OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 29/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0109.4U29.17.00
18mal zitiert
29Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

47 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Bei einem Darlehensvertrag, dem das KfW-Wohneigentumsprogramm Nr. 124 zugrunde liegt, handelt es sich um einen nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossenen Vertrag im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF. Die gesetzlich vorgegebene Eingrenzung des Personenkreises ergibt sich daraus, dass dieses Förderprogramm sich nur an natürliche Personen richtet, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben wollen.

2. Zum Streitwert einer negativen Feststellungsklage des Verbrauchers, der wegen Widerrufs vertragliche Erfüllungsansprüche leugnet, derer sich der Darlehensgeber weiterhin berühmt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 -, juris).

Tenor

I.              Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Mai 2017 - 10 O 203/16 - in der Hauptsache abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III.              Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.              Die Revision wird nur hinsichtlich des Darlehensvertrages (Nr. 64xxx35xxx) vom 11. Mai 2011 zugelassen.

V.              Der Streitwert wird

I.              für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2017 (Az.: 10 O 203/16) - auf 345.130,57 € und

II.              für das Berufungsverfahren

bis zum 11. September 2017 auf               343.710,57 € und

ab dem 12. September 2017 auf              345.130,57 €

festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Darlehensvertrag, dem das KfW-Wohneigentumsprogramm Nr. 124 zugrunde liegt, handelt es sich um einen nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossenen Vertrag im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF. Die gesetzlich vorgegebene Eingrenzung des Personenkreises ergibt sich daraus, dass dieses Förderprogramm sich nur an natürliche Personen richtet, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben wollen. 2. Zum Streitwert einer negativen Feststellungsklage des Verbrauchers, der wegen Widerrufs vertragliche Erfüllungsansprüche leugnet, derer sich der Darlehensgeber weiterhin berühmt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 -, juris). I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Mai 2017 - 10 O 203/16 - in der Hauptsache abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nur hinsichtlich des Darlehensvertrages (Nr. 64xxx35xxx) vom 11. Mai 2011 zugelassen. V. Der Streitwert wird I. für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2017 (Az.: 10 O 203/16) - auf 345.130,57 € und II. für das Berufungsverfahren bis zum 11. September 2017 auf 343.710,57 € und ab dem 12. September 2017 auf 345.130,57 € festgesetzt. Gründe: I. 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Widerruf auf Rückabwicklung von zwei Darlehensverträgen in Anspruch. a) Die Klägerin schloss als Darlehensnehmerin mit der Beklagten unter dem 11. Mai 2011 zwei Darlehensverträge, die durch eine Buchgrundschuld in Höhe von 142.000 € und durch die Abtretung eines Bausparvertrages über 84.000 € zugunsten der Darlehensgeberin gesichert wurden. Im Zuge des Vertragsschlusses wurde die Klägerin hinsichtlich eines Darlehensvertrages (Nr. 64xxx15xxx; im Folgenden: Darlehen 1 – Anlage K 1, GA 14 ff.) über ihr Widerrufsrecht belehrt. Hinsichtlich des anderen Darlehens (Nr. 64xxx35xxx), dem das KfW-Wohneigentumsprogramm Nr. 124 zugrunde lag (im Folgenden: Darlehen 2 – Anlage K 2, GA 18 ff.), erfolgte keine Belehrung. Wegen der getroffenen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Die Klägerin, die der Auffassung ist, dass die im Darlehensvertrag 1 enthaltene Widerrufsbelehrung (Anlage K 1 – GA 16 f.) in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und hinsichtlich des Darlehensvertrages 2 eine Widerrufsbelehrung zu Unrecht unterblieben sei, begehrt vornehmlich die Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensbeträge, Nutzungsersatz sowie die Freigabe von Sicherheiten. Sie hat in erster Instanz zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 34.816,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.901,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2016 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Zahlungen zurückzugewähren, die nach dem 7. Juni 2016 auf die Darlehen bei der Beklagten (Nr. 64xxx15xxx und Nr. 64xxx35xxx) geleistet wurden zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach dem Zahlungseingang bei der Beklagten; 4. die Beklagte zu verurteilen, einer Löschung der Grundschuld über insgesamt 142.000,00 € auf das Grundstück I 6, O zuzustimmen; 5. festzustellen, dass die Ansprüche Ziffer 1 und 3-4 nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehenssummen in Höhe von 84.000 € und 58.000,00 € zu gewähren sind; 6. festzustellen, dass sich die Beklagte mit den Verpflichtungen aus den Anträgen Ziffer 1-4 in Annahmeverzug befindet; 7. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 64xxx15xxx über nominal 84.000 € und dem Darlehensvertrag Nr. 64xxx35xxx über nominal 58.000 € keine weiteren Ansprüche mehr zustehen. b) Das Landgericht hat der Klägerin eine im Zusammenhang mit dem Darlehen 1 erhobene und - bei Auszahlung des Darlehens im Wege der Verrechnung Ende Mai 2011 entrichtete - Bearbeitungsgebühr (1.420 €) wegen der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Klausel zugesprochen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klageabweisung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: aa) Die Klägerin habe den Darlehensvertrag 1 nicht fristgerecht widerrufen, weil ihr zum Zeitpunkt des Widerrufs ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB aF) nicht mehr zugestanden habe. Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung habe dem Gesetz entsprochen. Die Beklagte habe die Klägerin eindeutig über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist informiert. Die in diesem Zuge erfolgte Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB aF sei ebenso unschädlich wie die Erläuterung anhand von Beispielen, die der Gesetzgeber für sinnvoll erachtet habe. Auch sei der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Passus zur Erstattungspflicht hinsichtlich etwaiger Aufwendungen, die an öffentliche Stellen geleistet worden seien, nicht irreführend. Die diesbezügliche Information sei weder falsch noch für einen Verbraucher missverständlich. Ferner seien die Angaben zu den Widerrufsfolgen richtig und unter anderem zutreffend gemäß den Vorgaben des Ausfüllhinweises Nr. 6 zur Musterbelehrung ergänzt worden. Schließlich bestehe keine Pflicht zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung in einer besonders hervorgehobenen und deutlichen Form, da die Widerrufsbelehrung dem Gesetz entspreche. Im Übrigen ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dass weder nationales Recht noch unionsrechtliche Normen eine besondere gestalterische Hervorhebung erforderten. bb) Die Klägerin habe ferner auch ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages 2 gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen können. Für diesen Vertrag habe von vornherein kein Widerrufsrecht bestanden, weil es sich hierbei nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF nicht um einen Verbraucherkreditvertrag gehandelt habe. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. So handle es sich um einen Vertrag, der nur mit einem abgegrenzten Personenkreis abgeschlossen werde; es sei eine Abgrenzbarkeit des Kreises potenzieller Darlehensnehmer möglich, weil nur solche Personen in Betracht kämen, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben wollten. Auch diene das KfW-Wohneigentumsprogramm Nr. 124 der Förderung eines gesamtgesellschaftlichen Anliegens. Ferner würden von dem Ausnahmetatbestand auch durchgeleitete Darlehen - wie hier - erfasst. Schließlich seien mit der Klägerin günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart worden. Insbesondere sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Marktüblichkeit der Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu einem Prozentpunkt darüber lägen. Der mit der Klägerin vereinbarte effektive Jahreszins (4,47%) habe nur geringfügig (0,14%) über dem für den Monat Mai 2011 maßgeblichen durchschnittlichen effektiven Jahreszins für entsprechende besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte (4,33%) gelegen. Ferner seien die ausgehandelten günstigeren Bedingungen zu berücksichtigen, weil das Darlehen zwei Jahre tilgungsfrei gestellt worden sei. 2. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre Klageforderungen - den Klageantrag zu 1) abzüglich eines unter dem 8. Juni 2017 erhaltenen Betrages (1.473,63 €) - in voller Höhe weiter verfolgt. a) Entgegen der Annahme des Landgerichts genüge die zum Darlehen 1 erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Erfordernissen. So sei bereits eine besondere grafische Hervorhebung nicht erfolgt. Sie finde sich unter Ziffer 14 eines siebenseitigen Darlehensvertrages und sei drucktechnisch nicht besonders hervorgehoben; auch sei die Schrift recht klein. Darüber hinaus seien die gesetzlichen Anforderungen im Sinne von „klar und verständlich“ nicht erfüllt, weil die nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB anzuführenden „sonstigen Kosten“ nicht ordnungsgemäß bzw. nicht an der zutreffenden Stelle genannt seien. Unter der mit „sonstige Kosten“ überschriebenen Ziffer 2.4 fehlten Angaben dazu, ob und in welcher Höhe die Beklagte Aufwendungen an öffentliche Stellen erbracht habe. Demgegenüber sei in einem mit „Widerrufsfolgen“ überschriebenen Abschnitt ausgeführt, dass die Klägerin im Falle eines Widerrufs der Beklagten auch Aufwendungen zu ersetzen habe, die die Beklagte an öffentliche Stellen erbracht habe und nicht mehr zurückverlangen könne. An der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehle es auch deshalb, weil die Beklagte nur über die im Falle eines Widerrufs bestehenden Pflichten des Verbrauchers informiere, nicht jedoch über die Auswirkungen des Widerrufs auf seine Rechte. b) Ferner sei die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass es sich bei dem Darlehen 2 nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handle, unzutreffend. Das zugrunde liegende KfW-Wohneigentumsprogramm Nr. 124 werde von der Ausschlussregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF nicht erfasst, weil es sich – entgegen der Annahme des Landgerichts – nicht an einen begrenzten Personenkreis richte, denn es sei grundsätzlich jedem Verbraucher möglich, selbst genutztes Wohnungseigentum zu erwerben. Vielmehr dürfte eine Eingrenzung dergestalt gemeint sein, dass besondere Anforderungen an die Qualifikation des Darlehensnehmers gestellt würden. Ein enges Verständnis der Ausnahmeregelung sei auch europarechtlich geboten. Schließlich dürfe keinesfalls der marktübliche Sollzins überschritten werden, selbst wenn an anderer Stelle Entlastungen bestünden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des am 16. Mai 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen (Az. 10 O 203/16) 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 34.816,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2016 zu zahlen abzüglich am 8. Juni 2017 erhaltener 1.473,63 €; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.901,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2016 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Zahlungen zurückzugewähren, die nach dem 7. Juni 2016 auf die Darlehen bei der Beklagten (Nr. 64xxx15xxx und Nr. 64xxx35xxx) geleistet wurden zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach dem Zahlungseingang bei der Beklagten; 4. die Beklagte zu verurteilen, einer Löschung der Grundschuld über insgesamt 142.000,00 € auf das Grundstück I 6, O zuzustimmen; 5. festzustellen, dass die Ansprüche Ziffer 1 und 3-4 nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehenssummen in Höhe von 84.000 € und 58.000,00 € zu gewähren sind; 6. festzustellen, dass sich die Beklagte mit den Verpflichtungen aus den Anträgen Ziffer 1-4 in Annahmeverzug befindet; 7. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 64xxx15xxx über nominal 84.000 € und dem Darlehensvertrag Nr. 64xxx35xxx über nominal 58.000 € keine weiteren Ansprüche mehr zustehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit der fristgerecht eingegangenen Berufungserwiderung verteidigt sie das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat. Mit der zugleich erhobenen Anschlussberufung wendet sie sich gegen die ausgeurteilte Verpflichtung zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts und erhebt diesbezüglich die Einrede der Verjährung. Insoweit beantragt sie, das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Mai 2017 zu dem Az. 10 O 203/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Sie tritt der Anschlussberufung inhaltlich entgegen und sieht unter Hinweis auf ein Aufforderungsschreiben vom 1. November 2014 keinen Raum für die Verjährungseinrede, deren Erhebung sie überdies als verspätet erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg (dazu a), während die Anschlussberufung begründet ist (dazu b). a) Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat hinsichtlich des Darlehens 1 die - über das zuerkannte Bearbeitungsentgelt hinausgehende - Klage mit Recht abgewiesen, weil insoweit der Klägerin zum Zeitpunkt des von ihr erklärten Widerrufs ein Widerrufsrecht nicht mehr zustand (dazu aa). Auch hinsichtlich des Darlehens 2 erweist sich das Urteil als richtig (dazu bb). aa) Der vom Landgericht hinsichtlich des Darlehensvertrages 1 eingenommene Rechtsstandpunkt, dass die durch die Beklagten erteilten Widerrufsinformationen den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten, ist zutreffend. (1) Das Landgericht hat die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung zutreffend in Anwendung der §§ 495, 355 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 3, 6, 9 EGBGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB aF bzw. EGBGB aF) beurteilt (vgl. Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB). Danach steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF zu, bei dessen fristgerechter Ausübung er an den Vertrag nicht mehr gebunden ist. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss die Pflichtangaben nach § 247 Abs. 6 Satz 2 EGBGB aF mitgeteilt werden (§ 495 Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF). Enthält der Vertrag die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aF nicht oder nicht vollständig und werden diese nachgeholt, beträgt nach § 495 Abs. 6 Satz 4 BGB aF die Widerrufsfrist einen Monat; sie beginnt nach Erhalt der nachgeholten Pflichtangaben, worauf der Darlehensnehmer mit der Nachholung der Pflichtangaben in Textform hinzuweisen ist (§ 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b, § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB aF). Diesen gesetzlichen Anforderungen genügen die gegenüber der Klägerin bei Vertragsschluss gemachten Pflichtangaben, weshalb die gemäß § 355 Abs. 2 BGB aF beginnende Widerrufsfrist am 20. August 2015 bereits abgelaufen war und die Klägerin den erklärten Widerruf nicht mehr wirksam ausüben konnte. (2) Die hiergegen von der Berufung erhobenen Rügen verfangen nicht. (a) Soweit die Berufung durch Bezugnahme des erstinstanzlichen Vorbringens der Sache nach die Pflichtangaben zur Widerrufsfrist für fehlerhaft befindet, vermag sie damit nicht durchzudringen. Richtig ist, dass die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation nach § 492 Abs. 2 BGB aF in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF zu den Pflichtangaben gehört. Doch hat das Landgericht mit keiner Ergänzung bedürfenden Erwägungen, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung tragen, zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin über das ihr zustehende Widerrufsrecht zutreffend informiert hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, WM 2017, 427 Rn. 13 ff.; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16 -, WM 2017, 806 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15 -, WM 2016, 2215 Rn. 8). (b) Auch der auf Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF („klar und verständlich“) gestützte Einwand der Berufung, dass die Widerrufsbelehrung nicht optisch hervorgehoben sei, greift nicht durch. Die äußere Gestaltung der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformation genügt den gesetzlichen Anforderungen. Abgesehen davon, dass die unter Ziffer 14 enthaltenen Widerrufsinformationen zusammen mit den Pflichtangaben zur „Abtretbarkeit der Darlehensforderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses“ (Ziffer 12) und zu der damit einhergehenden Datenübertragung (Ziffer 13) durch eine fett gedruckte Umrandung sowie durch eine vergleichsweise größere Schrift vom restlichen Vertragstext hervorgehoben ist, hat der Bundesgerichtshof zu einem entsprechend gestalteten Formular des E bereits entschieden, dass die Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen genügt habe, weil sich den gesetzlichen Vorschriften das Erfordernis einer besonderen Hervorhebung nicht entnehmen lasse (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 -, BGHZ 209, 86 Rn.24 ff.; ferner BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, WM 2017, 427 Rn. 12). (c) Auch die von der Berufung weiter erhobenen Einwände greifen nicht durch. (aa) Der von der Berufung gerügte Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 EGBGB aF liegt nicht vor. Entgegen der Annahme der Berufung ist der unter Ziffer 14 mit „Widerrufsfolgen“ überschriebene Passus, wonach „der Darlehensnehmer … der T auch die Aufwendungen zu ersetzen [hat], die diese an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“ auch im Zusammenhang mit der Ziffer 2.4 („Sonstige Kosten“), unter der solche Kosten nicht aufgeführt sind, weder unklar noch unverständlich. Die Beklagte hat, indem sie unter Ziffer 2.4 konkret Kosten abschließend benannt und beziffert hat, zugleich zum Ausdruck gebracht, das dort nicht aufgeführte Kosten - mithin auch an öffentliche Stellen erbrachte Aufwendungen - nicht angefallen sind. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des unter Ziffer 14 enthaltenen Passus (ebenso LG Berlin, Urteil vom 2. Juni 2016 - 37 O 442/15 -, juris Rn. 38). Denn abgesehen davon, dass Kreditinstituten die Verwendung vorformulierter Vertragsformulare für verschiedene Vertragsgestaltungen eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16 -, WM 2017, 370 Rn. 9; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, WM 2017, 906 Rn. 50), gibt der von der Berufung in Zweifel gezogene Absatz die in § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB aF festgeschriebene Gesetzeslage als solche zutreffend wieder. (bb) Entsprechend verhält es sich, soweit die Beklagte unter dem mit „Widerrufsfolgen“ überschriebenen Absatz die sich für den Verbraucher im Fall eines wirksamen Widerrufs ergebenden Verpflichtungen ausführt. Die diesbezüglichen Informationen sind durch Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF vorgegeben und entsprechen vorliegend dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF (abgedruckt in BGBl. 2010 I, S. 980 ff.). bb) Auch der vom Landgericht eingenommene Standpunkt, dass der hinsichtlich des Darlehensvertrages 2 von der Klägerin erklärte Widerruf nicht zu einem Rückabwicklungsverhältnis geführt habe, ist zutreffend. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin insofern von vornherein kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF zustand, weil es sich um ein im öffentlichen Interesse gewährtes Darlehen gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF und somit nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB aF handelte. Nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF sind Verträge, die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, keine Verbraucherdarlehensverträge, wenn in dem Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind. Die Darlegungs- und Beweislast der Voraussetzungen für dieser Ausnahmeregelung liegt beim Darlehensgeber, mithin hier bei der Beklagten (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 491 Rn. 1 aE; Schürnbrand, in: MünchKommBGB, 7. Aufl., § 491 Rn. 81). Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF erfüllt. (1) Dem Landgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass es sich bei dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag 2 um einen solchen handelt, der nur mit einem begrenzten Kundenkreis geschlossen wird. Zwar mag das zugrunde liegende KfW-Wohneigentumsprogramm Nr. 124 faktisch jedermann zur Verfügung stehen. Doch ergibt sich die in § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF vorgegebene Eingrenzung des Personenkreises vorliegend daraus, dass sich das vorgenannte Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur an solche natürlichen Personen richtet, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben wollen. Mit dieser (auch) an die Person des potenziellen Darlehensnehmers anknüpfenden Voraussetzung ist eine hinreichende Abgrenzbarkeit des Kreises der in Betracht kommenden Personen gewährleistet (zweifelnd: Servais, BKR 2016, 152, 154, der allerdings - unter Außerachtlassung der vorausgesetzten Eigennutzung - resümierend zu weitgehend unterstellt, das Förderangebot richte sich an alle natürliche Personen, die Wohneigentum erwerben wollten). Soweit die Klägerin unter Berufung auf den Aufsatz von Servais (a.a.O.) meint, die Finanzierung des Erwerbs selbst genutzten Wohneigentums stelle keine hinreichende Begrenzung des Personenkreises dar, es bedürfe vielmehr einer Eingrenzung durch besondere Anforderungen an die Qualifikation des Darlehensnehmers, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die von Servais (a.a.O. 154 mit Fn. 17) als Beleg angeführte Fundstelle (Heider, BKR 2014, 277) trägt den von der Berufung eingenommenen Standpunkt, der - soweit ersichtlich - sonst nicht vertreten wird, nicht. Abgesehen davon, dass sich der von Servais herangezogene Aufsatz von Heider mit geförderten Ausbildungsdarlehen befasst, die naturgemäß an die Person des Auszubildenden anknüpfen, ohne dass daraus verallgemeinerbare Kriterien für anders gelagerte Förderprogramm hergeleitet werden können, sieht auch Heider etwa bei einem - ähnlich dem jedermann zugänglichen Bausparmodell - ausgestalteten Bildungssparmodell der privaten Tn die mit der personellen Abgrenzbarkeit einher gehende personelle Zweckbindung als gegeben