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Urteil

14 C 72/19

Amtsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSG:2020:0225.14C72.19.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz von Wildschäden in Anspruch, die Wildschweine am Grasbewuchs auf von ihr als Grünland bewirtschafteten Flächen verursacht haben sollen. Die Beklagten unterzeichneten zunächst einen ersten Jagdpachtvertrag vom 15.02.2016 mit der Jagdgenossenschaft, um Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, mit einer Größe von 418 Hektar zu werden. In § 11 des Jagdpachtvertrag heißt es: „Der Pächter übernimmt den Ersatz des innerhalb seines Jagdreviers an landwirtschaftlich genutzten Flächen entstehenden Wildschadens entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen […]“.In § 2 Abs. 3 des ersten Jagdpachtvertrags wird das Jagdrevier mit Worten nur grob anhand von Straßennamen umschrieben. Im Übrigen heißt es dort: „Lage und Grenzen des Jagdreviers sind aus der als Bestandteil des Vertrages beigefügten Revierkarte ersichtlich (Anlage 1) […].“ (insoweit wird Bezug genommen auf GA 49; mit Blick auf die Revierkarte in der Anlage wird Bezug genommen auf GA 107). Die Klägerin macht Wildschäden aus insgesamt fünf Schadensereignissen durch Wildschweine am Grasbewuchs der Flurstücke 171, 176, 239, 390 (der Flur 35, Gemarkung Höhscheid, Rölscheider Str., Solingen) gegen die Beklagten geltend. Die Flurstücke sind Teil des Jagdreviers aus dem Jagdpachtvertrag der Beklagten. Die Wildschäden meldete die Klägerin jeweils bei der unteren Jagdbehörde. Daraufhin wurde jeweils ein Ortstermin mit dem Wildschadenschätzer anberaumt. Dieser begutachtete und schätzte den entstandenen Schaden, wie es auch das Vorverfahren vorsieht. Im Anschluss wurde eine Niederschrift über das Vorverfahren verfasst. Das von der Klägerin behauptete Datum der Feststellung, der Schadenseintritte als solcher und die Schadenshöhe der Wildschäden sind jeweils streitig. Die Klägerin macht folgende fünf Wildschäden geltend: 1. Wildschaden festgestellt am 22.10.2018; gemeldet am 23.10.2018; Ortstermin am 13.12.2018; Schadenschätzung durch Wildschadenschätzer = 396 €; 2. Wildschaden festgestellt am 07.01.2019; gemeldet am 07.01.2019; Ortstermin am 08.01.2018; Schadenschätzung durch Wildschadenschätzer = 230,75 €; 3. Wildschaden festgestellt am 11.02.2019; gemeldet am 12.02.2018; Ortstermin am 18.02.2019; Schadenschätzung durch Wildschadenschätzer = 190.08 €; 4. Wildschaden festgestellt am 18.08.2019, gemeldet am 19.08.2019, Ortstermin am 12.09.2019, Schaden wurde durch Wildschadenschätzer zusammen mit Wildschaden Nr. 5 geschätzt (270,24 €); 5. Wildschaden festgestellt am 25.08.2019, gemeldet am 26.08.2019, Ortstermin am 12.09.2019, Schadenschätzung durch Wildschadenschätzer zusammen mit Schaden Nr. 4 = 270,24 €. Mit Blick auf den Ortstermin nach dem ersten Wildschadensfall ist unstreitig, dass der Zweitbeklagte zu diesem nicht geladen wurde, als auch ,dass der Wilschadenschätzer die Schätzung nicht im entsprechenden Ortstermin unter Beisein der Beteiligten schätzte, sondern er den Schaden bei Verfügbarkeit einer Luftbildkarte in einem weiteren Termin, zudem nicht geladen wurde, alleine begutachtete und schätzte. Die Beklagten hatten gemeinsam den ersten Jagdpachtvertrag vom 15.02.2016 mit der Jagdgenossenschaft unterzeichnet. Der Jagdpachtvertrag sieht einleitend vor, dass die Jagdgenossenschaft vertreten wird durch den Jagdvorstand, der wiederum vertreten wird durch den Jagdvorsteher, den ersten Beisitzer und den zweiten Beisitzer (GA 49). Der Jagdpachtvertrag sieht vier Schraffierungen für Unterschriften vor, zwei für die Pächter, zwei für die Verpächter. Seitens der Jagdgenossenschaft unterschrieben lediglich der Jagdvorsteher und der erste Beisitzer diesen ersten Jagdpachtvertrag (GA 54). Die Satzung der Jagdgenossenschaft für den Stadtkreis vom 27.02.1981 sieht in ihrem § 