Urteil
1 O 347/17
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2018:0712.1O347.17.00
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Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft über Namen und jeweilige Beteiligungshöhe aller an der Beklagten zu 1) beteiligten Gesellschafter einschließlich der bloß mittelbar über die Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1) beteiligten Gesellschafter in Form einer aktuellen, schriftlichen, geordneten Zusammenstellung zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 8.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft über Namen und jeweilige Beteiligungshöhe aller an der Beklagten zu 1) beteiligten Gesellschafter einschließlich der bloß mittelbar über die Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1) beteiligten Gesellschafter in Form einer aktuellen, schriftlichen, geordneten Zusammenstellung zu erteilen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 8.000,00 €. Tatbestand: Der Kläger begehrt von den Beklagten Auskunft im Hinblick auf die Mitgesellschafter an der Beklagten zu 1). Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) ist persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1). Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) datiert vom 28.09.2002 (Anlage K1). Die Beteiligung des Klägers wird, wie alle weiteren unmittelbaren und auch mittelbaren Beteiligungen aufgrund eines Treuhandvertrags von einer Treuhänderin, welche als Kommanditistin an der Beklagten zu 1) beteiligt ist (Treuhandkommanditistin) verwaltet. § 1 Abs. 1 des Treuhandvertrages lautet: „Der Treuhänder erwirbt im Auftrage des Treugebers und hält treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers einen Kapitalanteil als Treuhandkommanditistin an der Beteiligungsgesellschaft. Die Höhe des Kapitalanteils zzgl. 5 % Agio bestimmt sich nach dem in der Beitrittserklärung vom Treugeber gezeichneten Beteiligung Betrag.“ § 1 Abs. 5 des Treuhandvertrages lautet: „Im Falle einer direkten Beteiligung des Treugebers als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft gelten die Bestimmungen des Treuhandvertrages für eine treuhänderische Beteiligung sinngemäß. Der Treuhänder wird die Kommanditbeteiligung des Treugebers als dessen Stellvertreter verwalten, soweit der Treugeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.“ § 10 des Treuhandvertrages lautet: „1. Der Treuhänder führt über alle Treugeber ein Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten. Jeder Treugeber erhält nach Annahme seiner Beitrittserklärung von dem Treuhänder eine schriftliche Bestätigung über die Eintragung seiner Beteiligung in dieses Register. 2. Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Treuhänder Angaben über die übrigen Treugeber macht. Anderen Personen als den persönlich haftenden Gesellschaftern und dem Geschäftsbesorger darf der Treuhänder keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung im Register erteilen, es sei denn, dass die Offenlegung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, dem das Beteiligung Vorhaben finanzierenden Kreditinstitut oder einer anderen Bank im Zusammenhang mit der Eigenkapitalfinanzierung erfolgt. Diese Einschränkung gilt nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, wenn diese als Berater der Beteiligungsgesellschaft oder des Treugebers tätig werden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Abschrift des Treuhandvertrags Bezug genommen. § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) vom 28.09.2002 lautet: „Der Treuhandkommanditistin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, einmal oder mehrmals weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen bzw. seinen Kapitalanteil zu erhöhen, insgesamt jedoch höchstens bis die zur Durchführung des Investitionsplan festgelegte Gesellschaftskapitalerhöhung erbracht ist.“ Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages gilt: „Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander werden die Treugeber, für die der Treuhandkommanditistin seine Gesellschaftsbeteiligung treuhänderisch hält, wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere auch die Rechte gemäß § 164 HGB (Widerspruchsrecht gegen Maßnahmen der Geschäftsführung) und § 166 HGB (Kontrollrechte).“ Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags gilt: „Soweit nachfolgend die Begriffe Gesellschafter oder Kommanditist verwandt werden, sind damit auch die Treugeber umfasst.“ Der Kläger plant (unter anderem) einen Antrag zur Herbeiführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gemäß § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages. Dort heißt es: „Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf Antrag von Gesellschaftern oder Treugebern, die mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals vertreten, des Komplementärs, der Treuhandkommanditistin oder des Verwaltungsrats statt.