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Urteil

12 O 462/17

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2018:1009.12O462.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. TATBESTAND Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Anfechtung einer von der Insolvenzschuldnerin Frau O an die Beklagte erfolgten Zahlung in Höhe von 5.05 Mio. € geltend. Im Wege einer Teilklage verfolgt der Kläger die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 1.0 Mio. €. Mit Beschluss vom 22.02.2017 eröffnete des Amtsgericht Aachen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der O (im Folgenden: Schuldnerin) Az. 92 IN 12/17 und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Eröffnung gingen ein Antrag einer Gläubigerin vom 17.06.2016 und ein Antrag der Schuldnerin vom 14.07.2016 voraus. Die Schuldnerin ist Rechtsnachfolgerin der G2 KG (im Folgenden: G3). Diese wurde am 23.10.2009 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt; zuvor wurde G3 als GmbH geführt. Kommanditistin der neuen Kommanditgesellschaft wurde Frau T (jetzige Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten), die Schuldnerin wurde als Komplementärin eingesetzt. Die Beklagte war bis zu dieser formwechselnden Umwandlung Gesellschafterin der G3. Zwischen G3 und der Beklagten bestand vom 04.04.2007 bis zum 23.10.2009 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Gemäß Ziff. 1 Abs. 1 wurde die Leitung der beherrschten Gesellschaft, ergo die G3, der Leitung der herrschenden Gesellschaft, mithin der Beklagten, unterstellt. Die herrschende Gesellschaft sollte berechtigt sein, der Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Nach Ziff. 2 Nr. 1 des Vertrages heißt es: „Die beherrschte Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die herrschende Gesellschaft abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung oder einer Auflösung von Rücklagen gemäß nachstehendem Absatz 2 – der ohne Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuß, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der gemäß § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist.“ (Anl. TW4) Sowohl die Beklagte als auch G3 gehörten zum Firmengeflecht der Familie y. Die Kommanditistin der Beklagten und Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten ist Anne Maria y. Frau Schlemmer, bis 2009 Kommanditistin der G3, ist die jüngere Schwester von Frau y. Die I2 6 s.a.r.l. (im Folgenden: I2) erwarb zunächst einen Miteigentumsanteil für ein Möbelhaus in dem Einkaufszentrum Tannenbusch-Center in Bonn von der G KG. Sodann verkaufte I2 den Miteigentumsanteil betreffend 28.033 ein Hunderttausendstel Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum am 14.06.2007 für 500.000,00 € an G3 (Anl. TW6). Am selben Tag erwarb allerdings I3 mit notariellem Kaufvertrag vom 14.06.2007 denselben Miteigentumsanteil zu einem Preis von 6.700.000,00 € von G3 zurück. Der Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass die G3 bis zum 30.06.2008 für eine Mietfläche von 5.000 m² Mietverträge mit einem Mietertrag von 4,00 € je m² abschließen würde. G3 sollte somit 6,2 Mio. € zufließen, um die Immobilie auszubauen und zu vermieten (Anl. TW7). Am 01.07.2008 schloss die I2 mit der Center 95 C mbH & Co. KG (im Nachfolgenden: Center) einen Mietvertrag bezüglich des von G3 erworbenen Miteigentumsanteils. Hierbei verpflichtete sich I2, die Mietflächen bis zum 01.12.2008 betriebsbereit zu übergeben, andernfalls stünde der Mieterin das Recht zur Minderung zu. In diesem Mietvertrag, an dem die G3 nicht beteiligt war, wurden die Renovierungskosten in § 9 Ziff. (7) auf 1.570.000,00 € geschätzt (Anl. TW8). Da mit dem Mietvertragsabschluss die aufschiebende Bedingung des als Anl. TW7 vorgelegten Kaufvertrages erfüllt war, schlossen G3 und I2 am 01.07.2008 einen notariellen Ergänzungsvertrag (Anl. TW 11). In diesem bestätigten die Parteien die Wirksamkeit der Kaufverträge vom 14.06.2007 und regelten die weitere Abwicklung. Der Kaufpreis der G3 sollte mit dem der I2 verrechnet werden. Von dem somit weiter von I2 geschuldeten Kaufpreis in Höhe von 6.200.000,00 € sollten 5.700.000,00 € direkt auf das Konto der G3 gezahlt werden. Die restlichen 500.000,00 € (Anteil G3) zuzüglich weiterer 500.000,00 € (Anteil G3) sollten für die Ausbauarbeiten als Sicherheit auf ein Notaranderkonto hinterlegt werden. Für die vorbezeichneten Zahlungen war eine Frist bis zum 15.07.2008 gesetzt. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Ausbauarbeiten wurde vereinbart, dass G3 die ersten 200.000,00 € übernehmen sollte, weitere 500.000,00 € dann von I2 (aus dem hinterlegten Betrag) erbracht werden sollten und der Restbetrag von G3 (hierfür waren 500.000,00 € auf dem Notaranderkonto hinterlegt) zu tragen sei. Eine Auszahlung dieses Betrages war erst nach übereinstimmenden Erklärungen von I2 und G3 möglich. In dieser Vereinbarung wurden die Kosten für die Ausbauarbeiten auf zwischen 1.200.000,00 € und 1.500.000,00 € geschätzt. Die zu erbringenden Leistungen wurden nicht genauer beschrieben. Ferner wurden auch keine Kostenvoranschläge herangezogen. Gleichzeitig verpflichtete sich die G3, die Ausbauarbeiten bis zum 01.12.2008, also bis zur Übergabe der Mietsache an die Center, fertigzustellen und die I2 von etwaigen Ersatzforderungen der Center freizustellen. Im Rahmen dieser Verpflichtung schloss die G3 mit der Center noch am selben Tag die Vereinbarung über einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 350.000,00 € zzgl. MwSt (Anl. TW12). Am 09.10.2008 zahlte G3 einen Betrag von insgesamt 4.8 Mio. € an die Beklagte. Am 17.10.2008 wurden weitere 250.000,00 € an die Beklagte geleistet (Anlagenkonvolut TW 13). Somit wurde von dem seitens der I2 an G3 gezahlten Kaufpreis in Höhe von 6.2 Mio. € an die Beklagte 5.05 Mio. € ausgezahlt. Durch die Sicherheitsleistung an den Notar in Höhe von 500.000,00 € verblieben der G3 damit 650.000,00 €. Am 27.11.2008 wurden in Erfüllung der Mietzuschussvereinbarung seitens der G3 an Center 400.000,00 € gezahlt (Anl. TW14). Dadurch verblieben der G3 250.000,00 €. Des Weiteren zahlte die G3 in der Folgezeit weitere 150.000,00 € an die Beklagte. Es verblieben somit zum Jahresende 2017 58.564,53 €. Die Ausbauarbeiten erfolgten nicht. Aus diesem Grund minderte Center die Miete gegenüber I2 auf null. Am 23.10.2009 wurde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gekündigt und die Beklagte trat aus G3 aus; diese wurde in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Am 24.07.2015 erlosch G3 ohne Auseinandersetzung durch Konfusion, nachdem die Kommanditistin Maria Margot Schlemmer ihren Kommanditanteil auf die Schuldnerin übertragen hatte. Vollstreckungsversuche gegenüber der Schuldnerin blieben erfolglos. Am 15.06.2016 stellte die I2 daher einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin. Der Kläger hatte die Beklagte mit Schreiben vom 07.03.2017 unter Fristsetzung bis zum 24.03.2017 zur Zahlung von 5,05 Mio. € erfolglos aufgefordert. Der Kläger behauptet, dass die G3 zum Zeitpunkt der Zahlung vom 5,05 Mio. € an die Beklagte nicht mehr in der Lage gewesen sei, ausreichend Rückstellungen für Verbindlichkeiten aufzustellen. Die Kosten für die Ausbauarbeiten alleine für G3 hätten mindestens 1.0 Mio. € betragen. G3 sei, nachdem sie Sicherheit geleistet hatte und die streitgegenständlichen Zahlungen an die Center ausgeführt habe, nicht mehr in der Lage gewesen, die Renovierungsarbeiten auf ihre Kosten ausführen zu lassen. Sie habe also gewusst, dass sie die ihr gegenüberstehenden Ansprüche der I2 nicht würde erfüllen können. Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass die G3 im Hinblick auf die Ausbauarbeiten verpflichtet gewesen sei, in Vorleistung zu treten. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf die seitens G3 geleistete Zahlung gehabt. Dies folge insbesondere nicht aus dem Gewinnabführungsvertrag, da die Gesellschaft dort nur verpflichtet gewesen sei, Gewinne abzuführen. Vorliegend läge aber gar kein Gewinn vor, da die G3 gegenüber I2 die Verpflichtung eingegangen war, Umbau- und Renovierungsarbeiten durchzuführen. Dies habe gewinnreduzierend gewirkt. Außerdem sei die unterjährige Zahlung gar nicht fällig gewesen. Des Weiteren habe die Beklagte Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der G3 gehabt. Dies würde aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag folgen und dem dort geregelten umfassenden Weisungsrecht. Ferner würde die Kenntnis aus der Stellung von Frau y folgen, die gleichzeitig Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten, alleinige Kommanditisten von Center und alleinige Gesellschafterin der Komplementärin war. Der Kläger ist der Ansicht, der Anspruch auf Verzugszinsen ergäbe sich bis aus § 143 InsO a.F. i.V.m. §§ 818, 819, 291 BGB. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die G3 sei zum Zeitpunkt der Zahlung noch in der Lage gewesen, ihren Verpflichtungen gegenüber der I2 nachzukommen. Dazu behauptet sie, dass die Kosten für die Ausbauarbeiten, ausweislich der unstreitigen Schätzung vom 09.01.2009 1.035.050,50 € betragen hätten und neben der eigenen Liquidität der G3 in Höhe von 35.050,50 € durch den dafür zweckbestimmt hinterlegten Betrag in Höhe von 1.000.000,00 € auf dem Notarkonto hätten aufgewendet werden können. Die Vereinbarungen zwischen I2 und G3 hinsichtlich der Kosten für die Ausbauarbeiten sei lediglich rudimentär gewesen. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass der von der Beklagten vereinnahmte Betrag bei G3 nicht als Gewinn verbucht worden sei, sondern zur Verlustdeckung verwendet worden sei. Schließlich habe die Beklagte aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einen Anspruch auf die Zahlung gehabt, da die Schuldnerin sämtliche Gewinne an die Beklagte habe auskehren müssen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2018 (Bl. 103 ff d. A.) ergänzend Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 1.000.000,00 € gemäß §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Anwendbar ist das Insolvenzanfechtungsrecht in der Fassung vor dem 05.04.2017, Art. 103j Abs. 1 EGInsO, weil das Insolvenzverfahren vor diesem Datum eröffnet worden ist. Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 1. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin i.S.d. § 129 InsO liegt vor. Rechtshandlung ist jedes willensgetragene Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst. In den Zahlungen vom 09.10. und 17.10.2007 der Schuldnerin an die Beklagte ist eine solche Rechtshandlung zu sehen. Die Zahlung erfolgte auch innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 22.02.2017. 2. Die Insolvenzschuldnerin handelte bei der Zahlung mit Benachteiligungsvorsatz. Sie hatte bei der Zahlung an den Beklagten die Benachteiligung der übrigen Gläubiger zumindest als mutmaßliche Folge ihrer Rechtshandlung erkannt und gebilligt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt der Insolvenzschuldner regelmäßig dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er seine (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Rechtshandlung kennt (BGH, NZI 2013, 253 m.w.N.). Zur Entkräftigung der für den Benachteiligungsvorsatz sprechenden tatsächlichen Vermutung bedarf es vom Anfechtungsgegner darzulegender konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann oder der Schuldner mit deren baldigen Überwindung rechnen kann (BGH, NZI 2013, 249). a) Die G3 war zwar zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung nicht zahlungsunfähig nach § 17 InsO. Ein Schuldner ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urt. v. 21.06.2007, Az.: IX ZR 231/04, Rn. 19 mwN). Dabei reicht es aus, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird, wenn es sich dabei um den Anfechtungsgegner handelt (BGH, Urt. v. 06.12.2012, Az.: IX ZR 3/12. Rn 21 mwN). Allerdings ist auch eine Zahlungseinstellung von rechtlich unerheblichen Zahlungsstockungen abzugrenzen (BGH, Urt. v. 21.06.2007, Az.: IX ZR 231/04, Rn. 30 mwN). Die Liquiditätslücke muss daher länger als drei Wochen bestehen. Die Zahlungsunfähigkeit ist anhand von Indizien im Wege einer Gesamtbetrachtung festzustellen. Vorliegend hatte die Schuldnerin, als sie die Zahlungen vornahm, unstreitig Verbindlichkeiten gegenüber der Center in Höhe von 350.000,00 € netto. Diese wurden aber bedient. Des Weiteren hatte die Schuldnerin weitere Verbindlichkeiten gegenüber der „G“ in Höhe von 27.206,11 € sowie weitere 1.221,24 € gegenüber weiteren Dritten. Schließlich war sie aufgrund der Vereinbarung mit I2 verpflichtet, Ausbauarbeiten an dem streitgegenständlichen Mietobjekt vorzunehmen. Diese wurden zwischen I2 und Center im Mietvertrag auf 1.570.250,00 € (netto) taxiert und zwischen den Parteien auf 1.200.000,00 € - 1.500.000,00 € geschätzt. Eine Fälligkeit wurde aber erst zum 01.12.2008 vereinbart. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung war die G3 unstreitig noch liquide. Der Kläger trägt selbst vor, dass noch Guthaben im Oktober des Jahres 2007 von über 200.000,00 € und im Dezember von über 30.000,00 € vorhanden war. Die Verbindlichkeit zu den Ausbauarbeiten kann hier mangels Fälligkeit noch keine Rolle spielen. Die G3 kam ihren Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Rechtshandlung nach. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung lag jedoch eine drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO vor. Nach § 18 Abs.2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Hierbei ist eine Prognoseentscheidung vorzunehmen. In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit anzustellen ist, muss die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten einbezogen werden. Der vorhandenen Liquidität und den Einnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind, müssen die Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden, die bereits fällig sind oder die bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich fällig werden. Ergibt die Prognose, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung, droht Zahlungsunfähigkeit. Die der Prognose innewohnende Ungewissheit kann sich dabei auf die künftig verfügbaren liquiden Mittel, ebenso aber auch auf den Umfang der künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten beziehen (BGH Urteil 05.12.2013 – IX ZR 93/11). Die maßgebliche Verpflichtung liegt hier in der Verpflichtung zur Durchführung der Ausbauarbeiten aus dem Vertrag mit I2. Die Verbindlichkeit gegenüber der I2 war aus dem Vertrag am 01.12.2008 fällig. Es können künftige Verbindlichkeiten einbezogen werden, dann muss aber prognostiziert werden, ob die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen wäre, diese zu bedienen. Dies ist aus Sicht der Kammer nicht gegeben. Die I2 begab sich durch die Zahlungen an die Beklagte im Oktober 2008 nahezu ihrer sämtlichen frei verfügbaren Mittel, um ihren künftigen Verpflichtungen, insbesondere der Ausbauverpflichtung nachzukommen. Zwar waren mit einer Zweckbestimmung genau für diese Ausbauarbeiten bereits im Oktober 2008 ein Betrag in Höhe von 1.000.000,00 € auf einem Notarkonto unstreitig hinterlegt. Dem steht jedoch gegenüber, dass im Vertrag vom 01.07.2008 unter § 3 Ziff. 3. lit. bb. (Seite 8) festgehalten wurde, dass die Auskehrung dieser Beträge davon abhängig war, dass G3 eine Abrechnung erstellt, welche von I2 zu prüfen war. Hierbei war I2 zwar verpflichtet, Abrechnungen die G3 zum 30. eines jeden Monats vornehmen sollte, unverzüglich zu prüfen. Dies bedeutet aber, dass diese Mittel gerade nicht zur sofortigen und freien Verfügung der G3 standen. Vielmehr hätte G3 erst einmal in Vorleistung treten müssen, um die Ausbauarbeiten, die ihr vertraglich auferlegt waren, durchzuführen. Durch die Zahlung an die Beklagte und weitere Zahlungen war sie dazu aber zum Zeitpunkt der Fälligkeit gar nicht im Stande. Sie verfügte zu diesem Zeitpunkt gerade einmal über Mittel von etwas über 30.000,00 €. Die Ausbauverpflichtungen wurden von den Parteien aber auf weit über 1 Mio. € geschätzt, sodass diese Summe nicht einmal im Ansatz von der G3 hätte erbracht werden können. Es sind keinerlei Indizien ersichtlich, die gegenteiliges begründen würde. Dass die Kosten durch die DH Holding im Januar des Jahrs 2009 auf 1.035.050,50 € geschätzt wurden, ist unerheblich. G3 wäre auch nicht im Stande gewesen, diesen Betrag zu leisten, unabhängig davon, dass die Schätzung erst nach Fälligkeit vorgenommen wurde. Es ist mithin im Wege einer Gesamtbetrachtung wahrscheinlicher, dass die G3 ihren Verbindlichkeiten nicht nachgekommen wäre. b) Ein erhebliches Beweisanzeichen ist nach ständiger Rechtsprechung ferner gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung erhält, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte, mithin eine inkongruente Deckung (vgl. BGH Urteil v. 06.05.2010 – IX ZR 114/08). Auf die Zahlung hatte die Beklagte zu dem Zeitpunkt der Zahlung keinen Anspruch. Nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag war G3 zwar verpflichtet, Gewinne an die Beklagte abzuführen. Unter »Gewinn« ist in diesem Fall der handelsbilanzielle Gewinn zu verstehen (R 14.5 Abs. 3 Satz 4 KStR 2015, bis VZ 2014 R 60 Abs. 3 Satz 2 KStR 2004). Bei den durch I2 erlangten Zahlungen handelt es sich auch um Gewinne. Die Regelung im Gewinnabführungsvertrag sah aber vor, den Jahresüberschuss an die herrschende Gesellschaft auszuzahlen. Mithin gab es keinen Anspruch auf eine unterjährige Abführung der erlangten Gewinne. Zum Zeitpunkt der Zahlung war die Forderung mithin noch nicht fällig. Allein die Tatsache, dass der Schuldner die Leistung im Zweifel vor der Fälligkeit nach § 271 Abs. 2 BGB bewirken darf, begründet noch keine Kongruenz. Die erleichterte Anfechtbarkeit inkongruenter Deckungen beruht darauf, dass diese im Hinblick auf die nahe bevorstehende Insolvenz besonders verdächtig sind (BGHZ 150, 326, 330 m.w.N.). Leistungen, die der Schuldner zu einer Zeit erbringt, zu der sie noch nicht fällig sind und der Gläubiger sie daher noch nicht beanspruchen kann, sind im Allgemeinen verdächtig. Es bestand für die Schuldnerin auch gar kein Grund, diese Zahlungen deutlich vor der Fälligkeit zu leisten. Vielmehr hätte sie aus den erlangten Zahlungen zunächst selbst Rückstellungen bilden müssen, um ihrer Ausbauverpflichtung nachzukommen. Stattdessen erfolgen die Zahlungen nach eigenem Vortag der Beklagten gerade auch, um etwaige Verluste der herrschenden Gesellschaft, mithin der Beklagten, auszugleichen. Dabei ist es auch unerheblich, dass eine solche Vorabausschüttung generell zulässig sein kann. Vielmehr ist es entscheidend, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung, keinen Anspruch auf die Leistung hatte. Somit kann aus Sicht der Kammer im Wege einer Gesamtabwägung aufgrund der erheblichen Indizien davon ausgegangen werden, dass die Insolvenzschuldnerin mit entsprechendem Benachteiligungsvorsatz handelte. Sie nahm zumindest billigend in Kauf, dass etwaige Gläubiger durch die Zahlung ihrer nahezu gesamten liquiden Mittel benachteiligt werden könnten. 3. Die Beklagte kannte auch den Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Zahlung. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis gesetzlich vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Zahlung die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Ausreichend ist, wenn der Anfechtungsgegner im Allgemeinen um den Benachteiligungsvorsatz gewusst hat. Eine in Betracht kommende Benachteiligung werden diejenigen Gläubiger, die einen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Schuldners haben , also Personen mit „Insiderwissen“ , oft kennen (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung- Kayser, Band 2, 3. Aufl. 2013, § 133 Rdnr. 24a). Dabei ist hier das Gesamtkonstrukt der Firmenverflechtungen maßgeblich. Die Beklagte war unstreitig zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen Alleingesellschafterin der G3. Aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages war sie über die Lage der G3 genau im Bilde. Dabei wurde auch ein umfassendes Weisungsrecht vereinbart, sodass die Beklagte erheblichen Einfluss auf die Handlungen der Schuldnerin nehmen konnte. Dementsprechend entfaltet dieses Näheverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger eine Indizwirkung nach § 138 InsO. Des Weiteren kommt hier auch eine tragende Rolle der Frau y, die gleichzeitig alleinige Kommanditistin und alleinige Gesellschafterin der Komplementärin von Center war. Des Weiteren war sie Kommanditistin der Beklagten und Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten. Außerdem war Frau Schlemmer, bis 2009 Kommanditistin der G3. Hierbei handelt es sich um die jüngere Schwester von Frau y. Die Beklagte hat die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht widerlegt. Zur Widerlegung der Vermutung muss der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es nahe liegend erscheinen lassen, dass ihm der Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin nicht bekannt war (BGH, NZI 2007, 512). Solche konkreten Umstände hat der Beklagte nicht dargelegt. Aufgrund der Firmenverflechtungen sowie umfangreichen Einblicke und dem besonderen Näheverhältnis der Beklagten zur Insolvenzschuldnerin vermag die Beklagte nicht abzustreiten, dass sie Kenntnisse von den maßgeblichen Umständen hatte. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 819, 818 Abs. 4, 291 (analog), 288 Abs. 1 2 BGB ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, § 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 1.000.000,00 € (§ 4 ZPO) N I1 Dr. L