12 zur Vertretung der Jagdgenossenschaft vor, dass der Jagdvorstand die Jagdgenossenschaft vertritt, wobei bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln müssen. § 11 Abs. 1 S. 1 der Satzung sieht vor, dass der Jagdvorstand aus einem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern besteht. Nachdem die Beklagten als auch die Jagdgenossenschaft zu der Überzeugung gelangt waren, dass der erste Jagdpachtvertrag vom 15.02.2016 nicht wirksam sei, schlossen die Beklagten mit der Jagdgenossenschaft einen zweiten Jagdpachtvertrag vom 21.05.2019/23.06.2019. Der zweite Jagdpachtvertrag bestimmt den Pachtgegenstand, das Jagdrevier, indem er u.a. in seinem § 23 auf eine Anlage 1 verweist. Die Anlage 1 zum zweiten Jagdpachtvertrag ist eine CD, die eine flurstücksgenaue Revierkarte im PDF-Dateiformat enthält. Auf dieser digitalen Karte auf der CD ist der Pachtgegenstand, das Jagdrevier, markiert. Der zweite Jagdpachtvertrag sieht unter anderem vor, dass die Beklagten rückwirkend für die schon im ersten Jagdpachtvertrag übernommenen Pflichten einstehen; er enthält wie auch der erste Jagdpachtvertrag die Einstandspflicht der Jagdpächter für Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten seien ihr gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 BJagdG i.V.m. jedenfalls einem der Jagdpachtverträge für die Wildschäden schadensersatzpflichtig. Die Fehler im Wildschadens-Vorverfahren führten nicht zur Unzulässigkeit der Klage, auch habe sie die Klagefrist eingehalten. Die Klage sei auch begründet, insbesondere seien die Jagdpachtverträge wirksam abgeschlossen worden und nicht nichtig. Die Klägerin hat Klage erhoben mit der Klageschrift vom 14.03.2019, betreffend des ersten Schadensereignis vom 22.10.2018 (Antrag zu 1.); diese ist dem Erstbeklagten zugestellt worden am 04.04.2019, dem Zweitbeklagten am 05.04.2019. Mit Schriftsatz vom 02.04.2019 hat die Klägerin die Klage erweitert auf das zweite und dritte Schadensereignis vom 07.01.2019 und vom 11.022019 (Antrag zu 2.). Die Klageerweiterung ist dem Erstbeklagten am 18.04.2019, dem Zweitbeklagten am 17.04.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 09.10.2019 hat die Klägerin die Klage erweitert auf das vierte und fünfte Schadensereignis vom 18.08.2019 bzw. 25.08.2019 (Antrag zu 3.). Die erneute Klageerweiterung ist dem Beklagtenvertreter am 18.11.2019 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 396,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 420,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 270,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Wildschadens-Vorverfahren seien eklatant fehlerhaft durchgeführt worden, was zur Unzulässigkeit der Klage führe. Des Weiteren habe die Klägerin die Klagefrist des § 41 LJG NRW mit Blick auf sämtliche Klagen nicht eingehalten. Die Beklagten sind außerdem der Auffassung, die Jagdpachtverträge seien beide nichtig. Betreffend des ersten sei die Jagdrevierkarte nicht ausreichend in Bezug genommen worden um die Schriftform zu wahren, zudem ergebe sich zweitens das Jagdrevier aus ihr zu ungenau, drittens habe der zweite Beisitzer für die Jagdgenossenschaft nicht unterschrieben, sodass der Vertrag nicht wirksam abgeschlossen worden sei. Mit Blick auf den zweiten Jagdpachtvertrag sei die dort in Bezug genommene Karte im PDF-Dateiformat immer noch nicht genau genug, da sich aus ihr ergebe, dass das Jagdrevier teilweise nicht entlang der Flurstücksgrenzen verlaufe, sondern die Grenze des Jagdreviers teilweise durch Flurstücke durch verlaufe. Somit sei das Jagdgebet immer noch nicht ausreichend umgrenzt und teils unbestimmt. Zudem fehle es an einer ausreichenden Bezugnahme der Karte im PDF-Dateiformat auf die Vertragsurkunde. Darüber hinaus sei jedenfalls die Vereinbarung der Rückwirkung nicht gültig, zumindest aber führe sie nicht zu einer Einstandspflicht der Beklagten gegenüber der von der Klägerin geltend gemachten Wildschäden, da der Vertrag zum Zeitpunkt der Wildschäden noch nicht bestanden habe. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Klageerweiterungen mit den Schriftsätzen vom 02.04.2019 (GA 12) und vom 09.10.2019 (GA 254) sind zulässig, da sie sachdienlich sind, § 263 Var. 2 ZPO. Der bisherige Prozessstoff ist auch für die Klageerweiterungen entscheidend und die Einleitung neuer Prozesse wird durch die hiesigen Klageerweiterungen vermieden. 1. Die Klage ist zulässig auch mit Blick auf den ersten Schadensfall gegen den Zweitbeklagten, d.h. insoweit die Klage vom 14.03.2019 bzw. der Antrag zu 1.) sich gegen den Zweitbeklagten richtet, der unstreitig zum Ortstermin (§ 37 Abs. 1 S. 1 LJG NRW) betreffend des ersten Schadensfalls nicht geladen wurde und nicht an diesem teilnahm. Dies stellt einen Verstoß gegen § 37 Abs. 1 S. 2, 3 LJG NRW dar. Zwar erscheint dies nicht schon deshalb unbeachtlich, weil der Mitpächter des nicht geladenen Zweitbeklagten, d.h. der Erstbeklagte, ordnungsgemäß zum Ortstermin geladen wurde und erschien. Vielmehr handelt es sich bei der unterbliebenen Ladung des Zweitbeklagten um einen nicht unbedeutenden Verfahrensfehler. Ließe man daran jedoch bereits die Zulässigkeit der Klage scheitern, so würde man die Klägerin insoweit auf einen Amtshaftungsanspruch verweisen, obwohl sie gegebenenfalls in der Lage wäre, die materiellen Voraussetzungen ihres Wildschadensersatzanspruchs vollumfänglich nachzuweisen – auch ohne die Feststellungen und Schätzungen, die im Vorverfahren vorgesehen sind. Der Geschädigten würde mithin selbst in den Fällen die Möglichkeit genommen, ihren Wildschaden gegenüber dem Jagdpächter geltend zu machen, in denen sie aufgrund einer klaren Beweislage oder aufgrund einer eigenständigen, privaten Beweisführung – unabhängig von den im Vorverfahren zu treffenden Feststellungen – ihren Anspruch nachweisen könnte. Sie würde mithin auch in den Fällen auf einen Amtshaftungsprozess verwiesen, in denen sich der Verfahrensfehler gar nicht auswirkt, weil es der Feststellungen des (fehlerhaften) Vorverfahrens gar nicht bedarf. Daher ist die Klage zulässig, obwohl der Zweitbeklagte nicht ordnungsgemäß am Vorverfahren beteiligt wurde und er zum Ortstermin nicht geladen wurde. Bei der Prüfung des materiellen Anspruchs muss dabei freilich berücksichtigt werden, dass der Zweitbeklagte im Ortstermin nicht anwesend war und auch nicht sein konnte. Die Beweiskraft der im Vorverfahren getroffenen Feststellungen ist somit mit Blick auf den Anspruch gegen den Zweitbeklagten erheblich gemindert, wenn sie überhaupt herangezogen werden dürfen. Der Fehler der ausgebliebenen Ladung des Zweitbeklagten erscheint jedoch nicht als Verfahrensfehler, der kategorisch jeglichen Anspruch gegen den Zweitbeklagten aufgrund des Wildschadens ausschließen sollte; denn es bleibt grundsätzlich möglich, dass der Klägerin der Nachweis des Anspruchs auch ohne Rückgriff auf die Feststellungen aus dem Vorverfahren gelingt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Klägerin keinen Einfluss darauf hat, ob das Vorverfahren seitens der Stadt ordnungsgemäß durchgeführt wird. Es erschiene auch deshalb nicht sachgerecht, sie auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen, der aufgrund der besonderen Anforderungen des § 839 BGB keinen gleichwertigen Anspruch darstellt (AG Siegburg, Urt. v. 13.03.2015 – 121 C 85/14, BeckRS 2015, 13272, m.w.N.). 2. Selbiges gilt entsprechend mit Blick auf den weiteren, unstreitigen Umstand, dass der Wildschadensschätzer die Schadensbegutachtung und -schätzung des ersten Schadensfalls (Antrag zu 1.) nicht im Ortstermin selbst vornahm, sondern ohne Beteiligung der Parteien an einem deutlich späteren Termin. Auch dies stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar; verstoßen wurde gegen § 39 Abs. 1, S. 3 LJG NRW. Ließe man daran jedoch bereits die Zulässigkeit scheitern, triebe man die Klägerin ggf. in einen Amtshaftungsprozess, obwohl sie ggf. ihren Anspruch vollumfänglich beweisen könnte – auch ohne die Feststellungen des Wildschadenschätzers. Dies erschiene weder sachgerecht, noch prozessökonomisch. 