Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, gegenüber der Sparkasse Aachen sein Einverständnis als Mitglied der Erbengemeinschaft A / W / S zu erklären, dass von dem Erbengemeinschaftskonto der Verstorbenen S2 (KtoNr. ... / BLZ ...) an sie 5.522,24 € gezahlt wird nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2017. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 1) zu 22 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 1) zu 22 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 1) zu 22 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Das Urteil ist für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8850,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) und der Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Auskünfte zu einer Erbschaft sowie Erklärung eines Einverständnisses zur Auszahlung von einem Konto der Erbengemeinschaft. Der Kläger und die Beklagten sind Kinder der am 17.08.2016 verstorbenen Frau S2 und bilden die Erbengemeinschaft. Die Parteien haben einen weiteren Bruder, Herrn S, der als Diplom-Ingenieur den elterlichen Handwerksbetrieb übernahm. Der gemeinsame Vater der Parteien und des Herrn S, Herr S4, verheiratet mit der Mutter der Parteien, verstarb am 01.05.2015. Zwischenzeitlich bestellte das Amtsgericht Monschau die Beklagte zu 1) zur C (AG Monschau, Az.: 3 XVII R 1050) der an Demenz erkrankten Mutter, die Beklagte zu 2) als Ersatzbetreuerin. Noch zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgte – ohne Rücksprache mit dem Kläger – die zwischen den Beklagten abgestimmte Bestellung einer Grabanlage für die Eltern. Eine diesbezügliche Abschlagszahlung in Höhe von 5.121,00 € erfolgte nach Prüfung durch das Betreuungsgericht am 03.06.2016. Am 17.08.2016 verstarb die gemeinsame Mutter der Parteien, Frau S2. Die Eheleute setzten sich wechselseitig nach dem Tode des Erstversterbenden zu Alleinerben ein. Sie lebten jeweils bis zu ihrem Tod im Maria Hilf Stift in Monschau. Durch notariellen Erbvertrag war bestimmt, dass nach dem Tode des Längstlebenden die Parteien des Rechtsstreits Erben werden sollten. Der Bruder S war durch die Übernahme des elterlichen Handwerksbetriebes nebst Immobilien vorab erbrechtlich bedacht worden. Unter dem 08.10.2016 erstellte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ein Bestandsverzeichnis bezogen auf den Todestag der Erblasserin. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) auf, hierzu entsprechende Belege zu den Aktiva, insbesondere auch den Passiva vorzulegen, vor allem die zugrunde liegenden Rechnungen, sowie Kontoauszüge, aus denen sich die Bezahlung der Rechnungen nachvollziehen ließe. Im Hinblick auf die Miterbenstellung durch den Erbvertrag besteht bei der Sparkasse S5 noch das Konto 6978423 mit einem Guthaben, dessen Höhe im Einzelnen umstritten ist. Der Kläger verlangte Rechnungslegung hinsichtlich folgender Positionen: 1. Rechnung Gästehaus T vom 22.08.2016: 640,20 € 2. Rechnung Beerdigungsinstitut L vom 14.08.2016: 2.223,90 € 3. Rechnung AG N vom 19.09.2016: 100,00 € 4. Rechnung Stadt N vom 19.09.2016: 1092,50 € 5. Angebot und Schlussrechnung Steinmetz L1 vom 29.03.2016: 724,71 €. 6. Rechnung RAin C2 vom 19.09.2016 Nr. 1600051 780,52 € 7. Rechnung RAin C2 vom 19.09.2016 Nr. 1600049 413,64 € 8. Rechnung RAin C2 vom 19.09.2016 Nr. 1600050 4303,40 € 9. Rechnung RAin C2, S2/G. S3 3.060,57 € 10. Rechnung RAin C2 zu 5/15, Vorauszahlung Pflichtteil 1.822,96 €. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu 1) ohne jedwede Abstimmung mit ihren Geschwistern alle Formalitäten der Beerdigung bestimmt habe. Auch nach dem Tod der Mutter sei die Beklagte zu 1), obwohl mit dem Tode die Betreuung geendet sei, in gleicher Weise verfahren. Im Übrigen habe die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ihre anwaltliche Tätigkeit allein und im Auftrage der Beklagten ausgeübt. Diese betreffe nicht den Nachlass. Eine Beauftragung seitens der Mutter habe nicht vorgelegen, diese sei lediglich durch die gesetzliche C, die Beklagte zu 1) erfolgt. Die anwaltliche Tätigkeit stehe nicht im Zusammenhang mit dem Tod der Eltern Max und S2. Schließlich sei dem Vater die Bedeutung und Tragweite der vorgelegten Generalvollmacht nicht bewusst gewesen. Wenn er um die Tragweite gewusst hätte, so hätte er diese nie unterzeichnet. Vielmehr sei sie ihm einfach vorgelegt worden mit der Aufforderung, all dies zu unterschreiben. Das Konto 6978423 weise einen Betrag von 7.459,97 € auf, und sei damit schon nicht ausreichend zur Deckung des widerklagend geltend gemachten Betrages. Er ist der Auffassung, dass er als erbvertraglich bestimmter Miterbe, soweit er sich an dem Nachlass verbindlich zu beteiligen hat, auch das Recht hat, die entsprechenden Rechnungen vorgelegt zu bekommen und deren Bezahlung zu überprüfen. Dies gelte insbesondere, neben den aufgeführten Rechnungen der Prozessbevollmächtigten, für die Rechnungen der genannten Passiva Ziffern 4, 5, 6, 7, 8 (vgl. Bestandsverzeichnis zum Stichtag 17.08.2016). Im Übrigen sei er auch als Einzelpersonen berechtigt, Auskunft von den Miterbinnen über alles das zu erlangen, dessen er als gesetzlicher Miterbe tangiert sei. Schließlich obliege sowohl die Auswahl als auch die Beschriftung des Grabsteines den vier Kindern, da eine diesbezügliche Regelung seitens der Verstorbenen nicht vorliege. Die Rechnungen (Nr. 1600051, Nr. 1600049, Nr. 1600050) der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) seien auch von dieser als Auftraggeberin zu tragen. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, über den Nachlass der Frau S2, verstorben 17.08.2016, die oben genannten Rechnungsbelege nebst Kontoauszüge in Kopie, aus dem sich die Bezahlung ergibt herauszugeben. 1. Rechnung Gästehaus T vom 22.08.2016: 640,20 € 2. Rechnung Beerdigungsinstitut L1 vom 14.08.2016: 2.223,90 € 3. Rechnung AG N vom 19.09.2016: 100,00 € 4. Rechnung Stadt N vom 19.09.2016: 1092,50 € 5. Angebot und Schlussrechnung T1 L1 vom 29.03.2016: 724,71 €. 6. Rechnung RAin C2 vom 19.09.2016 Nr. 1600051 780,52 € 7. Rechnung RAin C2 vom 19.09.2016 Nr. 1600049 413,64 € 8. Rechnung RAin C2 vom 19.09.2016 Nr. 1600050 4303,40 € 9. Rechnung RAin C2, S2 / G. S 3.060,57 € 10. Rechnung RAin C2 zu 5/15, Vorauszahlung Pflichtteil 1.822,96 €. Nach Übermittlung der geforderten Rechnungen zu den oben genannten Positionen durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.04.2017 sowie vom 15.09.2017 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen wechselseitige Kostenanträge. Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1) mit ihrer dem Kläger am 11.04.2017 per Fax übermittelten Widerklage, den Kläger zu verurteilen, gegenüber der Sparkasse Aachen sein Einverständnis als Mitglied der Erbengemeinschaft Y/ W/ S zu erklären, dass von dem Erbengemeinschaftskonto der Verstorbenen S2 (KtoNr. 6978423 / BLZ 39050000) an sie 7647,24 € gezahlt wird nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass im Rahmen der Betreuung hinsichtlich der Grabstätte bereits verbindliche Verträge geschlossen worden seien. Der in 2015 verstorbene Vater der Parteien habe schriftlich bestätigt, dass der Beklagten zu 1) in Ausübung ihrer Funktion entstehenden (Un-)Kosten von den Eltern getragen werden. Es liege zudem eine entsprechende Vollmacht vom 09.01.2012 vor. Der Geisteszustand des Vaters sei, wovon sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in einem persönlichen Gespräch selbst überzeugt habe, sehr gut gewesen. Der Kontostand des Kontos 6978423 betrage zum 