“ Mit Schreiben vom 24.11.2016 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) auf, ihm eine Liste der Gesellschafter und Treugeber der Beklagten zu 1) inklusive der Anschriften und der Höhe der jeweiligen Beteiligungssumme zu übersenden. Nach Begleichung der dafür erhobenen Rechnung erhielt der Kläger eine gedruckte Liste, auf der sich Namen und Adressen der rund 4400 Beteiligten an der Beklagten zu 1), ohne zum Namen gegebenenfalls gehörige Titel oder Zusatzbezeichnungen der Person (Dr., von, Freiherr, Graf, Professor) und ohne die jeweilige Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter befanden. Auf einer weiteren Liste war die Beteiligungssumme rund 150 Beteiligter erhalten, welche im Jahre 2013 der Weitergabe dieser Angaben an mittelbare oder unmittelbare Mitgesellschafter zugestimmt hatten. Im Januar 2017 bat der Kläger die Beklagten um die Übersendung der vollständigen Daten, was die Beklagte zu 1) mit dem Hinweis auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Mitgesellschafter verweigerte. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Namen und Adressen der ca. 4.400 Gesellschafter und Treugeber zustehe, um seine Gesellschafterrechte wirksam auszuüben. Durch die enge gesellschaftsvertragliche Verbindung gehöre es zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte, die jeweiligen Vertragspartner zu kennen. Der Kläger ist der Ansicht, auch einen Anspruch auf Mitteilung der jeweiligen Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter und Treugeber zu haben. Sein rechtliches Interesse begründet der Kläger damit, dass er behauptet, dass es ihm andernfalls nicht möglich sei, Gesellschafter mit insgesamt 10 % des Beteiligungskapitals für den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung anzusprechen und damit das aus dem Gesellschaftsvertrag hierfür erforderliche Quorum zu erreichen. Der Kläger ist der Ansicht, dass § 10 des Treuhandvertrages betreffend den Datenschutz der Herausgabe nicht entgegenstehen. Dies, da der Kläger seinen Auskunftsanspruch aus seiner durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Rechtsstellung herleite, welche durch den Treuhandvertrag nicht beschränkt werden könne, da die Regelung andernfalls unwirksam wäre. Die Mitteilung der vollständigen Namen der Mitgesellschafter inklusive der Titel sei notwendig, da anderenfalls diese Personen sich aufgrund einer womöglich falschen Anrede verärgert fühlen könnten und dementsprechend einen ersten negativen Eindruck von dem Begehren des Klägers erhalten könnten. Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, dass die bisher überreichte Liste, auf der insbesondere die Beteiligungshöhen nicht ausgewiesen sind, nicht ausreichend sei, da die Kommunikation mit 4400 Personen per Post nicht unerhebliche Kosten generieren würde. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über Namen, dem Namen gegebenenfalls vorangestellte Titel, Adressen und jeweilige Beteiligungshöhe aller an der Beklagten zu 1) beteiligten Gesellschafter, einschließlich der bloß mittelbar über die Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1) beteiligten Gesellschafter in Form einer aktuellen, schriftlichen, geordneten Zusammenstellung zu erteilen. Nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2018 erklärten, dem Beklagten eine aktuelle Liste der Mitgesellschafter, jeweils mit vorangestellten Titeln, zukommen zu lassen, haben Sie dem Kläger anschließend eine solche Liste übersandt. Im Hinblick darauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.06.2018 den Rechtsstreit insofern für erledigt erklärt, als dass Auskunft über die dem Namen vorangestellten Titel verlangt wurde und beantragt, die Kosten hierfür den Beklagten aufzuerlegen. Im Übrigen wurde der Klageantrag aufrechterhalten. Die Beklagten haben innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen der teilweisen Erledigungserklärung trotz Belehrung nicht angeschlossen, sodass das Gericht davon ausgehen konnte, dass der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Beklagten beantragen im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die begehrte Auskunft bereits erteilt worden sei. Das Nennen von Vorname und Nachname sei ausreichend, juristische Personen seien mit ihrer Firma mitgeteilt worden. Akademische Grade und Berufsbezeichnungen seien keine Teile des bürgerlichen Namens, ein Doktorgrad nicht mehr eintragbar in Personenstandsregistern und ein Anspruch auf Anrede mit einem akademischen Grad bestehe nicht. Der Kläger sei in der Wahrnehmung seiner Rechte aufgrund der Kenntnis der Namen und Anschriften aller Gesellschafter in keiner Weise gehindert, sondern könne seine Rechte aus der Gesellschafterposition ausreichend wahrnehmen. Die Beklagten behaupten insoweit, dass das postalische Anschreiben der gesamten ca. 4.400 Mitgesellschafter nur einen Betrag von 435,60 € zzgl. Porto erfordere. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Kenntnis der Höhe der Kapitaleinlage nicht erforderlich sei, um mit den Gesellschaftern in Kontakt zu treten das Recht des Klägers, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages zu kennen, dadurch nicht berührt oder beeinträchtigt werde, wenn Gesellschafter die Höhe des Betrages, mit dem sie sich an der Beklagten zu 1) beteiligt haben, dem Kläger nicht mitteilen (wollen). In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 21.10.2013 ist unstreitig die Frage erörtert worden, ob die Höhe der jeweiligen Beteiligung bei entsprechenden Anfragen von Mitgesellschafter mitgeteilt werden solle. Die Beklagten behaupten insoweit, dass 84,7 % der Beteiligten an der Beklagten zu 1), die sich hierzu geäußert haben, sich dagegen ausgesprochen hätten. Die Beklagten sind insoweit der Ansicht, dass die Gesellschafter ein schutzwürdiges Interesse daran hätten, in Ausübung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts bestimmen zu können, dass nicht gegen ihren Willen die Höhe ihrer Beteiligung offengelegt werde. Weiterhin seien dem Kläger durch die Eintragung im Handelsregister bereits die Gesellschafter, welche rund 15 % des Kapitals halten, bekannt. Ebenso sei dem Beklagten durch die Übersendung einer Liste bekannt, welche Gesellschafter weitere 5,75 % des Gesellschaftskapitals halten würden. Diese Gesellschafter hatten – unstreitig - einer Weitergabe dieser Daten an den Kläger zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten jeweils einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft, insbesondere betreffend der Beteiligungshöhen der jeweils an der Beklagten zu 1) mittelbar und unmittelbar beteiligten Gesellschafter. Dieser Anspruch ergibt sich gegen die Beklagte zu 1) aus § 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 716 BGB bzw. der jeweiligen gesellschaftlichen Verbindung. Der Beklagte zu 2) haftet gemäß § 161 Abs. 2, 128 Abs. 1 HGB als persönlich haftender Gesellschafter akzessorisch für den Auskunftsanspruch gegen die jeweilige Kommanditgesellschaft mit. Dabei bezieht sich der Anspruch des Klägers auf die Auskunft betreffend der Daten und Beteiligungshöhe aller Mitgesellschafter einschließlich der bloß mittelbar über die Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1) beteiligten Gesellschafter, und ist daher durch die seitens der Beklagten vor Rechtshängigkeit sowie mit Schriftsatz vom 08.06.2018 vorgelegten Listen noch nicht erfüllt. Der Auskunftsanspruch in diesem Umfang ergibt sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Gesellschafterstellung des Klägers (vgl. OLG München, Urt. v. 05.02.2015, 23 U 1875/14, mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 11 ff; BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09, juris Tz.11 ff). Bei einer Personenhandelsgesellschaft ist das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Der Auskunftsanspruch folgt daher als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 13; BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09, juris Tz.11; BGH, Beschluss vom 21.09.2009, II ZR 264/08, juris Tz. 10). Nach der vorliegenden Gestaltung der Treuhand- und Gesellschaftsverträge sind die Treugeber im Innenverhältnis den Kommanditisten - unter anderem in Bezug auf das Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen - gleichgestellt, § 6 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge. Somit sind die Treugeber durch die Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag wie ein Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 16 ff.). Zu berücksichtigen ist, dass auch bei Publikumspersonengesellschaften die Gesellschafter und Treugeber aus einer Vielzahl von Gründen auf die Kenntnis der Identität der Mitgesellschafter und Treugeber angewiesen sind. Eine informierte und effektive Ausübung ihrer Beteiligungsrechte ist nur möglich, wenn die Gesellschafter und Treugeber sich über die Person und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter und -treugeber informieren können (vgl. OLG München, Urteil vom 05. Februar 2015 – 23 U 1875/14 –, Rn. 39, juris, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 30 ff). Unter anderem kann sich die Frage stellen, ob in der Person eines Stimmberechtigen solche Umstände vorliegen, die Stimmverbote begründen und die jeweilige Person daher von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen ist. Dies ist ohne Kenntnis der Identität nicht zu beurteilen (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 31). Des Weiteren unterliegen auch die einem Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellten Treugeber der gesellschafterlichen Treuepflicht. Etwaige Treuepflichtverstöße können Gesellschafter und Treugeber, wenn ihnen die Identität der Mittreugeber nicht bekannt ist, bereits deshalb nicht erkennen (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 32). Zudem besteht ein beachtenswertes Interesse der Anleger, sich über die Zusammensetzung des Gesellschafter- und Treugeberkreises zu informieren. So kann es für einen Anleger von Bedeutung sein, ob sich der bei seinem Beitritt vorhandene Gesellschafterkreis später verändert und ob etwa ein Großteil der Treugeberanteile von einer finanzierenden Bank erworben wurden (vgl. auch OLG München, Urteil vom 05. Februar 2015 – 23 U 1875/14 –, Rn. 40). Da die Stimmkraft der Gesellschafter vom Umfang der Kapitalbeteiligung abhängt, muss ein Mitgesellschafter bzw. Treugeber wissen, wie sich die Stimmen und Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilen, um sein Stimmrecht informiert ausüben zu können (OLG München, Urteil vom 05. Februar 2015 – 23 U 1875/14 –, Rn. 41, juris, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 33 f). Schließlich würde durch den Ausschluss eines Auskunftsanspruchs unter anderem die Regelung in § 12 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge in wesentlichen Teilen sinnentleert. Danach sind außerordentliche Gesellschafterversammlungen u.a. auf Antrag von Treugebern, die mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals vertreten, einzuberufen. Hätten die Treugeber keine Möglichkeit, die Namen und Beteiligungshöhen der anderen Treugeber zu erfahren, würde ihnen damit eine ganz wesentliche Möglichkeit, ihr Beteiligungsrecht in der Gesellschaft auszuüben, vollkommen genommen (vgl. OLG München, Urteil vom 05. Februar 2015 – 23 U 1875/14 –, Rn. 42, juris, mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 21.09.2009, II ZR 264/08, juris Tz. 11). Dem schließt sich das Gericht an. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Treugeber und das Ergebnis der Abstimmung der weiteren Gesellschafter nicht entgegen. Die bloß theoretische, abstrakte Möglichkeit des Missbrauchs der Daten durch die Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber vermag das erhebliche Interesse an der Kenntnis der Identität der Mitgesellschafter zur informierten und effektiven Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte nicht zu überwiegen (OLG München, Urteil vom 05. Februar 2015 – 23 U 1875/14 –, Rn. 42, juris, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18.02.1991, 1 BvR 185/91, juris Tz. 2 ff - zum Verein; BGH NZG 2013, S. 789, 792 Tz. 24; die gegen das Urteil des BGH vom 11.01.2011, II ZR 187/09 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 25). Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch des Klägers nicht deswegen ausgeschlossen, da ein Teil der Gesellschafter einer Offenlegung ihrer Beteiligungshöhe widersprochen haben. Der Auskunftsanspruch ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot begrenzt. Dabei reicht die bloße abstrakte Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung der Daten nicht, den Auskunftsanspruch auszuschließen (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 13 und 39; BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09, juris Tz.22; BGH, Beschluss vom 21.09.2009, II ZR 264/08, juris Tz. 13). Für diese Ausschlussgründe sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dem Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagten steht nicht entgegen, dass der Versand eines Briefes an 4400 Mitgesellschafter und Treugeber theoretisch möglich ist, um darüber mit allen in Kontakt zu treten und ggfls. das erforderliche Quorum für eine seitens des Klägers gewünschte Gesellschafterversammlung zu erlangen. Denn zur effektiven Wahrnehmung der Gesellschafterrechte, welche sich aus dem gesellschaftervertrag und der entsprechenden Stellung des Klägers ergeben, gehört auch der Anspruch auf Auskunft in dem geltend gemachten Umfang (vgl. OLG München, a.a.O. m.w.N.). Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht entgegen, dass der Kläger womöglich durch die ihm bereits teilweise bekannten Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter in Höhe von 5,75 % aus der Liste vom 24.05.2018 (Anlage B7) sowie im Umfange weiterer 14,96% aus den aus dem Handelsregister einsehbaren Pflichteinlagen einzelner Gesellschafter die begehrte Auskunft bereits hätte bekannt sein müssen. Insoweit zielt der Anspruch der Klägers auf Wahrnehmung seiner Rechte aus der Beteiligung nicht darauf ab, ein Quorum für eine Gesellschafterversammlung aus dem ihm womöglich bekannten Gesellschafterkreis von rund 20% des Gesellschaftskapitals zu erreichen, sondern die effektive Wahrnehmung der Gesellschafterrechte erfordert eine umfassende Kenntnis aller Mitgesellschafter. Denn nur so kann der Kläger in Wahrnehmung seiner Rechte entscheiden, welche der Mitgesellschafter er kontaktieren