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Urteil

10 O 441/15

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2016:0419.10O441.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 14.353,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 7.133,12 Euro seit dem 06.11.2015 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.940,37 Euro seit dem 05.02.2016 sowie aus einem weiteren Betrag von 4.560,11 Euro seit dem 12.02.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 14.353,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 7.133,12 Euro seit dem 06.11.2015 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.940,37 Euro seit dem 05.02.2016 sowie aus einem weiteren Betrag von 4.560,11 Euro seit dem 12.02.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Vorfälligkeitsentgelts“ sowie die Zahlung von Wertersatz wegen der Nutzung der bis zum Wirksamwerden der Aufhebungsvereinbarungen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nach Erklärung des Widerrufs der Willenserklärungen zum Abschluss von insgesamt vier zwischen ihnen geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen. Am 07.03.2005 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag mit der Nummer #####/#### über einen Nettodarlehensbetrag von 54.000,00 Euro mit einer vierteljährlichen Annuität von 788,66 Euro, erstmals fällig am 30.06.2006, fällig im Übrigen jeweils zum 30.03., 30.06., 30.09. und 30.12. eines jeden Jahres. Dieses Darlehen wurde durch eine Grundschuld über 134.000,00 Euro sowie die Abtretung der Risikoansprüche aus einer Lebensversicherung bei der Q über 63.098,15 Euro abgesichert. Dabei handelte es sich um einen sog. Förderkredit, mithin um ein zweckgebundenes Darlehen aus Mitteln der KfW Mittelstandsbank (Wohnungseigentumsprogramm). Zusätzlich schlossen die Parteien am 22.05.2005 den Darlehensvertrag mit der Nummer #####/#### über einen Nettodarlehensbetrag von 60.000,00 Euro mit einer monatlichen Annuität von 280,00 Euro. Am gleichen Tag schlossen die Parteien den weiteren Darlehensvertrag mit der Nummer #####/#### über einen Nettodarlehensbetrag von 20.000,00 Euro. Hier waren Zins- und Tilgungsleistungen für die Zeit vom 01.03. – 31.12.2011 ausgesetzt, im Übrigen war eine monatliche Annuität von 94,00 Euro vereinbart. Am 25.08.2005 schlossen die Parteien einen vierten Darlehensvertrag mit der Nummer #####/#### über einen Nettodarlehensbetrag von 8.200,00 Euro mit einer monatlichen Annuität von 54,00 Euro. Die Zins- und Tilgungsleistungen aus den Darlehen vom 22.05.2005 und vom 25.08.2005 waren jeweils zum 30. eines Monats fällig, erstmals zum 30. des Monats nach Vertragsabschluss. In der Folgezeit wurde die Darlehensvaluta aus allen vier Verträgen an die Kläger ausgezahlt. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages Nr. #####/#### wird auf die Anlage zur Klageerweiterung vom 01.02.2016 (Bl. 59 d.A.) zur Klageschrift und betreffend den Darlehensvertrag Nr. #####/#### auf die Anlage zum Schriftsatz vom 29.02.2016 (Bl. 93 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Im Zuge der Vertragsabschlüsse wurden die Kläger jeweils durch eine separate Widerrufsbelehrung über ihr bestehendes Widerrufsrecht belehrt. Die für alle vier streitgegenständlichen Verträge identische Widerrufsbelehrung lautet auszugsweise wie folgt: „Widerrufsbelehrung […] Widerrufsbelehrung zu ¹ […] Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse): T E […] Widerrufsfolgen […] Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb des Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteresse ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.[…] ¹ Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom…. ²Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung im Übrigen wird auf die Anlage zu Klageschrift (Bl. 9 d.A.) verwiesen. 