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Beschluss

1 Ws (RB) 59/17

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 16. Oktober 2017 (509 StVK 368/17) wird als unzulässig verworfen, weil die Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§§ 166 Nr. 3 JVollzGB LSA, 116 Abs. 1 StVollzG). 2. Die Kosten der Rechtsbeschwerde sowie seine notwendigen Auslagen hat der Antragsteller zu tragen (§§ 166 Nr. 3 JVollzGB LSA, 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO). 3. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG) Gründe 1 Ergänzend bemerkt der Senat: 2 Der Antragsteller begehrt vorliegend keine konkrete Auskunft, sondern im Ergebnis eine umfassende Akteneinsicht. Ein Akteneinsichtsbegehren darf grundsätzlich aber nicht derart allgemein gehalten sein, dass es faktisch auf eine komplette Akteneinsicht hinausläuft (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 01.06.2005, 1 Vollz (Ws) 75/05, Rn. 15; LG Aachen, Beschl. v. 21.03.2016, 33i StVK 1027/15, Rn. 18; LG Hamburg, Beschl. v. 09.04.2001, 609 Vollz 1/01, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris). Auch nach Einführung der § 159 ff JVollzGB soll Akteneinsicht nicht unbeschränkt und ohne Angabe von Gründen gewährt werden. Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts nach wie vor, dass ein hinreichend konkretes rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht dargelegt wird (vgl. LG Aachen, a.a.O., Rn. 16, 17). Die Frage, ob dies im Einzelfall gelingt, ist verallgemeinernden Grundsätzen nicht zugänglich und hat ihren Schwerpunkt im Tatsächlichen, sodass sie grundsätzlich nicht gem. § 116 Abs. 1 StVollzG rechtsbeschwerdefähig ist (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116, Rn. 2). Jedenfalls bedarf es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht der Schaffung einer "Waffengleichheit" zwischen ihr und dem Sachverständigen in der Weise, dass die Verteidigung bereits vor der Erstellung des Lockerungsgutachtens Akteneinsicht erhält, denn dies könnte die Gefahr begründen, dass sich der Betroffene gezielt auf die Begutachtung vorbereitet, was letztlich die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der JVA liegenden Aufgaben gefährden könnte, womit sich bereits eine Auskunftserteilung und damit erst recht eine Akteneinsicht verbieten würde (§ 159 Abs. 5 Nr. 1 JVollzGB LSA).