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Urteil

12 O 340/17

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2018:1023.12O340.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D Die Klägerin macht im Rahmen der Stufenklage Auskunft über die Verwertung der ihr bzw. den Poolbanken, mit denen sie im Rahmen des Poolvertrages verbunden ist, bestellten Sicherheiten und sodann die Auskehr der erzielten Verwertungserlöse geltend. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L KG, über deren Vermögen das Amtsgericht Aachen am 01.08.2016 um 9:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnete (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin bestand aus drei Familienstämmen (M, H und X L), Geschäftsführer war der Komplementär M L. Die Insolvenzschuldnerin firmierte am 09.02.2017 in C KG um. Die Parteien streiten sich um die Frage, ob die bestellten Sicherheiten, die der Klägerin und den weiteren Banken („Poolbanken“) gewährt wurden, wirksam erteilt wurden und/oder anfechtbar nach der Insolvenzordnung sind. Die Insolvenzschuldnerin erwirtschaftete seit dem Jahr 2011 Verluste (Verlust von rund 5,5 Mio. €). Aufgrund dessen stiegen auch die Bankverbindlichkeiten in den Jahren von 2010 bis 2012 erheblich um rund 15 Mio. Euro an. Mitte 2012 teilte die X2 AG mit, dass sie sich aus den Kreditverträgen über 5 Mio. € zurückziehen wolle. Das Darlehen in Höhe von 5 Mio. wurde im Laufe des Jahres 2012 zurückgewährt. Auch die W2 eG, bei der ein Kreditrahmen von 3,3 Mio. € bestand, teilte im August 2012 mit, dass der Zinssatz wegen des verschlechterten Ratings erhöht werden müsse. Mit Schreiben vom 08.01.2013 wurde das Darlehen gekündigt und zur Rückzahlung von 2,3 Mio. € aufgefordert. Nach diversen Stillhalteabreden und einer Verweigerung der VR W, sich an der Sanierung der Insolvenzschuldnerin zu beteiligen, wurde der Kredit letztlich zurückgewährt. Im September 2012 wurde die Unternehmensberatungsgesellschaft V GmbH (im Folgenden: S) mit einer Beratung beauftragt. Im November 2012 starb der Kommanditist H und seine Erben wurden Nachfolger. Dieser Familienstamm hatte ungesicherte Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von 5,8 Mio. €. Darüber hinaus bestanden weitere Geschäftsbeziehungen mit diversen Banken, namentlich der Klägerin, der Sparkasse B, der Sparkasse X3 und der C AG. Schon im Schreiben vom 12.12.2012 erhöhte die Klägerin den Zinssatz wegen eines Ratingverlustes und kündigte an, bei einer Kürzung der Kreditlinien anderer Banken nachzuziehen (B16). Die Kreditlinie belief sich Anfang 2013 auf rund 36 Mio. €. Für die Kredite waren keine Sicherheiten bestellt. Die Kredite waren im Wesentlichen unbefristet. Aufgrund der schwierigen Finanzlage hatte die Klägerin bereits den Zinssatz erhöht und die Kündigung in Aussicht gestellt. Die Kündigung der Kredite hätte zur Insolvenz der Insolvenzschuldnerin geführt. Seit Februar 2013 forderten die Banken, in die Sanierungsgespräche mit einbezogen zu werden. Sie forderten auch die Erstellung eines Gutachtens in Anlehnung an den Standard IDW S6 unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im Termin vom 20.03., 25.03. und 09.04.2013 wurde den Banken ein Sanierungskonzept vorgestellt (Anlage K3). Dieses sah vor, dass die Gesellschafter auf Entnahmen verzichten würden. Als Sanierung war die Reduzierung der Personalkosten um 10,1 Mio. € vorgesehen, die die Mitwirkung Dritter (Betriebsrat etc.) erforderlich machte. Auch die Banken sollten miteinbezogen werden, so sollten diese die bestehenden Kreditlinien aufrechterhalten und weitere Mittel zur Finanzierung der Restrukturierung zur Verfügung stellen. Die W gab zu erkennen, an der Sanierungsfinanzierung nicht teilzunehmen. Am 24.04.2013 wurde eine schriftliche Vereinbarung abgestimmt und von den Parteien unterzeichnet (Anlage K4). Diese sah vor, dass die bestehenden Kreditlinien der Banken bis zum 30.06.2014 aufrechterhalten werden, eine zusätzliche Saisonfinanzierung von 6 Mio. EUR für das Stollengeschäft zur Verfügung gestellt