3. Die Klägerin hat mit Blick auf den ersten Schadensfall (Antrag zu 1.; vermeintl. Schadenseintritt am 22.10.2018, Meldung vom 23.10.2018) rechtzeitig Klage erhoben, § 41 LJG NRW. Diesbezüglich datiert die Niederschrift des Ortstermins und über das Herbeiführen einer gütlichen Einigung auf den 07.03.2019 (GA 5), sodass die zweiwöchige Klagefrist gem. § 41 LJG NRW mit Eingang bei Gericht am 14.03.2019 gewahrt wurde. Die zuvor versendete Niederschrift vom 18.12.2018 erscheint insoweit unbeachtlich, da die dort explizit vorgesehenen Unterschriften des Schadenschätzers und der zuständigen Person der unteren Jagdbehörde fehlten (siehe GA 57). Die Herrin des Vorverfahrens, d.h. die Stadt, hat das Scheitern des Vorverfahrens mitzuteilen, § 39 Abs. 3 LJG NRW. Fehlt es dabei an den Unterschriften der für die Stadt tätigen Person und des in öffentlichen Belangen tätigen Wildschadenschätzers – und sind diese Unterschriften explizit vorgesehen – so ist daraus zu schließen, dass es sich nur um einen Entwurf handelte, der die Frist des § 41 LJG NRW nicht in Gang setzen sollte. Die zweiwöchige Klagefrist der weiteren Schadensfälle wurde ebenfalls eingehalten, da es an einer die Klagefrist auslösenden Zustellung fehlte. Mit Blick auf den zweiten und dritten Schadensfall (Klageantrag zu 2., vermeintlicher Wildschaden vom 07.01.2019 und 11.02.2019) stammen die jeweiligen Niederschriften, die das Scheitern des Vorverfahrens feststellten, ebenfalls jeweils vom 07.03.2019 (GA 14, 16). Eine Zustellung gem. § 39 Abs. 3, 2. HS LJG NRW, die die zweiwöchige Klage-Notfrist erst in Gang setzt, § 41 LGJ NRW ist jedoch nicht erfolgt. Hingegen hat die fehlende Belehrung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zur Folge, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt (LG Aachen, Urt. v. 28.05.2015 – 2 S 364/14, BeckRS 2015, 17817, mit Verweis auf BGH, Urt. v. 06.06.2013, III ZR 360/12 zur ähnlichen hessischen Regelung: bei fehlender Belehrung kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; für den Beginn der Klagefrist kommt es auf die Zustellung, nicht auf den Zugang einer Rechtsmittelbelehrung an). Auch mit Blick auf den vierten und fünften Schadensfall (Klageantrag zu 3., vermeintlicher Wildschaden vom 18.08.2019 und 25.08.2019) fehlt es an einer Zustellung, sodass die Klagefrist nicht zu laufen begann. Auf die vorige Verneinung der Schadensregulierung durch die Beklagten kommt es für den Beginn des Fristlaufs entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Haftung der Beklagten scheitert vorliegend jedenfalls daran, dass sowohl der erste geschlossene Jagdpachtvertrag vom 15.02.2016 als auch der zweite geschlossene Jagdpachtvertrag vom 21.05.2019/23.06.2019 nicht wirksam geschlossen wurden. 1. Originär ist der Jagdgenossenschaft durch § 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG die Haftung für Wildschäden auferlegt. Das Bundesjagdgesetz sieht jedoch des Weiteren vor, dass der Jagdpächter für den Ersatz des Wildschadens haftet, soweit er diese Ersatzpflicht übernommen hat, § 29 Abs. 1 S. 3, 4 BJagdG. Dabei wirkt sich die Übernahme der Haftung durch die Jagdpächter dergestalt aus, dass die Wildschaden-Geschädigten die Jagdpächter direkt in Anspruch nehmen können. Die vertragliche Übernahme stellt einen Vertrag zugunsten Dritter dar, nämlich zugunsten der Geschädigten (Düsing/Martinez/Gies, 1. Aufl. 2016, BJagdG § 29 Rn. 21). Vorliegend haben die Beklagten mit der Jagdgenossenschaft zwei Jagdpachtverträge unterzeichnet. Der erste Vertrag vom 15.02.2016 ist jedenfalls deshalb nicht wirksam geschlossen worden, da er seitens der Jagdgenossenschaft nicht wirksam abgeschlossen wurde. Der nach Erkennung