an, wenn die Zuteilung und Auszahlung des Darlehens unter der Voraussetzung der Aufnahme eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung erfolgt (vgl. Heider, BKR 2014, 277, 279). So liegt - übertragen auf das KfW-Wohneigentumsförderprogramm Nr. 124 und der zur Voraussetzung erhobenen Eigennutzung des zu erwerbenden Wohneigentums durch den Darlehensnehmer - der Fall auch hier. Dass das vom Landgericht vertretene und durch den Senat geteilte Verständnis europarechtlichen Vorgaben widersprechen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 (ABl. EU Nr. L 133 S. 66), deren Art. 2 lit. l) durch § 491 Abs. 1 Nr. 5 BGB aF umgesetzt wurde, findet ausweislich ihres Art. 2 Abs. 2 lit. a) auf Immobiliardarlehensverträge wie den vorliegend gegebenen keine Anwendung. (2) Darüber hinaus ist der Darlehensvertrag 2 aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen worden. Hierbei hat das Landgericht zu Recht nicht darauf abgestellt, ob das der Klägerin gewährte Darlehen dem öffentlichen Interesse dient. Der im Gesetz verwendete Begriff des „öffentlichen Interesses“, der die Förderung gesamtgesellschaftlicher Anliegen im Blick hat, bezieht sich auf Rechtsvorschriften, d. h. auf alle Normen einschließlich Förderrichtlinien, die der Darlehensvergabe zugrunde liegen; umfasst werden daher insbesondere (weiterhin) Förderdarlehen zum Wohnungsbau (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 77). Der Umstand, dass die Vergabe des Darlehens 2 nicht unmittelbar von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an die Klägerin erfolgt ist, steht der Anwendung der Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF nicht entgegen. Diese umfasst - anders als noch die auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG aF zurückgehende Regelung des § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB aF in ihrer bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung - auch sogenannte „durchgereichte“ Förderdarlehen, bei denen der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag mit seiner Hausbank abschließt (BT-Drucks. 16/11643 S. 77; vgl. auch Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 491 Rn. 17). (3) Schließlich ist der in Rede stehende Vertrag für die Klägerin günstiger als marktübliche Verträge. Dass ein Vertrag für den Darlehensnehmer zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen geschlossen wurde, kann sich insbesondere in einem günstigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz ausdrücken; doch ist dieses Merkmal auch erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den marktüblichen, privatwirtschaftlichen Bedingungen andere Entlastungen für den Darlehensnehmer vorsehen wie etwa tilgungsfreie Zeiten (BT-Drucks. 16/11643 S. 77; ferner Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 491 Rn. 180; Saenger, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 491 Rn. 37; Schürnbrand, in: MünchKommBGB, 7. Aufl., § 491 Rn. 72). Wesentliche Voraussetzung ist jedoch, dass der Sollzinssatz nicht über dem marktüblichen Sollzinssatz liegt (BT-Drucks. 16/11643 S. 77; Schürnbrand a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. (a) Mit Recht hat das Landgericht den Umstand, dass der Klägerin ein tilgungsfreies Jahr eingeräumt wurde, zutreffend als ihr günstige Vertragsbedingung gewürdigt. (b) Darüber hinaus wurde - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - zwischen den Parteien höchstens der marktübliche Sollzinssatz (§ 489 Abs. 5 BGB) vereinbart. In dem hier maßgeblichen Monat Mai 2011 betrug der durchschnittliche Sollzinssatz - dies entspricht dem in der MFI-Zinsstatistik der E2 ausgewiesenen Effektivzins - für besicherte Wohnungsbaukredite mit (hier gegebener) anfänglicher Zinsbindung von über zehn Jahren 4,33 % (vgl. MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung [darunter: besicherte Kredite]; abrufbar unter www.E2.de ). Der im Darlehensvertrag 2 unter Ziffer 2.1 vereinbarte Sollzinssatz in Höhe von 4,400 % liegt mit 0,07 Prozentpunkten nur geringfügig darüber. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der marktübliche Sollzinssatz überschritten ist. Die MFI-Zinsstatistik, der Durchschnittswerte von repräsentativ erhobenen Stichproben mit einer gewissen Bandbreite zugrunde liegen (vgl. den Sonderaufsatz „Die erweiterte MFI-Zinsstatistik: Methodik und erste Ergebnisse“ im Monatsbericht Juni 2011 der E2, S. 49 ff. [56 ff.]), will und kann den marktüblichen Zins nicht betragsscharf abbilden (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16 -, WM 2017, 2146 Rn. 11). Dementsprechend besagt der Umstand, dass ein vertraglich vereinbarter Sollzinssatz knapp über oder unter einem in der Statistik dokumentierten Durchschnittswert liegt, nicht, dass der vertragliche Sollzinssatz marktunüblich wäre (BGH a.a.O.; Servais, NJW 2014, 3748, 3751). Vielmehr ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Marktüblichkeit vereinbarter Zinsen auszugehen, wenn diese um bis zu einem Prozentpunkt (nach oben oder unten) von den in den MFI-Zinsstatistik ausgewiesenen Werten abweichen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15 -, BGHZ 208, 278 Rn. 16 f.; BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16 -, WM 2017, 2146 Rn. 11). So liegt - wie ausgeführt - der Fall auch hier. b) Die Anschlussberufung ist begründet, weshalb das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen ist. aa) Zwar erweist sich der Standpunkt des Landgerichts, das die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zur Erstattung des im Darlehensvertrag 1 unwirksam formularmäßig vereinbarten und vereinbarungsgemäß - bei der ersten Auszahlung Ende Mai 2011 (vgl. Anlage K 7 – GA 34) - im Wege der Verrechnung einbehaltenen Bearbeitungsentgelts verurteilt hat, im Ausgangspunkt als zutreffend (vgl. zu Privatkreditverträgen: BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 -, BGHZ 201, 168 sowie XI ZR 170/13 -, WM 2014, 1325; ebenso für Kreditverträge mit Unternehmen: BGH, Urteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15 -, WM 2017, 1643 sowie XI ZR 233/16 -, WM 2017, 1652). bb) Doch ist der Anspruch verjährt, so dass die Beklagte nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. (1) Der Lauf der hier maßgeblichen Regelverjährung des § 195 BGB begann, da der Anspruch im Frühsommer 2011 entstanden ist und die Klägerin zugleich von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2011 (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, BGHZ 203, 115 Rn. 34 ff. sowie XI ZR 17/14 -, BKR 2015, 26 Rn. 33 ff.) und endete jedenfalls vor Juni 2016, so dass die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Klageerhebung am 9. Juni 2016 nicht geeignet war, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung zu hemmen. Auf einen Verjährungsverzicht oder auf anderweitige Hemmungstatbestände hat sich die insoweit darlegungsbelastete Klägerin nicht berufen; der Hinweis auf ein Schreiben vom 1. November 2014, mit dem sie die Beklagte zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts aufgefordert hat, ist unbehelflich, weil das Schreiben als solches nicht geeignet war, die Hemmung der Verjährungsfrist zu bewirken. (2) Entgegen der Annahme der Klägerin kann die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede nicht unberücksichtigt bleiben. Sind - wie hier - die Erhebung der Verjährungseinrede als solche sowie die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen (BGH, Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08 -, BGHZ 177, 212 Rn. 9 ff.). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 4. Die Revision ist - beschränkt auf den Darlehensvertrag Nr. 64xxx35xxx, dem das KfW-Wohneigentumsprogramm Nr. 124 zugrunde liegt - zuzulassen, weil die Sache aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Fälle grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat. Die Frage, ob das vorgenannte KfW-Förderprogramm an einen begrenzten Personenkreis im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF (jetzt § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BGB) gerichtet ist, ist klärungsbedürftig und höchstrichterlich nicht entschieden. III. I. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren, den der Senat gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen ändern kann, entspricht der Summe der für Berufung und Anschlussberufung festzusetzenden Beträge (dazu nachstehend unter II). II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war - wie aus dem Tenor ersichtlich - festzusetzen. 