2011 führten die Kläger das Darlehen vom August 2005 zurück. Im August 2013 veräußerten die Kläger ihre u.a. durch die streitgegenständlichen Darlehensverträge finanzierte Immobilie. Unter dem 15.07.2013 schlossen die Parteien für die drei weiteren Darlehensverträge gleichlautende Aufhebungsvereinbarungen, wonach die Darlehen vorzeitig mit Wirkung zum 01.08.2013 zurückgezahlt werden sollten. Zugleich verpflichteten sich die Kläger zur Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes in Höhe von insgesamt 7.133,12 Euro, welches sie auch zahlten. Wegen der Einzelheiten der Aufhebungsvereinbarungen wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 10ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.10.2015 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge vom 07.03.2005 und vom 22.05.2005 gerichteten Willenserklärungen. Den Widerruf wies die Beklagte durch Schreiben vom 21.10.2015 zurück. Sodann beauftragten die Kläger ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, der die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2015 (Bl. 13ff. d.A.) zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Fristsetzung bis zum 05.11.2015 aufforderte. Mit Schriftsatz vom 29.02.2016 (Bl. 86ff. d.A.) erklärte der Klägervertreter zudem den Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages Nr. #####/#### gerichteten Willenserklärungen. Die Kläger beziffern die durch die Beklagte im Hinblick auf die ihrerseits geleisteten Zins- und Tilgungsanteile gezogenen Nutzungen auf insgesamt 14.684,95 Euro. Wegen der Zusammensetzung des Betrages im Einzelnen wird auf die Berechnungen in den klägerischen Schriftsätzen vom 25.01.2016 (Bl. 52ff. d.A.), vom 01.02.2016 (Bl. 57ff. d.A.) und vom 07.03.2016 (Bl. 94ff. d.A.) verwiesen. Die Kläger sind der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen hätten nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Belehrung zum Fristbeginn sei aufgrund der Verwendung der Wendung „frühestens“ nicht hinreichend bestimmt. Auch könne sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. berufen. Von der Musterbelehrung unterscheide sich die verwendete Belehrung durch die Verwendung der Fußnoten 1 und 2. Dies sei für sie als Kunden verwirrend, da sie für sich selbstständig ermitteln und bewerten müssten, ob überhaupt ihnen überhaupt ein Widerrufsrecht zustehe. Auch seien sie über die Widerrufsfolgen bei einem finanzierten Geschäft belehrt worden, obwohl ein solches tatsächlich nicht vorgelegen habe. Zudem habe die Beklagte die Belehrung sprachlich angepasst, indem statt von „ Darlehensgeber “ von „ wir “ die Rede sei. Des Weiteren fehle die Angabe einer Telefonnummer. Die abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarungen stünden der Erklärung eines Widerrufes nicht entgegen, da diese lediglich zu einer Umwandlung der Vertragsverhältnisse geführt hätten. Das Widerrufsrecht könne mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht durch die Vereinbarung erloschen sein. Zudem stünde einem Ausschluss des Widerrufsrechts auch § 511 BGB entgegen. Auch Verwirkung läge mangels Vorliegens des Umstandsmomentes nicht vor. Eine Nutzungsentschädigung sei sowohl auf Zins- als auch auf Tilgungszahlungen zu leisten. Sie behaupten, in der Zeit vom 01.05.2005 bis zum 01.08.2013 jeweils Raten in Höhe von 428,00 Euro auf die zwei Darlehen vom 22.05.2005 und das Darlehen vom 25.08.2005 gezahlt zu haben. Lediglich in der Zeit von März bis Dezember 2011 seien insgesamt nur 334,00 Euro gezahlt worden. Damit ergebe sich für die Darlehen vom 22.05.2005 und vom 25.08.2005 eine im Vergleich zum Klageantrag gering fügig reduzierte, zu zahlende Nutzungsentschädigung von 10.124,84 Euro. Mit der am 17.11.2015 zugestellten Klage beantragen die Kläger nach Maßgabe der am 04.02.2016 und am 11.02.2016 zugestellten Klageerweiterungen vom 25.01.2016 und vom 01.02.2016 in der Fassung des Schriftsatzes vom 29.02.2016 sinngemäß, 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 21.954,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 7.133,12 Euro seit dem 16.07.2013 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 10.261,38 seit dem 05.02.2016 (Rechtshängigkeit) sowie aus einem weiteren Betrag von 4.560,11 Euro seit dem 12.02.2016 (Rechtshängigkeit) zu zahlen; 2) die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte L4 in Höhe von 729,23 Euro durch Zahlung freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Anspruch auf Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung sei ebenso wie der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung verwirkt. Der Darlehensvertrag sei nach acht Jahren vorzeitig aufgehoben worden. Mehr als zehn Jahre nach Vertragsabschluss und mehr als zwei Jahre nach vollständiger Erledigung habe sie nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. Dies gelte umso mehr, als dass die Kläger im Zusammenhang mit der