01.08.2017 7453,94 €. Mit der Rechnung vom 19.09.2016 Nr. 1600051 über 780,52 € habe die Prozessbevollmächtigte ihre Tätigkeit in der gerichtlichen Angelegenheit hinsichtlich der beanspruchten Auskunft des Klägers über den Bestand des Nachlasses als Pflichtteilberechtigter im Rahmen einer Klage des Klägers abgerechnet. Die Rechnung der Prozessbevollmächtigten vom 19.09.2016 Nr. 1600049 413,64 € betreffe Akteneinsichtsgesuch des Klägers vor dem Betreuungsgericht, in der die Prozessbevollmächtigte die C für die betreute Mutter vertreten habe. Der Rechnung vom 19.09.2016 Nr. 1600050 4303,40 € liege schließlich eine Beratung der Beklagten als gesetzliche C der gemeinsamen Mutter zur Wahrnehmung der Interessen der gemeinsamen Mutter zugrunde. Die Angelegenheit betreffe die Abtretung einer Grundschuld zu Gunsten der Sparkasse in Höhe eines Teilbetrages von 200.000,00 DM an die Mutter der Parteien gemäß Abtretungserklärung vom 02.10.1992. Die vorgenannten Beträge habe die Beklagte zu 1) jeweils privat verauslagt. Insgesamt habe die Beklagte zu 1) demnach für den Nachlass folgende Kosten privat verauslagt: 1. Rechnung Stadt N (Genehmigung des Grabsteins): 26,00 € 2. Rechnung N1 vom 31.10.2016: 51,82 € 3. Rechnung Beerdigungsinstitut L vom 21.09.2016: 170,17 € 4. Rechnung Stadt N vom 19.09.2016: 1092,50 € 5. Zahlung Klaus Y vom 06.11.2016: 85,00 € 6. Rechnung Steinmetz L1 vom 29.03.2016/05.10.2016: 724,71 €. 7. Rechnung RAin C2 vom 19.09.2016 Nr. 1600051 780,52 € 8. Rechnung RAin C2 vom 19.09.2016 Nr. 1600049 413,64 € 9. Rechnung RAin C2 vom 19.09.2016 Nr. 1600050 4303,40 € Insgesamt 7.647,24 € Hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit zur beanspruchten Auskunft des Klägers über den Bestand des Nachlasses als pflichtteilberechtigter im Rahmen einer Klage habe der Kläger 2.125,00 € gezahlt. Insoweit ist die Beklagte zu 1) der Ansicht, dass Erledigung eingetreten sei. Im Übrigen sind die Beklagten der Ansicht, dass der Kläger als Miterbe anders als z.B. der Pflichtteilsberechtigte keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen andere Erben habe. Insbesondere könne ein allgemeiner Auskunftsanspruch nicht aus der Befugnis zur gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 abgeleitet werden. Hinsichtlich der für den Nachlass privat verauslagten Zahlungen der Beklagten zu 1) könne diese die Erstattung aus dem Nachlass verlangen, so dass der Kläger sein Einverständnis als Mitglied der Erbengemeinschaft zur Auszahlung des Betrages i.H.v. 7647,24 € an die Beklagte zu 1) zu erklären habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Widerklage der Beklagten zu 1) ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beklagte zu 1) macht einen Anspruch auf Abgabe einer Einverständniserklärung des Klägers als Mitglied der Erbengemeinschaft Y / W / S gegenüber der Sparkasse Aachen zur Auszahlung einer aus ihrem Privatvermögen beglichenen Summe für Nachlassverbindlichkeiten geltend. Diese Konstellation ist vergleichbar mit einer direkten Forderung gegen den Nachlass. In diesem Fall besteht die Wahl zwischen der Gesamtschuldklage des § 2058 BGB oder der Gesamthandklage des § 2059 Abs. 2 BGB (Palandt/Weidlich, 76. Auflage, § 2038 Rn. 13). Im Zweifelsfall muss die Auslegung des Klageantrages und der Klagegründe ergeben, welche der beiden möglichen Klagen erhoben ist (BGH, Urteil vom 24. April 1963, V ZR 16/62). Vorliegend ist eine Gesamtschuldklage gem. § 2058 gegeben. Denn die Beklagte begehrt nicht den unmittelbaren Vollzug der Auszahlung, sondern durch die Abgabe der Einverständniserklärung die Herbeiführung der Auszahlung. Der Beklagten zu 1) steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Erklärung des Einverständnisses gegenüber der Sparkasse B auf Auszahlung von 5.522,24 € zu. Dieser Anspruch folgt daraus, dass der Kläger einen Teil der Positionen unstreitig gestellt hat (1.), das Gericht sodann die Erklärung der Beklagten über eine Zahlung des Klägers in Höhe von 2.125,00 € als Erfüllung auslegt (2.), und im Übrigen aus § 426 Abs. 1 BGB (3.). 