Urteil
11 O 386/16
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2017:0523.11O386.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 716,02 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 716,02 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. TATBESTAND Der Kläger nimmt die Beklagte wegen restlichen Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch, welches sich am 28.01.2016, ca. 10:00 Uhr, in I1 zwischen dem zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW, amtliches Kennzeichen 0000, und dem vom Kläger gehaltenen Mercedes Benz ereignete. Er Kläger ist Leasingnehmer des Mercedes-Benz; die Leasinggeberin, die Mercedes-Benz Bank, berechtigte den Kläger zur Schadensabwicklung in eigenem Namen. Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs fuhr auf den von dem Kläger gehaltenen Mercedes auf und verursachte so den streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Der dabei beschädigte Mercedes wurde nach der Kollision durch ein Abschleppunternehmen zu Mercedes Benz C I1 verbracht. Der Kläger ließ den Schaden an dem Mercedes durch das Sachverständigenbüro I2 begutachten, welches die Reparaturkosten auf 21.193,23 Euro brutto bei einem Wiederbeschaffungswert von 36900 Euro und einem Restwert von 15300 Euro bezifferte und die Wertminderung auf 2000 Euro schätzte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage K1, Bl. 8 dA, vorgelegte Gutachten verwiesen. Das Sachverständigenbüro stellte dem Kläger hierfür 1542,84 Euro in Rechnung. Das Gutachten ging bei dem Kläger am 31.1.2016 ein. Der Kläger erteilte den Reparaturauftrag nach Vorliegen der Freigabeerklärung der Leasinggeberin. Der Kläger holte den Mercedes am 07.07.2016 aus der Werkstatt ab. In der Zeit von Februar bis Juli 2016 bediente der Kläger den Leasingvertrag mit monatlichen Leasingraten á 681,01 Euro weiter. Die Kfz-Versicherung beläuft sich auf 795,51 Euro und die Steuer auf 379,- Euro jährlich. Er nutzte in dieser Zeit auch einen in seinem Eigentum stehenden BMW 523i, EZ 11/1998. Die Ehefrau des Klägers verfügt über ein eigenes Fahrzeug. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2016 (Anlage K7, Bl. 42 dA) ließ der Kläger den Schaden gegenüber der Beklagten auf insgesamt 20163,15 Euro – einschließlich 2000 Euro Wertminderung und Nutzungsausfallentschädigung für 162 Tage zu je 79 Euro - beziffern und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 27.07.2016 zur Zahlung auffordern. Wegen der Schadenspositionen im Einzelnen wird auf Anlage K7 verwiesen. Die Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte regulierte den Fahrzeugschaden in Höhe von 21.751,70 Euro, auf die Wertminderung 1400,- Euro und auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten 1100,51 Euro und 142,33 Euro und brachte die Auslagenpauschale in Höhe von 25,- Euro sowie die Sachverständigenkosten in Höhe von 1542,84 Euro zum Ausgleich (vgl. S. 7 der Klageschrift, Bl. 7 dA, Abrechnungsschreiben vom 16.08.2016, Anlage K9, Bl. 45 dA; Anlage K7, Bl. 43 dA). Weitere Zahlungen auf die Wertminderung und die klägerseits geforderte Nutzungsausfallentschädigung erbrachte die Beklagte nicht. Mit der vorliegenden, am 16.11.2016 beim Landgericht eingegangenen und der Beklagten am 08.12.2016 zugestellten Klage macht der Kläger restliche Wertminderung i.H.v. 600 € sowie Nutzungsausfall i.H.v. 12.798 € geltend, hilfsweise Vorhaltekosten in Höhe von 4216,78 Euro. Der Kläger behauptet, er habe den Mercedes bis zum Unfallzeitpunkt genutzt und sei auch nach Abschluss der Reparatur täglich damit unterwegs; er lege ca 1200 km pro Monat damit zurück. Er habe sich während der Reparaturdauer behelfen müssen, so habe er seinen Arbeitsalltag umorganisiert, vermehrt per Telefon und Email statt im persönlichen Gespräch kommuniziert, Termine verschoben und vermehrt in seinem Büro statt bei