möchte. Denn auch vor dem Hintergrund, dass dem Kläger Mitgesellschafter mit einer Beteiligungshöhe von insgesamt rund 20 % bekannt gewesen sein sollten, vermag dies den Anspruch des Klägers nicht zu erfüllen. Denn die effektive Wahrnehmung der Rechte des Klägers unter Berücksichtigung des oben dargelegten Maßstabes ist damit nicht erfüllt. Es ist insoweit nicht ausreichend, dass der Kläger Mitgesellschafter mit einem Quorum von 10% zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung nur aus einem ihm bekannten Quorum von 20% des Gesellschaftskapitals zielgerichtet kontaktieren kann. Denn die dem Kläger bekannten Gesellschafter mit Beteiligungshöhen von insgesamt rund 20% stellen weder ein repräsentatives Bild der gesamten Gesellschafter dar, noch ist auszuschließen, dass Gesellschafter mit der Hälfte der bekannten Beteiligungshöhe sich gegen das Begehren des Klägers stellen. Dies würde dazu führen, dass der Kläger mit der ihm bekannten Anzahl der Mitgesellschafter und deren Beteiligungshöhe ein Quorum zur Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht erlangen könnte, sodass seine Rechte insoweit (unzulässig) eingeschränkt werden. Denn der Kläger ist in der Wahl derjenigen Mitgesellschafter, welche er zunächst kontaktieren möchte, unzulässig eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass die Klage in dieser Höhe von Anfang an unbegründet gewesen war. Denn der klageweise geltend gemachte Anspruch bezog sich auf die Kenntnis der Beteiligungshöhe aller (Mit)Gesellschafter als umfassende Auskunft in Form einer geordneten Darstellung. II. Soweit der Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (§ 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO), sind die Kosten hierfür nach billigem Ermessen auf Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes dem Kläger und den Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Soweit der Kläger die Auskunft betreffend der Adelsbezeichnungen der einzelnen Mitgesellschafter begehrte und dieses Begehren nach Erhalt der Liste nach der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärte, ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Adelsbezeichnungen sind, soweit sie vor dem 14.8.1919 erworben worden sind (vgl. Art. 109 Abs. 3 S. 2 WRV, Art. 123 GG), Teil des bürgerlichen Namens und als solche ebenfalls durch § 12 geschützt (vgl. (MüKoBGB/Säcker BGB § 12 Rn. 13-17, mit vielen weiteren Nachweisen). Soweit es sich dabei um einen Erb- oder Geschlechtsadel und damit um keinen persönlichen Adel handelt, überträgt sich das Adelsprädikat auch nach diesem Datum auf die Abkömmlinge nach den allgemeinen privatrechtlichen Vorschriften über den Erwerb von Familiennamen. Im Übrigen richtet sich die Frage der Berechtigung zur Führung eines Adelstitels nach öffentlichem Recht. Eine Adelsbezeichnung ist dann nicht Bestandteil des Namens, wenn sie vor Inkrafttreten der Weimarer Verfassung lange Zeit, in der Regel zwei Generationen, nicht geführt worden ist (MüKoBGB/Säcker BGB § 12 Rn. 13-17, beck-online). Im Rahmen der summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass es sich nicht um solche Adelstitel handelt, welche vor Inkrafttreten der Weimarer Verfassung lange Zeit nicht geführt worden sind. Soweit der Kläger mit der Klage ebenfalls die Auskunft hinsichtlich der akademischen Grade und Berufsbezeichnung der Mitgesellschafter begehrte, dürften die Kosten hierfür dem Kläger im Rahmen einer summarischen Prüfung aufzuerlegen sein. Berufsbezeichnungen und akademische Titel sind nicht Bestandteil des bürgerlichen Namens. Akademische Grade seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1.1.2009 nicht mehr auf Verlangen in Personenstandsregister einzutragen (vgl. BGH NJW 2014, 387). Soweit der Kläger sein begehren darauf stützte, dass er die Mitgesellschafter zutreffend mit allen akademischen Titeln ansprechen wollte, vermag dies den Anspruch nicht zu begründen. Denn ein Anspruch auf Anrede mit einer Berufsbezeichnung oder einem akademischen Grad besteht nicht (MüKoBGB/Säcker BGB § 12 Rn. 13-17, beck-online). III. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 04.06.2018 und die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 08.06.18 sowie 03.07.2018 waren Gegenstand der Entscheidungsfindung, rechtfertigten jedoch keine andere Entscheidung und keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers im Hinblick auf die Kostenentscheidung nach teilweiser, übereinstimmender Erledigungserklärung war verhältnismäßig geringfügig und veranlasste keine oder nur geringfügig höhere Kosten. V.Der Streitwert wird auf 6.000 € bis zum 04.06.2018 und auf 5.900 € seit dem 05.06.2018 festgesetzt. Der Wert der Auskunft hinsichtlich der akademischen Titel und Berufsbezeichnungen sowie Adelstitel wird mit 100 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . K