firma Q3 erbracht wurden, da die Klägerin das System bug 2100 und die Firma Q3 das Fenstersystem bug 2000 verwendet hat. Der Sachverständige nahm dabei vor Ort in Augenschein, bei welchen Fenstern es Putzanschlussleisten gab und wo nicht. Für fehlende bzw. ausgetauschte Putzanschlussleisten wird ein Betrag von 8.267,06 DM brutto angegeben. Addiert man diese Positionen zusammen ergibt sich bereits eine Gegenforderung von 36.336,90 DM brutto (= 31.324,91 DM netto). Hinzu kommt, dass die Beklagte einen Betrag in Höhe von 15.669,65 DM brutto für Baustellenmehrkosten der Firma Q angibt, die auf nicht fristgemäße Vorleistungen der Klägerin zurückgeführt werden. Dieser Betrag ist von der Beklagten gezahlt worden. Dem Grunde nach hält der Sachverständige auch diese Kosten für eine berechtigte Schadensposition, da sie plausibel sei, auch wenn er sich hinsichtlich der Höhe nicht konkret festlegen könne, da insoweit ein vollständiges Bautagebuch eingesehen werden müsse, um beurteilen zu können, ob die geltend gemachten Bauzeitverlängerungen von ca. sieben Monaten im Detail berechtigt waren. Gleiches gilt für die Position der Gerüstkosten, welche je Woche Überstandzeit berechnet wurden. Die Beklagte gibt hier einen Betrag in Höhe von 21.469,90 DM brutto an und verweist auf die Rechnung der Firma T2 vom 18.08.1999. Insgesamt ergäbe sich so eine Gesamtgegenforderung von 65.209,36 DM brutto. Das Gericht ist überzeugt, dass es, aufgrund der festgestellten Mängel bei der Bauausführung der Klägerin, zu erheblichen Bauzeitverzögerungen gekommen ist. So musste u.a. die Gruppe Q am 21.07.1998 ihre Arbeiten einstellen, weil entsprechende Vorleistungen der Klägerin noch nicht abgeschlossen waren. Da der Schulbetrieb am 10.08.1998 wieder begann mussten diverse Bauwerkzeuge und Materialien zwischengelagert und in Containern aufbewahrt werden. Da die Kosten für das Gerüst je Woche Überstandzeit abgerechnet wurden, ist der Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch insoweit weiterer Schaden entstanden. Auf den Umstand, ob die von der Beklagten in Ansatz gebrachten 224 Tage Bauzeitverzögerung tatsächlich gerechtfertigt waren, musste das Gericht allerdings nicht entscheiden, da jedenfalls eine aufrechenbare Gegenforderung in Höhe von 36.336,90 DM brutto (= 31.324,91 DM netto) besteht, die den restlichen Werklohnanspruch der Klägerin in Höhe von 31.033,97 DM (= 15.867,42 €) übersteigt. Für die vollständige Vorlage der Bautagebücher ist damit kein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis mehr erkennbar. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 S. 2 ZPO. Streitwert bis 29.12.2004: 109.891,96 € Streitwert bis 23.03.2005 : 147.290,00 € Streitwert bis 05.03.2015 : 343.429,06 € (Klageantrag zu 1 = 245.359,97 €; Klageantrag zu 2 = 98.069,09 €) Streitwert : 327.201,43 € (Klageantrag zu 1 = 207.961,53 €, § ZPO, § 45 III GKG; Klageantrag zu 2 = 100.872,48 €; Klageantrag zu 3 = 2.500 €; Klageantrag zu 4 = 0 €) Prof. Dr. N Dr. L X2