Kunden durchgeführt, sich zum Teil von seiner Ehefrau fahren lassen oder deren Fahrzeug genutzt. Der BMW stelle kein adäquates Ersatzfahrzeug dar und sei mit dem Mercedes nicht vergleichbar, vielmehr sei dieser in einem schlechten Zustand, nicht fahrtauglich und weise erhebliche Mängel auf, so seien ASR und ABS sowie die Klimaanlage defekt und der Auspuff beschädigt, das Fahrzeug habe Kratzer und Beulen (vgl. Lichtbilder, Anlage K15, Bl. 145 ff dA). Der BMW sei nicht geeignet, damit Kundenbesuche zu absolvieren, insbesondere auch weil durch das Fahrzeug ein negativer Eindruck vermittelt würde. Er, der Kläger, halte und nutze das Fahrzeug, weil es über eine Anhängerkupplung verfüge und sein Verkauf weniger einbringen würde als die Nachrüstung des Mercedes mit einer solchen kosten würde, letztlich im wesentlichen zum Abtransport von Abfällen und Grünschnitt. Eine Notreparatur sei nicht möglich gewesen. Er habe nach Erteilung des Reparaturauftrages nahezu wöchentlich bei dem zuständigen Mitarbeiter des Autohauses, dem Zeugen T, nach dem Stand der Reparatur nachgefragt, wo ihm jeweils erklärt worden sei, dass sich die Ersatzteillieferung verzögere. Die Lieferung sei zunächst für die 21., dann für die 22. Kalenderwoche in Aussicht gestellt worden und sodann auf die 24., später auf die 26. Kalenderwoche verschoben worden (vgl. Anlage K14, Bl. 109 ff dA). Er ist der Ansicht, die Beklagte befinde sich seit 28.07.2016 in Verzug und sei zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 38117,54 Euro verpflichtet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13398,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.07.2016 sowie weitere 348,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.07.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet zur Nutzungsausfallentschädigung, dem Kläger fehle es an einer tatsächlichen Beeinträchtigung. Hinsichtlich der Reparaturdauer behauptet sie, es sei ausgeschlossen, dass derart lange auf ein Ersatzteil gewartet werden müsse. Dieses hätte im Übrigen ohne weiteres aus der laufenden Produktion genommen werden können. Zudem hätte der Kläger angesichts dieses langen Reparaturzeitraumes problemlos ein Interimsfahrzeug erwerben können, wofür Kosten von bis zu 1000 Euro angefallen wären. Sie sind der Ansicht, der Kläger habe insoweit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie ist der Ansicht, die Wertminderung sei ausgehend von der Mehrfaktorenmethode auf lediglich 1400 Euro zu beziffern. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht den Kläger informatorisch gehört und Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 16.02.2017 (Bl. 96 dA) durch Vernehmung der Zeugen K. S, T und I3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen der informatorischen Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 27.04.2017 (Bl. 190 ff dA). ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufenen Gericht sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG und örtlich gemäß § 20 StVG zuständig. II. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 600 Euro hinsichtlich der Wertminderung sowie weitere 116,02 Euro hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Dieser Anspruch folgt aus §§ 7, 17, 18 StVG iVm. § 115 VVG. Die Haftung der Beklagte ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Höhe nach richtet sich die Einstandspflicht der Beklagten nach den allgemeinen Grundsätzen, §§ 249 ff BGB. 1. Das Gericht schätzt die Wertminderung auf der Grundlage des vorgerichtlich von Klägerseite eingeholten Sachverständigengutachtens auf jedenfalls 2000 Euro, § 287 ZPO. Dieser hat die Wertminderung in Anlehnung an die Methode BVSK ermittelt. Bei Zugrundelegung der ebenfalls als mathematisches Modell anerkannten Methode Ruhkopf/Sahm (vgl. Palandt, 76. Auflage 2017, § 251 Rn 17) ergibt sich ausgehend