1. Folgende Rechnungen sind zwischen den Parteien nunmehr unstreitig: 1. Rechnung Stadt N (Genehmigung des Grabsteins): 26,00 € 2. Rechnung N1 vom 31.10.2016: 51,82 € 3. Rechnung Beerdigungsinstitut L vom 21.09.2016: 170,17 € 4. Rechnung Stadt N vom 19.09.2016: 1092,50 € 5. Zahlung Klaus Y vom 06.11.2016: 85,00 € Hinsichtlich dieser Summe in Höhe von insgesamt 1.425,49 € ist der Kläger verpflichtet, sein Einverständnis zu erklären. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bezüglich dieser Positionen Einigkeit besteht und er sein Einverständnis dazu erklärt. 2. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.125,00 € ist Erfüllung gem. § 362 BGB eingetreten. Die Inbezugnahme des Verfahrens „Auskunft Pflichtteil“ seitens der Beklagten ist dabei unerheblich. Denn insoweit kann eine Zahlung i.H.v. 2125,00 € nicht in Zusammenhang mit der ursprünglichen Forderung i.H.v. 780,52 € hinsichtlich der Auskunft Pflichtteil gebracht werden. Mangels Zuordnung ist der Vortrag insgesamt dahingehend auszulegen, dass Erfüllung i.H.v. 2125,00 € auf die streitgegenständlichen Rechtsanwaltsrechnungen eingetreten ist. 3. Im Übrigen folgt der Anspruch auf Erklärung des Einverständnisses hinsichtlich der Kosten der Grabstätte und der Rechtsanwaltsrechnungen aus § 426 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat gegen den Kläger im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Abs. 1 BGB auch vor der Teilung des Nachlasses einen Anspruch auf Erteilung des Einverständnisses auf Auszahlung. Für das Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Rechnungen, § 416 ZPO, sowie deren Bezahlung durch die Beklagte zu 1). Die Miterben schulden einander nach dem Recht der Gesamtschuld gemäß §§ 2058 Abs. 1, 426 Abs. 1 BGB – ebenso wie nach §§ 2038 Abs. 1, 2046 Abs. 1 BGB – vor der Erbauseinandersetzung die Mitwirkung an der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten. Im Falle der Befriedigung eines Nachlassgläubigers noch vor der Teilung der Erbengemeinschaft durch einen Miterben aus seinem Privatvermögen ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Haftung nach § 2059 Abs. 1 BGB bis zur Teilung auf den Nachlass zu beschränken, kann dieser von den übrigen Miterben Ausgleich verlangen. Der Miterbe kann sich sodann jedoch auf § 2059 Abs. 1 BGB berufen und aus diesem Grund die Zahlung verweigern (MüKo/Ann, BGB, § 2058 Rn. 33). Bei den geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erben gemäß §§ 1967, 1968 BGB haften. Dies gilt insbesondere auch für die noch offenen Kosten der Grabanlage in Höhe von 724,71 €, die als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbengemeinschaft zu erstatten sind. Denn die Bestellung der Grabanlage erfolgte noch zu Lebzeiten der Erblasserin durch die Beklagte zu 1) als C in Zustimmung der Beklagten zu 2). Die Kosten der Beerdigung sind grundsätzlich von den Erben des Verstorbenen (§ 1968 BGB) zu ersetzen. Der Erbe als solcher ist jedoch nicht befugt, die Art und Weise der Bestattung des Erblassers zu bestimmen. Vielmehr ist es, falls der Erblasser selbst über die Art seiner Bestattung nichts angeordnet hat, Sache der nächsten Angehörigen, soweit geschäftsfähig, alles weitere der Bestattung des Verstorbenen zu bestimmen, wo, in welcher Weise und in welchem Rahmen die vor sich gehen soll (MüKo/Küpper, BGB, § 1968 Rn. 5). Vorliegend ergibt sich jedoch die zuvor genannte Besonderheit der Bestellung zu Lebzeiten der Erblasserin. Die Zahlung erster Abschläge