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Urteil

10 O 118/16

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2017:0704.10O118.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.476,04 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen.

Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.476,04 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen. Die Drittwiderklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 14.10.2013/04.03.2014 einen Leasingvertrag – ### – über einen PKW Jeep Grand Cherokee SRT über einen Leasingzeitraum von 48 Monaten. Vereinbart wurde eine erste Leasingrate in Höhe von 1.147,62 € inklusive MwSt, fällig am Tag der Zulassung und Übernahme des Fahrzeugs; weitere 47 Leasingraten sollten ebenfalls 1.147,62 € brutto betragen und jeweils zum 20. eines Monats beginnend mit dem 20.04.2014 zur Zahlung fällig werden. Die Beklagte ermächtigte die Klägerin, die monatlichen Leasingraten von ihrem Konto bei der Deutschen Bank Köln abzubuchen. Weiterhin wurde unter Berücksichtigung einer Gesamtfahrleistung von 140.000 Km für Mehrkilometer eine zusätzliche Belastung von 23,32 Cent und für Minderkilometer eine Vergütung von 13,99 Cent jeweils inklusive MwSt und unter Berücksichtigung einer nicht zu belastenden Freigrenze von 2.500 Km vereinbart. Mit Schreiben der Klägerin vom 04.03.2014 wurden der Leasingvertragsabschluss und die vereinbarten Zahlungsmodalitäten noch einmal gegenüber der Beklagten bestätigt. Vertragsbestandteil wurden die „Leasing-Bedingungen“ der Klägerin, die u.a. folgende Regelungen enthielten: „(…) V. Zahlungsfälligkeit und Zahlungsmodalitäten 1. Die erste Rate ist zu Beginn der Leasingzeit fällig; die weiteren Raten sind zu den im Vertrag vereinbarten Terminen fällig. (…) XI. Sachmangel 1. Der LG tritt sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten wegen Sachmängeln sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche gegen den Hersteller/Importeur/Dritte an den LN ab. Die Abtretung umfasst insbesondere nach Maßgabe des Kaufvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen das Recht, Nacherfüllung zu verlangen, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Der LN nimmt die Abtretung an. 2. (…) Der LN verpflichtet sich, die LG umfassend und unverzüglich über die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen wegen Sachmängeln zu informieren, um der LG eine Mitwirkung zu ermöglichen. (…) 6. Lehnt der Lieferant einen vom LG geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung, Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises ab, ist der LN zur Zurückbehaltung der fälligen Leasingraten erst nach dem Zeitpunkt der Ablehnung berechtigt, wenn er unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach der Ablehnung – Klage erhebt, es sei denn, dass sich der LN mit der LG über eine etwaige Verlängerung der Klagefrist vorher verständigt hat, Erhebt der LN nicht fristgerecht Klage, ist er erst ab dem Tag der Klageerhebung zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt. Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Klage des LN erfolglos bleibt. XII. Kündigung 1. Der Leasingvertrag ist während der vereinbarten Leasingzeit nicht durch ordentliche Kündigung auflösbar. Unberührt bleiben Kündigungsrechte nach Ziffern 2 und 3 sowie nach Abschnitt VIII. Ziffer 6 (bei Totalschaden, Verlust oder Beschädigung). 2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 314 BGB). Der LG kann insbesondere dann kündigen, wenn der LN  Mit zwei Leasingraten in Verzug ist  Seine Zahlungen einstellt; als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anbietet;  bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb der LG die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist. (…) XIII. Abrechnung nach Kündigung 1. Fristlose Kündigung Hat die LG den Leasingvertrag wegen Pflichtverletzung des LN fristlos gekündigt, wird wie folgt abgerechnet: a) Restforderung Die Restforderung der LG besteht aus den abgezinsten restlichen Netto-Leasingraten (ohne Entgelte für Dienstleistungen) abzüglich ersparter Verwaltungskosten. Sodann wird der abgezinste tatsächliche Wert des Fahrzeugs (Netto-Händlereinkaufspreis) bei der vorzeitigen Rückgabe unter Berücksichtigung etwaiger Schäden und/oder übermäßiger Abnutzung dem voraussichtlichen Wert (Netto-Händlereinkaufspreis) des Fahrzeugs bei regulärem Vertragsende und vertragsgemäßem Rückgabezustand gegenübergestellt. Ein Mehrwert des Fahrzeugs bei der