von den im vorgerichtlichen Gutachten ermittelten Beträge für Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert jedenfalls kein geringerer Betrag (ca. 2323 Euro). Die Einwände der Beklagtenseite verfangen indes nicht. Die Ermittlung der merkantilen Wertminderung ist immer eine Schätzung unter Berücksichtigung der konkret entstandenen Schäden und ihrer Auswirkungen. Die jeweils angewandten Methoden führen zu mathematisch abweichenden Ergebnissen. Ausgehend von den vorliegenden Zahlen erscheint der Betrag von 2000 Euro als angemessenes Mittel. Abzüglich des auf diese Schadensposition bereits geleisteten Betrages von 1400,- Euro verbleibt insoweit ein Betrag von 600,- Euro von der Beklagten zu zahlen. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte des Weiteren einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als Teil des erlittenen Schadens in Höhe von 1358,86 Euro. Diese sind ausgehend von einem Gegenstandswert von bis zu 30000 Euro wie folgt zu berechnen: 1,3-fache Geschäftsgebühr 1121,90 Euro Telekommunikationspauschale 20,00 Euro Zwischensumme 1141,90 Euro Zzgl. 19 % USt 216,96 Euro Summe 1358,86 Euro Abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1100,51 Euro und 142,33 Euro (vgl. Klageschrift, S. 7, Bl. 7 dA) verbleibt ein zu zahlender Betrag von 116,02 Euro. 3. Der Verzinsungsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 2, 288 BGB. II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Im Einzelnen: 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallenschädigung. Voraussetzung ist zum einen, dass der Geschädigte infolge des Schadens tatsächlich auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten muss. Dies ist grundsätzlich zwischen den Parteien unstreitig. Zum anderen muss der Ausfall der Nutzung aber auch für den Geschädigten „fühlbar“ sein, was Nutzungswillen und hypothetische Nutzungsmöglichkeit für die gesamte tatsächliche Dauer, für die der Anspruch geltend gemacht wird, erfordert. Hierfür trägt der Geschädigte, vorliegend also der Kläger, die Darlegungs- und Beweislast. Fehlt es an dieser „fühlbaren“ Beeinträchtigung, fehlt es an dem erforderlichen Vermögensschaden (vgl. statt vieler Geigel, Haftpflichtprozess, 1. Teil Allgemeine Begriffe und Rechtsverhältnisse des Haftpflichtrechts 3. Kapitel. Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung von Sachen Rn. 95-102, beck-online). Die fühlbare Beeinträchtigung entfällt, wenn ein Zweitwagen zur Verfügung steht, dessen Nutzung möglich und zumutbar ist (vgl. Palandt, 76. Auflage 2017, § 249 Rn 42 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger verfügte unstreitig über einen Zweitwagen, nämlich einen BMW 523i, EZ 1998. Dieses Fahrzeug verfügte zum maßgeblichen Zeitpunkt über TÜV – noch bis ca Mitte 2017, war zugelassen und versichert. Es war mithin zur Teilnahme am Straßenverkehr tauglich. Rechtliche Gründe, dieses Fahrzeug nicht zu führen, lagen nicht vor. Der Kläger hat selbst angeführt, dass er vor der letzten Hauptuntersuchung, im Jahr 2015 „noch viel Geld“ in das Fahrzeug investiert hatte, um es „über den TÜV“ zu bringen (vgl. S. 3 des Protokolls vom 27.04.2017, Bl. 176 dA). Hieraus folgt, dass der Kläger dieses Fahrzeug weiterhin halten und nutzen wollte und dies – nach seinen Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung - auch tat. Dass die vom Kläger beschriebenen Ausfälle des Fahrzeuges besonders häufig vorgekommen wären und/oder das Fahrzeug in deren Folge wegen vermehrten Reparaturbedarfs zeitweise oder gar dauerhaft in der Zeit, in der sich der Mercedes in Reparatur befand, ausgefallen wäre, hat der Kläger nicht konkret behauptet. Zwar hat die Zeugin S bestätigt, dass sie den Kläger mehrfach habe abholen müssen, weil er mit dem BMW liegen geblieben sei. Dass dies aber in Umfang und Ausmaß derart gewesen wäre, dass eine Nutzung damit unzumutbar gewesen sei, vermag das Gericht weder den Schilderungen des Klägers noch der Aussage der Zeugin zu entnehmen. Ob sich der Zustand des Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung – möglicherweise auch so sehr, dass das Fahrzeug eine weitere Hauptuntersuchung nicht bestehen würde – verschlechtert hat, spielt indes nach diesseitiger Ansicht keine Rolle. Die Einwände des Klägers zu defekten Ausstattungsmerkmalen des BMW verfangen nach diesseitiger Einschätzung bei objektiver Betrachtung nicht. Der Kläger nutzte dieses Fahrzeug ungeachtet seiner Defizite auch parallel zum Mercedes nach eigener Einschätzung. Dabei waren weder die – fehlende oder defekte - Ausstattung des BMWs noch sein äußeres Erscheinungsbild oder die Lautstärke, die insbesondere die Ehefrau des Klägers als den Nachbarn gegenüber als peinlich empfindet, Hinderungsgründe. Der Kläger billigt dem BMW damit einen grundsätzlichen Nutzungswert und insbesondere eine Nutzbarkeit zu. Letztlich ergibt sich nach der informatorischen Anhörung des Klägers, dass die Nutzung des BMW für den Kläger subjektiv aus beruflichen Gründen im weitesten Sinne unangemessen erscheint und er fürchtet, damit „keinen guten Eindruck“ zu hinterlassen (vgl. Bl. 175 dA). Dass ihm die Nutzung des BMW indes für bestimmte Fahrten und Gelegenheiten als subjektiv unzumutbar erscheint, vermag das Gericht aber nicht von der generellen, abstrakten Unzumutbarkeit einer Nutzung des Zweitwagen zu überzeugen. Der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf verfängt nach diesseitiger Einschätzung ebenfalls nicht. Zwar hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 10. März 2008, Az. I-1 U 198/07, dem Eigentümer eines Motorrades, dem der zudem über einen PKW verfügte, für einen 78-tätigen Reparaturzeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung zuerkannt. Der Entscheidungsbegründung vermag das erkennende Gericht indes nicht uneingeschränkt zu folgen. An einer "fühlbaren Beeinträchtigung" des Geschädigten fehlt es regelmäßig, wenn der Fahrbedarf anderweitig gedeckt werden konnte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. Mai 2014 – I-1 U 34/13, juris). Bei Einsatz eines ansonsten nicht benutzten Zweitfahrzeuges wird der Verlust der Nutzung an dem beschädigten Fahrzeug durch den nunmehr sinnvoll gewordenen Gebrauch des bisher brachliegenden Ersatzfahrzeugs ausgeglichen (BGH in NJW 1976, 286). Die Möglichkeit der andersartigen Fortbewegung kann zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil sein, deren Verlust jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt (BGH vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07; BGH vom 11. September 2012 – VI ZR 92/12, juris). Besondere subjektive Wertschätzung – etwa spezifisches "Fahrvergnügen" oder ein subjektiv empfundener Gebrauchsvorteil – dagegen liefen auf die Zuerkennung einer Entschädigung für eine immaterielle Beeinträchtigung jenseits der Grenzen des § 253 Abs. 1 BGB hinaus (vgl. abgrenzend OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2011, Az. I-1 U 50/11, juris). Letztlich bleibt, dass das Fahrzeug nicht dem Stil oder den – subjektiv nachvollziehbaren – Vorstellungen und Wünschen des Klägers an Auftreten und Repräsentanz entsprochen haben mag, dies für sich genommen macht die ersatzweise Nutzung des Fahrzeuges aber nicht unzumutbar. Mangels des Vorliegens der Voraussetzungen hierfür kam auch der Ersatz der hilfsweise geltend gemachten Vorhaltekosten nicht in Betracht. Es handelt sich hierbei weder um einen kausal auf den Unfall zurückzuführenden Schaden noch um ersatzfähige frustrierte Aufwendungen. 2. Mangels Bestehens eines weitergehenden Schadenersatzanspruches hat der Kläger auch keinen weitergehenden Anspruch auf Verzinsung noch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. N1 als Einzelrichterin