erfolgte bereits vor dem Erbfall im Juni 2016 und ist – nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten – seitens des Betreuungsgerichtes geprüft und akzeptiert worden. Insoweit ist auch die Restforderung in Höhe von 724,71 € aus dem Nachlass als Nachlassverbindlichkeit zu begleichen. Auch die auf die Rechtsanwaltsrechnungen zu den Positionen 7. Rechnung RAin C2 vom 19.09.2016 Nr. 1600051 780,52 € 8. Rechnung RAin C2 vom 19.09.2016 Nr. 1600049 413,64 € 9. Rechnung RAin C2 vom 19.09.2016 Nr. 1600050 4303,40 € zu zahlende Summe in Höhe von – nach Abzug der durch Erfüllung erloschenen 2.125,00 € – 3.372,56 € hat die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten im oben genannten Sinne zum Gegenstand. Die Verbindlichkeit ist jeweils noch zu Lebzeiten der Erblasserin entstanden und nach dem Tod abgeschlossen worden. Die vorgelegten Rechnungen belegen die zur Zustimmung geltend gemachten Forderungen. Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit ergeben sich nicht. Im Einzelnen gilt: Ausweislich der Rechnung vom 19.09.2016 Nr. 1600051 über 780,52 € hat die diesbezüglich Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten bereits am 19.09.2015 begonnen und hatte die gerichtlichen Angelegenheit hinsichtlich der beanspruchten Auskunft des Klägers über den Bestand des Nachlasses als Pflichtteilberechtigter im Rahmen einer Klage des Klägers zum Gegenstand. Auch klägerseits wird die geltend gemachte Auskunft über den Bestand des Nachlasses als Pflichtteilsberechtigter nicht in Abrede gestellt. Das entsprechende Begehren wurde vor dem Tod der Erblasserin geltend gemacht. Die Rechnung der Prozessbevollmächtigten vom 19.09.2016 Nr. 1600049 über 413,64 € betrifft ein Akteneinsichtsgesuch des Klägers vor dem Betreuungsgericht, in der die Prozessbevollmächtigte die C für die betreute Mutter vertreten hat und deren Leistungsbeginn ausweislich der Rechnung am 19.11.2015 war. Der Kläger selbst erklärt, dass er die diesbezügliche Akteneinsicht genommen hat. Diese fand ebenfalls noch vor dem Tod der Erblasserin statt. Der Rechnung vom 19.09.2016 Nr. 1600050 über 4303,40 € hat schließlich eine Leistungszeit ab dem 15.11.2016 zum Gegenstand. Dem liegt eine Beratung der Beklagten als gesetzliche C der gemeinsamen Mutter zur Wahrnehmung der Interessen der gemeinsamen Mutter zugrunde. Die Angelegenheit betraf die Abtretung einer Grundschuld zu Gunsten der Sparkasse an die Mutter der Parteien, die auch seitens des Klägers in der Klageschrift thematisiert wird. Im Übrigen führt auch die Darlegung des Klägers hinsichtlich eines entgegenstehenden Willens der Eltern ebenso wenig zu einer anderen Bewertung als jene, dass dem Vater die Tragweite der unterzeichneten Vollmacht vom 09.01.2012 nicht bewusst gewesen und diese einfach mit der Aufforderung, all dies zu unterschreiben, vorgelegt worden sei. Die diesbezüglichen Behauptungen sind vorliegend dem Beweis nicht zugänglich, da der Vortrag insoweit nicht ausreichend substantiiert ist. Ohnehin kommt es darauf nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidend an. Der Vater verstarb am 01.05.2015, der Auftrag des Grabsteins sowie die Tätigkeiten der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgten erst danach durch die C für die Erblasserin. Die Beklagte zu 1) hat die vorgenannten Nachlassverbindlichkeiten schließlich aus ihrem Vermögen gezahlt. Der Kläger hat weder eine der in § 2059 Abs. 1 BGB geregelten haftungsbeschränkenden Einwände erhoben noch von den allgemeinen und auch im Rahmen des § 2059 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung – Dürftigkeitseinrede oder Nachlassverwaltung – Gebrauch gemacht. Dies berechtigt die Beklagte grundsätzlich, von dem Beklagten als Miterben die Erklärung des Einverständnisses