Urteil
2 S 364/14
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage wegen Wildschadensersatz ist unzulässig, wenn die zweiwöchige Klage-Notfrist des § 41 LJG-NRW nach Zugang der Mitteilung über das Scheitern des Vorverfahrens nicht eingehalten wird.
• Fehlt eine Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung über das Scheitern des Vorverfahrens, macht dies die Mitteilung nicht unwirksam; es betrifft allenfalls die Möglichkeit eines rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrags.
• Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur wirksam, wenn er innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde.
• Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Mitteilung über das Scheitern des Vorverfahrens an den bevollmächtigten Vertreter des Geschädigten zuzustellen; die Mitteilung an den Geschädigten reicht zur Fristauslösung aus.
Entscheidungsgründe
Versäumte Klagefrist bei Wildschäden führt zur Unzulässigkeit der Klage (§ 41 LJG-NRW) • Die Klage wegen Wildschadensersatz ist unzulässig, wenn die zweiwöchige Klage-Notfrist des § 41 LJG-NRW nach Zugang der Mitteilung über das Scheitern des Vorverfahrens nicht eingehalten wird. • Fehlt eine Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung über das Scheitern des Vorverfahrens, macht dies die Mitteilung nicht unwirksam; es betrifft allenfalls die Möglichkeit eines rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrags. • Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur wirksam, wenn er innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Mitteilung über das Scheitern des Vorverfahrens an den bevollmächtigten Vertreter des Geschädigten zuzustellen; die Mitteilung an den Geschädigten reicht zur Fristauslösung aus. Der Kläger begehrte Wildschadensersatz gegen die Stadt X. Nach erfolglosem Vorverfahren (Termin am Schadensort und ein weiterer Termin) informierte die Stadt X mit Schreiben vom 16.05.2013 über das Scheitern des Vorverfahrens; dieses Schreiben ging dem Kläger spätestens am 18.05.2013 zu. Die zweitägige Klage-Notfrist des § 41 LJG-NRW begann mit dem Zugang dieser Mitteilung. Die Klage wurde erst 2014 erhoben. Der Kläger rügte unter anderem formale Mängel der Niederschrift über das Vorverfahren und verwies auf fehlende Rechtsmittelbelehrung; er stellte zudem (später) Anträge auf Wiedereinsetzung. Die Stadt übersandte weitere Schreiben, darunter eines mit Rechtsmittelbelehrung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.06.2013. • Die Berufung war formell zulässig, hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Klage wegen Versäumung der materiellen Ausschlussfrist des § 41 LJG-NRW unzulässig ist. • Mit dem Zugang der Mitteilung über das Scheitern des Vorverfahrens am 18.05.2013 begann die zweiwöchige Klagefrist; die 2014 erhobene Klage war daher verspätet. • Die fehlende Schadensbeschreibung oder Schadensschätzung in der Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens ist nicht gesetzlich verlangt und macht das Vorverfahren nicht unwirksam; das Vorverfahren hatte in diesem Fall stattgefunden (vgl. §§ 36–41 LJG-NRW). • Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung wirkt sich allenfalls auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags aus (sog. Wiedereinsetzungslösung). Ein derartiger Antrag wäre jedoch innerhalb der kurzen Frist des § 234 ZPO zu stellen gewesen und ist nicht fristgerecht eingelegt worden. • Die Stadt war nicht verpflichtet, die Mitteilung an den bevollmächtigten Vertreter des Klägers zuzustellen; Zustellung an den Kläger selbst genügte zur Auslösung der Frist. Selbst eine spätere Zustellung an den Vertreter (12.06.2013) hätte die ursprünglich bereits abgelaufene Frist nicht mehr geheilt, da kein fristgemäßer Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde. • Spätere Schreiben der Stadt konnten die bereits abgelaufene Klagefrist nicht rückwirkend aufheben oder eine neue Frist in Gang setzen; eine Wiederaufnahme des Vorverfahrens nach Mitteilung des Scheiterns ist nicht vorgesehen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 ZPO). Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; das Amtsgerichtsurteil bleibt damit bestätigt. Die Klage ist unzulässig, weil die zweiwöchige Klage-Notfrist des § 41 LJG-NRW mit Zugang der Mitteilung über das Scheitern des Vorverfahrens am 18.05.2013 ausgelöst wurde und die Klage erst 2014 erhoben wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag wäre innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO nach Beseitigung eines etwaigen Belehrungsmangels zu stellen gewesen; ein solcher Antrag wurde nicht fristgerecht gestellt. Fehlende formale Elemente der Niederschrift über das Vorverfahren oder spätere Schreiben der Behörde können die bereits abgelaufene Frist nicht heilen. Folglich verliert der Kläger wegen Fristversäumnis seinen Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des geltend gemachten Wildschadensersatzes.