vorzeitigen Rückgabe wird von der Restforderung in Abzug gebracht, ein Minderwert hinzugerechnet. Der tatsächliche Wert des Fahrzeugs (Netto-Händlereinkaufspreis) bei der vorzeitigen Rückgabe wird auf Kosten des LN durch Schätzung eines von der LG beauftragten unabhängigen Sachverständigen bzw. Sachverständigenunternehmen unter Berücksichtigung vorhandener Schäden und/oder übermäßiger Abnutzung ermittelt. b) Verwertungskosten Zur Abgeltung des durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstehenden Verwertungs-Mehraufwandes berechnet die LG Kosten von EUR 150,-. Dem LG bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein bzw. ein niedrigerer Schaden entstanden ist, der LG, dass ein höherer Schaden entstanden ist. (…) 4. Der Abzinsungssatz wird mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart. Der LN kann einen höheren, der LG einen geringeren Refinanzierungssatz nachweisen. 5. Etwa bis zur Kündigung offenstehende rückständige Leasingraten sind zusätzlich zu bezahlen. 6. Ist die Übernahme der Wartungs- und Reparaturkosten (W&R) durch die LG vereinbart, erfolgt zusätzlich die Abrechnung des W&R Anteils der Mehr- oder Minderkilometer. 7. Auf alle Forderungen und Gutschriften dieses Abschnitts wird die jeweils gültige Umsatzsteuer berechnet, soweit es sich um steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen handelt. (…)“ Nach Übernahme des Fahrzeugs rügte die Beklagte gegenüber dem ausliefernden Händler – u.a. per E-Mail vom 01.10.2014 – die Fahr- und PS-Leistung des Leasingfahrzeugs mit der Begründung, die tatsächlich erreichte Höchstgeschwindigkeit bleibe hinter der vom Hersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 257 Kilometern pro Stunde zurück. Die Lieferantin des Fahrzeugs übersandte der Beklagten eine E-Mail der G. H. (Streithelferin der Klägerin) vom 27.11.2014, in der es u.a. heißt: „(…) die HV erarbeitet gerade einen möglichen Lösungsversuch mit einem Vergleichsfahrzeug, um die Höchstgeschwindigkeit zu ermöglichen. Die Tests hierzu laufen ab kommender Woche und enden in KW50. Danach kommen wir mit einem Lösungsvorschlag auf Sie zu. Unser Flying Doc Bernd Donner spielte ja bekanntlich ein Software-Update beim Fzg. von Herrn Senst auf. Eine Probefahrt führte er hier jedoch nicht durch. Soweit ich weiss, wurde die anschließende Probefahrt danach entweder durch ihr AH oder durch den Kunden durchgeführt. Hierzu benötigen wir noch die gemessene/abgelesene Höchstgeschwindigkeit. Bitte reichen Sie den Wert zu Dokumentationszwecken dem CRN Ticket noch nach. Dann haben wir alle Infos beisammen. (…)“. Am 01.12.2014 stellte die Beklagte das Fahrzeug bei dem ausliefernden Händler, der B. H. GmbH (der Drittwiderbeklagten) , ab, erklärte den Rücktritt und forderte die Drittwiderbeklagte durch Anwaltsschreiben vom 10.12.2014 auf, das Leasingfahrzeug bis zum 17.12.2014 abzumelden und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € zu erstatten. Die Drittwiderbeklagte wies die Forderungen der Beklagten mit Schreiben vom 17.12.2014 zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2015 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin klar, dass sie mit der Rückgabe des Fahrzeugs keine einvernehmliche Vertragsauflösung beabsichtigt habe. Vielmehr habe sie das Leasingfahrzeug aufgrund des erklärten Rücktritts bei der Drittwiderbeklagten abgestellt. Gleichzeitig mit der Rückgabe des Fahrzeugs stellte die Beklagte die Zahlung der Leasingraten ein. Nachdem die Leasingraten im Dezember 2014 und Januar 2015 der Klägerin rückbelastet wurden, kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben an die Beklagte vom 26.02.2015. Anschließend beauftragte sie ein Sachverständigenbüro, die T.C. GmbH & Co.KG in Osnabrück, mit der Restwertermittlung. Diese ergab einen Händlereinkaufspreis von netto 36.470,59 €. Für die Erstellung des Prüfgutachtens wurde der Klägerin ein Betrag von 98,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Klägerin informierte die Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2015 über den ermittelten Fahrzeugwert. Mit Schreiben vom 19.08.2015 rechnete die Klägerin das Leasingverhältnis sodann gegenüber der Beklagten abschließend ab und forderte die Beklagte zur umgehenden Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 13.476,04 € auf. Gleichzeitig wies sie die Beklagte darauf hin, dass anderenfalls ab dem 05.09.2015 Verzugszinsen beansprucht würden. Wegen der genauen Berechnung der Klägerin wird auf die Darstellung in der Klageschrift (dort S. 8, Bl. 7 d. A.) ergänzend Bezug genommen. Die Beklagte nimmt die ausliefernde Firma, die B. H. GmbH aus Köln, im Wege der isolierten Drittwiderklage auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Drittwiderbeklagte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.10.2016 der G. H. AG, Frankfurt am Main, den Streit verkündet. Letztere ist dem Rechtsstreit gemäß Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2016 auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.476,04 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen. Die Streithelferin der Klägerin schließt sich dem Antrag der Klägerin an. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt drittwiderklagend, 1. die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 65.770,81 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen; 2. die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.863,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2014 freizustellen. Die Drittwiderbeklagte beantragt, die Drittwiderklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei bei ihr allein von ihrem Mitarbeiter, dem Zeugen U. T., genutzt worden, der auch das Modell und die Konfiguration ausgewählt habe. Im Rahmen der Verkaufsberatung durch die Drittwiderbeklagte habe die Beklagte sehr großen Wert auf die Fahrleistungen, insbesondere auf die Beschleunigung und die vom Hersteller zugesagte Höchstgeschwindigkeit von 257 Km/h gelegt, was für sie ein entscheidendes Kauf- bzw. Leasingkriterium gewesen sei. Dafür sei sie auch bereit gewesen, eine im Vergleich zu Fahrzeugen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 250 Km/h haben, wesentlich höhere Leasingrate zu zahlen. Die Drittwiderbeklagte habe erklärt, dass sich das Fahrzeug hinsichtlich Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit deutlich von Fahrzeugen absetzen würde, die bei 250 Km/h abgeriegelt seien. Der Zeuge U. T. habe das Fahrzeug zunächst über eine Laufleistung von ca. 1.500 Km eingefahren, indem er maximal mit Dreiviertel der Höchstdrehzahl gefahren sei. Nach dieser Einfahrstrecke habe der Zeuge das Fahrzeug erstmalig ausgefahren. Dabei habe er festgestellt, dass das Fahrzeug bei optimalen Bedingungen und einer Anlaufstrecke von ca. 6 Km lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 240 Km/h sowohl laut Tacho als auch GPS erreicht habe. Der Geschäftsführer der Drittwiderbeklagten habe darauf erklärt, dass dies zurzeit ein großes Problem bei dem aktuellen Modell sei, welches nicht an die Öffentlichkeit gelangen solle. Die Drittwiderbeklagte wolle sich beim Hersteller erkundigen, ob man dort schon die Ursache für die viel zu geringe Höchstgeschwindigkeit bei dem Modell festgestellt und ggf. schon eine Lösung gefunden habe. Kurz vor der 12.000 Km Inspektion habe die Drittwiderbeklagte mitgeteilt, dass in deren Rahmen eine Nacherfüllung erfolgen werde. Aber auch nach der Inspektion habe das Fahrzeug bei warmen Motor, einer Anlaufstrecke von ca. 6 Km, mit einem Insassen ohne Zuladung, Herstellerbereifung und Reifendruck laut Betriebsanleitung, gerader und trockener Strecke, ohne Gegenwind und 20 Grad Außentemperatur lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 241 Km/h laut Tacho und GPS erreicht. Sie habe der Drittwiderbeklagten sofort angezeigt, dass der Nachbesserungsversuch gescheitert sei. Da sich darauf in den nächsten 6 Wochen nichts getan habe, habe die Beklagte der Drittwiderbeklagten eine Frist zum zweiten Nachbesserungsversuch bis zum 15.10.2014 gesetzt. Auf Bitten der Drittwiderbeklagten habe sie die Frist bis zum 21.11.2014 verlängert. Nachdem die Drittwiderbeklagte auch die dann nochmals bis zum 27.11.2014 verlängerte Frist zum zweiten Nachbesserungsversuch habe verstreichen lassen, habe sie, die Beklagte, am 01.12.2014 dann den Rücktritt erklärt und das Fahrzeug ohne jegliche Schäden zurückgegeben. Die Beklagte ist des Ansicht, ihre Zahlungspflicht gegenüber der Klägerin sei wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen. Die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages sei entfallen, da sie wirksam vom Fahrzeug-Kaufvertrag mit der Drittwiderbeklagten zurückgetreten sei. Zwar führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Entfallen der Geschäftsgrundlage erst dann zur Zahlungsverweigerung, wenn der Lieferant mit dem Rücktritt einverstanden ist oder der Leasingnehmer gegen den Lieferanten Klage erhoben hat. Dies könne jedoch dahinstehen, weil sie, die Beklagte, gegen