Aussetzung von Darlehensleistungen zur Darlehens-Nr. #####/#### am 22.03.2011 nochmals über das Widerrufsrecht belehrt worden seien. Mit Erfüllung der beiderseitigen Leistungspflichten sei das Rechtsverhältnis erloschen, sodass kein Raum mehr für einen Widerruf bestehe. Im Übrigen habe sie keine Vorfälligkeitsentschädigung beansprucht, sondern lediglich ein Entgelt als ausgehandelten Preis für die vorzeitige Rückabwicklung des Darlehens. Auch stelle die geschlossene Aufhebungsvereinbarung einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen des Vorfälligkeitsentgelts dar. Die Berechnung der gezahlten Raten sei nicht nachvollziehbar und lasse auch die zeitweise Aussetzung der Ratenzahlungen unberücksichtigt. Zudem würden Tilgungsleistungen bei einem Darlehen dem Vermögen des Darlehensnehmers nicht endgültig zugeordnet, sodass eine Verzinsung dieses Teilbetrages ausscheide. Ein Nutzungsersatz könne sich allenfalls in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergeben, da insoweit die Regelungen des § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bzw. § 503 Abs. 2 BGB n.F. für Immobiliendarlehen heranzuziehen seien. Hinsichtlich des Darlehens Nr. #####/#### habe sie als „Hausbank“ lediglich die Gelder durchgeleitet und die zurückfließenden Zinsen und Tilgungen nicht für eigene Zwecke und eigene wirtschaftliche Ziele „ausgegeben“, sondern vielmehr an die KfW zurückgeleitet, wodurch der „Hausbank“ ein minimaler Anteil an den vereinnahmten Zinsen verbleibe, der regelmäßig deutlich unter 0,5 % liege. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2016 (Bl. 100 d.A.) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage hat nur in Höhe von 14.353,55 Euro Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. 1. Zunächst haben die Kläger gegen die Beklagte gemäß §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. einen Anspruch auf Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von 7.133,12 Euro , da sie mit Schreiben vom 05.10.2015 ihre Willenserklärungen zum Abschluss der drei Darlehensverträge vom 07.03. und 22.05.2005 wirksam widerrufen haben. Die den Klägern seitens der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen haben die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, weil sie fehlerhaft waren. a) Auf die am 07.03.2005 bzw. 22.05.2005 geschlossenen Darlehensverträge finden gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2, § 9 EGBGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 Nr. 1 OLGVertrÄndG die §§ 495, 355, 357 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) Anwendung. b) Die Widerrufsbelehrungen entsprechen jedenfalls im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist nicht den Anforderungen an das in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. geregelte Deutlichkeitsgebot. Denn eine Belehrung, die sich – wie vorliegend – hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, die Frist beginne frühestens mit Erhalt der Belehrung, ist nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu belehren (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, juris Rn 14 m.w.N.). Die hier verwandte Formulierung " Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung " informiert den Verbraucher nicht eindeutig über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris Rn 34; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 69/12, juris Rn 26 m.w.N.). Der Verbraucher vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, juris Rn 12). c) Weiterhin genießt die Beklagte auch keinen Vertrauensschutz aufgrund der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse maßgeblichen Fassung vom 02.12.2004. Denn die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprechen nicht der vorgenannten Musterwiderrufsbelehrung. Ein Unternehmer kann sich nämlich nur dann auf den Vertrauensschutz aus der BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet, das der Musterbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der äußeren Gestaltung vollständig entspricht; entscheidend ist dabei, ob der Unternehmer die Belehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht oder nicht. Greift er selbst in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris Rn 37). Letzteres ist vorliegend bei den verwendeten Widerrufsbelehrungen der Fall. Im Übrigen stellen sich die Abweichungen von der