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Urteil

10 O 203/16

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2017:0516.10O203.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.420,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.420,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der Willenserklärungen zum Abschluss zweier zwischen ihnen geschlossenen Darlehensverträgen. Am 11.05.2011 schloss die Klägerin als Verbraucherin mit der Beklagten als Darlehensgeberin zwei Darlehensverträge ab. Der Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 6480215620 (Darlehen 1) wurde dabei über einen Nettodarlehensbetrag von 82.580,00 € abgeschlossen, wobei der Darlehensnennbetrag 84.000,00 € betrug, da der Klägerin zusätzlich eine einmalige Bearbeitungsprovision von 1.420,00 € berechnet wurde. Der Zinssatz betrug 4,350 % jährlich und war bis zum 30.04.2021 festgeschrieben. Es war eine Zins- und Tilgungsrate in Höhe von monatlich 304,50 € vereinbart. Daneben schlossen die Parteien noch einen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 6493035072 (Darlehen 2) über einen Nettodarlehensbetrag von 58.000,00 €. Der Zinssatz betrug 4,40 % jährlich und war bis zum 30.06.2021 festgeschrieben. Darlehen 2 lag das KfW-Wohnungseigentumsprogramm Nr. 124 zugrunde. Dieses kann von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden und dient u.a. der langfristigen Finanzierung des Baus oder Erwerbs von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Programms wird auf dessen von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Bl. 69 ff. d. A). ergänzend Bezug genommen. Beide Darlehen wurden durch eine Buchgrundschuld über 142.000,00 € am Objekt Häere Rott 6, 52385 Nideggen und mit einer Abtretung eines Bausparvertrages über 84.000,00 € zugunsten der Darlehensgeberin besichert. Im Zuge des Vertragsabschlusses wurde die Klägerin bezüglich des Darlehen 1 über ihr Widerrufsrecht (Bl.16 d.A.) belehrt. Die unter Ziffer 14 Widerruf aufgeführte Widerrufsbelehrung lautete wie folgt: „ Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zu Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: [...] Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 10,15 EUR (genauer Zinsbetrag in Euro pro Tag, Cent-Beträge sind als Dezimalstellen anzugeben) zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins. Der Darlehensnehmer hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die diese an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. Besonderheiten bei weiteren Verträgen: [...] - Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrages an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. [...]“ Bezüglich Darlehen 2 wurde die Klägerin nicht über ein Widerrufsrecht belehrt. Mit Schreiben vom 20.08.2015 (Bl.20 und 27 d.A.) ihrer Prozessbevollmächtigten erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten jeweils den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge vom 11.05.2011 gerichteten Willenserklärungen. Gleichzeitig wurde die Beklagte aufgefordert, sämtliche Zahlungen der Klägerin zurück zu gewähren, gezogene Nutzungen herauszugeben und die Sicherheiten freizugeben. Im Gegenzug wurde der Beklagten angeboten, die ausgezahlten Darlehenssummen zurück zu zahlen. Zur Erledigung wurde der Beklagten eine Frist bis zum 10.09.2015 gesetzt. Den Widerruf des Darlehens 1 über 84.000,00 € wies die Beklagte mit Schreiben vom 16.10.2015 zurück. Die Klägerin meint, ihr habe ein zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht zugestanden, da die verwendete Widerrufsbelehrung bei Darlehen 1 nicht den gesetzlichen Vorgaben genüge. Die Angabe, dass die Widerrufsfrist erst nach Abschluss des Vertrages beginne, sei fehlerhaft, denn die Widerrufsfrist beginne bereits mit der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers. Auch seien die Angaben zur Länge der Frist unklar. So werde einerseits mitgeteilt, die Widerrufsfrist betrage 14 Tage und andererseits in einem bestimmten Fall einen Monat. Der pauschale Verweis auf die Pflichtangaben „nach § 492 Abs. 2 BGB“ sei für einen Verbraucher unklar, zumal die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht beigefügt wären. Soweit es in der Belehrung heiße, der Darlehensnehmer habe alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für ihn bestimmten Ausfertigung „seines“ Antrags enthalten sind, sei dies in diesem Fall fehlerhaft, denn es gebe keinen Antrag des Darlehensnehmers, sondern der Darlehensgeber habe das Angebot unterbreitet. Der Verbraucher werde auch nicht ausreichend bzw. verständlich über seine Rechte informiert. Die Widerrufsinformation genüge auch in der äußeren Gestaltung nicht den gesetzlichen Anforderungen, denn die Belehrung sei nicht deutlich gestaltet. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen, denn die verwendete Widerrufsinformation weiche an mehreren Stellen von dem gesetzlichen Muster ab. Hinsichtlich Darlehen 2 sei der Widerruf schon deshalb nicht verfristet, weil gar keine Widerrufsbelehrung erfolgt sei. Dies sei auch nicht entbehrlich gewesen. Darlehen 2 unterfalle nicht dem Anwendungsbereich von § 491 Abs. 2 Nr.5 BGB. Das vorliegende Förderprogramm stehe nicht nur einem begrenzten Personenkreis, sondern praktisch jedermann zu. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 495 Abs. 2 Nr. 5 BGB sei aber, dass in der Person des Darlehensnehmers besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssten, die ihn für eine Inanspruchnahme des Darlehens qualifizieren. Auch seien ihr, der Klägerin, keine günstigeren als marktübliche Bedingungen angeboten worden, denn das KfW-Darlehen über 58.000,00 € habe eine Effektivzinssatz von 4,47 % während das Darlehen über 84.000,00 € einen Effektivzinssatz von 4,22 % habe. Die Beklagte sei zudem keine öffentlich rechtliche Förderbank. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das eine Darlehen eine Widerrufsmöglichkeit habe und das andere Darlehen, dessen Konditionen ähnlich seien, keine Widerrufsmöglichkeit biete. Die Beklagte habe die bis einschließlich 07.06.2016 geleisteten Zahlungen in Höhe von 34.816,77 € zurück zu zahlen. Daneben habe sie die gezogenen Nutzungen in Höhe von 3.901,36 € heraus zu geben. Dabei werde vermutet, dass Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen wurden. Ein Anspruch der Beklagten auf Wertersatz bestehe hingegen nicht, da nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB eine solche nur für eine Verschlechterung bestehe und auch nur dann, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 34.816,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.901,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2016 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Zahlungen zurückzugewähren, die nach dem 07.06.2016 auf die Darlehen bei der Beklagten (Nr. 6480215620 und Nr. 6493035072) geleistet wurden zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach dem Zahlungseingang bei der Beklagten; 4. die Beklagte zu verurteilen, einer Löschung der Grundschuld über insgesamt 142.000,00 € auf das Grundstück Häere Rott 6, 52385 Nideggen zuzustimmen; 5. festzustellen, dass die Ansprüche Ziffer 1 und 3-4 nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehenssummen in Höhe von 84.000,00 € und 58.000,00 € zu gewähren sind; 6. festzustellen, dass sich die Beklagte mit den Verpflichtungen aus den Anträgen Ziffer 1-4 in Annahmeverzug befindet; 7. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 6480215620 über nominal 84.000,00 € und dem Darlehensvertrag Nr. 6493035072 über nominal 58.000,00 € keine weiteren Ansprüche mehr zustehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die mit den Klageanträgen zu 3, 5, 6 und 7 verfolgten Feststellungsanträge seien unzulässig, denn es fehle der Klägerin an einem Feststellungsinteresse. Im Rahmen der Klageanträge zu 1, 2 und 4 sei inzident über die Feststellungsanträge mit zu entscheiden. Der erklärte Widerruf der Darlehensverträge sei unwirksam, da er verfristet erfolgt sei. Die Widerrufsbelehrung zu Darlehen 1 genüge den gesetzlichen Anforderungen und entspreche zudem wörtlich dem Muster aus der BGB-InfoV. Eine optische Hervorhebung habe nicht erfolgen müssen. Der Widerruf sei zudem rechtsmissbräuchlich, da es der Klägerin ausschließlich darum gehe, einen finanziellen Vorteil zu erlangen und die Ausübung somit nur der Erreichung vertragsfremder Zwecke diene. Sie, die Beklagte, habe nach fünf Jahren auch nicht mehr mit einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages rechnen müssen. Das Widerrufsrecht sei im Übrigen verwirkt, da sowohl Zeit- als auch Umstandsmoment vorliegen würden. In Bezug auf das Darlehen 2 habe sie die Klägerin nicht über ein Widerrufsrecht belehren müssen, denn es greife die Ausnahmeregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. Da