Urteil
1 O 336/17
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2018:0315.1O336.17.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Bausparvertrag mit der Vertragsnummer ######## durch die mit Schreiben vom 10.10.2016 erklärte Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Bausparvertrag mit der Vertragsnummer ######## durch die mit Schreiben vom 10.10.2016 erklärte Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit zweier durch die Beklagte ausgesprochener Kündigungen eines Bausparvertrags. Die Beklagte und die Mutter die Klägerin schlossen am 03.03.1993 einen Bausparvertrag mit der Vertragsnummer #####/#### über eine Bausparsumme von 60.000,00 DM, umgerechnet 30.677,51 EUR. Die Vertragsparteien vereinbarten den „Tarif N-PLUS“ in der „Variante 2 (Finanzierungsvariante)“. Ferner wurden die Allgemeinen Bausparbedingungen Tarif N-PLUS (im Folgenden: ABB) als Vertragsbestandteil vereinbart (vgl. Anlage K1 und K2). Als Regelsparbeitrag waren gem. § 5 Abs. 1 ABB 3,5 Promille der Bausparsumme, also 210,00 DM, umgerechnet 107,37 EUR monatlich vereinbart. Nach § 5 Abs. 3 ABB kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen, wenn der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als 6 Regelsparbeiträgen rückständig ist und er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Entrichtung der Beiträge länger als 2 Monate nach Zugang der Aufforderung nicht entsprochen hat. Gem. § 5 Abs. 4 ABB tritt nach Zuteilung des Bausparvertrages an die Stelle des Kündigungsrechts das Recht der Bausparkasse, das Bauspardarlehen um die rückständigen Beiträge zu kürzen. Gem. § 29 ABB unterliegt das Bausparkonto einer Kontokorrentabrede, wonach dem Bausparer zu berechnende Beträge dem Bausparkonto zu belasten sind. Wegen der weiteren Einzelheiten der ABB wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 22.05.1997 trat die Klägerin anstelle ihrer Mutter in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ein. Die Beklagte führte den Vertrag später unter der Vertragsnummer #########. Seit Anfang Januar 2001 zahlte die Klägerin unregelmäßig Beiträge in Höhe von umgerechnet 26,59€. Eine Aufforderung zur weitergehenden Zahlung der Beiträge seitens der Beklagten erfolgte zunächst nicht. Das Bausparguthaben betrug zum 22.02.2017 6.749,83€. Bei einer Besparung unter Berücksichtigung des vereinbarten Regelsparbetrags von 3,5 Promille der Bausparsumme hätte die Klägerin bereits ein Guthaben angespart von 30.300,00€. Mit Schreiben vom 10.10.2016 erklärte die Beklagte die Kündigung des streitgegenständlichen Bausparvertrags zum 31.01.2017. Diese Kündigung wies die Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 22.02.2017 forderte die Beklagte die Klägerin auf, einen Betrag von 23.927,68 EUR an rückständigen Regelsparbeiträgen binnen zwei Monaten nach Zugang des Schreibens zu zahlen und drohte die hilfsweise Kündigung an für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung nicht nachkomme. Mit Schriftsatz vom 23.02.2017 forderte die Beklagte die Klägerin ebenfalls auf, rückständige Regelsparbeiträge in Höhe von 23.927,68 EUR binnen zwei Monaten nach Zugang des Aufforderungsschreibens zu zahlen. Eine Zahlung die Klägerin erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 02.05.2017 erklärte die Beklagte die nochmalige Kündigung des streitgegenständlichen Bausparvertrages unter Bezugnahme auf das Kündigungsrecht nach § 5 Abs. 3 ABB. Die Klägerin widersprach der Kündigung mit Schriftsatz vom 12.05.2017. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei mit der Reduzierung der Regelsparrate auf 52,00 DM, umgerechnet 26,59€ ausdrücklich einverstanden gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die erklärten Kündigungen seien unwirksam, sodass der Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens fortbestehe. Die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB lägen nicht vor, da die Bausparsumme noch nicht voll angespart gewesen sei. Solange keine Vollbesparung vorliege, bestehe der Vertrag sogar noch nach Zuteilungsreife fort. Es bestehe auch keine Vollbesparung aufgrund des Kürzungsrechts nach § 5 Abs. 4 ABB. Voraussetzung für eine Kürzung sei die Zuteilung und die Aufforderung zur Nachentrichtung der Regelsparbeiträge. Hier fehle es jedoch an beidem. Zuteilungsreife trete erst mit einem Sparguthaben von 50 % der Bausparsumme ein. Dadurch entstehe auch keine Lücke im Vertrag. Vor Zuteilung bestehe nur das Kündigungsrecht. Nach Zuteilung bestehe anstelle des Kündigungsrechts das Kürzungsrecht. Dieses System dürfe nicht durch eine Anwendung des § 5 Abs. 4 ABB i.V.m. § 488 Abs. 3 BGB ausgehebelt werden. Ein Anspruch auf Nachzahlung für vergangene Regelsparbeiträge bestehe nicht. Die Beklagte habe durch Übersendung der Kontoauszüge und jahrelange Praxis die im Kontokorrent stehenden Ansprüche anerkannt, ohne die Regelbesparung einzufordern. Es sei daher treuwidirg, sich jetzt auf Zahlungsrückstände zu berufen. Nachzahlungsansprüche bis Ende 2016 seien daher untergegangen. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die Regelung in § 5 Abs. 3 ABB, welche als Grundlage für die zweite Kündigung herangezogen würde, eine überraschende Klausel in Sinne des § 305 c BGB darstelle und demnach unwirksam sei. Dies insbesondere, da ein Bausparvertrag regelmäßig mit einer „flexiblen Sparrate“ beworben worden sei. Weiter verweist die Klägerin auf die „Erläuterungen zu den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge“, welche Bestandteil des Vertrags waren. Dort heißt es unter dem Punkt „Bausparguthaben“: „Bausparen bietet die Möglichkeit, die Sparleistungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu zahlen. Der monatliche Regel Sparbeitrag beträgt DM 3,50 je DM 1.000,- Bausparsumme; d.s. 4,2 % der Bausparsumme im Jahr. Sonderleistungen sind zulässig. Werden vorübergehend weniger oder keine Sparbeiträge entrichtet, wächst die Bewertungszahl entsprechend langsamer.“ Unter dem Punkt „Änderung des Bausparvertrages“ heißt es: „Mit Zustimmung der Bausparkasse, die die von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen kann, ist eine Anpassung der Bausparsumme an die jeweiligen Verhältnisse möglich (Erhöhung, Ermäßigung, Teilung der Bausparsumme, Zusammenlegung von Verträgen gleicher Tarife).“ Die Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Nachforderung der Regelbeiträge. Die Verjährungsfrist beginne für die Sparbeiträge jeweils zum Ende eines jeden Jahres für die in diesem Jahr entstanden Ansprüche auf Sparbeiträge. Ansprüche auf Sparbeiträge seien somit für die Jahre bis 2013 verjährt. Schließlich habe die Beklagte ihr Kündigungsrecht verwirkt, weil sie jahrelang die Nichtzahlung der Regelsparbeiträge ohne Beanstandungen hingenommen habe. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Bausparvertrag mit der Vertragsnummer 10260255 über den 31.01.2017 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Bausparvertrag mit der Vertragsnummer ######## nicht durch die schriftlich erklärten fristlosen Kündigungen vom 02.05.2017 und vom 03.05.2017 beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, zum Zeitpunkt der (ersten) Kündigung im Oktober 2016 seien Regelsparbeiträge in Höhe von insgesamt über 23.000,00 EUR offen gewesen. Der Darlehensanspruch habe aber nur 6.749,83 EUR betragen. In diesem Fall ergebe sich das Kündigungsrecht aufgrund einer möglichen Kürzung des Bauspardarlehens. Ein Bauspardarlehen könne nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die Bausparkasse berechtigt sei, das ggf. bereitzustellende Darlehen auf 0,00 EUR - wie hier - zu kürzen. § 5 Abs. 4 ABB differenziere ausdrücklich zwischen einem bereitgestellten und einem bereitzustellenden Darlehen, sodass eine tatsächliche Bereitstellung des Darlehens gerade nicht erforderlich sei. Ein ggf. bereitzustellendes Darlehen sei auch vor Zuteilungsannahme bestimmbar. Wäre die Zuteilung Voraussetzung für ein Kürzungsrecht, entstünde eine Schutzlücke zulasten der Bausparkasse. Die Beklagte ist der Ansicht, dass zumindest die Kündigung vom 02.05.2017 wirksam sei, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ABB vorlägen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber überwiegend ohne Erfolg. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Aachen folgt aus § 12, 17 ZPO sowie §§ 23, 71 GVG. Der Zuständigkeitsstreitwert richtet sich nach dem Wert des Kündigungsinteresses, das ist mit 80 % des rückständigen Betrags von 23.927,68 € anzusetzen. Es handelt sich bei den Gegenständen der Feststellungsanträge um Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 ZPO. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gem. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 4). Die Frage, ob der streitgegenständliche Bausparvertrag durch die Kündigungen beendet worden ist, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, denn es handelt sich bei dem Bausparvertrag um ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne. Das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Da sich die Klägerin vorbehalten will, das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, hat sie auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Vertrag nicht durch Kündigung beendet wurde. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der streitgegenständliche Bausparvertrag ist erst durch die zweite Kündigung vom 02.05.2017 beendet worden. Die Kündigung vom 10.10.2016 ist nicht wirksam. Denn es fehlt an einem Kündigungsgrund. Auf den 1993 abgeschlossenen und von der Klägerin 1997 übernommenen Bausparvertrag, bei dem es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB seit dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden. Ferner sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB für den vorliegenden Bausparvertrag die §§ 488 ff. BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) maßgeblich (BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16, juris Rn. 18). Zunächst scheidet eine Kündigung nach § 5 Abs. 3 ABB aus. Denn diese Kündigung setzt voraus, dass der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als sechs Regelsparbeiträgen rückständig ist und der Aufforderung zur Nachzahlung nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat die Klägerin vor der Kündigung vom 10.10.2016 unstreitig nicht zur Zahlung rückständiger Beiträge aufgefordert. Die Kündigung war auch nicht nach § 488 Abs. 3 BGB a.F. gerechtfertigt. Zwar ist eine Kündigung eines Bausparvertrages nach § 488 Abs. 3 BGB a.F. grundsätzlich möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass die Bausparsumme voll angespart ist (BGH, Urt. v. 21.02. 2017 - XI ZR 185/16, juris Rn. 26). Auch dies ist hier nicht der Fall. Ein Kündigungsrecht nach dieser Vorschrift ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aufgrund einer gedachten Kürzung des Bauspardarlehens auf 0,00 EUR für den Fall der Zuteilungsreife gem. § 5 Abs. 4 ABB i.V.m. § 488 Abs. 3 BGB a.F. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ABB - insbesondere die Aufforderung zur Erbringung der rückständigen Regelsparbeiträge - dürfen nicht durch die Anwendung des § 488 Abs. 3 BGB unterlaufen werden. Deren Einhaltung stellt keine überflüssige Förmelei dar (BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16, juris Rn. 27). Im Übrigen entsteht auch keine Schutzlücke, da eine Bausparkasse auch vor Zuteilungsreife kündigen kann; sie muss eben nur das Verfahren einhalten. Ein Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. kommt ebenfalls nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. ist, dass der Bausparvertrag zuteilungsreif ist. Denn die erstmalige Zuteilungsreife stellt für die Bausparkasse den vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. dar (BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16, juris Rn. 76ff, LG Aachen, Urt. v. 02.02.2016 - 10 O 219/15, juris Rn. 27). Hier bestand jedoch keine Zuteilungsreife. Eine Kündigung der Beklagten gem. § 490 Abs. 2 BGB a.F. kommt ebenfalls nicht in Betracht. In der Ansparphase ist die Bausparkasse als Darlehensnehmerin anzusehen, weshalb sich das Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 2 BGB richtet. Allerdings verweist § 490 Abs. 2 BGB a.F. u.a. auf die sechsmonatige Kündigungsfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F., die