Musterbelehrung in ihrer Gesamtschau auch als so erheblich dar, dass bereits deshalb keine Entsprechung mehr vorliegt, ohne dass es darauf ankommt, ob einzelne Abweichungen für sich genommen unschädlich wären. aa) Zwar findet sich die weitere klägerseits gerügte Abweichung hinsichtlich der Hochziffer bzw. Fußnote ² auch in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV wieder. Jedoch stellt sie sich als verwirrend für den Verbraucher dar. Zum einen handelt es sich um eine formale Abweichung vom Mustertext, zum anderen auch um eine inhaltliche, da der Text der Fußnote als eine Aufforderung an den Kunden verstanden werden kann, die die Musterbelehrung so nicht vorsieht. Dabei handelt es sich nicht nur um eine marginale Änderung, sondern vielmehr um eine inhaltliche Bearbeitung, da der Kunde den Eindruck gewinnen kann, er müsse den Fristbeginn selbstständig prüfen. Dies führt zu Unklarheiten der Kläger, wann die Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginnt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.10.2012, 4 U 194/11, juris Rn 27; so jetzt auch ausdrücklich OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2015, 13 U 113/15, juris Rn 5). Die Anweisung des Fußnotentextes ist aus Sicht des Verbrauchers auch nicht als Anweisung für die Mitarbeiter der Beklagten zu verstehen. Denn soweit es sich tatsächlich um eine Arbeitsanweisung für die Mitarbeiter handeln sollte, erklärt dies insbesondere nicht, warum die Fußnote nebst Erläuterungstext in der Vertragsausfertigung des Kunden verblieben ist. Auch ist dem Inhalt der Fußnote jedenfalls nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich ausschließlich um eine Anweisung an den Sachbearbeiter handelt. Da gerade kein Adressat genannt ist, kann bei dem Kunden der Eindruck erweckt werden, er müsse die maßgebliche Frist selbst ermitteln (vgl. OLG München, Urteil vom 21.10.2013, 19 U 1208/13, juris Rn 37). Die durch die von der Beklagten verwendete missverständliche Formulierung entstehenden Unklarheiten können sich nicht zu Lasten der Kläger als Widerrufsberechtigten auswirken. bb) Soweit die Beklagte die spezielle Belehrung bei finanzierten Grundstücksgeschäften an den zweiten Satz angefügt hat, anstatt diesen – wie in der Musterverordnung vorgesehen – an dessen Stelle zu setzen, kann dahinstehen, ob darin eine inhaltliche Änderung der Musterbelehrung zu sehen ist, wenn lediglich ein allgemeiner Satz zusätzlich zu dem konkreten Satz belassen wurde (ablehnend Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2015, 5 U 175/14, juris Rn 26). Jedoch liegen vorliegend zusätzlich noch sprachliche Änderungen vor, da in dem konkretisierenden dritten Satz die „wir-Form“ verwendet wird und nicht – wie im Muster – von dem „Darlehensgeber“ die Rede ist und anstelle des Passus des Musters „wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind“ eine Anpassung auf „wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind“ erfolgt ist. Insofern liegt erkennbar keine vollständige Entsprechung vor, die sich in der Gesamtschau als inhaltliche Bearbeitung darstellt und damit die Schutzwirkung der BGB-InfoV entfallen lässt. Hierbei ist ohne Bedeutung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht um ein finanziertes Geschäfte handelt. Denn nimmt der Unternehmer die spezielle Belehrung über solche Geschäfte mit in seine Widerrufsbelehrungen auf, obwohl die entsprechenden Zusätze ausweislich Fußnote 9 der Musterbelehrung entfallen können, wenn kein finanziertes Geschäft vorliegt, kann er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn seine Belehrung dem Muster nicht vollständig entspricht. Es ist alleine entscheidend, dass der Text der Musterbelehrung – wie vorliegend – einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris Rn 39). cc) Auch ist ohne Belang, ob sich der Mangel der Widerrufsbelehrung im konkreten Fall zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa weil dessen Verständnis des Widerrufsrechts dadurch erschwert wurde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 69/12, juris Rn 31; Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, juris Rn 25). Schließlich kommt es auch auf den konkreten Umfang der vom Unternehmer vorgenommenen Änderungen nicht an, zumal es mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters ohnehin nicht möglich wäre, eine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze zu ziehen, ab deren Überschreitung die Schutzwirkung nicht mehr gelten würde (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris Rn 39). d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht betreffend das Darlehen Nr. #####/#### deshalb, weil die Beklagte unstreitig im Rahmen des Abschlusses der Vereinbarung über die zeitweise Aussetzung der Ratenzahlungen vom 22.03.2011 (nochmals) über ein Widerrufsrecht belehrt hat. Denn bereits unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Beklagten handelte es sich nicht um eine Nachbelehrung im Sinne des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F., bei der die Kläger daraufhin gewiesen worden wären, dass durch die neue Belehrung ein Belehrungsmangel der ursprünglichen Widerrufsbelehrung hätte ausgeglichen werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2011, XI ZR 148/10, juris Rn 10). Vielmehr wurden die Kläger lediglich belehrt, dass sie die nunmehr abgeschlossene Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen könnten. Anlass für eine Überprüfung der ursprünglich erteilten Widerrufsbelehrungen bestand in diesem Zusammenhang für die Kläger nicht. e) Der Ausübung der Widerrufsrechte standen die Aufhebungsvereinbarungen vom 15.07.2015 nicht entgegen. Zwar kann ein Darlehensnehmer auch im Wege eines Vergleichs auf sein Widerrufsrecht verzichten. Dafür müsste er aber wissen, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches noch hätte widerrufen können. Nur bei Kenntnis von dem noch nicht verfristeten Widerrufsrecht kann er entscheiden, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen er dieses Recht aufgeben will (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, 6 U 21/15, juris Rn 56f; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2015, 31 U 64/15, juris Rn 2). Soweit insbesondere durch das LG Essen (Urteil vom 24.04.2014, 6 O 12/14, juris Rn 30) die Auffassung vertreten wird, der Verbraucher würde durch die Vereinbarung der Aufhebung der Darlehensverträge von der im Zuge der Privatautonomie bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, die Verträge gerade nicht durch einen Widerruf ex nunc in ein Abwicklungsverhältnis umzuwandeln, überzeugt dies nicht. Denn wenn der Verbraucher nicht weiß, dass er noch widerrufen kann, verfängt das Argument auf die grundsätzliche Kenntnis von einem Widerrufsrecht auch bei einer falschen Belehrung nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt auch die beiderseitige Erfüllung der Aufhebungsvereinbarung nicht zu einem Wegfall des Widerrufsrechts. Vielmehr stellen die Vereinbarungen nach Erfüllung grundsätzlich einen Rechtsgrund zum Behalten dürfen der wechselseitigen Leistungen dar. Denn durch die Aufhebungsvereinbarungen wurden die ursprünglichen Vertragsverhältnisse lediglich modifiziert. Daher ist auch nachträglich noch ein Widerruf der zum ursprünglichen Vertragsverhältnis führenden Willenserklärungen möglich. f) Letztlich erweist sich die Erklärung der Widerrufe weder als rechtsmissbräuchlich noch als verwirkt, § 242 BGB. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit ist insbesondere nicht daraus abzuleiten, dass die Kläger den Widerruf erkennbar mit dem Ziel erklärt haben die Rückerstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen zu erreichen. Denn durch die Verwendung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung hat die Beklagte erst selbst die Möglichkeit geschaffen, noch mehrere Jahre nach Vertragsschluss und Erhalt der Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht auszuüben, vgl. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F.. Dass der Kläger nunmehr von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch machen, ist nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich. Weiterhin ergibt sich ein illoyales und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht allein aus dem zeitlichen Ablauf. Zwar haben die Kläger vorliegend den Widerruf erst 2 Jahre nach Abwicklung der Aufhebungsvereinbarung und knapp 10 Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge erklärt. Die Beklagte hat jedoch bereits nicht dargelegt, dass die Kläger bereits vor Ausübung des Widerrufsrechts Kenntnis vom Fortbestand ihres Rechts hatten. Vielmehr hätte die Beklagte selbst durch eine Nachbelehrung die Möglichkeit gehabt, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Soweit die Annahme einer Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis und die Willensrichtung des Verbrauchers angenommen wird, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, dieser also mit der Rechtsausübung nicht mehr zu rechnen brauchte und sich hierauf entsprechend einrichten durfte, liegen die Voraussetzungen hier nicht vor. Denn die Beklagte war vorliegend nicht schutzwürdig. Denn erst durch die Verwendung der fehlerhaften Belehrung hat die Beklagte den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand herbeigeführt (s.o.). Wer aber selbst für die Unsicherheit sorgt, kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, juris Rn 39, 40). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der unter dem 15.07.2015 geschlossenen Aufhebungsverträge. Denn zum einen führt die beiderseitige Vertragserfüllung nicht zum Verlust des Widerrufsrechts (s.o.). Zum anderen kann allein der Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht zur Verwirkung eines Rechts führen, da dies dem Schutzzweck der Regelung widerspricht, wonach einem Verbraucher, der sei Widerrufsrecht nicht kennt, unabhängig von der Vertragsbeendigung, sein Widerrufsrecht erhalten bleiben soll (vgl. OLG Stuttgart, aaO, Rn 68). g) Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 06.11.2015, da die Kläger die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 26.10.2015 erfolglos unter Fristsetzung bis zum 05.11.2015 zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgefordert haben. Einen früheren Zinsbeginn haben die Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt. 2. Weiterhin schuldet die Beklagte den Klägern gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 2. HS BGB a.F. die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zur Rückführung der Darlehen im Rahmen der abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarungen vom 15.07.2013 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 7.220,43 Euro . a) Zunächst ist entgegen der Ansicht der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Umwandlung eines Darlehensverhältnisses durch einen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis Wertersatz für die gezogenen Nutzungen an Zins- und Tilgungsleistungen geschuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, juris Rn 17; Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15, juris Rn 7). Hierdurch wird die Beklagte als Bank auch nicht unbillig benachteiligt, da es ihr freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, indem sie nachweist entweder keine Nutzungen oder aber nur geringere Nutzungen gezogen zu haben. b) Die Kammer schätzt den Nutzungswertersatz gemäß § 287 ZPO auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus den eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat. Der „übliche“ Verzugszins liegt indes bei Immobiliardarlehen - wie den vorliegenden – gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) bzw. § 503 Abs. 2 BGB (in der ab 11. Juni 2010 geltenden Fassung) bei 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes heranzuziehen ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20.01.2016, 4 U 79/15, juris Rn 106; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015, 6 U 148/14, juris 69; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, 14 U 2439/14, juris Rn 47). Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.09.2009 (XI ZR 33/08, juris Rn 29) die durch die Bank gezogenen Nutzungen mit dem „üblichen Verzugszins“ in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angesetzt hat, lag dieser Entscheidung – anders als hier – kein Realkredit zugrunde, sodass bereits deshalb keine Vergleichbarkeit mit der vorgenannten Entscheidung besteht. Es ist weiter allgemein anerkannt, dass die Grundsätze, die bei der Berechnung des Verzugsschadens zugunsten von Banken gelten, bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB ebenfalls gelten (vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 12.05.1998, XI ZR 79/97, juris Rn 24). Sachliche Gründe, für die Schätzung von Nutzungswertersatz im Rahmen des § 346 Abs. 1 BGB einen anderen Maßstab heranzuziehen als bei dem bereicherungsrechtlich nach § 818 Abs. 1 BGB geschuldeten Nutzungswertersatz, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, juris Rn 29). Da die beklagte Bank im vorliegenden