Urteil
5 U 175/14
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2015:0226.5U175.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Unternehmer kann sich dann auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-Info-V i.d.F. vom 2. Dezember 2004 berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, 1. März 2012, III ZR 83/11).(Rn.20)
2. Eine ergänzte Fußnote mit dem Hinweis darauf, „bitte Frist im Einzelfall prüfen“ stellt keine inhaltliche Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung dar.(Rn.23)
3. Es ist zulässig, Hinweise für finanzierte Geschäfte in die Belehrung aufzunehmen bzw. zu belassen, auch wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Aus dem Gestaltungshinweis (9.) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB Infoverordnung i.d.F. vom 2. Dezember 2004 ergibt sich, dass die Hinweise entfallen „können“. Eine Pflicht, die Hinweise für verbundene Geschäfte zu streichen, ergibt sich hieraus nicht.(Rn.24)
(Rn.25)
Tenor
Die Berufung der Klägerin vom 13. Oktober 2014 gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 4. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unternehmer kann sich dann auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-Info-V i.d.F. vom 2. Dezember 2004 berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, 1. März 2012, III ZR 83/11).(Rn.20) 2. Eine ergänzte Fußnote mit dem Hinweis darauf, „bitte Frist im Einzelfall prüfen“ stellt keine inhaltliche Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung dar.(Rn.23) 3. Es ist zulässig, Hinweise für finanzierte Geschäfte in die Belehrung aufzunehmen bzw. zu belassen, auch wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Aus dem Gestaltungshinweis (9.) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB Infoverordnung i.d.F. vom 2. Dezember 2004 ergibt sich, dass die Hinweise entfallen „können“. Eine Pflicht, die Hinweise für verbundene Geschäfte zu streichen, ergibt sich hieraus nicht.(Rn.24) (Rn.25) Die Berufung der Klägerin vom 13. Oktober 2014 gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 4. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung zweier inzwischen vollständig abgelöster Darlehensverträge nach Widerruf. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nebst sämtlichen dort in Bezug genommenen Schriftsätzen und Anlagen wird Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, da die zwischen den Parteien am 21. Februar 2007 geschlossenen Darlehensverträge durch die Erklärung der Klägerin vom 10. Oktober 2013 nicht wirksam widerrufen worden seien und somit die Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 BGB i.V.m. § 346 BGB nicht griffen. Zwar lasse eine Rückzahlung der Darlehen ein bestehendes Widerrufsrecht in Fällen einer unzureichenden Widerrufsbelehrung nicht entfallen, da der Darlehensnehmer mangels einer ausreichenden Belehrung über sein Widerrufsrecht keine sachgerechte Entscheidung zwischen der Ausübung einer Kündigung und eines Widerrufs treffen könne. Allerdings sei die im Oktober 2013 von der Klägerin abgegebene Erklärung des Widerrufs der Darlehensverträge nicht fristgerecht. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei die von der Beklagten in ihrer Widerrufsbelehrung genutzte Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ unzureichend und könne daher die zweiwöchige Frist gemäß § 355 Abs. 2 BGB nicht in Gang setzen. Allerdings habe die Widerrufsfrist im vorliegenden Fall gleichwohl zu laufen begonnen, da sich die Beklagte auf die Wirksamkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung berufen könne. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH könne sich der Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet habe, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspreche. Das von der Beklagten genutzte Formular entspreche sowohl inhaltlich als auch äußerlich dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der zum Vertragsschluss maßgeblichen Fassung. Die Beklagte sei schutzwürdig, da sie die Musterbelehrung der Anlage 2 des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung sowohl inhaltlich als auch äußerlich verwendet habe. Die Widerrufsfrist der Klägerin sei im Jahr 2013 bereits abgelaufen gewesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie ausführt: Soweit das Landgericht die Rechtsauffassung vertrete, dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV berufen könne, so stehe das Urteil nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Landgericht verkenne insbesondere, dass nach dem Bundesgerichtshof jede Abweichung von der Musterbelehrung zum Wegfall der Schutzwirkung führe, so dass Veränderungen gegenüber der Musterbelehrung zum Entfall der Schutzwirkung führten, unabhängig davon, in welchem Umfang Veränderungen vorgenommen worden seien. Werde die Belehrung zu finanzierten Geschäften verwendet, so fordere der Gesetzgeber und hiermit im Einklang auch der Bundesgerichtshof, dass dann auch die Musterbelehrung unverändert übernommen werde. Es sei an dieser Stelle nicht vorgesehen, dass der Unternehmer einen Entscheidungsspielraum besitze. Der Bundesgerichtshof lasse nur dann die Schutzwirkung nicht entfallen, wenn die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen zutreffend angepasst werde. Die Beklagte habe jedoch eine Anpassung vorgenommen, die nach der Musterbelehrung ausdrücklich ausgeschlossen gewesen sei. Der Schutzzweck der Widerrufsbelehrung sei eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung, was das Landgericht verkannt habe. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar nicht jeglicher Zusatz zur Belehrung ausgeschlossen, jedoch seien Ergänzungen unzulässig, die einen eigenen Inhalt aufwiesen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung seien und die deshalb von ihr ablenkten. Die Belehrungen zu den finanzierten Geschäften seien überflüssig, da es sich nicht um verbundene Geschäfte gehandelt habe. Des Weiteren verkenne das Landgericht, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerheblich sei, ob sich der Belehrungsfehler tatsächlich auswirke, es also auf die Kausalität des Belehrungsmangels nicht ankomme. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt. Denn der Unternehmer, der den Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehre, sei niemals schutzwürdig. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 4. September 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel, Aktenzeichen 12 O 27/14 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.525,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 84.379,25 € ab dem 31. Januar 2014 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, als Nebenforderung die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät P., ... P1, in Höhe von 526,58 € freizuhalten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Rückabwicklungsansprüche gemäß §§ 355, 357 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 2. Dezember 2004 i.V.m. § 346 ff. BGB zu. Der Widerruf der beiden Darlehensverträge durch die Klägerin war nicht fristgerecht und somit verspätet. Der Klägerin stand ein Widerrufsrecht zu (1.) und die Rückzahlung der Darlehen lässt grundsätzlich ein bestehendes Widerrufsrecht nicht entfallen (2.), die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 2. Dezember 2004 war jedoch zum Zeitpunkt des Widerrufs am 10. Oktober 2013 abgelaufen (3.) da die Klägerin ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift belehrt worden war. Die Widerrufsfrist beginnt nach dieser Vorschrift erst mit einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht, die dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB i.d.F. vom 2. Dezember 2004 enthält. 1. Der Klägerin stand gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 2. Dezember 2004 ein Widerrufsrecht zu. Sie war Verbraucherin gemäß § 13 BGB, die Beklagte Unternehmerin nach § 14 Abs. 1 BGB. 2. Grundsätzlich lässt die Rückzahlung der Darlehen ein bestehendes Widerrufsrecht in Fällen einer unzureichenden Widerrufsbelehrung nicht entfallen, da der Darlehensnehmer mangels einer ausreichenden Belehrung über sein Widerrufsrecht keine sachgerechte Entscheidung zwischen der Ausübung einer Kündigung und eines Widerrufs treffen kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12, juris-Rn. 24). Ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens, wie hier, erst ab dem 1. Januar 2002 erfolgt ist, nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den § 7 Abs. 2 VerbrKrG, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (BGH, Urt. v. 24. November 2009 – XI ZR 260/08, Rn. 16; Urt. v. 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11, Rn. 37). 3. Die in den Vertragsurkunden enthaltenen jeweils gleichlautenden Widerrufsbelehrungen genügten zwar nicht den Anforderungen der Rechtsprechung zu § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i.d.F. vom 2. Dezember 2004 (a.). Die in beiden Darlehensverträgen identischen Widerrufsbelehrungen genügten jedoch nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i.d.F. vom 2. Dezember 2004 den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte hat das Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV i.d.F. vom 2. Dezember 2004 zur Belehrung verwendet. a. Die in den Vertragsurkunden enthaltenen jeweils gleichlautenden Widerrufsbelehrungen genügten zwar nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i.d.F. vom 2. Dezember 2004. Sie enthielten den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteil vom 1. März 2012 – III ZR 83/11, Rn. 15 m.w.N.). Anderes gilt nur dann, wenn der Fristbeginn durch eine klarstellende Formulierung gleichwohl zu erkennen ist (BGH, Urt. v. 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08, Rn. 19); das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar befindet sich unten auf den jeweiligen Widerrufsbelehrungen der Hinweis „Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Formulierungszusatz „frühestens“ dann nicht gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt, wenn sich innerhalb der Widerrufsfrist nach dem Wort „frühestens“ der Zusatz befindet „jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben“. Bei einer solchen Widerrufsbelehrung bleibt der Verbraucher nicht über die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren. Denn der Zusatz enthält den Hinweis auf den Beginn, nämlich „mit Erhalt einer gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrages“ (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, XI ZR 118/08, Rn. 19). Vorliegend findet sich ein derartiger Zusatz jedoch nicht in den Widerrufsbelehrungen. Allein der von der Widerrufsbelehrung getrennte Hinweis am Ende des Formulars darauf, dass der Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhält, reicht nicht aus. Aus diesem Hinweis kann der Verbraucher nicht erkennen, dass auch mit Erhalt der Widerrufsbelehrung die Frist beginnt. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 28. November 2013 (5 W 42/13). b. Die Beklagte kann sich jedoch auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB Info-V i.d.F. vom 2. Dezember 2004 berufen. Denn sie hat ein Formular verwendet, dass diesem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB Info-V in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht. Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i.d.F. vom 2. Dezember 2004 genügte eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 2. Dezember 2004 wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-Info-V i.d.F. vom 2. Dezember 2004 in Textform verwendet wurde. Ein Unternehmer kann sich dann auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-Info-V i.d.F. vom 2. Dezember 2004 berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 Rn. 17). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV i.d.F. vom 2. Dezember 2004 geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Hinsicht entspricht. Denn entscheidend ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH, a.a.O.). Dabei hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine dem Gesetz entsprechende Anpassung des Fristbeginns in der Musterbelehrung diesem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB Info-V in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – II ZR 264/10 Rn. 6). Greift der Unternehmer aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenzen ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, a.a.O.). Die Beklagte hat den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung keiner eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Zu Recht hat das Landgericht weder in der Überschrift „Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag über ……… €“ noch in dem ersten Teil im Klammerzusatz enthaltenden Teil „Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Faxnummer, E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung der Widerrufsbelehrung enthält, auch eine Internetadresse“ eine inhaltliche Bearbeitung gesehen. Der Hinweis auf die jeweiligen Darlehensverträge in der Überschrift der Widerrufsbelehrung war geboten, da zwei Darlehensverträge am selben Tag abgeschlossen wurden. Statt des Klammerzusatzes sieht die Musterbelehrung vor, dass dieser gestrichen wird und stattdessen die konkreten Angaben eingesetzt werden. Dass die Klägerin diese abstrakten Angaben in der Belehrung belassen hat, führt jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung. Ebenso wenig stellt die ergänzte Fußnote „2“ mit dem Hinweis darauf, „bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eine inhaltliche Änderung dar. Dieser Hinweis enthält eine Selbstverständlichkeit und damit eine zusätzliche Information und keine Änderung des Inhalts. Auch das Belassen eines an sich zu entfernenden Satzes ist keine inhaltliche Änderung. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist es zulässig, Hinweise für finanzierte Geschäfte in die Belehrung aufzunehmen bzw. zu belassen, auch wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Aus dem Gestaltungshinweis (9.) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB Infoverordnung i.d.F. vom 2. Dezember 2004 ergibt sich, dass die Hinweise entfallen „können“. Eine Pflicht, die Hinweise für verbundene Geschäfte zu streichen, ergibt sich hieraus nicht. Dass die Beklagte den Satz „dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen“ nicht gestrichen hat, führt nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Musterbelehrung. Zwar schreibt die genannte Ziffer (9.) vor, dass dieser Satz durch einen anderen Satz zu ersetzen ist. Der ersetzende Satz ist für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechtes vorgesehen und konkretisiert den o.g. Satz für genau diese Fälle. Durch das Belassen des allgemeinen Satzes zusätzlich zu dem konkretisierten Satz ergibt sich aber keine inhaltliche Änderung, sondern es sind ein allgemeiner und ein konkreter Satz vorhanden statt des in der Musterbelehrung ausreichenden konkreten Satzes. Auch die sprachliche Anpassung des Satzes 3 dahingehend, dass der Satz 3 nicht aus der Perspektive eines Dritten, sondern aus der Sicht des Kreditinstitutes formuliert wurde („wir“ statt „Darlehensgeber“ bzw. statt „er“), führt nicht zu einer inhaltlichen Änderung. Es handelt sich, wie das Landgericht zu Recht dargelegt hat um einen Perspektivwechsel. Eine derartige Formulierung aus der Sicht des Kreditinstitutes findet sich auch in anderen Teilen der Musterbelehrung und stellt keine inhaltliche Überarbeitung dar. Der Klägerin war der beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 283 ZPO noch die des § 139 Abs. 5 ZPO vor. Das Vorbringen der Beklagten war der Klägerin rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden. Die Fristen für Schriftsätze des § 132 Abs. 2 ZPO und auch des § 132 Abs. 1 ZPO waren eingehalten. Die Berufungserwiderung war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Januar 2015, früher als eine Woche vor der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2015 zugegangen. Einen gerichtlichen Hinweis i.S. § 139 Abs. 5 ZPO hat der Senat nicht erteilt. Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Rechtsstreit hat seinen Schwerpunkt in den tatsächlichen Feststellungen. Das Fehlen der grundsätzlichen Bedeutung ergibt sich zudem aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der darauf hinweist, dass sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB Info-V keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.