zum Ausgleich aus dem Nachlass – und nur auf diesen ist der Anspruch der Beklagten zu 1) gerichtet – aus der im Tenor ersichtlichen Höhe zu verlangen. Zwar richtet sich der Umfang der dahinterstehenden Ausgleichspflicht unter Miterben grundsätzlich – soweit nichts anderes letztwillig verfügt oder vereinbart ist – nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Allerdings kann der Erbe, der einen Gläubiger befriedigt, bis zur Teilung des Nachlasses aus dem ungeteilten Nachlass Zustimmung zum vollen Regress verlangen (Münchener Kommentar, a.a.O., § 2058, Rn. 30, 31 o 33). II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung der Baumbach‘schen Kostenformel. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf den ursprünglich geltend gemachten Auskunftsanspruch des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt haben, traf gem. § 91a ZPO ebenfalls den Kläger die Kostenlast. Nach § 91a ZPO erfolgt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Danach sind dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da die Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, die Übergabe der geforderten Belege, zulässig aber begründet gewesen wäre. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung. Eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben untereinander besteht nicht (Palandt/Weidlich, 76. Auflage, § 2038 Rn. 14). Die Parteien befinden sich nach unstreitigem Vortrag in einer bislang ungeteilten Erbengemeinschaft. Als Miterbe kann sich der Kläger jederzeit selbst über den Bestand und Wert des Nachlasses in Kenntnis setzen und dabei die erforderliche Mitwirkung verlangen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1973, IV ZR 50/72). Ein derartiger Anspruch des Klägers als Miterbe gegen die weiteren Miterben folgt vorliegend auch nicht aus weiteren erbrechtlichen, auftragsrechtlichen oder betreuungsrechtlichen Vorschriften und auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 07. Dezember 1988, IVa ZR 290/87). 1. Eine aus § 2038 BGB unmittelbar abgeleitete, allgemeine Auskunftspflicht unter den Miterben existiert nicht, da ihre Erfüllung nicht als gemeinsame Verwaltungsmaßnahme begriffen werden kann (MüKo/Gergen, BGB, 7. Auflage, § 2038 Rn. 48; Palandt/Weidlich, 76. Auflage, § 2038 Rn. 14). Der Auskunftsanspruch folgt überdies weder aus § 2027 BGB noch aus § 2028 BGB. Für einen Anspruch nach § 2027 ist nicht dargetan, dass die Beklagten Erbschaftsbesitzerinnen im Sinne von § 2018 BGB sind. Erbschaftsbesitzer ist nach § 2018 BGB derjenige, der durch die Anmaßung eines Erbrechts etwas aus dem Nachlass erlangt hat. Die Beklagten sind nicht Erbschaftsbesitzer im Sinne dieser Vorschrift. Sie sind Miterben und haben nicht etwas durch ein ihnen in Wirklichkeit nicht zustehendes Erbrechtes erlangt. Ebenso wenig bestand eine im Rahmen des § 2028 BGB erforderliche Hausgemeinschaft. Nach § 2028 Abs. 1 BGB ist derjenige, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Da die Erblasserin zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits im N1 Stift in Monschau wohnte, ist § 2028 Abs. 1 BGB nicht einschlägig. Dem Kläger steht als Miterben gegenüber den Beklagten als Miterbinnen auch kein Anspruch auf Auskunft gem. § 2314 BGB zu. Dies ist nur der Fall, wenn ein pflichtteilsberechtigter Nichterbe Auskunft von den Erben des Erblassers verlangt. Eine analoge Anwendung des § 2314 BGB auf die vorliegende Konstellation, dass ein Erbe eine Auskunft von den übrigen Miterben begehrt, ist abzulehnen. (BGH, Urteil vom 27.03.1973, IV ZR 50/72). 2. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus §§ 662, 666 BGB, da ein Auftragsverhältnis zwischen der Erblasserin und den Beklagten nicht ersichtlich ist. Nach den §§ 662, 666 BGB ist der Beauftragte seinem Auftraggeber zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Entscheidend für die Annahme eines Auftragsverhältnisses ist, ob anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, dass sich die Parteien rechtsgeschäftlich binden wollten (OLG Köln, Urteil vom 19.09.2012, 16 U 196/11). Diesbezüglich fehlt es klägerseits an einer entsprechenden Darlegung. 3. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus §§ 1890, 1908 i, 1922 BGB. § 1890, der über §§ 1908 i, 1908 d BGB für den Fall der Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betreuten sinngemäß anwendbar ist, statuiert die Pflicht des Vormunds nach Beendigung seines Amtes über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Diesbezüglich fehlt es aber wiederum an entsprechendem klägerischem Vortrag. 4. Schließlich ergibt sich der mit dem geltend gemachte Anspruch auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Dieser setzt jedoch zweierlei voraus: Der Auskunftsgläubiger muss in entschuldbarer Weise über ein ihm zustehendes Recht im Ungewissen sein und der Auskunftsschuldner dem unschwer abhelfen können. Zudem ist zwischen beiden Personen eine Sonderbeziehung erforderlich. Durch die Miterbenstellung wird eine Sonderbeziehung nicht begründet (BGH, Urteil vom 07. Dezember 1988, IVa ZR 290/87; OLG Köln, Beschluss vom 11. Mai 2017, 16 U 99/16; Palandt/Weidlich, 76. Auflage, § 2038 Rn. 14). Ohne Sonderbeziehung ist Voraussetzung für eine Auskunftspflicht, dass das Recht, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2012, 5 U 821/12; Palandt/Grüneberg, 76. Auflage, § 260 Rn. 6). Die erstrebte Auskunft hat – insbesondere hinsichtlich der nach Ansicht des Klägers zu Unrecht erfolgten Rechtsanwaltsgebühren – Rechnungslegungen über grundsätzlich aus dem Nachlass erfolgten Zahlungen zum Gegenstand, die bei möglichen Rückzahlungsansprüchen jedenfalls grundsätzlich zu einer Erhöhung der restlichen Nachlasswerte führt. Damit ist wiederum im Kern die erbrechtliche Beziehung der Parteien und gerade keine Sonderbeziehung berührt (BGH, Urteil vom 07. Dezember 1988, IVa ZR 290/87; OLG Köln, Beschluss vom 11. Mai 2017, 16 U 99/16; Palandt/Weidlich, 76. Auflage, § 2038 Rn. 14). Der demzufolge erforderliche, feststehende Leistungsanspruch ist aber vorliegend – wie auch die Ausführungen im Rahmen der Widerklage zeigen – bestenfalls streitig. Im Übrigen erfolgte hinsichtlich des Grabsteins die Beauftragung und Zahlung des ersten Abschlags noch zu Lebzeiten der Mutter und – insoweit unwidersprochen – nach Prüfung durch das Betreuungsgericht. Diesbezüglich hat der Kläger auch die Möglichkeit der Einsicht in die Betreuungsakte und hat davon auch Gebrauch gemacht. Ohnehin wäre es im Rahmen des Auskunftsanspruchs unerheblich, ob die erteilten Auskünfte und die diesen zugrunde liegenden Zahlungen zutreffend sind. Im Übrigen kann sich allenfalls eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Errichtung des Nachlassverzeichnisses ergeben (OLG Köln, Beschluss vom 11. Mai 2017, 16 U 99/16; Palandt/Weidlich, 76. Auflage, § 2038 Rn. 14), die vorliegend jedoch nicht geltend gemacht wird. III. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 02.10.2017 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung, da ein Wiedereröffnungsgrund gemäß § 156 ZPO nicht vorliegt. Im Übrigen lagen auch die Voraussetzungen für einen richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO nicht vor. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 S. 1 ZPO. V. Streitwert: Für die Klage: Bis zum 20.09.2017 2.000,00 €, die teilweise Erledigungserklärung führt zu keiner Änderung, § 3 ZPO. Danach: Kosteninteresse nach übereinstimmender Erledigungserklärung,§ 3 ZPO. Für die Widerklage ab dem 10.04.2017: 7647,24 €, § 3 ZPO. Dr. M