Fall bei der Berechnung eines etwaigen Verzugsschadens nach § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. lediglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hätte verlangen können, geht es nicht an, zum Nachteil der Bank eine Nutzungsentschädigung in Höhe des allgemeinen gesetzlichen Verzugszinses von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz widerleglich zu vermuten (vgl. OLG Nürnberg, aaO, Rn 47). Vorliegend haben die Kläger nicht substantiiert den gesetzlichen Verzugszins des § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F., § 503 Abs. 2 BGB n.F. behauptet. Auch hat die Beklagte die Vermutung, dass sie tatsächlich Nutzungen in vorgenanntem Umfang gezogen hat, nicht entkräftet. Der bloße pauschale Verweis darauf, es habe sich bei einem Darlehen um ein sog. KfW-Darlehen gehandelt, für das die Beklagte als „Hausbank“ regelmäßig lediglich Zinsen deutlich unter 0,5 % vereinnahme, verfängt nicht. Denn vielmehr hätte es der Beklagten unter Vorlage geeigneter Unterlagen oblegen, konkret darzulegen, welche Nutzungen im konkreten Einzelfall gezogen wurden. Dies hat sie vorliegend unterlassen. Insoweit war auch dem angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen N nicht nachzugehen. Denn die Beklagte hat tatsächlich Nutzungen durch Refinanzierung gezogen. Insoweit ist auf die Höhe der konkret gezogenen Nutzungen abzustellen und nicht allgemein das seinerzeit übliche Refinanzierungszinsniveau zu ermitteln. c) In die Berechnung des Nutzungsersatzes sind jedoch nur die geleisteten Zahlungen auf die wirksam widerrufenen Darlehensverträge vom 07.03.2005 und 22.05.2005 (Nr. #####/####, #####/#### und #####/####) einzubeziehen, wobei die Kammer davon ausgeht, dass auf das Darlehen Nr. #####/#### ab dem 30.06.2006 vierteljährlich jeweils zum 30.03., 30.06., 30.09. und 30.12. eines jeden Jahres Raten in Höhe von 788,66 Euro, auf das Darlehen Nr. #####/#### ab dem 30.06.2005, jeweils zum 30. eines Monats, Raten in Höhe von 280,00 Euro sowie auf das Darlehen Nr. #####/#### ab dem 30.06.2005, jeweils zum 30. eines Monats mit Ausnahme der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2011, Raten in Höhe von 94,00 Euro geleistet wurden. Hingegen waren die auf das vierte Darlehen vom 25.08.2005, Nr. #####/####, erbrachten Zahlungen in Höhe von monatlich 54,00 Euro nicht in die Berechnung einzustellen. Denn die Kläger haben ihre auf Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen mit Schriftsatz vom 29.02.2016 nicht wirksam widerrufen. Der Ausübung des auch in diesem Fall aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung (s.o.) grundsätzlich unbefristet möglichen Widerrufs steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, § 242 BGB, entgegen. Die Kläger haben das Darlehen bereits im Jahr 2011 vollständig zurückgeführt. Der Widerruf wurde jedoch erst mit Schriftsatz vom 29.02.2016 erklärt, mithin knapp 5 Jahre nach Abwicklung des Vertrages und knapp 11 Jahre nach Vertragsschluss. Bei einem seit mehreren Jahren vollständig abgewickelten Vertragsverhältnis musste die Beklagte nicht mehr damit rechnen, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen würden. Sie durfte sich darauf einrichten, dass die Kläger ihr gegenüber keine Ansprüche mehr geltend machen würden. d) Dementsprechend ergeben sich die herauszugebenden, bis zum 01.08.2013, mithin dem Tag der Rückführung der drei verbleibenden Darlehen, gezogenen Nutzungen wie folgt: Zum Monatsende entrichtete Zins- und Tilgungsleistungen Tage Zinssatz Verzinsung 2,5 PP ü BZS Juni 2005 374,00 31 3,71 % bzw. 3,67 % 1,1662 Juli 2005 748,00 31 3,67 % 2,3315 August 2005 1.122,00 30 3,67 % 3,8440 Sept. 2005 1.496,00 31 3,67 % 4,6630 Oktober 2005 1.870,00 30 3,67 % 5,6407 November 05 2.244,00 31 3,67 % 6,9945 Dezember 05 2.618,00 31 3,67 % bzw. 3,87 % 8,5906 Januar 2006 2.992,00 28 3,87 % 8,8826 Februar 2006 3.366,00 31 3,87 % 11,0635 März 2006 3.740,00 30 3,87 % 11,8963 April 2006 4.114,00 31 3,87 % 13,5221 Mai 2006 4.488,00 30 3,87 % 14,2755 Juni 2006 5.650,66 31 3,87 % bzw. 4,45 % 21,2666 Juli 2006 6.024,66 31 4,45 % 22,7699 August 2006 6.398,66 30 4,45 % 23,4033 Sept. 2006 7.561,32 31 4,45 % 28,5776 Oktober 2006 7.935,32 30 4,45 % 29,0237 November 06 8.309,32 31 4,45 % 31,4047 Dezember 06 9.471,98 31 4,45 % bzw. 5,20 % 41,6378 Januar 2007 9.845,98 28 5,20 % 39,2760 Februar 