hier nicht eingehalten ist. Eine Kündigung gem. §§ 490 Abs. 3, 314 BGB scheidet ebenfalls aus. Zwar hat die Klägerin seit 1998 nicht mehr die Regelsparbeiträge gezahlt, sondern nur noch monatlich 26,59 €, und damit gegen § 5 Abs.1 ABB verstoßen. Allerdings setzt auch § 314 Abs. 2 BGB eine vorherige Abmahnung voraus, die hier jedoch zum 10.10.2016 nicht vorlag. Diese ist auch nicht entbehrlich, denn ansonsten würde auf diese Weise § 5 Abs. 3 ABB unterlaufen (s.o.), der eine Aufforderung zur Zahlung und eine zweimonatige Zahlungsfrist vor der Kündigung vorsieht. Es liegt auch sonst kein wichtiger Grund vor. Das Risiko von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus übernimmt bei Darlehensverträgen mit einer Festzinsvereinbarung jeweils der Vertragspartner, zu dessen Lasten die Zinsänderung geht. Dies ist vorliegend die Bausparkasse (BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16, juris Rn. 92). Ein Recht zur Kündigung des Bausparvertrages folgt auch nicht aus § 490 Abs. 3 BGB a.F., § 313 Abs. 1, 3 BGB. Denn vor einer Kündigung wäre gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BGB vorrangig eine Anpassung des Vertrages durch eine Herabsetzung des Guthabenzinssatzes vorzunehmen (BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16, juris Rn. 94). Dass eine solche Anpassung des Guthabenzinses nicht möglich oder der Beklagten nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Der streitgegenständliche Bausparvertrag ist jedoch durch die weitere Kündigung vom 02.05.2017 wirksam beendet worden. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ABB liegen vor. Die Klägerin war zum 02.05.2017 mit mehr als 6 Regelsparbeiträgen von 107,37 € im Rückstand. Die Parteien haben die Regelsparrate nicht einvernehmlich auf die monatlich gezahlten 26,59 € festgesetzt. Die Beklagte hat eine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend bestritten. Die Klägerin hat hierfür keinen Beweis angeboten, sondern nur behauptet, dass die Änderung der Sparrate mit einer Frau X2 abgesprochen gewesen sei. Die Regelung des § 5 Abs. 3 ABB sieht darüber hinaus ausdrücklich vor, dass die Bausparkasse auf den Rückstand hinsichtlich der in § 5 Abs. 1 ABB definierten Regelsparrate von 0,35 vom Tausend der Bausparsumme, abstellen kann. Der von der Klägerin hiergegen erhobene Einwand der Verjährung hinsichtlich der Regelsparbeiträge greift nicht durch. Der Verjährung unterliegen gem. § 194 Abs. 1 BGB nur Ansprüche. Die Beklagte hat aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen beim Bausparvertrag jedoch keinen einklagbaren Anspruch auf Zahlung der Regelsparbeiträge. Die Zahlung der Regelsparbeiträge ist nicht einklagbar, es handelt sich um freiwillige Leistungen. Das Mittel, um den Bausparer zur Zahlung der Beiträge zu veranlassen, ist die Kündigung bzw. die Androhung der Kündigung wegen rückständiger Regelsparbeiträge. Überdies kann die Verjährung ohnehin nur den Schuldnerverzug ausschließen. Mit "rückständig" ist jedoch nicht "Verzug" im Sinne des BGB gemeint. Der Begriff "Verzug" wird in § 21 lit. a) ABB verwendet. Danach kann die Bausparkasse das Bauspardarlehen kündigen, wenn der Bausparer mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug kommt. Daher muss mit "rückständig" etwas anderes gemeint sein muss als mit "Verzug". Denn sonst hätte die Regelung in § 5 Abs. 3 ABB auch auf den "Verzug" mit 6 Regelsparbeiträgen abstellen können bzw. die Regelung in § 21 auf "rückständige Monatsraten" abstellen können. Das hat zur Folge, dass für die Kündigung nach § 5 Abs. 3 ABB nicht der Verzug hinsichtlich der Leistung von Regelsparbeiträgen erforderlich ist, sondern schlicht nicht gezahlte Regelsparbeiträge. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Klägerin der Kündigung eine etwaige "Verjährung" der Regelsparbeiträge nicht entgegenhalten kann. Denn die Verjährung hindert nur den Verzug (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017 § 286 Rn. 10). Wenn es aber ausreicht, dass Regelsparbeiträge nicht gezahlt wurden, spielt die Verjährung zumindest insoweit keine Rolle. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2017 wirksam zur Entrichtung der rückständigen Regelsparbeiträge von 23.927,68 € innerhalb von 2 Monaten aufgefordert und die Kündigung des Vertragsverhältnisses für den Fall der Nichtzahlung angedroht. Die Beklagte hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, den Bausparvertrag zu kündigen, wenn die rückständigen Regelbesparbeiträge nicht eingezahlt werden sollten. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund eines etwaigen Anerkenntnisses der Jahresabschlusssalden auf Kontoauszügen oder mangels vorheriger Mahnungen gehindert, rückständige Regelsparbeiträge geltend zu machen. Es liegt schon kein irgendwie geartetes Anerkenntnis vor. Die Regelung in § 29 ABB über die Kontoführung des Bausparkontos als Kontokorrentkonto, wonach der Kontostand als anerkannt gilt, wenn der Bausparer nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht, ist allein auf Einwendungen des Bausparers bezogen und ist nicht darauf gerichtet, Nachforderungen der Bausparkasse auszuschließen. Es wird nur der Saldostand anerkannt, das heißt, allenfalls Forderungen aus dem Kontokorrent können nicht mehr geltend gemacht werden. Es ist nicht ersichtlich, warum dies Nachforderungen von Regelsparbeiträgen durch die Bausparkasse ausschließen soll. Die Beklagte macht keine Forderung aus dem Kontokorrent geltend, sondern hat zur Zahlung rückständiger Regelsparbeiträge aufgefordert. Die Beklagte hat - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht auf die Nachforderung der Sparbeiträge verzichtet. Ein Verzicht kann sich nur auf eine Forderung (Palandt/Grüneberg, § 397 Rn. 2), also einen Anspruch richten. Insofern kann die Beklagte schon nicht auf Regelsparbeiträge verzichten, weil sie keine Forderungen darstellen (s.o.). Ein Verzicht lässt sich überdies nicht einseitig erklären sondern bedarf eines Vertrages, § 397 Abs. 1 BGB. Ein solcher ist jedoch nicht zustande gekommen. Die Übersendung des Kontoauszuges stellt - unter Berücksichtigung der Regelung des § 29 ABB (s.o.) - schon kein Angebot auf Abschluss eines Verzichtvertrages dar. Selbst wenn dies so wäre, hätte die Klägerin ein solches Angebot nicht angenommen. Allein das Schweigen auf die Übersendung der Kontoauszüge stellt keine schlüssige Annahme dar. Das Schweigen bewirkt nur, dass die Klägerin eventuelle Einwendungen gegenüber der Bausparkasse nicht mehr geltend machen kann bzw. dass eine Beweislastumkehr eintritt (s.o.). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte ihr Kündigungsrecht auch nicht verwirkt. Jedenfalls das Umstandsmoment ist vorliegend nicht erfüllt. Denn die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte die fehlende Regelbesparung weiterhin dulden würde. Zur bloßen Untätigkeit des Rechtsinhabers müssen weitere Umstände hinzutreten, die dem Schuldner nahe legen, dass das Recht nicht ausgeübt werden wird. Diese Umstände müssen den Schuldner darin bestärken, dass er weiterhin nicht mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger zu rechnen hat. Die spätere Geltendmachung des Rechts muss sich als mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Illoyalität des Berechtigten darstellen oder die verspätete Inanspruchnahme des Schuldners muss für diesen unzumutbar sein (Staudinger/Dirk Olzen/Dirk Looschelders (2015) BGB § 242, Rn. 304ff). Dies ist hier nicht der Fall, da sich die Klägerin selbst jahrelang vertragszweckwidrig verhalten hat, indem sie die Regelsparbeiträge nicht (vollständig) gezahlt hat. Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, sie verhalte sich widersprüchlich, indem sie den Bausparvertrag aufgrund der Kündigung vom 10.10.2016 als gekündigt betrachtet und dennoch die rückständigen Sparbeiträge fordert. Letztlich macht die Beklagte durch die erneuten Aufforderungsschreiben hinreichend deutlich, dass sie zwar von der Wirksamkeit der ersten Kündigung ausgeht, aber hilfsweise die erneute Kündigung androht. Würde man dies - wie die Klägerin - als widersprüchliches Verhalten ansehen, würde der Beklagten die Möglichkeit genommen, die Voraussetzungen für eine weitere Kündigung zu schaffen, falls die erste Kündigung unwirksam gewesen sein sollte bzw. Unsicherheit darüber besteht, ob die vorige Kündigung wirksam war. Die Kündigungsregel in § 5 Abs. 3 ABB ist auch nicht unwirksam gem. § 305 c BGB, da es sich nicht um eine überraschende Klausel handelt. Aus den von der Klägerin herangezogenen Erläuterungen zu den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ergibt sich schon nicht, dass eine Änderung der Regelsparrate durch den Bausparer jederzeit möglich sei und keinerlei Konsequenzen haben könne. Vielmehr ergibt sich aus diesen Bedingungen, dass die Sparleistungen flexibel im Sinne von monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu zahlen sind. Der monatliche Regelsparbeitrag beträgt dabei, insoweit nicht flexibel, jeweils 3,5 Promille der Bausparsumme. Eine Änderung der Regelsparrate wird nicht in den Bedingungen dargestellt. Vielmehr wird in den Erläuterungen festgehalten, dass (nur) die Höhe der Bausparsumme nach Zustimmung der Bausparkasse unter bestimmten Umständen angepasst werden kann. Mit einer solchen Anpassung der Bausparsumme geht sodann auch eine Anpassung der Regelsparrate einher, welche stets 3,5 Promille der Bausparsumme beträgt. Insoweit lässt sich aus der gewählten Formulierung zu der Flexibilität des Vertrags nichts entnehmen, was der Wirksamkeit der Regelung in § 5 Abs. 3 ABB entgegensteht. Es handelt sich insbesondere nicht um eine überraschende Klausel, mit der der Vertragspartner nach dem weiteren Inhalt des Vertrags nicht zu rechnen brauchte. Der Begriff der Regelsparrate war für die Klägerin im Zusammenhang mit den gesamten vertraglichen Regelungen transparent festgelegt. Von der Möglichkeit, die Bausparsumme derart anzupassen bzw. zu verringern, dass die Regelsparrate die zuletzt gezahlten monatlich 26,59 € beträgt, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 82 Abs. 1, 488 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Mandatierung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Anerkennung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 10.10.2016 Verzug befunden hätte. Des Weiteren scheidet auch ein Anspruch aus §§ 488, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB aus, da die unwirksame Kündigung des streitgegenständlichen Bausparvertrags jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt. Denn die Beklagte hat nicht fahrlässig gehandelt, da sie zum Zeitpunkt der Kündigung vom 10.10.2016 nicht erkennen konnte, dass die Kündigung unwirksam war. Die Berechtigung der Einwände gegen eine Kündigung kann verbindlich nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Insoweit kann und konnte von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie das Ergebnis eines solchen Rechtsstreits im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits voraussieht. Solange die eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist, scheidet ein Vertretenmüssen aus (vgl. BGH, Urt. Vom 16.01.2009, V ZR 133/08, juris Rn. 20 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als der BGH erst mit Urteil vom 21.02.2017 klargestellt hat, dass eine Kündigung von Bausparverträgen in der Ansparphase nur nach § 5 Abs. 3 ABB möglich ist. Im Übrigen ist der Anspruch auch der geltend gemachten Höhe nach übersetzt. Denn der Gegenstandswert der ersten Kündigung vom 10.10.2016 betrug lediglich bis zu 600 €. Abzustellen ist bei der Kündigung eines Bausparvertrags auf den Wert der Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrags. Dieser richtet sich nach dem Wert der Leistungen, welche der Kläger sich damit erhalten will. Dies ist die Verzinsung seines Bausparguthabens. Gemäß § 9 ZPO ist der Streitwert bei dieser jährlichen Verzinsung mit dem dreieinhalbfachen des einjährigen Bezuges zu berechnen. Dies ergibt hier einen Betrag von bis zu 600 € bis zur Klageerweiterung vom 12.05.2017. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird bis zum 02.05.2017 auf bis zu 600 EUR, ab dem 03.05.2017 auf bis zu 20.000,00€ festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. X3 H K