die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Leasingraten habe. Ein Ausschluss des Rückforderungsrechtes sei nicht gerechtfertigt, wenn der Leasingnehmer eine von Anfang an mangelhafte Sache erhalten habe. In diesem Fall müsse der Leasingvertrag nach Rücktrittsrecht rückabgewickelt werden. Aus diesem Grunde sei auch die isolierte Drittwiderklage – ausgehend vom Normzweck des § 33 Abs. 1 ZPO – hier zulässig. Dieser Zweck könne mit der isolierten Drittwiderklage jedenfalls dann erreicht werden, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft seien und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt würden. So liege der Fall hier. Da der Leasingnehmer den Rücktritt vom Leasingvertrag erklären und erbrachte Leasingraten vom Leasinggeber zurückfordern könne, müsse der Leasinggeber das Recht haben, Rückzahlung des Kaufpreises vom Lieferanten zu verlangen. Nach herrschender Meinung müsse allerdings der Leasingnehmer diesen Anspruch geltend machen und gegebenenfalls den Prozess gegen den Lieferanten führen. Die Drittwiderbeklagte rügt die Zulässigkeit der Drittwiderklage. Es fehle bereits an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Drittwiderbeklagte bestreitet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 257 Km/h nicht erreiche. Der PKW sei zu keinem Zeitpunkt unter für eine objektive Ermittlung der tatsächlichen Höchstleistung erforderlichen Gegebenheiten getestet worden. Selbst wenn das Fahrzeug mit seiner Höchstgeschwindigkeit hinter den besagten 257 Km/h zurückbleiben würde, wäre diese Abweichung so geringfügig, dass dies keinen zum Rücktritt berechtigenden Mangel darstellen würde. Die Beklagte habe zudem keine hinreichende Frist zur Nachbesserung gesetzt. Sie habe zumindest die zweite Softwareaktualisierung abwarten müssen, bevor sie den Rücktritt erklärte. Da der Wagen uneingeschränkt nutzbar gewesen sei, sei ihr ein Zuwarten auch zumutbar gewesen. Die Streithelferin der Klägerin hält die Drittwiderklage ebenfalls für unzulässig. Denn das Schicksal der Drittwiderklage sei von der Hauptklage gänzlich unabhängig. Diese rechtliche Unabhängigkeit sei dadurch begründet, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag von der bloßen Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag ohne zugleich eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Drittwiderbeklagte zu erheben, gänzlich unabhängig sei. Mit der wirkksamen Kündigung des Leasingvertrages durch die Klägerin sei zudem die Aktivlegitimation der Beklagten hinsichtlich der Forderungen, die Gegenstand der isolierten Drittwiderklage seien, weggefallen. Die Streithelferin der Klägerin bestreitet im Übrigen ebenfalls, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet gewesen sei und die vom Herstelle angegebene Höchstgeschwindigkeit nicht erreicht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien und der Streithelferin zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Leasingvertrag, hier insbesondere Ziffer XIII. Nr. 1. der Leasing-Bedingungen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 13.476,04 €. Die Klägerin hat den Leasingvertrag hier wirksam fristlos gekündigt, weil die Beklagte sich mit mindestens zwei Leasingraten in Rückstand befand (Ziffer XII. Nr. 2 der Leasingbedingungen). Die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung des Vertrages entspricht den vertraglichen Vereinbarungen, ist rechnerisch richtig und von der Beklagten letztlich auch nicht angegriffen worden. Die Beklagte war zum Zurückbehalt der Leasingraten nicht berechtigt, da sie den von ihr gegenüber der Drittwiderbeklagten erklärten Rücktritt weder unverzüglich noch innerhalb der in 6-Wochen-Frist nach Ziffer XI Nr. 6 der Leasingbedingungen gerichtlich geltend gemacht hat. Die Beklagte hat auch jetzt kein Zurückbehaltungsrecht. Zum einen kann nicht von einem Wiederaufleben eines etwaigen vertraglichen Zurückbehaltungsrechts ausgegangen werden, wenn der Leasingnehmer es zunächst zu einer berechtigten fristlosen Kündigung durch den Leasinggeber kommen lässt und erst weit später Klage gegen den Lieferanten erhebt. Unabhängig davon regelt Ziffer XI Nr. 6 der Leasingbedingungen, dass ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht dann rückwirkend entfällt, wenn die Klage des Leasingnehmers erfolglos bleibt. So ist es hier, weil die von der Beklagten gegen die Lieferantin erhobene isolierte Drittwiderklage unzulässig ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Ansprüche