1. Davon entfallen auf die Berufung der Klägerin 343.710,57 €. Dieser Wert setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Antrag 1 34.816,77 € Dies entspricht dem Wert der begehrten Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - XI ZR 109/17 -, Rn. 2 m.w.N.). - 1.473,63 € Hierbei handelt es sich um einen Betrag, den die Klägerin gemäß Antragsformulierung am 8. Juni 2017 erhalten hat. Antrag 2 0,00 € Der überdies begehrte Nutzungsersatz (3.901,36 €) für den mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Betrag ist gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, WM 2016, 454 Rn. 17). Antrag 3 12.315,06 € Dies entspricht dem Wert der Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Rückgewähr der nach dem Widerruf geleisteten Raten (bezogen auf November 2017 als letztem Fälligkeitsdatum vor der mündlichen Verhandlung) in Höhe von 15.393,83 € bei 20%igem Abschlag. Die Klägerin hat seit dem Widerruf auf den Darlehensvertrag 1 insgesamt 28 monatliche Raten zu je 304,50 €, d.h. insgesamt 8.526 € geleistet. Nach dem Darlehensvertrag 2 hatte die Klägerin zum Ende eines jeden Quartals eine Rate in Höhe von 824,14 € zu erbringen. Davon hat sie beginnend mit dem 4. Quartal 2015 bis heute acht Raten zu je 824,14 € (= 6.593,12 €) gezahlt; hinzu kommt das auf September 2015 entfallende Drittel der dritten Quartalsrate 2015 (824,14 € : 3 = 274,71 €), so dass die Klägerin auf den Darlehensvertrag 2 Zahlungen in Höhe von insgesamt 6.867,83 € erbracht hat. Antrag 4 142.000,00 € Für die begehrte Zustimmung zur Löschung der Grundschuld ist deren Nennwert maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15 -, BKR 2016, 204 Rn. 4). Antrag 5 0,00 € Die beantragte Zug-um-Zug-Verurteilung hat neben den Anträgen zu 3) und 4) keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert. Antrag 6 0,00 € Entsprechend verhält es sich für die begehrte Feststellung des Annahmeverzugs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - XI ZR 108/17 und XI ZR 109/17 -, jeweils Rn. 4). Antrag 7 156.052,37 € Für den Wert des Antrags, der in der Sache auf die negative Feststellung gerichtet ist, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen ab Zugang der Widerrufserklärung keine Ansprüche mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff.), ist - da die Klägerin ihr in die Zukunft gerichtetes Interesse zum Streitgegenstand erhoben hat - maßgeblich, in welcher Höhe sich die Beklagte eines Anspruchs auf Erbringung vertragsgemäßer Zins- und Tilgungsleistungen auch nach dem von der Klägerin erklärten - von der Beklagten aber für unwirksam gehaltenen - Widerruf berühmt. Dieser Betrag wird grundsätzlich definiert durch die Differenz zwischen dem Gesamtdarlehensbetrag und der Summe der vom Darlehensnehmer bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 U 56/17 - und vom 12. Dezember 2017 - 4 U 33/17 -). Die von der Klägerin (im Antrag zu 5) jeweils als Restforderung der Beklagten akzeptierten Beträge sind - weil diese anders als die (von der Beklagten reklamierten und von der Klägerin negierten) Forderungen nicht auf dem jeweiligen Darlehensvertrag, sondern auf dem vermeintlichen Rückgewährschuldverhältnis beruhen und damit einen anderen Streitgegenstand betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, WM 2017, 766 Rn. 15) - nicht in Abzug zu bringen (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 U 56/17 -, vom 12. Dezember 2017 - 4 U 33/17 -, vom 14. Dezember 2017 - 4 U 83/17 - und vom 18. Dezember 2017 - 4 W 16/17 -). Die solchermaßen ermittelte Differenz erfährt jedoch dann, wenn - wie hier - nach dem Darlehensvertrag im Anschluss an die Wirksamkeit des Widerrufs noch wiederkehrend Zins- und Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren geschuldet werden, nach der Rechtsprechung des Senats nach § 9 ZPO eine Beschränkung dergestalt, dass nur der dreieinhalbfache Jahresbetrag dieser vom Darlehensnehmer zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 U 56/17 - und vom 12. Dezember 2017 - 4 U 33/17 -). Dementsprechend beläuft sich hier der zu berücksichtigende Betrag für das Darlehen 1 auf (42 Monate x 304,50 € =) 12.789 € und für das Darlehen 2 auf ( [42 Monate bzw. ] 14 Quartalsraten] x 824,14 € =) 11.537,96 €. Zu dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag hinzuzurechnen ist gegebenenfalls die (später) fällige Darlehensrestschuld, die als solche nicht von § 9 ZPO erfasst wird. Dies ist im Fall des Darlehens 1 die endfällig zu tilgende Darlehenssumme (abzgl. Bearbeitungsentgelt) in Höhe von 82.580 €, so dass für dieses Darlehen insgesamt ein Wert von 95.369 € anzusetzen ist. Im Fall des Darlehens 2 beläuft sich unter Berücksichtigung der in Vertragsziffer 2.5 vereinbarten Tilgungsregelung die nach Ablauf der Zinsbindungsfrist (am 30. Juni 2021) ohne Vereinbarung neuer Darlehensbedingungen fällige Darlehensrestschuld auf einen Betrag in Höhe von rund 49.145,41 €, so dass für dieses Darlehen ein Wert von 60.683,37 € anzusetzen ist. Gesamt: 343.710,57 € 2. Auf die am 12. September 2017 erhobene Anschlussberufung der Beklagten entfällt ein Betrag in Höhe von 1.420,00 €.