unter anderem dieses Mangels geschlossene zweite Jagdpachtvertrag vom 21.05.2019/23.06.2019 ist formnichtig, §§ 11 Abs. 4 S. 1, Abs. 6 S. 1 BJagdG. a) Der erste Jagdpachtvertrag vom 15.02.2016 (GA 49-54) ist nicht wirksam vereinbart worden. Die Jagdgenossenschaft wurde bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß vertreten. Denn für die Jagdgenossenschaft des Stadtkreises Solingen unterzeichneten den Jagdpachtvertrag vom 15.02.2016 nur der Jagdvorsteher und ein Beisitzer (siehe Seite 11 des Jagdpachtvertrags vom 15.02.2016, GA 54). Es fehlt an der Unterschrift des zweiten Beisitzers. Die Jagdgenossenschaft für den Stadtkreis Solingen wird durch den Jagdvorstand in Gesamtvertretung vertreten. Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung vom 24.02.1981 müssen bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln (GA 151, 147-155, s.a. § 25 Abs. 1, S. 1, 2 GenG). Der Vorstand besteht dabei aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern, § 7 Abs. 6 LJG NRW, § 11 Abs. 1 der Satzung der Jagdgenossenschaft für den Stadtkreis vom 24.02.1981. Der Vortrag des Klägervertreters, der zweite Beisitzer habe dem Vertragsschluss bereits im Vorhinein zugestimmt, verfängt nicht. Der Klägervertreter trägt insoweit vor, der zweite Beisitzer habe vor dem Vertragsschluss seine Zustimmung erklärt, sodass er durch den Jagdvorsteher bzw. den anderen Beisitzer bei der Unterzeichnung des Vertrags wirksam vertreten worden sei und der Vertrag so wirksam zustande gekommen sei. Es genüge, dass nach außen hin ein Gesamtvertreter auftrete und die übrigen zur Vertretung berufenen Personen ihre Zustimmung erteilen. Dementsprechend habe hier der zweite Beisitzer seine Zustimmung durch vorige Einwilligung erteilt. Dies bestreiten die Beklagten. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob der zweite Beisitzer dem ersten Beisitzer oder dem Jagdvorsteher eine Einwilligung zum Abschluss des Jagdpachtvertrags mit den Beklagten erteilt hatte. Denn beim Jagdpachtvertrag handelt es sich um einen formbedürftigen Vertrag; er bedarf der Schriftform, § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG. Zur Einhaltung der Schriftform durch eine juristische Person durch mehrere Organvertreter in Gesamtvertretung müssen alle Vertreter gemeinsam unterzeichnen oder es muss sich auf sonstige Weise aus der Urkunde ergeben, dass ein Organvertreter auch für den anderen handelt (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 164 Rn. 172; s.a. BGH NJW 2003, 3053, 3054 mit Blick auf § 550 BGB und dem Hinweis, ansonsten ergebe sich nicht aus der Urkunde selbst, ob sie alle erforderlichen Unterschriften enthält und der Vertrag somit abgeschlossen ist, oder es noch an Unterschriften fehlt). Um den zweiten Beisitzer zu vertreten wäre es vorliegend also erforderlich gewesen, dass entweder der Jagdvorsteher oder der erste Beisitzer ein weiteres Mal für den zweiten Beisitzer mit einem Vertretungszusatz unterschrieben hätte, oder aber auf sonstige Weise aus der Vertragsurkunde hervorgeht, dass der zweite Beisitzer durch die Unterzeichnenden vertreten wurde. Vorliegend haben sowohl der Jagdvorsteher als auch der erste Beisitzer nur jeweils einmal unterschrieben und somit keine weitere Unterschrift mit Vertretungszusatz für den zweiten Beisitzer geleistet. Darüber hinaus lässt sich aus der Vertragsurkunde auch nicht sicher erkennen, dass der zweite Beisitzer durch die unterzeichnenden vertreten wurde. Zwar sieht der erste Jagdpachtvertrag vom 15.02.2016 auf Seiten des Verpächters nur zwei freie Felder für Unterschriften auf Verpächterseite vor (siehe S. 11 des Jagdpachtvertrags vom 12.02.2016, GA 54). Daraus kann jedoch nicht ausreichend sicher geschlossen werden, dass der Vertrag schon durch die lediglich zwei geleisteten Unterschriften als wirksam geschlossen gelten sollte, oder aber ob er noch dem zweiten Beisitzer zur weiteren Unterzeichnung