der Klägerin auch nicht wegen Störung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen. Denn ob die Rücktrittserklärung des Leasingnehmers die Umgestaltung des Kaufvertrags über das Leasingobjekt in ein Rückgewährschuldverhältnis und damit zugleich den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags bewirkt, muss, wenn der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert, gerichtlich geklärt werden und steht daher erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten fest. Diesen Prozess zu führen, ist nach der leasingtypischen Interessenlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Leasinggeber sich von der mietrechtlichen Sachmängelhaftung vollständig freizeichnet und dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten abtritt, Sache des Leasingnehmers. Es ist daher interessengerecht, dem Leasingnehmer für den Fall, dass der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert, ein Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten schon, aber auch erst dann zuzugestehen, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht. Daraus folgt, dass der Beklagten für den Zeitraum bis zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrags durch die Klägerin gegenüber deren Anspruch auf Zahlung der Leasingraten kein den Verzugseintritt hinderndes Zurückbehaltungsrecht zustand. Der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist auch nicht nachträglich durch rückwirkenden Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags entfallen. Zu einer Einigung zwischen der Beklagten und der Lieferantin des Leasingfahrzeugs über die Rückabwicklung des Kaufvertrags ist es nicht gekommen. Der Zahlungsklage des Leasinggebers kann der Leasingnehmer den durch Rücktritt bewirkten Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags mit Erfolg nur entgegenhalten, wenn er gegen den Lieferanten, der den Rücktritt nicht akzeptiert, Klage erhebt (vgl. zu allem vorstehendem: BGH, NJW 2010, 2798, beck-online). Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und ein Erlöschen der Zahlungspflicht des Leasingnehmers setzt damit allerdings implizit auch voraus, dass seine Klage gegen den Lieferanten Erfolg hat. Die von der Beklagten erhobene isolierte Drittwiderklage hat indes keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet, ist regelmäßig unzulässig (so schon: BGH, Urteil vom 17.10.1963, II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188; BGH NJW 1971, 466; BGH NJW 1975, 1228). Eine Ausnahme kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft wären und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten durch seine Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt würden (BGH NJW 2007, 1753; BGH NJW 2008, 2852). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Eine besonders enge tatsächliche und rechtliche Verknüpfung der Streitgegenstände von Klage und Drittwiderklage liegt nicht vor. Die jeweils streitgegenständlichen Ansprüche beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und unterschiedlichem tatsächlichem Geschehen. Den Interessen aller Beteiligten ist insoweit durch die vertragliche Ausgestaltung des Leasingvertrages, wonach die Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer abgetreten und er zur gerichtlichen Geltendmachung berechtigt wurde und ihm zudem für diesen Fall bei Einhaltung des vertraglich vorgesehenen Prozederes ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Leasingraten zugestanden wurde, ausreichend Rechnung getragen. Die Rechte der Drittwiderbeklagten, insbesondere das Recht auf den sonst gegebenen örtlichen Gerichtsstand, würden durch die ausnahmsweise Zulassung einer isolierten Drittwiderklage zudem verletzt. Hierauf hat die Kammer die Beklagte und Drittwiderklägerin bereits mit Verfügung vom 04.10.2016 umfassend hingewiesen. Auf den vorgenannten Hinweis, an dem die Kammer vollinhaltlich festhält, wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen. Der Verzugszinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hat ihr Abrechnung, Fälligstellung und damit Verzugsbegründung in zulässiger Weise in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 19.08.2015 verbunden, so dass sich die Beklagte seit dem 05.09.2015 in Verzug befindet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: bis 25.07.2016: 13.476,04 € ab 26.07.2016: 79.246,85 € (Streitwert Klage: 13.476,04 € Streitwert Drittwiderklage: 65.770,81 €) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. X S O