Beschluss
5 U 85/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0416.5U85.17.00
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Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 386/16 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 386/16 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). G r ü n d e: I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aus Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 12.798,- EUR nebst Zinsen und anteiliger Rechtsverfolgungskosten abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils vollinhaltlich Bezug und macht sie sich zu eigen. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, fehlt es an einer durch den zeitweiligen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeuges verursachten fühlbaren Beeinträchtigung. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Nutzungsausfall für ein beschädigtes Fahrzeug nicht gefordert werden kann, wenn dem Geschädigten ein zweites Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweiser Einsatz zumutbar ist (BGH NJW 1976, 286 f), kommt es entscheidend auf die Frage an, ob dem Kläger der Einsatz seines Zweitwagens, einem 18 Jahre alten Pkw der Marke C, zumutbar war. Auf eine absolute Gleichwertigkeit des beschädigten Fahrzeuges und des Zweitwagens in Bezug auf Alter, Ausstattungsmerkmale und optischen Erscheinungsbild kann es bei der Frage der Zumutbarkeit nicht ankommen. Es ist vielmehr zu fragen, ob es dem Geschädigten bei wertender Betrachtung zuzumuten ist, auf die Nutzung des Zweitwagens verwiesen zu werden. Da ein Zweitwagen im Regelfall gehalten wird, um ihn im Straßenverkehr zu gebrauchen, müssen besondere Umstände vorliegen, die eine Unzumutbarkeit begründen können. Die vom Kläger dargelegten Gründe rechtfertigen auch nach Auffassung des Senates die Annahme einer Unzumutbarkeit nicht. Soweit er behauptet, der Zweitwagen befinde sich optisch in einem sehr schlechten Zustand und der Auspuff sei sehr laut, so dass es ihm bzw. seiner Ehefrau gegenüber seinen Kunden und der Nachbarschaft unangenehm sei, wenn er damit fahre, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Unzumutbarkeit. Eine auf das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges gestützte Unzumutbarkeit des Einsatzes des vorgehaltenen Zweitwagens kann im Ausnahmefall, etwa bei einer besonders herausragenden gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung des Geschädigten, begründet sein. Eine solche Stellung hatte der Kläger als Inhaber von zwei Versicherungsagenturen nicht. Zwar mag es auch jenseits einer besonders herausragenden gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung Menschen geben, für die es besonders wichtig ist, dass das genutzte Fahrzeug den eigenen beruflichen Erfolg und Wohlstand widerspiegelt. Der (zeitweilige) Verzicht auf ein Statussymbol stellt jedoch keinen ersatzfähigen Schaden dar. Der Einsatz des C wäre dem Kläger hingegen unzumutbar gewesen, wenn das Fahrzeug aufgrund technischer Mängel verkehrsunsicher oder in hohem Maße unzuverlässig gewesen wäre. Eine Verkehrsunsicherheit hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Selbst seine Behauptung als richtig unterstellt, der C habe im Zeitraum vom 28.01.2016 bis zum 07.07.2016 über keine funktionierende Klimaanlage, kein ABS- und kein ASR-System verfügt und es habe Beulen und Einkerbungen in der Karosserie aufgewiesen, wäre dadurch die grundsätzliche Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht in Frage gestellt gewesen. Die erstmals mit der Berufungsbegründung erklärte Vermutung, das Fahrzeug werde „zum Unfallzeitpunkt nicht einmal verkehrssicher gewesen sein“, erweist sich vor diesem Hintergrund als eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, die im Übrigen verspätet ist (§ 531 Abs. 2 ZPO). Dass das Fahrzeug ein unzuverlässiges Transportmittel gewesen ist, weil der Motor häufiger nicht ansprang, hat der Kläger nicht substanziiert dargelegt. Der Umstand, dass er das Fahrzeug offenbar trotz des wiederholten Nicht-Anspringens des Motors genutzt hat, anstatt sich ein Ersatzfahrzeug anzumieten, spricht auch gegen die Annahme, dass das Fahrzeug in einer Häufigkeit ausgefallen ist, die die Nutzung unzumutbar gemacht hätte. Einer Beweisaufnahme zur Frage des (heutigen) Zustandes des Fahrzeuges durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch Inaugenscheinnahme bedurfte und bedarf es aus den vorgenannten Gründen nicht. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz anteiliger Leasingraten, Kraftfahrzeugversicherung und Kraftfahrzeugsteuer besteht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht. Die Kosten sind nicht durch den Schaden verursacht worden und auch nicht als nutzlose Aufwendungen erstattungsfähig. II. Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).