2007 10.219,98 31 5,20 % 45,1359 März 2007 11.382,64 30 5,20 % 48,6491 April 2007 11.756,64 31 5,20 % 51,9225 Mai 2007 12.130,64 30 5,20 % 51,8460 Juni 2007 13.293,30 31 5,20 % bzw. 5,69 % 64,0628 Juli 2007 13.667,30 31 5,69 % 66,0486 August 2007 14.041,30 30 5,69 % 65,6671 Sept. 2007 15.203,96 31 5,69 % 73,4747 Oktober 2007 15.577,96 30 5,69 % 72,8536 November 07 15.951,96 31 5,69 % 77,0895 Dezember 07 17.114,62 31 5,69 % bzw. 5,82 % 84,3132 Januar 2008 17.488,62 29 5,82 % 80,6483 Februar 2008 17.862,62 31 5,82 % 88,0539 März 2008 19.025,28 30 5,82 % 90,7599 April 2008 19.399,28 31 5,82 % 95,6289 Mai 2006 19.773,28 30 5,82 % 94,3283 Juni 2008 20.935,94 31 5,82 % bzw. 5,69 % 100,9730 Juli 2008 21.309,94 31 5,69 % 102,9825 August 2008 21.683,94 30 5,69 % 101,1325 Sept. 2008 22.846,60 31 5,69 % 110,1069 Oktober 2008 23.220,60 30 5,69 % 108,2994 November 08 23.594,60 31 5,69 % 113,7118 Dezember 08 24.757,26 31 5,69 % bzw. 4,12 % 87,6844 Januar 2009 25.131,26 28 4,12 % 79,4286 Februar 2009 25.505,26 31 4,12 % 89,2474 März 2009 26.667,92 30 4,12 % 90,3056 April 2009 27.041,92 31 4,12 % 94,6245 Mai 2009 27.415,92 30 4,12 % 92,8386 Juni 2009 28.578,58 31 4,12 % bzw. 2,62 % 64,7677 Juli 2009 28.952,58 31 2,62 % 64,4254 August 2009 29.326,58 30 2,62 % 63,1526 Sept. 2009 30.489,24 31 2,62 % 67,8448 Oktober 2009 30.863,24 30 2,62 % 66,4617 November 09 31.237,24 31 2,62 % 69,5093 Dezember 09 32.399,90 31 2,62 % 72,0964 Januar 2010 32.773,90 28 2,62 % 65,8710 Februar 2010 33.147,90 31 2,62 % 73,7609 März 2010 34.310,56 30 2,62 % 73,8852 April 2010 34.684,56 31 2,62 % 77,1803 Mai 2010 35.058,56 30 2,62 % 75,4960 Juni 2010 36.221,22 31 2,62 % 80,5997 Juli 2010 36.595,22 31 2,62 % 81,4319 August 2010 36.969,22 30 2,62 % 79,6104 Sept. 2010 38.131,88 31 2,62 % 84,8513 Oktober 2010 38.505,88 30 2,62 % 82,9195 November 10 38.879,88 31 2,62 % 86,5157 Dezember 10 40.042,54 31 2,62 % 89,1029 Januar 2011 40.416,54 28 2,62 % 81,2317 Februar 2011 40.790,54 31 2,62 % 90,7673 März 2011 41.579,20 30 2,62 % 89,5377 April 2011 41.859,20 31 2,62 % 93,1453 Mai 2011 42.139,20 30 2,62 % 90,7436 Juni 2011 43.207,86 31 2,62 % bzw. 2,87 % 105,0247 Juli 2011 43.487,86 31 2,87 % 106,0031 August 2011 43.767,86 30 2,87 % 103,2442 Sept. 2011 44.836,52 31 2,87 % 109,2906 Oktober 2011 45.116,52 30 2,87 % 106,4255 November 11 45.396,52 31 2,87 % 110,6556 Dezember 11 46.465,18 31 2,87 % bzw. 2,62 % 103,4394 Januar 2012 46.839,18 29 2,62 % 97,2361 Februar 2012 47.213,18 31 2,62 % 104,7720 März 2012 48.375,84 30 2,62 % 103,8891 April 2012 48.749,84 31 2,62 % 108,1820 Mai 2012 49.123,84 30 2,62 % 105,4955 Juni 2012 50.256,50 31 2,62 % 111,5255 Juli 2012 50.660,50 31 2,62 % 112,4220 August 2012 51.034,50 30 2,62 % 109,5987 Sept. 2012 52.197,16 31 2,62 % 115,8321 Oktober 2012 52.571,16 30 2,62 % 112,8987 November 12 52.945,16 31 2,62 % 117,4920 Dezember 12 54.107,82 31 2,62 % bzw. 2,37 % 109,2724 Januar 2013 54.481,82 28 2,37 % 99,0524 Februar 2013 54.855,82 31 2,37 % 110,4180 März 2013 56.018,48 30 2,37 % 109,1209 April 2013 56.392,48 31 2,37 % 113,5111 Mai 2013 56.766,48 30 2,37 % 110,5780 Juni 2013 57.929,14 31 2,37 % bzw. 2,12 % 104,7010 Juli 2013 58.303,14 1 2,12 % 3,3864 e) Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 280 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB betreffend einen Teilbetrag von 4.940,37 Euro ab dem 05.02.2016 und betreffend den weiteren Teilbetrag von 2.280,06 Euro ab dem 12.02.2016, da die jeweiligen Klageerweiterungsschriftsätze der Beklagten am 04.02.2016 und am 11.02.2016 zugestellt wurden. 3. Hingegen steht den Klägern kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1, 488 Abs. 1, 257 BGB. Zwar haben die Kläger ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten nach unbestrittenem Vorbringen erst nach Erklärung des Widerrufs beauftragt. Jedoch haben sie bereits nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im Verzug befunden hätte. Vielmehr wurde eine Zahlungsfrist erst durch anwaltliches Schreiben vom 26.10.2015 gesetzt. Im Übrigen scheidet auch ein Anspruch aus §§ 488, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 257 BGB aus, da die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2, 1 ZPO. III. Der Streitwert wird auf bis zum 28.01.2016 auf 7.133,12 Euro, vom 28.01.2016 bis zum 03.02.2016 auf 17.349,50 Euro und danach auf 21.954,61 Euro festgesetzt.