hätte vorgelegt werden sollen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Jagdpachtvertrag vom 12.02.2016 auf Seite 1 einleitend vorsieht, dass der Jagdvorstand vertreten wird durch erstens den Jagdvorsteher, zweitens den ersten Beisitzer und drittens den zweiten Beisitzer (Seite 1 des Jagdpachtvertrages vom 12.02.2016, GA 49). Der Jagdpachtvertrag erklärt also eingangs ausdrücklich, dass die Vertretung der Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorsteher und seine beiden Beisitzer erfolgt. Gerade insoweit bleibt mit Blick auf die lediglich zwei geleisteten Unterschriften durch den Jagdvorsteher und den ersten Beisitzer offen, ob bereits durch diese beiden Unterschriften der wirksame Vertragsschluss erfolgen sollte, indem der zweite Beisitzer durch den ersten oder den Jagdvorsteher mitvertreten wurde, oder es noch der weiteren Unterschrift des zweiten Beisitzers hätte bedürfen sollen. Der erste Jagdpachtvertrag vom 12.02.2016 wurde mithin schon durch die fehlende Unterschrift des zweiten Beisitzers der Jagdgenossenschaft nicht formwirksam geschlossen. Es kann hier dahinstehen, ob die von Beklagtenseite weiterhin aufgeführten Nichtigkeitsgründe einschlägig sind – nämlich die vermeintliche für die Schriftform nicht ausreichende Genauigkeit der in § 2 Abs. 3 und § 23 des Vertrags in Bezug genommene Revierkarte, aus der sich der Pachtgegenstand ergibt sowie die vermeintlich der Schriftform nicht genügende Inbezugnahme der Karte auf den Jagdpachtvertrag, bei ebenfalls ausbleibender fester körperlicher Verbundenheit der Revierkarte mit dem Jagdpachtvertrag. b) Der zweite Jagdpachtvertrag vom 21.05.2019 bzw. 23.06.2019 ist formnichtig, §§ 11 Abs. 4 S. 1, Abs. 6 S. 1 BJagdG. Es genügt letztlich nicht der in § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG vorgesehenen Schriftform, wenn der Pachtgegenstand, d. h. das Jagdgebiet, lediglich bestimmt wird durch einen beigefügten, nur elektronisch auslesbaren Datenträger wie einer CD. Grundsätzlich ist die gesetzliche Schriftform nur dann gewahrt, wenn die (Vertrags-) Urkunde den notwendigen Inhalt des Rechtsgeschäfts festhält; werden zwei Urkunden zur Bestimmung des Vertragsinhalts genutzt, müssen sie aufeinander Bezug nehmen (LG Wuppertal, Urteil vom 12. März 2013 – 1 O 270/12, Rn. 14, juris). Zum notwendigen Inhalt eines Jagdpachtvertrags (essentialia negotii) gehört zweifelsfrei die Bestimmung des Pachtgegenstand, d. h. des Jagdgebiets (LG Wuppertal, Urteil vom 12. März 2013 – 1 O 270/12, Rn. 15, juris). Dabei hat die für den Jagdpachtvertrag erforderliche Schriftform nicht nur eine Warnfunktion inne, für einen auf längeren Zeitraum abzuschließenden Jagdpachtvertrag; sie hat insbesondere auch eine Beweisfunktion nicht nur für die Vertragsschließenden. Denn sowohl der potentielle Erwerber von Grundstücken muss das Pachtverhältnis gegen sich gelten lassen und hat somit ein Interesse daran zu erfahren, ob sich der Jagdpachtvertrag auch auf sein Grundstück bezieht, § 14 Abs. 2 BJagdG. Zudem betrifft der Jagdpachtvertrag Pächter und nutzungsberechtigte Dritte bei einer möglichen Wildschadensregulierung, da sich nur aus dem Jagdpachtvertrag eine Verantwortung des Jagdpächters für das im Vertrag bezeichnete Jagdgebiet entnehmen lässt (LG Wuppertal, Urteil vom 12. März 2013 – 1 O 270/12, Rn. 17, juris). Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der dem Jagdpachtvertrag zugrunde liegende Pachtgegenstand, d. h. das Jagdgebiet, aus der Vertragsurkunde des zweiten Pachtvertrages vom 21.05.2019/23.06.2019 selbst ergibt – bspw. durch eine sprachliche Bestimmung des Pachtgegenstands. Der formlos vorgetragenen Forderung des Klägervertreters, die Beklagten sollten unstreitig stellen, dass der zweite Jagdpachtvertrag dem Schriftformerfordernis genüge, oder aber sie sollten eine Fotokopie dieses Vertrages vorlegen (Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.07.2019, GA 136) war somit nicht durch eine gerichtliche Verfügung nachzugehen, die dem Beklagten auferlegt hätte, den Jagdpachtvertrag vorzulegen (§ 142 ZPO). Ein Beweisantrag der Klägerseite oder aber ein Antrag gemäß § 421 ZPO wurde durch die Klägerin nicht gestellt, erst recht nicht, wie § 421 ZPO es grundsätzlich erfordert, in der mündlichen Verhandlung (Zöller/Geimer, 32. Aufl. 2018 § 421, Rn. 2; MüKoZPO/Schreiber, 5. Aufl. 2016, ZPO § 421 Rn. 1). Es käme überdies einer Ausforschung gleich, wenn das Gericht durch Einforderung der Vorlage des zweiten Jagdpachtvertrages selbst geprüft hätte, ob in diesem im Gegensatz zum ersten Jagdpachtvertrag eine ausreichend konkrete sprachliche Umgrenzung des Pachtgegenstands erfolgt ist. Dem insoweit unsubstantiierten Anliegen der Klägerin, den Beklagten die Vorlage des neuen Jagdpachtvertrages aufzugeben, war somit nicht nachzugehen. Entscheidend für die Formgültigkeit des zweiten Jagdpachtvertrags vom 21.05.2019/23.06.2019 ist mithin, ob es der Schriftform genügt, dass der Pachtgegenstand lediglich durch eine CD im Anhang bestimmt und konkretisiert wird. § 23 des zweiten Jagdpachtvertrags vom 21.05.2019/23.06.2019 nimmt dabei Bezug auf die dem Vertrag beigefügte Anlage Nr. 1, die einen elektronischen Datenträger in Form einer CD darstellt. Diese CD wiederum enthält eine flurstücksgenaue Revierkarte im PDF-Format. Auf dieser Karte ist das Jagdgebiet, der Pachtgegenstand, eingezeichnet. Die Inbezugnahme einer auf einem elektronischen Datenträger in Form einer CD beigefügten Karte zur Bestimmung des Pachtgegenstands genügt dem Schriftformerfordernis des §§ 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG nicht. Die durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform (hier: § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG) setzt grundsätzlich voraus, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung, die der Schriftform bedarf, in einer Urkunde in Schriftzeichen dargestellt ist (siehe MüKoBGB/Einsele, 8. Aufl. 2018, BGB § 126 Rn. 6; siehe auch LG Siegen, Urteil vom 10. Juli 2019,1 O 469/18, S. 6, GA 163: „Schriftform im Sinne des §§ 11 Abs. 4 BJagdG bedeutet, dass der gesamte Jagdpachtvertrag einschließlich etwaiger Nebenabreden schriftlich abzufassen ist.“). Unter weiteren Voraussetzungen kann auch die Inbezugnahme einer weiteren Urkunde, wie einer Anlage, genügen. Die Sonderregelungen der § 126 Abs. 3, § 126a BGB zeigen jedoch, dass ein elektronisches Dokument hingegen nicht dem Begriff der Urkunde unterfällt (MüKoBGB/Einsele, 8. Aufl. 2018, BGB § 126 Rn. 6). Eine Anlage in Form einer CD mit einer PDF-Datei genügt der Schriftform des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG iVm § 126 Abs. 1 BGB nicht. Zwar ist anerkannt, das sich nicht der gesamte formbedürftige Vertragsinhalt aus einer einzigen Urkunde ergeben muss. Aus der Urkunde muss sich jedoch deren Einheitlichkeit ergeben, was der Rechtsprechung zufolge nicht mehr die körperliche Verbindung der Urkundenbestandteile voraussetzt. Insbesondere der sogenannten „Auflockerungs-Rechtsprechung“ ist zu entnehmen, dass sich die Einheit auch aus äußeren Umständen abseits der festen körperlichen Verbindung ergeben kann, wie beispielsweise aus einer fortlaufenden Paginierung, einer fortlaufenden Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einer einheitlichen grafischen Gestaltung oder aus dem inhaltlichen Zusammenhang des Textes (MüKoBGB/Einsele, 8. Aufl. 2018, BGB § 126 Rn. 8, m.w.N.). Auch können grundsätzlich weitere in Bezug genommene Urkunden Vertragsbestandteil werden und dem Schriftformerfordernis genügen, wenn sich deren Zusammengehörigkeit zur Haupturkunde aus den genannten äußeren Merkmalen ergibt. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass es sich um Urkunden handelt, mithin um Inhalte oder Informationen, die von einem körperlichen Gegenstand entnommen werden können, ohne dass es besonderer technischer, insbesondere elektronischer Hilfsmittel bedürfte. Eine CD-Rom als Anlage jedoch genügt dem Schriftformerfordernis nicht, wenn erst aus dem Inhalt der CD wesentliche Vertragsbestandteile ersichtlich sind (siehe zur Definition der Urkunde betreffend der Schriftform des Bürgerlichen Gesetzbuches bspw. BeckOK BGB/Wendtland, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 126 Rn. 3: „Zur Einhaltung der gesetzlichen Schriftform muss die rechtsgeschäftliche Erklärung in einer Urkunde niedergelegt sein. Unter einer Urkunde ist hierbei jede durch Schriftzeichen verkörperte Willenserklärung zu verstehen, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und den Aussteller erkennen lässt (hM).“; vgl. dazu auch mit Blick auf die CD-Rom als Anlage in Verträgen, die der notariellen Beurkundung bedürfen: Müller, NJW 2015, 3271, 3272: „Eine CD-ROM mit in diesem Sinne rechtserheblichen Erklärungen scheidet als (echte) Anlage zur Urkunde aus. Sie ist nicht verlesungsfähig. Verlesung im beurkundungsrechtlichen Sinne setzt nämlich voraus, dass es einen auf Papier verkörperten Text gibt, der abgelesen werden kann. Das Verlesen vom Bildschirm – das bei der CD-ROM unter Einsatz der entsprechenden Geräte rein technisch möglich wäre – genügt nach zutreffender ganz herrschender Meinung nicht.“). Ob allein eine Karte zur Bestimmung des Pachtgegenstands der Schriftform des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG genügt, wenn nicht zugleich auch eine wörtliche Umgrenzung des Pachtgegenstands hinzutritt, kann vorliegend dahinstehen; auch bei einer solchen handelt es sich jedoch nicht um einen durch Schriftzeichen verkörperten, verlesungsfähigen Inhalt. Auch aus der Beweisfunktion der Schriftform ergibt sich, jedenfalls mit Blick auf Jagdpachtverträge, dass eine CD-ROM als Anlage der erforderlichen Schriftform nicht genügt – unabhängig davon, wie sie in der Hauptvertragsurkunde in Bezug genommen wurde. Denn nicht nur ist der Inhalt der CD-ROM allein mit technischen Hilfsmitteln einsehbar, sodass sich die Einsicht für Dritte erschweren kann. Vielmehr sind Jagdpachtverträge regelmäßig mit einer Mindestlaufzeit von neun Jahren abzuschließen, § 11 Abs. 4 S. 2 BJagdG, § 9 Abs. 2 S. 1 LJG NRW. Insbesondere gebrannte CDs, im Gegensatz zu in großer Stückzahl gepressten CD-Roms, können jedoch eine verhältnismäßig geringe Haltbarkeit aufweisen, nach welcher der Inhalt nicht mehr ausgelesen werden kann. Dies mindert deren Beweisfunktion gegenüber auf Papier festgehaltenen Informationen gerade mit Blick darauf, dass für verhältnismäßig lange Zeiträume geschlossene Jagdpachtverträge der beständige Erhalt der Informationen wesentlich ist (wenngleich auch die Schriftform nicht die Verwendung von Papier zwingend voraussetzt, diese aber den absoluten Regelfall darstellt). Daher ist vorliegend nicht mehr entscheidend, ob der zweite Jagdpachtvertrag die Anlage des elektronischen Datenträgers in Form einer CD ausreichend konkret in Bezug nimmt. Ebenso erscheint hier nicht mehr entscheidend, ob wiederum die als PDF-Datei auf der CD hinterlegte Karte einen ausreichenden Verweis auf den zweiten Jagdpachtvertrag beinhaltet und ob sie dies müsste. Zudem erscheint überdies vorliegend auch nicht mehr entscheidend, ob das Jagdrevier ausreichend bestimmt ist, wenn es auf einer flurstückgenauen Karte eingezeichnet ist, aber nicht entlang der Flurstücksgrenzen verläuft, sondern teils inmitten der Flurstücke (siehe GA 200-203). Schließlich kann hier die Frage dahinstehen, ob die Vereinbarung der Rückwirkung im zweiten Jagdpachtvertrag wirksam war und zu einer Haftung der Beklagten für Wildschäden der Klägerin geführt hätte. c) Mangels eines formwirksam geschlossenen Jagdpachtvertrages scheidet mithin die Haftung der Beklagten für Wildschäden aus. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 1.087,07 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .