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Beschluss

33i StVK 1027/15

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gefangener hat keinen uneingeschränkten Anspruch auf Einsicht in alle über ihn erhobenen Daten; vorrangig ist zunächst Auskunft zu verlangen (§ 116 StVollzG NRW i.V.m. DSG NRW). • Akteneinsicht nach § 116 StVollzG NRW ist nachrangig und nur zu gewähren, wenn Auskunft nicht ausreicht und der Gefangene konkret darlegt, welche Angaben er zur Wahrnehmung seiner Rechte benötigt. • Die Herausgabe der Namen von Bediensteten aus Wahrnehmungsbögen kann zu versagter Auskunft führen, wenn dadurch die Ordnung und Sicherheit der Anstalt erheblich gefährdet oder die Aufgabenerfüllung gefährdet würde (§ 18 Abs.3 Buchst. a i.V.m. § 35 Abs.2 DSG NRW). • Allgemeine oder pauschale Begehrlichkeiten auf „Einsicht in alle gesammelten Daten" genügen nicht; das Begehren muss in Bezug auf relevante Teile oder Angaben konkretisiert werden.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf umfassende Akteneinsicht und Namensmitteilung in Wahrnehmungsbögen • Ein Gefangener hat keinen uneingeschränkten Anspruch auf Einsicht in alle über ihn erhobenen Daten; vorrangig ist zunächst Auskunft zu verlangen (§ 116 StVollzG NRW i.V.m. DSG NRW). • Akteneinsicht nach § 116 StVollzG NRW ist nachrangig und nur zu gewähren, wenn Auskunft nicht ausreicht und der Gefangene konkret darlegt, welche Angaben er zur Wahrnehmung seiner Rechte benötigt. • Die Herausgabe der Namen von Bediensteten aus Wahrnehmungsbögen kann zu versagter Auskunft führen, wenn dadurch die Ordnung und Sicherheit der Anstalt erheblich gefährdet oder die Aufgabenerfüllung gefährdet würde (§ 18 Abs.3 Buchst. a i.V.m. § 35 Abs.2 DSG NRW). • Allgemeine oder pauschale Begehrlichkeiten auf „Einsicht in alle gesammelten Daten" genügen nicht; das Begehren muss in Bezug auf relevante Teile oder Angaben konkretisiert werden. Der Antragsteller ist Inhaftierter und begehrte zunächst Auskunft aus Wahrnehmungsbögen seiner Voranstalt und sodann Einsicht in alle über ihn gesammelten Daten. Die Justizvollzugsanstalt lehnte Auskunft und Akteneinsicht ab mit der Begründung, namentliche Nennung der Beamten in Wahrnehmungsbögen gefährde die Bereitschaft zur Fixierung wichtiger Wahrnehmungen und damit die Sicherheit der Anstalt; außerdem handele es sich um interne, personenbezogene Vermerke. Der Antragsteller wandte sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und vorläufiger Anordnung an das Gericht, um sich zivil- und strafrechtlich gegen vermeintliche Verleumdungen verteidigen zu können. Nach Verlegung des Antragstellers in eine andere Anstalt wurde das Verfahren an die zuständige Strafvollstreckungskammer verwiesen. Die neue Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung; sie habe bereits Auskünfte erteilt und könne Wahrnehmungsbögen aus Datenschutz- und Sicherheitsgründen nicht herausgeben. • Zuständigkeit: Durch dauerhafte Verlegung ist die Strafvollstreckungskammer am Sitz der aufnehmenden Anstalt zuständig (§ 110, § 111 StVollzG). • Rechtliche Ausgangslage: § 116 StVollzG NRW gewährt Auskunft und nachrangig Akteneinsicht nach Maßgabe des DSG NRW; Akteneinsicht ist nicht uneingeschränkt und setzt voraus, dass Auskunft nicht ausreicht. • Darlegungspflicht: Der Gefangene muss zunächst Auskunft verlangen und anschließend konkret darlegen, weshalb die erteilte Auskunft zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und welche Teile der Akte er benötigt; pauschale Anträge auf Einsicht in "alle Daten" genügen nicht. • Abwägung und Datenschutz: Nach § 18 Abs.3 Buchstabe a i.V.m. § 35 Abs.2 DSG NRW ist Auskunft zu versagen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erheblich gefährdet würde; namentliche Nennung der Verfasser von Wahrnehmungsbögen kann die Bereitschaft der Bediensteten zur Dokumentation mindern und damit Sicherheit und Prävention gefährden. • Anwendung: Der Antragsteller hatte weder hinreichend Auskunft verlangt noch konkret beschrieben, welche Angaben er zur Geltendmachung seiner Interessen benötige. Soweit er die Herausgabe der Namen in Wahrnehmungsbögen begehrte, liegt ein gesetzlicher Ausschlussgrund vor, weil die Mitteilung die Anstaltsicherheit gefährden würde. • Prozesskosten: Bei Erfolgslosigkeit des Begehrens war Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen; die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs.2 StVollzG. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf umfassende Einsicht in alle über ihn erhobenen Daten und auch keinen Anspruch auf Mitteilung der Namen der in Wahrnehmungsbögen niederlegenden Beamten. Die Voraussetzungen für nachrangige Akteneinsicht nach § 116 StVollzG NRW waren nicht erfüllt, weil der Antragsteller keine vorherige Auskunft ausreichend geltend gemacht und kein konkretes, auf bestimmte Teile bezogenes Interesse dargelegt hat. Soweit die Herausgabe der Namen beantragt war, ist die Auskunft nach § 18 Abs.3 Buchst. a i.V.m. § 35 Abs.2 DSG NRW zu versagen, weil hierdurch die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung und die Sicherheit der Anstalt erheblich gefährdet würden. Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 1.000 Euro festgesetzt.