es sich um ein KfW gefördertes Darlehen gehandelt habe, liege kein Verbraucherdarlehen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch überwiegend ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 3). Denn der Klägerin ist es zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend möglich, die nach dem 07.06.2016 geleisteten Zahlungen zu beziffern. Denn der anspruchsbegründende Sachverhalt befindet sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung. Die Klägerin hat die Zahlungen auf die Darlehen nach dem Widerruf nicht eingestellt, sondern zahlt weiter. In diesem Fall ist es zulässig, insgesamt Feststellungsklage zu erheben oder – wie es die Klägerin hier getan hat – Leistungsklage hinsichtlich des bezifferbaren Teils und im Übrigen Feststellungsklage zu erheben. Die Klägerin ist auch nicht gezwungen, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bezifferbaren Ansprüche durch eine Leistungsklage geltend zu machen (Vgl. Zöller/ Greger, ZPO 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 7 a, c). Aus den gleichen Gründen besteht auch ein Feststellungsinteresse für den Antrag aus Ziffer 7). Das Feststellungsinteresse für den Antrag aus Ziffer 6) folgt aus § 756 ZPO. Zweifelhaft erscheint das Feststellungsinteresse für den Antrag aus Ziffer 5). Denn die Klägerin könnte die Verurteilung zur Zahlung Zug-um-Zug auch durch eine entsprechende Antragsstellung bei den Anträgen zu Ziffer 1) 3) und 4) erreichen. Dies kann letztlich jedoch offenbleiben, denn die Klage ist insoweit jedenfalls unbegründet. Die Beklagte wird zwar zur Rückzahlung der Bearbeitungsprovision verurteilt. Diese ist jedoch nicht Zug-um-Zug zurück zu zahlen. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.420,00 € gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1 Alt. BGB. Die Beklagte hat die Bearbeitungsgebühr bei Darlehen 1 in Höhe von 1.420,00 € als vermögenswertes Gut erlangt und einbehalten. Dies erfolgte jedoch ohne Rechtsgrund, da sie keinen Anspruch auf die Bearbeitungsprovision hatte. Die Klausel unter Ziffer 2.2. des Darlehensvertrages vom 11.05.2011 ist nämlich gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist auf die Klausel anwendbar, da es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1, S. 1 BGB handelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragsparteipartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist dabei, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat, § 305 Abs.1 S. 1, S. 2 BGB. Die Klausel ist Teil des Darlehensvertrages vom 11.05.2011. Dieser ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild ein Standardformular, das für eine Vielzahl von Darlehen verwendet werden soll. Dass die Bearbeitungsprovision hinsichtlich ihrer Höhe in diesem Formular in einer ausfüllungsbedürftigen Leerstelle für jeden Vertrag einzeln festgelegt werden kann, ist unschädlich. Denn wenn der Verwender der AGB die Lücke in seinem Sinne ausfüllt, oder der Verwender darauf hinwirkt, dass die Leerstelle ohne individuelles Aushandeln entsprechend ergänzt wird, liegen ebenfalls AGB vor (Palandt/ Grüneberg , 76. Aufl. 2017, § 305 Rn. 8). So liegt der Fall hier. Die Beklagte berechnete eine Bearbeitungsprovision und fügte das Ergebnis per Computer in das Formular ein. Diese allgemeine Geschäftsbedingung gilt gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch als gestellt, da die Klägerin als Verbraucherin und die Beklagte als Unternehmerin handelte. Auch die weitere Anwendungsvoraussetzung für § 307 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 ist erfüllt. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 nämlich auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen) Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 – juris Rn. 24f). Gemessen daran sind der Inhaltskontrolle entzogen die Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens; also der zu zahlende Zins und die Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesonderte Leistung der Beklagten. Das Bearbeitungsentgelt fällt aber unter keine dieser beiden Kategorien. Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers verlangt die Beklagte mit der Bearbeitungsprovision ein einmaliges Entgelt für den Abschluss des Darlehensvertrages, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll. Im Darlehensrecht ist allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient. Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt. Darüber hinaus deckt es die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Ausreichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 –, BGHZ 201, 168-204, Rn. 24ff mwN). Dies sind Tätigkeiten, die bei jeder Darlehensgewährung anfallen und insofern keine gesonderte Leistung der Bank darstellen. Das Bearbeitungsentgelt kann auch nicht als Teil des Darlehenszinses angesehen werden. Zins im Rechtssinne ist lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (Palandt/ Grüneberg , 76. Aufl. 2017, § 246 Rn. 2). Das Bearbeitungsentgelt ist dagegen unabhängig von der Laufzeit des Darlehens und fällt einmalig bei Auszahlung der Darlehensvaluta an. Der danach vorzunehmenden Inhaltskontrolle hält die Klausel zur Bearbeitungsprovision nicht stand. Sie beeinträchtigt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 – juris Rn. 63ff). Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Der Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsprovision ist vorprozessual erkennbar nicht geltend gemacht worden, sodass insoweit ein frührere Zinsbeginn aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nicht in Betracht kommt. Die Klägerin hat darüber hinaus keinen weiteren Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte. Insbesondere kommt ein weitergehender Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Denn durch die Erklärung vom 20.08.2015 hat die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehen 1 gerichtete Willenserklärung nicht wirksam gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. widerrufen, sodass kein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist. Auf den am 11.05.2011 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag finden gemäß Art. 229 § 32 Abs.1 EGBGB die §§ 495, 355, 357 BGB und Art. 247 § 6, 9 EGBGB in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) Anwendung. Zum Zeitpunkt des Widerrufs am 20.08.2015 war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die Widerrufsfrist aufgrund der ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht durch Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen am 11.05.2011 zu laufen begonnen hat. Die Widerrufsbelehrung ist gemäß § 355 BGB a.F. ordnungsgemäß, wenn der Verbraucher eindeutig, unmissverständlich, umfassend und inhaltlich richtig über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses zu verstehen und auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu belehren. Er muss durch eine eindeutige Beschreibung des Frist auslösenden Ereignisses in die Lage versetzt werden, die für ihn maßgebliche Frist für den Widerruf mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (BGH, Urt. v. 24.03.2009, Az.: XI ZR 456/07 – juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 13.01.2009, XI ZR 118/08, juris Rn.14 m.w.N.). Nach den maßgeblichen inhaltlichen Anforderungen aus § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. iVm Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. musste die Widerrufsinformation Angaben zur Frist, anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs, sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, sowie die Angabe des täglich zu zahlenden Zinsbetrages enthalten. Die erforderlichen Pflichtangaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs werden in Ziffer 14 der Widerrufsinformation mitgeteilt. Dort heißt es: „ Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. “ Auch weist die Widerrufsinformation darauf hin, dass ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen ist und Zinsen zu vergüten sind. Der entsprechende Passus findet sich unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ und lautet wie folgt: „ Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. “ Da das streitgegenständliche Darlehen durch eine Buchgrundschuld gesichert war, hat die Beklagte auch entsprechend Ausfüllhinweis 6 der Musterbelehrung den Hinweis ergänzt, dass ein Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 BGB nachweisen kann, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins. Die Belehrung enthält zudem die Angabe des jeweils pro Tag konkret zu zahlenden Zinsbetrages, nämlich 10,15 €. Auch die Belehrung über den Beginn der Frist an sich ist ordnungsgemäß. Die von der Beklagten verwandte Formulierung entspricht dem Gesetzeswortlaut des § 495 Abs. 2 BGB a.F., wonach die Widerrufsfrist nicht beginnt vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben erhalten hat und kann deshalb nicht fehlerhaft sein. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 17). Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB a.F.. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext - wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann. (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, juris Rn. 19) Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte. Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien der zum 30.06.2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f. und BT-Drucks. 17/2095, S. 17). Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können. Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle einer knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste. Gerade eine solche Belehrung würde den Verbraucher eher verwirren. (BGH, Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15 , juris Rn. 22 m.w.N.). Soweit in der Belehrung auch über eine abweichende Frist von einem Monat belehrt wird, betrifft diese lediglich den Fall, in der ein Darlehensnehmer nachträglich über nicht in den Vertragstext aufgenommene Pflichtangaben informiert wird. Ein Verbraucher kann dabei erkennen, dass es sich um einen Ausnahmefall handelt. Es ist jeweils klar erkennbar, wann welche Frist zugrunde zu legen ist. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die Widerrufsbelehrung in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.11.2016 nicht mit der streitgegenständlichen Belehrung vollumfänglich übereinstimmt und dass der Bundesgerichtshof die dortige Belehrung für fehlerhaft hielt. Dies war jedoch nur deshalb der Fall, weil die dortige Widerrufsbelehrung in der beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben auch solche Angaben aufzählte, die tatsächlich keine Pflichtangaben für Immobiliendarlehensverträge waren - insbesondere die Angabe der Aufsichtsbehörde - und der dortige Vertragstext gerade die zuständige Aufsichtsbehörde nicht nannte. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die erforderlichen Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB, § 492 Abs. 2 BGB a.F. finden sich alle im Vertragstext (s.o.). Die Belehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es heißt, dass der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten habe, wenn sie in der für ihn bestimmten Ausfertigung „seines“ Antrages enthalten sind. In der konkreten Passage heißt es: „ Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zu Verfügung gestellt worden ist.“ Für den Fall, dass der Darlehensgeber das Angebot unterbreitet hat und es lediglich eine Annahme des Verbrauchers gibt, greifen die anderen Alternativen ein, denn dann erhält der Verbraucher eine für ihn bestimmte Ausfertigung der Vertragsurkunde oder eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde. Dies ist auch für einen durchschnittlichen Verbraucher durch die gewählte alternative Formulierung eindeutig zu erkennen. Letztlich stellt sich auch die Verwendung des Passus: „ Der Darlehensnehmer hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die diese an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. “ nicht als irrführend dar. Vielmehr ent-spricht diese Formulierung den Anforderungen des § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F., der eine solche Erstattungsmöglichkeit der „externen“ Aufwendungen gerade vorsah. Die Beklagte hat als Darlehensgeberin damit lediglich zutreffend über die damalige Gesetzeslage informiert. Dementsprechend erweist sich die Information weder als falsch noch als für den Verbraucher missverständlich, weil sich aus dem Wortlaut eindeutig ergibt, unter welchen Voraussetzungen der Erstattungsanspruch anfällt. Der Umstand, dass hier gegebenenfalls tatsächlich solche Aufwendungen nicht getätigt sind, schließt daher den Zusatz nicht aus (vgl. LG Berlin, Urteil vom 02.06.2016, 37 O 442/15, juris Rn 38). Eine Pflicht der Beklagten zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung in einer besonders hervorgehobenen und deutlichen Form besteht nicht, da die Belehrung bereits den gesetzlichen Anforderungen genügt. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/11643, S.127) ergibt sich nicht, dass mit den Begriffen “klar und verständlich“ eine grafische Hervorhebung gemeint ist und weder europarechtliche Normen, noch der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts verlangen eine besondere gestalterische Hervorhebung. Eine besondere Hervorhebung ist vielmehr nur erforderlich, wenn sich der Verwender -anders als vorliegend - auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen will (BGH, Urt. v. 23.02.2016, XI ZR 549/14, juris Rn. 14; 25 ff; Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15, juris Rn. 36 ff). Die Klägerin konnte auch ihre auf Abschluss des Darlehens 2 gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen. Für diesen Vertrag bestand schon von vornherein kein Widerrufsrecht, da es sich gem. § 491 Abs. 2 Nr. 5 a.F. nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelte. Gem. § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB handelt es sich bei Verträgen, die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, nicht um Verbraucherdarlehensverträge. Der Darlehensvergabe müssen Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse zugrunde liegen. Das sind alle Normen einschließlich Förderrichtlinien, die der Förderung eines gesamtgesellschaftlichen Anliegens dienen. Der Darlehensvertrag selbst dient daher zumindest mittelbar dem öffentlichen Interesse. Die Entlastung des Darlehensnehmers gegenüber rein privatwirtschaftlichen Angeboten wird sich also zwar regelmäßig, muss sich aber nicht zwingend aus einem besonders preiswerten Vertragszins ergeben. Möglich sind vielmehr auch andere Entlastungen, etwa ein Verzicht auf Sicherheiten oder eine tilgungsfreie Zeit. Keinesfalls darf aber der marktübliche Sollzins überschritten sein (MüKoBGB/Schürnbrand, 6. Aufl. 2012, BGB § 491 Rn. 71f). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es handelt sich um einen Vertrag, der nur mit einem begrenzten Personenkreis abgeschlossen wird, weil die Darlehen aus dem KfW-Wohnungseigentumsprogramm NR. 124 nur natürlichen Personen, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben oder Genossenschaftsanteile zeichnen, um Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft zu werden, zur Verfügung stehen. Faktisch mag das Programm damit zwar Jedermann zur Verfügung stehen, der selbst genutztes Wohneigentum erwerben will. Rechtlich liegt ein „begrenzter Personenkreis“ aber bereits dann vor, wenn in der Person des Darlehensnehmers besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die ihn für eine Inanspruchnahme des Darlehens qualifizieren, d. h. wenn eine Abgrenzbarkeit des Kreises potentieller Darlehensnehmer möglich ist ( Servais , in BKR 2016, 152 (154); Heider , in BKR 2014, 277 (279)). Dies ist hier der Fall, da eben nur solche Darlehensnehmer in Betracht kommen, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben wollen. Das KfW-Wohnungseigentumsprogramm 124 dient auch der Förderung eines gesamtgesellschaftlichen Anliegens. Denn mit der Zurverfügungstellung dieser Mittel handelt die Kreditanstalt für Wiederaufbau in Erfüllung ihres gesetzlichen Förderauftrags aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c KredAnstWiAG, wonach sie die Aufgabe hat, im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen in dem Bereich der Wohnungswirtschaft durchzuführen. Diese Aufgabe hat sie gem. § 2 Abs. 1 S. 2 KredAnstWiAG in Regelwerken zu konkretisieren, was mit dem hier streitgegenständlichen Programm geschehen ist. Dass es nicht unmittelbar die KfW ist, die das Darlehen vergibt, ist unschädlich, denn das Merkmal der Unmittelbarkeit ist im Gegensatz zu früheren Fassungen des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB in der hier anzuwendenen Fassung gerade nicht mehr vorhanden. Auch „durchgeleitete Darlehen“ werden von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB erfasst (MüKoBGB/Schürnbrand, ebd. Rn. 71). Es wurden auch günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2016 - XI ZR 103/15; Urt. v. 18.12.2007 - XI ZR 324/06, Rn. 29 mwN). Dies ist hier der Fall. In dem hier maßgeblichen Monat Mai 2011 betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer mit einer Laufzeit von über 10 Jahren 4,33 % (Deutsche Bundesbank Zinsstatistik; Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken (MFIs), Wohnungsbaukredite an private Haushalte, Hrsg. Deutsche Bundesbank ; abrufbar über https://www.bundesbank.de/). Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive Jahreszins von 4,47% liegt nur geringfügig darüber. Ferner ist zu berücksichtigen, dass insofern günstigere Bedingungen ausgehandelt wurden, als Darlehen 2 ein Jahr tilgungsfrei gestellt wurde. (vgl. auch LG Köln, Urt. v. 22.12.2016 – 15 O 335/15, juris Rn. 16ff). Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nutzungsersatz, da die Darlehensverträge mangels wirksamen Widerrufs nicht rückabzuwickeln sind. Auch der Klageantrag zu 3) ist unbegründet, da die streitgegenständlichen Darlehen mangels wirksamen Widerrufs nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt wurden. Der Klageantrag zu 4) ist ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Freigabe bzw. Rückgewähr der Grundschuld besteht weder aus §§ 357, 355 BGB noch aus §§ 1192 Abs.1, 1154 Abs.1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre der Fortfall des Sicherungszwecks. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die besicherten streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen wurden. Auch der Klageantrag zu 5) ist unbegründet, da die Darlehensverträge mangels wirksamen Widerrufs nicht Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt wurden. Auch der Klageantrag zu 6) ist unbegründet. Annahmeverzug scheidet bereits deshalb aus, weil der Widerruf bezüglich des Darlehens 1 verfristet war und ein Widerruf des Darlehens 2 nicht möglich war. Im Übrigen hat die Klägerin die Voraussetzungen des Annahmeverzuges nicht schlüssig dargelegt. Ein wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB reicht nicht aus. Insbesondere ist in den Schreiben vom 20.08.2015 kein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB zu sehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin überhaupt ihre Zahlungspflicht ohne Freigabe der Sicherheiten erfüllen und eine damit dann abzuschließende neue Finanzierung hätte erfüllen können. Auch der Klageantrag zu 7) ist unbegründet, da die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen wurden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 182.133,68 EUR festgesetzt. Auszugehen war zunächst der Forderung der Klägerin in Höhe von 34.816,77 € (bisher geleistete Raten). Nicht zu addieren waren gem. § 4 ZPO die mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) geltend gemachten Nutzungen in Höhe von 3.901,36 €. Der Klageantrag zu 3) war mit 5.316,91 € zu bewerten. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht um eine nach § 9 ZPO vorzunehmende Bewertung. § 9 ZPO regelt die Wertberechnung für den Fall, in dem der Kläger ein Recht auf wiederkehrende Leistungen, wie z.B. Rentenansprüche geltend macht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es geht hier um die Rückgewähr der zwischen Widerruf und Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Zahlungen. Diese erfolgt nicht wiederkehrend, sondern einmalig. Der Wert hat sich daher gem. § 3 ZPO nach der Höhe der bis zuletzt gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen ab dem Zeitpunkt des Widerrufs am 07.06.2016 zu richten. Seit dem 07.06.2016 bis zum 25.04.2017 sind 11 Monate vergangen. Auf Darlehen 1 sind danach 3.349,50 € (11 x 304,50 €), auf Darlehen 2 3.296,64 € gezahlt worden (824,16 € jeweils am 30.06.2016, 30.09.2016, 31.12.2016 und 31.03.2017 vgl. die Rückzahlungsregelung zu Darlehen 2, Bl. 63 d. A.). Von dem addierten Wert in Höhe von 6.646,06 € ist ein Abschlag von 20 % (1.329,22 €) vorzunehmen (Feststellungsklage, vgl. Zöller/ Herget , 31. Aufl. 2016, § 3 Rn. 16). Dies ergibt den vorgenannten Betrag von 5.316,91 €. Der Antrag zu Ziffer 4) war mit 142.000,00 € zu bewerten. Maßgeblich ist der Nennwert und nicht die Valutierung der Grundschuld (BGH, Beschl. v. 04.03.2016 – XI ZR 39/15, juris Rn. 4). Der Antrag zu Ziffer 5) hat keinen eigenständigen Wert, weil er auch mit dem Klageantrag zu Ziffer 1) gestellt werden könnte und sich dabei nicht auf den Streitwert auswirken würde. Auch der Antrag zu Ziffer 6) hat keinen eigenständigen Wert, da die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch ist (BGH, Beschluss vom 06. Juli 2010 – XI ZB 40/09, juris Rn. 16, Beschluss vom 25.10.2016, XI ZR 6/16, juris Rn. 5). Auch der Antrag zu Ziffer 7) hat neben dem Antrag zu Ziffer 1) und 3) keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15, juris Rn. 3). Maßgeblich ist nicht, wie hoch der Darlehensvertrag noch valutiert, sondern was die Klägerin meint zurückfordern zu können (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, juris Rn. 6) X Dr.S O