Beschluss
5 U 177/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0604.5U177.17.00
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Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12.10.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 216/17 – gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12.10.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 216/17 – gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses . G r ü n d e: I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung zum einen gegen die nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung ergangene Kostenmischentscheidung des Landgerichts und zum anderen gegen seine Verurteilung auf die durch die Beklagte zu 1) erhobene Widerklage. Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage richtet, ist sie unzulässig, denn sie ist nicht in der gesetzlichen Form und Frist begründet worden, § 520 Abs. 1 S. 1 ZPO (Ziff. 1). Soweit sich der Kläger mit der Berufung gegen die Kostenmischentscheidung des Landgerichts wendet, ist diese aufgrund der Unzulässigkeit der eingelegten Berufung einer Entscheidung durch den Senat entzogen (Ziff. 2). 1.) Die gegen die Verurteilung auf die Widerklage eingelegte Berufung ist unzulässig, denn sie ist nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet worden. Nach § 520 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Die Berufung muss die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen. Die Begründung muss also geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, Az. IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267 ff, Rz. 5). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers vom 13.11.2017 nicht gerecht. a) Der Kläger macht geltend, das Landgericht sei eine Antwort auf die Frage schuldig geblieben, warum es zwar das persönliche Erscheinen der Parteien zur Sachaufklärung angeordnet habe, dann aber trotz Ausbleibens der Beklagten kein Ordnungsgeld verhängt oder die Sache vertagt habe. Soweit in den Ausführungen des Klägers eine Verfahrensrüge zu erblicken ist, fehlt es an einer Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Erheblichkeit des (unterstellten) Verfahrensfehlers für die angefochtene Entscheidung ergibt, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Dass der Rechtsstreit im Falle der Verhängung eines Ordnungsgeldes oder im Falle einer Vertagung des Rechtsstreits in einer anderen, für den Kläger günstigeren Weise entschieden worden wäre, trägt der Kläger nicht vor und hierfür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus liegen die gerügten Verfahrensfehler aber auch nicht vor. Das Landgericht hätte gegen die zur mündlichen Verhandlung vom 21.09.2017 nicht erschienenen Beklagten kein Ordnungsgeld verhängen dürfen. Gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO darf ein Ordnungsgeld nicht festgesetzt werden, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Beklagten haben ihrer Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO erteilt. Die Prozessbevollmächtigte war zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage. Jedenfalls ergibt sich weder aus dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts noch aus dem Berufungsvorbringen des Klägers, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung Fragen zum Sachverhalt nicht beantworten konnte. Gründe, die eine Vertagung der Sache erfordert hätten, lagen ebenfalls nicht vor. b) Der Kläger rügt weiter, der Einzelrichter habe trotz entsprechender Nachfrage keine rechtlichen Hinweise erteilt. Wird die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO beanstandet, muss der Berufungskläger darlegen, was er im Fall eines Hinweises vorgetragen hätte (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, Az. IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267 ff, Rz. 11). Daran fehlt es hier. c) Soweit der Kläger einzelne Formulierungen des Urteilstatbestandes als unrichtig bezeichnet, ist diese Rüge einer Überprüfung im Berufungsverfahren nicht zugänglich. Der Kläger hat keinen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO gestellt. Durch das Rechtsmittel der Berufung kann eine Berichtigung des Tatbestandes nicht erreicht werden (Zöller- Feskorn , 32. Auflage, § 320 ZPO, Rz. 5). Abgesehen davon ist der Tatbestand aber auch nicht unrichtig. Die den Urteilstatbestand einleitende Formulierung, die Parteien stritten „über Auskünfte zu einer Erbschaft“ ist nicht unrichtig. Es versteht sich von selbst, dass ein den Sach- und Streitstand zusammenfassender Einleitungssatz auf verschiedene Weise formuliert werden kann. Der Tatbestand hätte auch – wie es der Kläger allein für richtig hält – mit dem Satz „Die Parteien streiten über nicht erteilte Auskünfte zu einer Erbschaft“ eingeleitet werden können. Sowohl die vom Landgericht gewählte, als auch die vom Kläger gewünschte Formulierungen ist in gleicher Weise zutreffend. Davon abgesehen ist eine Entscheidungserheblichkeit dieser Frage aber auch in keiner Weise ersichtlich. Dass der Rechtsstreit in einer dem Kläger günstigeren Weise entschieden worden wäre, wenn der den Tatbestand einleitende Satz in dem vom Kläger gewünschten Sinne formuliert worden wäre, ist abwegig. Ebenfalls nicht unrichtig ist die im unstreitigen Teil des Tatbestandes enthaltene Formulierung, eine Abschlagszahlung bezüglich der bestellten Grabanlage sei nach Prüfung durch das Betreuungsgericht erfolgt. Die Feststellung des Landgerichts entsprach dem unwidersprochen gebliebenen und damit als unstreitig anzusehenden Parteivorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2017 (S. 4 des Schriftsatzes vom 06.04.2017, Bl. 60 d.A.). d) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 17.04.2018 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist weitere Einwendungen gegen das Urteil vorgebracht hat, sind diese nicht mehr zu berücksichtigen. Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (BGH, Beschluss vom 27.01.2015, Az. VI ZB 40/14; Beschluss vom 21.07.2016, Az. IX ZB 88/15). 2.) Über die Frage, ob das Landgericht dem Kläger zu Unrecht die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auferlegt hat, hat der Senat nicht zu entscheiden. Das Landgericht hat zutreffend nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung und Entscheidung über den streitig gebliebenen Teils des Rechtsstreits eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen. Es handelt sich um eine sog. Kostenmischentscheidung, die selbständig mit der sofortigen Beschwerde oder auch mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung angegriffen werden kann. Voraussetzung für eine Überprüfung und Entscheidung in Bezug auf die Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht ist jedoch, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig ist (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.03.2018, § 91a ZPO, Rz. 41; OLG München, Beschluss vom 30.09.2011, Az. 9 U 2138/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1992, Az. 13 U 50/92). Ist das Rechtsmittel in der Hauptsache unzulässig, wird es zurückgenommen oder in anderer Art und Weise gegenstandslos, kann es zwar in eine sofortige Beschwerde gemäß § 91a Abs. 2 ZPO umgedeutet werden. Diese ist jedoch nur zulässig, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn die Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 statthaft und innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden ist (BeckOK ZPO, § 91a ZPO, Rz. 41 m.w.N.). An einer fristgerechten Einlegung der Beschwerde fehlt es hier. Das Urteil ist dem Kläger am 18.10.2017 zugestellt worden. Die Berufungsschrift am 18.11.2017 und damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingegangen.