Leitsatz
IX ZR 174/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:170920UIXZR174
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:170920UIXZR174.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 174/19 Verkündet am: 17. September 2020 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz 1 a) Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung für den Benachteiligungsvorsatz setzt nicht voraus, dass der Schuldner bei der Rechtshandlung bereits drohend zahlungsunfä- hig war. b) Gewährt der Schuldner eine inkongruente Deckung, mit der er nahezu seine gesamte Liquidität einem beherrschenden Unternehmen überträgt, liegen finanziell beengte Ver- hältnisse vor, die ernsthafte Zweifel an der Liquiditätslage des Schuldners begründen, wenn der Schuldner aufgrund der Rechtshandlung nicht mehr in der Lage ist, bestehende Verpflichtungen aus einem Werkvertrag zu finanzieren. c) Ob die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung gemindert ist, weil die Rechtshandlung längere Zeit vor dem Insolvenzantrag liegt, hängt davon ab, inwieweit der Schuldner nach der Rechtshandlung weiter geschäftlich tätig gewesen ist und regelmäßig Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen hatte. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Schoppmeyer, Röhl und die Richterin Dr. Selbmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Juli 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Anträge vom 17. Juni und 14. Juli 2016 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin ist Rechtsnachfolgerin der F. KG, die ihrerseits durch Umwandlung aus der F. GmbH hervorgegangen ist (fortan einheitlich: F. ). Die Beklagte, eine Gesellschaft der J. -Gruppe in der Rechts- form der GmbH & Co. KG, war ursprünglich alleinige Gesellschafterin der 1 2 - 3 - F. . Mit dieser schloss sie am 4. April 2007 einen Beherrschungs- und Ge- winnabführungsvertrag. Danach war die Beklagte berechtigt, der Geschäftsfüh- rung der F. Weisungen zu erteilen. F. hatte ihren gesamten Gewinn an die Beklagte abzuführen, die Beklagte verpflichtete sich entsprechend § 302 Abs. 1 und 3 AktG, einen Jahresfehlbetrag auszugleichen. Mit notariellem Vertrag vom 14. Juni 2007 kaufte F. von der H. S.a.r.l. (fortan: H. ) mit Sitz in L. einen Miteigentumsanteil nebst Sondereigentum an dem Einkaufszentrum T. für 500.000 €. Die Räume sollten zum Betrieb eines Möbelhauses dienen. Eigentümerin war zu diesem Zeitpunkt eine weitere Gesellschaft der J. -Gruppe. In einem weiteren notariellen Vertrag vom 14. Juni 2007 kaufte H. von F. die- sen Miteigentumsanteil für 6.700.000 € zurück. Dieser Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass H. das Eigentum von der Eigentü- merin erwirbt und F. in Abstimmung mit H. bis zum 30. Juni 2008 be- stimmte Mietverträge abschließt. Zu einer Vermietung durch F. kam es nicht. Mit Vertrag vom 1. Juli 2008 vermietete H. eine Fläche von 5.000 m² an die C. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (fortan: C. ) für eine monatliche Miete von 35.000 € zuzüglich Nebenkosten. Auch C. gehör- te zur J. -Gruppe. H. verpflichtete sich darin, bestimmte bauliche Maß- nahmen auszuführen. F. vereinbarte mit C. am 1. Juli 2008, dieser für die bei der beabsichtigten Untervermietung des Möbelhauses zu erwartende Unterdeckung einen einmaligen verlorenen Zuschuss in Höhe von 350.000 € netto zu gewähren. 3 4 - 4 - Ebenfalls am 1. Juli 2008 schlossen H. und F. eine notarielle Ergänzungsvereinbarung zu den beiden Kaufverträgen vom 14. Juni 2007. Da- rin vereinbarten sie, dass die Bedingungen der notariellen Kaufverträge einge- treten seien, und verrechneten die Kaufpreisschuld der F. mit ihrem Kauf- preisanspruch. Vom danach verbleibenden Restkaufpreis in Höhe von 6,2 Mio. € sollte H. einen Teilbetrag von 5,7 Mio. € bis zum 15. Juli 2009 an F. be- zahlen, die verbleibenden 500.000 € sollte H. auf ein Notaranderkonto zahlen. Anlage und Bestandteil dieser notariellen Ergänzungsvereinbarung war eine Vereinbarung über die zu tätigenden Ausbau- und Renovierungsarbeiten zur Herrichtung des Möbelhauses vom 1. Juli 2008 (fortan: Ausbauvereinba- rung), worin die Parteien den Ausbauaufwand auf einen Betrag von ca. 1,2 - 1,5 Mio. € schätzten. Darin verpflichtete sich F. , die von H. im Mietvertrag mit C. vereinbarten baulichen Maßnahmen durchzuführen. Von den Kosten sollte F. die ersten 200.000 € tragen, H. die nächsten 500.000 € und F. alle über diese Beträge hinausgehenden weiteren Kosten. H. ver- pflichtete sich, ihren Anteil an den Baukosten zusätzlich zu dem Kaufpreisteil ebenfalls auf das Notaranderkonto einzuzahlen. Am 2. Oktober 2008 zahlte H. eine Million Euro auf das Notarander- konto sowie 5,7 Mio. € an F. . F. zahlte am 9. Oktober 2008 an die Beklagte 3,6 Mio. € und 1,2 Mio. € sowie am 17. Oktober 2008 weitere 250.000 €. Die aus der Mietzuschussvereinbarung geschuldeten 416.500 € brutto zahlte 5 6 7 - 5 - F. in zwei Teilbeträgen am 30. Oktober und 1. Dezember 2008 an C. . Die Ausbauarbeiten erfolgten nicht. C. minderte die Miete gegenüber H. auf null. Mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 2009 übertrug die Beklagte ihre Gesellschaftsanteile an F. auf S. ; der Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Beklagten wurde an diesem Tag gekündigt. Nach Umwandlung der F. in eine Kommanditgesellschaft trat die Schuldnerin als Komplementärin in die F. ein. Nachdem die üb- rigen Gesellschafter ausgeschieden sind, ist die Schuldnerin Gesamtrechts- nachfolgerin der F. . Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 22. Februar 2017 verlangt der Kläger von der Beklagten Rückgewähr von 5/6 der Zahlung über 1,2 Mio. € vom 9. Oktober 2008, hilfsweise Rückgewähr der am 17. Oktober 2008 gezahlten 250.000 €. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be- klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 9 10 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anfech- tungsanspruch zu. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO seien nicht er- füllt. Es fehle ein Benachteiligungsvorsatz der F. . Diese sei zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht zahlungsunfähig gewesen. Zwar stelle auch drohende Zah- lungsunfähigkeit ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvor- satz dar. Die von F. übernommene Verpflichtung zu Ausbauarbeiten sei hierbei jedoch nicht zu berücksichtigen, weil es an einer Zahlungspflicht der F. im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen fehle. § 18 Abs. 2 InsO setze bestehende Zahlungspflichten voraus, die noch nicht fällig seien. Es könne offenbleiben, ob eine zukünftig hieraus resultierende Schadensersatz- pflicht im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen sei. Dies setze voraus, dass mindestens eine bereits entstandene Zahlungspflicht bestehe. F. ha- be zum Zeitpunkt der Rechtshandlung jedoch keine Zahlungspflichten gehabt, welche sie nicht habe bezahlen können. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Rechtshandlung auch die Leistungspflicht hinsichtlich der Ausbauarbeiten zu berücksichtigen sei, soweit sie in einen Schadensersatzanspruch übergehen könne, habe dies im Streitfall für die dro- hende Zahlungsunfähigkeit keine Bedeutung. Inhalt und Umfang der Arbeiten hätten nicht festgestanden; die Kostenschätzung sei ohne ausreichende Grund- lage erfolgt. Es stehe bis heute nicht fest, welche Ansprüche H. gegen F. aus der Ausbauverpflichtung zustünden. Der Kläger zeige die Höhe eines etwa- igen Schadensersatzanspruchs nicht auf. 11 12 13 - 7 - Einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Hinblick auf die Ausbauver- pflichtung stehe zudem entgegen, dass zugunsten F. auf dem Notarander- konto ein Betrag von einer Million Euro zur Verfügung gestanden habe. Weiter- hin sei der Prognosezeitraum nicht bestimmbar. Zum Zeitpunkt der Rechts- handlung im Oktober 2008 sei unklar gewesen, wann und in welcher Höhe die unbestimmte Ausbauverpflichtung in eine Zahlungsverpflichtung übergehen werde. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit könne auch nicht mit der Notwen- digkeit begründet werden, F. habe für die Ausbauverpflichtungen Rückstel- lungen bilden müssen. Andere Verbindlichkeiten als die Ausbauverpflichtung zeige der Kläger nicht auf. Die Inkongruenz der Zahlungen genüge nicht, um auf einen Benachteili- gungsvorsatz der F. schließen zu können. Allerdings habe die Beklagte kei- nen Anspruch auf Auszahlung der Einnahmen gehabt. Ebensowenig habe der Beklagten im Oktober 2008 ein Anspruch auf Auszahlung des Jahresüber- schusses zugestanden. Diesem Indiz komme jedoch keine wesentliche Bedeu- tung zu, weil die Zahlung fast acht Jahre vor dem Insolvenzantrag erfolgt sei. Daher stehe der Bedeutung des Indizes der Inkongruenz entgegen, dass F. trotz des Geldabflusses nahezu acht Jahre habe weiterwirtschaften können. Weitere Beweisanzeichen, die für einen Benachteiligungsvorsatz spre- chen könnten, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Umstände der verschie- denen Verträge, der Abwicklung und der Zugehörigkeit verschiedener beteiligter Gesellschaften zur J. -Gruppe seien kein hinreichendes Indiz für einen Benachteiligungsvor- satz. 14 - 8 - II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ver- neint einen Benachteiligungsvorsatz der F. mit rechtlich fehlerhafter Be- gründung. 1. § 133 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung (fortan nur: InsO oder InsO aF) bestimmt, dass eine Rechtshandlung anfechtbar ist, die der Schuldner mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Be- nachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10 mwN; vom 17. November 2016 - IX ZR 65/15, ZIP 2016, 2423 Rn. 13; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 9). Dabei beruht die Vorsatzanfechtung nicht auf dem Grundsatz der Gläu- bigergleichbehandlung, sondern schützt das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 150; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12, WM 2014, 272 Rn. 17; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, ZIP 2017, 1379 Rn. 20; vom 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16, ZIP 2017, 1677 Rn. 17). 2. Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz liegt beim anfechten- den Insolvenzverwalter. Allerdings kann dieses subjektive Tatbestandsmerkmal - weil es sich um eine innere, dem Beweis nur schwer zugängliche Tatsache handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. 15 16 17 - 9 - BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 Rn. 8; vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12, WM 2013, 2233 Rn. 7; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 50/12, WM 2014, 1586 Rn. 11 mwN; vom 16. April 2015 - IX ZR 68/14, NZI 2015, 654 Rn. 20 zu § 3 AnfG). Der Tatrichter hat die subjektiven Voraus- setzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wel- che als Erfahrungswerte für und gegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen. Dabei hat er die in der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs entwickelten Beweisanzeichen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8 mwN; vom 18. Juli 2019 - IX ZR 258/18, ZIP 2019, 1624 Rn. 20). Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden (BGH, Urteil vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 10). Für einen Benachteiligungsvorsatz spricht die Inkongruenz der Leistung bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12, WM 2013, 2233 Rn. 12 mwN; vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, WM 2017, 1215 Rn. 24). Eine indizielle Bedeutung kön- nen weiter der Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und das besondere Ausmaß der Beeinträchtigung haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - IX ZR 68/14, NZI 2015, 654 Rn. 20 mwN zu § 3 AnfG). Dies gilt insbe- sondere, wenn der Schuldner seine letzten werthaltigen Vermögensgegenstän- de auf einen Dritten überträgt (BGH, Urteil vom 16. April 2015 aaO). Hier kann ein weiteres Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz daraus folgen, dass zwi- schen dem Schuldner und dem Dritten, auf den der Schuldner seine letzten werthaltigen Vermögensgegenstände überträgt, ein besonderes Näheverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 50/12, WM 2014, 1586 Rn. 18 - 10 - 11; vom 16. April 2015 aaO, jeweils zu § 3 AnfG; vom 22. Dezember 2016 - IX ZR 94/14, NZI 2017, 358 Rn. 18 mwN). 3. Das Berufungsgericht lässt bei seiner Würdigung maßgebliche Um- stände außer Betracht. Zudem weist seine Auslegung der Ausbauvereinbarung durchgreifende Rechtsfehler auf. a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Zahlungen am 9. und 17. Oktober 2008 inkongruent waren. Ebenso rechtsfehlerfrei ordnet das Berufungsgericht die Inkongruenz als erheblich ein. Die Frage, ob eine in- kongruente Deckung vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshand- lung (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 143/17, BGHZ 220, 280 Rn. 18). Die Beklagte hatte im Oktober 2008 keinen Anspruch auf die Zahlungen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 4. April 2007 verpflich- tete F. dazu, einen - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen - ohne Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss an die Beklagte abzuführen. Auf dieser Grundlage entstand ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des Jahres- überschusses für das Jahr 2008 jedoch frühestens mit dem Bilanzstichtag oder mit Feststellung des Jahresabschlusses (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 291 Rn. 26a; MünchKomm-AktG/Altmeppen, 5. Aufl., § 291 Rn. 148 je mwN zum Streitstand). Damit handelte es sich bei den Zahlungen im Oktober 2008 - entgegen der Revisionserwiderung - nicht um Zahlungen auf einen bereits bestehenden, aber noch nicht fälligen Anspruch, sondern um Zahlungen auf einen von F. und der Beklagten künftig erwarteten Anspruch. Im Oktober 2008 war weder 19 20 21 - 11 - der Bilanzstichtag verstrichen noch lag ein festgestellter Jahresabschluss vor. Dies stellt eine Befriedigung dar, welche die Beklagte überhaupt nicht zu bean- spruchen hatte und nicht etwa nur eine vorfällige Zahlung. Dass mit dem Bi- lanzstichtag oder mit Feststellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2008 ein solcher Anspruch der Beklagten hätte entstehen können oder tatsächlich ent- standen ist, führt nicht zur Kongruenz der Zahlungen. Daher kommt es für die Einordnung der Inkongruenz auf den am 27. Februar 2009 erstellten Jahresab- schluss der F. nicht an. Erst bei der Gewichtung der Inkongruenz als Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz kann von Bedeutung sein, ob mit dem Ent- stehen einer Abführungspflicht einige Monate später zu rechnen war. b) Im Zeitpunkt der inkongruenten Zahlungen bestand auch Anlass, an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln. Dabei ist unerheblich, welche rechtli- chen Anforderungen an die drohende Zahlungsunfähigkeit zu stellen sind. aa) Bei inkongruenten Deckungen kommt es für die Frage, ob der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte, nicht darauf an, ob zum Zeit- punkt der Rechtshandlung bereits Zahlungspflichten des Schuldners bestan- den. Soweit die Einordnung einer inkongruenten Deckung als in der Regel star- kes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz voraussetzt, dass die Wirkun- gen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 250 f; vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12, WM 2013, 2233 Rn. 12 mwN), bedeutet dies nicht, dass eine Indizwirkung nur in 22 23 - 12 - Betracht kommt, wenn der Schuldner zumindest drohend zahlungsunfähig war (vgl. bereits BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407 unter III.1.a). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt der Rechts- handlung mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Schuldner seine bestehenden und zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten nicht wird erfüllen können. Verdächtig wird die Inkongruenz, wenn erste, ernst- hafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners auftreten (vgl. BGH, Ur- teil vom 21. Januar 1999, aaO; vom 7. November 2013, aaO). Es genügt die ernsthafte Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners, weil sich damit die Gefährdung der anderen, nicht in gleicher Wei- se begünstigten Gläubiger aufdrängt (BGH, Urteil vom 7. November 2013, aaO mwN). Fehlt es an einer finanziell beengten Lage, stellt die Inkongruenz der Deckung allein kein ausreichendes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbe- nachteiligungsvorsatz des Schuldners dar (BGH, Urteil vom 7. November 2013, aaO Rn. 13 mwN). Finanziell beengte Verhältnisse liegen vor, wenn die finanziellen Reser- ven des Schuldners nicht ausreichen, um einen Einfluss der inkongruenten Leistung auf die Gleichheit der Befriedigungschancen anderer Gläubiger aus- zuschließen. Dabei ist für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ent- scheidend, welche Vorstellungen sich der Schuldner von der zukünftigen finan- ziellen Entwicklung macht. Besteht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Um- stände zum Zeitpunkt der Rechtshandlung die ernsthafte Besorgnis, dass der Schuldner aus Mangel an finanziellen Mitteln nicht in der Lage ist, seine beste- henden Verpflichtungen zu erfüllen, und hat der Schuldner dies erkannt, kann dies zusammen mit der Inkongruenz der Leistung den Schluss auf einen Be- nachteiligungsvorsatz des Schuldners rechtfertigen. Dabei hat der Tatrichter die einzelnen Umstände und insbesondere die Zweifel an der finanziellen Leis- 24 - 13 - tungsfähigkeit als auch die Inkongruenz darauf zu überprüfen, welches Gewicht diesen Indizien nach den Umständen des Einzelfalls beizumessen ist. Eine schematische Würdigung verbietet sich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 10). bb) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klä- gers befand sich F. aufgrund der Rechtshandlung in einer finanziell be- engten Lage. Indem das Berufungsgericht allein darauf abstellt, ob die aus der Ausbauvereinbarung möglicherweise folgenden Schadensersatzansprüche der H. aus Rechtsgründen bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen sind, verstellt es sich den Blick darauf, ob F. sich des- halb in finanziell beengten Verhältnissen befand, weil sie nahezu ihre gesamten liquiden Mittel auf die Beklagte übertrug und deshalb nicht mehr über die zur Erfüllung der bestehenden Ausbauverpflichtungen erforderlichen finanziellen Mittel verfügte. (1) Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Zahlungen nahezu die ge- samte Liquidität von F. aufzehrten. F. überwies mit den Zahlungen vom 9. und 17. Oktober 2008 die bei ihr vorhandenen liquiden Mittel fast voll- ständig an die Beklagte, ohne dass hierfür eine Gegenleistung in das Vermögen der F. floss. Von den verbleibenden finanziellen Mitteln musste F. noch den Garantieanspruch der C. befriedigen. Ende des Jahres 2008 verfügte F. deshalb nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur noch über finanzielle Mittel in Höhe von 58.564,53 €. (2) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Ausbauverpflichtung der F. sei inhaltlich nie hinreichend bestimmt worden und deshalb für den Be- 25 26 27 - 14 - nachteiligungsvorsatz unerheblich, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Auslegung des Berufungsgerichts, Inhalt und Umfang der Arbeiten hätten nicht einmal im Ansatz festgestanden, ist rechtsfehlerhaft. Bei Individualerklärungen darf deren Auslegung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 30; vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, NJW 2019, 2298 Rn. 31 mwN). Diesen Prüfungsmaßstäben hält die Auslegung des Berufungsgerichts nicht stand. Sie lässt wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht. Die Ausbau- vereinbarung war rechtlich wirksam und begründete demgemäß Leistungs- pflichten der F. . Die Auslegung, zu welchen Ausbauleistungen F. verpflichtet ist, hat in vollem Umfang die im Mietvertrag zwischen H. und C. getroffenen Regelungen einzubeziehen. Die Ausbauvereinbarung dien- te nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien - wie sich aus vom Beru- fungsgericht bei seiner Auslegung nicht berücksichtigten Umständen wie der Bezeichnung der Vereinbarung, ihren einzelnen Bestimmungen, der Bezug- nahme auf den Mietvertrag und den Interessen der Vertragsparteien ergibt - dazu, die von H. im Mietvertrag mit C. übernommenen baulichen Maßnahmen vollständig von F. ausführen zu lassen. Rechtsfehlerhaft berücksichtigt das Berufungsge- richt die Regelungen im Mietvertrag nur teilweise. Die vom Berufungsgericht 28 29 - 15 - getroffene Unterscheidung, dass die Ausbauvereinbarung zwar die im Mietver- trag enthaltene Aufstellung der baulichen Maßnahmen übernehme, nicht aber die - ebenfalls im Mietvertrag enthaltene - detailliertere Beschreibung der Maß- nahmen verletzt §§ 133, 157 BGB. Weiter übersieht das Berufungsgericht die dem Mietvertrag beigefügte Kostenschätzung. Sie enthält neben einer Auf- schlüsselung von geschätzten Kosten auch eine Zuordnung der Kosten zu be- stimmten näher beschriebenen Einzelmaßnahmen. Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt zudem den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung. Die Vertragsparteien erstrebten mit der Ausbauvereinbarung, die verkauften Räume in einen zum Betrieb des Mö- belhauses geeigneten Zustand zu versetzen. Es handelt sich dabei um eine werkvertragliche Verpflichtung, wonach F. eine Herstellungspflicht trifft. Sie steht im wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem Verkauf der Räume an H. , wie insbesondere die mit der Zahlung eines Kaufpreisanteils auf das Notaranderkonto erstrebte Verwendung dieses Kaufpreisanteils für die Ausbauarbeiten und die Beurkundung der Ausbauvereinbarung als Bestandteil der notariellen Ergänzungsvereinbarung zeigen. Ein Verständnis der Vereinba- rung, wonach Inhalt und Umfang der Arbeiten auch im Wege der Auslegung nicht näher festgelegt werden können, ist mit diesen Interessen der Vertrags- parteien nicht vereinbar. Das Berufungsgericht übersieht, dass sich im Werkver- tragsrecht der vertraglich geschuldete Erfolg nicht allein nach der zu seiner Er- reichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach richtet, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - VII ZR 203/11, BGHZ 201, 148 Rn. 14). Damit hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung zu berücksichtigen, dass die Ausbau- und Renovierungsarbeiten nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien der Herrichtung der von H. vermieteten Räume zum 30 - 16 - Betrieb eines Möbelfachgeschäftes dienten. Demgemäß bestimmt sich Umfang und Inhalt der versprochenen Leistungen danach, welche Arbeiten für die in der Ausbauvereinbarung im einzelnen genannten Maßnahmen erforderlich sind, damit die vermieteten Räumlichkeiten für den Betrieb eines Möbelfachgeschäfts geeignet sind. Abzustellen ist insbesondere darauf, inwieweit das Gebäude im Vergleich zu seinem Zustand bei der Übernahme der Ausbauverpflichtungen ertüchtigt werden muss. Rechtsfehlerhaft misst das Berufungsgericht schließlich den von F. und H. in der Ausbauvereinbarung auf 1,2 bis 1,5 Mio. € geschätzten Kosten bei der Auslegung kein Gewicht bei. Es handelt sich vielmehr um ein im Rahmen der beiderseits interessengerechten Auslegung zu berücksichtigendes Indiz dafür, dass die - nach der funktionalen Leistungsbeschreibung - geschul- deten Ausbau- und Renovierungsarbeiten einen erheblichen Umfang annah- men, weil die Räume von den Parteien der Ausbauvereinbarung hinsichtlich der vorgesehenen Baumaßnahmen offensichtlich als erheblich renovierungs- und ausbaubedürftig angesehen wurden. Dieses Indiz wird dadurch verstärkt, dass auch die Mietvertragsparteien von einer Kostenschätzung in dieser Höhe aus- gingen und die Anlage zum Mietvertrag eine nach einzelnen Maßnahmen auf- geschlüsselte Kostenschätzung enthält. (3) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klä- gers ist die Ausbauverpflichtung geeignet, einen finanziellen Engpass der F. zu begründen. Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Leistungsverpflichtung aus Rechtsgründen im Rahmen der drohenden Zah- lungsunfähigkeit zu berücksichtigen ist, kommt es dabei nicht an. 31 32 - 17 - Richtig ist zwar, dass F. im Hinblick auf die von ihr übernommene Ausbauverpflichtung im Zeitpunkt der Rechtshandlung keine Zahlungspflicht traf. Für finanziell beengte Verhältnisse bei einer inkongruenten Deckung ge- nügt es jedoch, wenn F. aufgrund der Rechtshandlung über keine ausrei- chenden finanziellen Mittel mehr verfügte, um die bereits bestehenden Ausbau- verpflichtungen zu erfüllen. Dies lässt sich mit der Begründung des Berufungs- gerichts nicht ausschließen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfügte F. am 31. Dezember 2008 nur noch über liquides Vermögen in Höhe von 58.564,53 €, dem Verbindlichkeiten in Höhe von 28.427,35 € gegenüberstan- den. Damit befand sich F. aufgrund der inkongruenten Zahlungen an die Beklagte bereits dann in finanziell beengten Verhältnissen, wenn die von F. vorzufinanzierenden Kosten der Ausbauvereinbarung über 30.000 € lagen, je- denfalls aber sobald diese Kosten das liquide Vermögen von 58.564,53 € über- stiegen. Ausbauleistungen mit einem solchen Aufwand konnte F. dann nicht mehr erbringen; die inkongruenten Zahlungen an die Beklagte verletzten damit die Gleichheit der Befriedigungschancen anderer Gläubiger wie H. . Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu trifft, welche von F. zu tragende (Mindest-)Kosten die Ausbauvereinbarung auslöste, ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass diese jedenfalls die vorhandene Liquidität deutlich überstiegen. (4) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, der auf dem Notaranderkonto hinterlegte Betrag von 1.000.000 € habe zur Verfügung ge- standen, um die Ausbauverpflichtungen zu finanzieren. Wie die Revision zutref- fend rügt ist diese Auslegung mit den Bestimmungen der Ausbauvereinbarung nicht vereinbar. Aus den Regelungen in Nr. 2 und Nr. 6 der Ausbauvereinba- 33 34 - 18 - rung ergibt sich, dass F. für die Ausbauarbeiten einen ersten Betrag von 200.000 € netto selbst zu tragen und diese Kosten "durch bezahlte Subunter- nehmerrechnungen" gegenüber H. nachzuweisen hatte, bevor sie hin- sichtlich der 200.000 € übersteigenden Ausbaukosten eine Freigabe des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Betrages verlangen konnte. Zusätzlich setzte eine Auszahlung voraus, dass entweder für die restlichen Bauarbeiten fest- stand, dass diese weniger als 1.000.000 € kosteten, oder dass F. eine Ab- rechnung erstellte, aus der sich ergab, welche Beträge F. - unter Berück- sichtigung der von ihr zu tragenden ersten 200.000 € - "bereits aufgewendet hatte, welcher Betrag für die Fertigstellung der Arbeiten noch notwendig ist und welcher Betrag ausgezahlt werden kann". Stets erforderte die Auszahlung die Zustimmung von H. . Angesichts dieser Bestimmungen waren die auf dem Notaranderkonto hinterlegten Gelder für F. frühestens verfügbar, nachdem F. nachweislich 200.000 € netto ausgegeben hatte. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen durchgreifende Zweifel, dass F. einen Betrag von 200.000 € netto selbst finanzieren konnte. c) Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, dass der Indizwirkung der Inkongruenz angesichts eines Zeitablaufs von fast acht Jahren zwischen Rechtshandlung und Insolvenzantrag im Streitfall keine wesentliche Bedeutung mehr zukomme. Das Berufungsgericht hat hierzu keine tragfähigen Umstände festgestellt. Maßgeblich für den Benachteiligungsvorsatz sind die Vorstellungen des Schuldners zum Zeitpunkt der Rechtshandlung. Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings im Rahmen der Gesamtwürdigung auch der Zeitablauf zu berück- sichtigen. Spätere Entwicklungen - wie etwa die zeitliche Nähe der Rechtshand- lung zum Insolvenzantrag - können ein grundsätzlich taugliches Indiz sein, um 35 36 - 19 - Rückschlüsse auf die Lage und die Kenntnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Rechtshandlung ziehen zu können. Verwirklicht sich die Gläubigerbenach- teiligung durch einen Insolvenzantrag erst lange Zeit nach der Rechtshandlung, kann dies den aus den zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bestehenden Indi- zien gezogenen Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in Frage stellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Fortbestand des schuldneri- schen Unternehmens über einen längeren Zeitraum durchgreifende Zweifel be- gründet, ob die für den Zeitpunkt der Rechtshandlung angenommene Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners und die sich daraus aufdrängende Gefährdung der anderen, nicht in gleicher Weise be- günstigten Gläubiger (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407 unter III.1.a) tatsächlich gerechtfertigt war. In die- sem Sinn hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung umso weniger ins Gewicht fallen kann, je länger die Handlung vor der Verfahrenseröffnung liegt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 254 unter III.2.c für die Kenntnis des An- fechtungsgegners). Dies betrifft - wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend sieht - nicht die Inkongruenz, sondern in erster Linie die Einschätzung der wirt- schaftlichen Lage des schuldnerischen Unternehmens. - 20 - Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, F. habe acht Jahre weiterwirtschaften können. Hierzu fehlen ausreichende Feststellungen. Die Fortexistenz des Schuldners ist erst dann ein Gegenindiz, wenn dieser weiter geschäftlich tätig ist und regelmäßig Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen hat. Die Revision rügt zu Recht, dass weder vorgetragen noch festgestellt sei, dass F. nach der Zahlung an die Beklagte erneut Liquidität zugeflossen sei. Im Gegenteil übte F. - nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag des Klägers - keine weitere wirtschaftliche Tätigkeit aus, weil sich die unter- nehmerische Tätigkeit auf den Verkauf des Miteigentumsanteils an dem Ein- kaufszentrum T. beschränkte. Ebenso wenig trifft das Beru- fungsgericht Feststellungen zu einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit der F. im Zusammenhang mit dem Ausbau des Möbelhauses. Nach der Be- hauptung des Klägers führte F. keine der notwendigen Ausbauarbeiten aus. d) Schließlich bezieht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft weitere Indi- zien nicht in seine Gesamtwürdigung ein. aa) Der Kläger hat geltend gemacht, die Auszahlung des aus dem Ver- kauf erzielten Erlöses stelle eine planmäßige Vermögensverlagerung auf die Beklagte dar. Hierzu hat er vorgetragen, dass F. mit ihrer Gründung am 4. April 2007 allein für die Vermarktung des Möbelhauses tätig war, nach dem Verkauf des Möbelhauses über kein sonstiges Vermögen mehr verfügte, liquide Mittel ausschließlich aus dem Verkauf des Möbelhauses stammten und F. weder über sonstige Einnahmequellen verfügte noch eine weitere Ge- schäftstätigkeit ausübte. Die Beklagte ihrerseits habe die Auszahlungen verein- 37 38 39 - 21 - nahmt, um bei ihr entstandene Verluste auszugleichen. Trifft dies zu, kann dies auf einen Benachteiligungsvorsatz hindeuten. bb) Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Rechtshandlung als herrschen- des Unternehmen nahestehende Person gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof/Gehrlein, 4. Aufl., § 138 Rn. 28). Auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrags des Klägers handelt es sich bei der Weiterleitung des erlösten Kaufpreises um eine Übertragung der letzten werthaltigen Vermögensgegenstände auf einen Dritten, weil und soweit F. keine Möglichkeiten hatte, die Ausbauverpflichtungen zu erfüllen, eine Freigabe des auf dem Notaranderkonto befindlichen Geldes daher nicht in Betracht kam und F. von der Beklagten für die Weiterleitung des Kaufpreises keine vermögenswerte Gegenleistung erhielt. Die inkongruente Übertragung des letz- ten werthaltigen Vermögens auf einen nahestehenden Dritten ist ein Indiz für den Benachteiligungsvorsatz. cc) Weiter erwägt das Berufungsgericht das Ausmaß der Gläubigerbe- nachteiligung nicht. Soweit die Auszahlungen an die Beklagte ohne ausglei- chende Gegenleistung erfolgten und der Vermögensverlust auch nicht ander- weitig ausgeglichen wurde, liegt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor. Unmittelbar ist eine Benachteiligung, die ohne Hinzukommen späterer Um- stände schon mit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung selbst ein- tritt. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist derjenige der Vollendung der Rechtshand- lung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 72 mwN). Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, dass der Indizwirkung der Inkongruenz angesichts eines Zeitablaufs von fast acht Jahren zwischen Rechtshandlung und Insolvenzantrag im Streitfall keine wesentliche Bedeutung 40 41 - 22 - mehr zukomme. Das Berufungsgericht hat hierzu keine tragfähigen Umstände festgestellt. III. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann eine Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht ver- neint werden. Auf § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF kommt es dabei nicht an. Nach dem - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Vortrag des Klägers verfügte die Beklagte als alleinige Gesellschafterin der F. und aufgrund ihres aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag folgenden umfassenden Wei- sungsrechts über die gleichen Kenntnisse wie F. . In diesem Fall kannte sie auch den - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Benachteiligungsvorsatz der F. . IV. Die Sache ist nicht zugunsten des Klägers zur Endentscheidung reif. Die Frage, ob F. zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen drohend zahlungsunfähig war, ist bereits mangels hinreichender Feststellungen des Be- rufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Da das Berufungsgericht weder Feststellungen zu den im Zeitpunkt der Rechtshandlung bestehenden, aber erst zukünftig fälligen Zahlungspflichten der F. noch zu Inhalt, Umfang und Fäl- ligkeit etwaiger Zahlungspflichten der F. infolge der bestehenden Ausbau- vereinbarung oder sonstiger zukünftiger Zahlungspflichten trifft, fehlt es bereits an einer tatsächlichen Grundlage, um die Voraussetzungen einer drohenden 42 43 - 23 - Zahlungsunfähigkeit prüfen zu können. Es genügt insoweit nicht, dass das Be- rufungsgericht eine zukünftig entstehende Schadensersatzforderung von H. unterstellt, weil es an Feststellungen fehlt, in welcher Höhe, mit welcher Wahr- scheinlichkeit und zu welchem Zeitpunkt diese Schadensersatzforderung ent- stehen soll. Damit kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Vo- raussetzungen ein zukünftig möglicherweise entstehender Sekundäranspruch auf Schadensersatz aufgrund der Nichterfüllung einer Primärleistungspflicht bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen ist und ob im Streitfall allein aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf einen Be- nachteiligungsvorsatz der F. geschlossen werden könnte. V. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Ver- fahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kommt es darauf an, welche Vorstellungen der Schuldner von der zukünftigen finanziellen Belastung und den Möglichkeiten hat, die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Das Berufungsge- richt wird daher zu prüfen haben, auf welche Weise F. die sich aus der Ausbauvereinbarung ergebenden Verpflichtungen finanzieren wollte. Hierzu wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - zu klären haben, mit welchen finanziellen Belastungen in welchem Zeitraum aus der Ausbauvereinbarung F. zu rechnen hatte, welche kon- kreten Möglichkeiten für F. bestanden, die notwendige Finanzierung zu erreichen, und ob die Vorstellungen von den finanziellen Belastungen und den 44 45 - 24 - Finanzierungsmöglichkeiten eine realistische Grundlage hatten. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob sich eine Mindestgröße der fi- nanziellen Belastung feststellen lässt. Als zusätzliches Indiz neben der Inkongruenz der Zahlung kommt es da- bei nicht darauf an, ob F. auch in rechtlicher Hinsicht drohend zahlungsun- fähig gewesen ist. Das Gewicht der tatsächlichen finanziellen Probleme ändert sich nicht dadurch, ob dies als drohende Zahlungsunfähigkeit eingeordnet wird, weil bei der Bewertung der Inkongruenz entscheidend ist, welche Vorstellungen der Schuldner vom weiteren Verlauf hat und in welchem Umfang er Aussichten hat, den finanziellen Engpass zu überwinden. Bei einer inkongruenten Deckung ist daher für die Indizwirkung maßgeblich, ob der Schuldner davon ausging, seine Verbindlichkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen zu können. 2. Handelte F. bei den Rechtshandlungen in dem Bewusstsein, die Ausbauverpflichtungen nicht finanzieren zu können, sondern vielmehr sich zu- gunsten der Beklagten ihrer vollständigen Liquidität begeben zu haben, spricht dies für einen Benachteiligungsvorsatz. a) Ein Schuldner, der seine letzten verfügbaren finanziellen Mittel dem beherrschenden Unternehmen für dessen Interessen zur Verfügung stellt, ohne hierfür einen Ausgleich zu erhalten, kann mit Benachteiligungsvorsatz handeln. Dabei ist für den Benachteiligungsvorsatz im Zusammenhang mit der im Streit- fall gegebenen inkongruenten Deckung das tatsächliche Ausmaß der finanziell beengten Verhältnisse maßgebend. Dies gilt insbesondere dann, wenn - was das Berufungsgericht in seinem Gewicht nicht richtig würdigt - die finanziellen Mittel ohne jede Gegenleistung abfließen. 46 47 48 - 25 - b) Nach dem Vortrag des Klägers handelte es sich um eine planmäßige Vermögensverlagerung, mit der die Beklagte F. gezielt nahezu sämtliche Mittel entzog, statt ihr diese - zumindest teilweise - für die Erfüllung der Aus- bauvereinbarung zu belassen. Vor diesem Hintergrund wird das Berufungsge- richt zu prüfen haben, ob F. mit der Auszahlung praktisch aller finanziel- len Mittel an die Beklagte billigend in Kauf genommen hat, dass sie damit ihrer Ausbauverpflichtung nicht mehr nachkommen konnte. Dies kann der Fall sein, wenn die auf dem Notaranderkonto hinterlegten Gelder hierfür faktisch nicht oder nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung standen, F. keine Vorfi- nanzierung möglich war und sie auch keine Möglichkeiten hatte, von der Be- klagten als ihrer alleinigen Gesellschafterin - etwa aufgrund des Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrags - weitere finanzielle Mittel zur Verfü- gung gestellt zu erhalten. Dabei wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob etwaige Ansprüche der F. aus Ausgleichs- und Finanzierungsverpflichtun- gen der Beklagten als alleiniger Gesellschafterin werthaltig waren; dies er- scheint zweifelhaft, sofern die Beklagte ihrerseits der von F. ausgezahlten finanziellen Mittel bedurfte, um ihre Insolvenz abzuwenden. Nach den Behaup- tungen des Klägers war die Beklagte weder willens noch in der Lage, F. die finanziellen Mittel zur Erfüllung der Ausbauvereinbarung zur Verfügung zu stel- len. Schließlich wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob die Beendi- gung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zum 31. Dezember 2009 - und damit wenig mehr als ein Jahr nach den Vereinbarungen mit H. und dem Abfluss der Liquidität - für einen gezielten Entzug der Liquidität spricht, nachdem hierfür ein sachlicher Grund bislang nicht ersichtlich ist. Für eine ei- gene unternehmerische Tätigkeit der F. außerhalb der J. -Gruppe 49 50 - 26 - hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Vielmehr ist es möglich, dass F. ihre Liquidität auf die Beklagte verlagerte und sich somit - sobald H. die versprochenen Ausbauleistungen einforderte - bewusst in die Lage versetz- te, sich diesen Verpflichtungen im geeigneten Fall durch einen Insolvenzantrag wegen einer dann eintretenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu entziehen. Grupp Gehrlein Schoppmeyer Röhl Selbmann Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 09.10.2018 - 12 O 462/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2019 - 2 U 53/18 -