werde und der Kontokorrentkreditbereich um 4 Mio. erhöht werde. Zur Sicherung dieses Sanierungskredits sollte ein Sicherheitspool unter Führung der Klägerin gebildet werden, der zusätzlich Sicherheiten bestellt erhalten sollte, diese u.a. auch durch die Schwestergesellschaften der Insolvenzschuldnerin. Weiterhin wurden durch die Klägerin und die Poolbanken weitere Maßnahmen, wie die Bestellung eines Chief Restructuring Officer (CRO) bis zum 24.04.2014, die Verwertung von nicht betriebsnotwendigen Vermögen sowie eine Mitspracherecht bei Investitionen über 100.000,00 € verlangt. Im Übrigen stand die Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Zustimmung der einzelnen Gremien. Die Insolvenzschuldnerin schaltete unter Mitwirkung der Poolbanken Herrn W3 als Chief Restrukturing Officer (CRO) ein. Am 12.08.2013 lag ein erster Entwurf eines Poolvertrages vor, der die Bestellung von diversen Sicherheiten vorsah (Anlage B 32). In der Folge wurde das Sanierungskonzept vom 15.08.2013 entwickelt, welches den Banken am 19.08.2013 vorgestellt wurde (Anlage K5). Das Konzept sah eine Effizienzsteigerung durch Personalreduzierung (base case) bzw. Umsatzsteigerung vor (management case). Das Konzept sah eine strukturelle Reorganisation der Produktion und eine Prozessoptimierung vor, ohne dass konkrete Maßnahmen benannt wurden. Die Gesellschafter sollten Beiträge von rund 1,6 Mio. € leisten. Der Finanzierungsbedarf von EUR 14,1 Mio. sollte durch Factoring, Working Capital, Gesellschaftsbeiträge und Verkauf von nicht benötigten Grundstücken gedeckt werden. Die Erlöse aus Verkauf und Factoring sollten der Insolvenzschuldnerin zu Gute kommen. Das Konzept sah dagegen keine Sanierungs- oder Saisonkredite der Banken mehr vor, vielmehr sollten die Kreditlinien um 4 Mio. € zurückgeführt werden. Mit Schreiben vom 30.08.2013 bestätigte C die Sanierungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin unter Einbeziehung der Schwesterngesellschaften (Anlage K6). Unter dem 23.09.2013 wurde den Banken der Factoringvertrag vom 06./20.09.2013 zwischen der Insolvenzschuldnerin und der H vorgelegt (Anlage K7). Mit den Einnahmen aus dem Factoring wurde zunächst am 25.09.2013 das Darlehen der W in Höhe von 2,3 Mio. € zurückgeführt. Der Komplementär der Insolvenzschuldnerin teilte den Banken am 26.09.2013 mit, dass ihm seitens der Fa. F AG die Avisierung eines Letter of Intent vorliege, gemäß dem bereits ab dem Monat Januar 2014 eine Ausweitung der Liefermenge auf 25 Mio. € getätigt werde könne und ein langfristiger Vorschuss von 15 Mio. € bereitgestellt werde könne (Anlage K8). Voraussetzung des Vorschusses war eine Kontinuität der Geschäftsführung und stabile Finanzkennziffern. Für den Vorschuss sollte eine erstrangige Grundschuld auf dem Werksgrundstück in X3 über 15 Mio. € eingetragen werden. Eine Sanierungsvereinbarung, der Poolvertrag und die Sicherheitenverträge sollten am 25.10.2013 unterzeichnet werden. Am 24.10.2013 wurde mitgeteilt, dass die Kommanditisten I und X der Sanierungsvereinbarung nicht beiträten. Am 25.10.2013 unterzeichnete der Komplementär der Insolvenzschuldnerin die Sanierungsvereinbarung, den Poolvertrag und diverse Sicherheitenverträge (Anlagenkonvolut K9). Die Sanierungsvereinbarung vom 25.10.2013 sah die Rückführung der Kredite in Höhe von 4 Mio. € vor. Eine weitere Darlehensgewährung (Saison oder Sanierung) war nicht vorgesehen. Die Banken verpflichteten sich, von einer Kündigung der bestehenden Altkredite bis zum 31.12.2014 abzusehen. In Ziffer 6 des Vertrages wurde die Bildung eines Sicherheitenpools festgeschrieben. Es sollten umfangreiche Sicherheiten durch die Insolvenzschuldnerin und ihre Schwestern geleistet werden. Die Vereinbarung sah auch die Zusammenarbeiten mit einem Großkunden vor, der einen Vorschuss von bis zu 15 Mio. leiste. Von diesem Betrag sollten 13 Mio. € an die Poolbanken entsprechend ihrer Quote gezahlt werden. Die Vereinbarung sah ein Mitspracherecht der Poolbanken bei Investitionen über 100.000,00 € vor. Die Vereinbarung stand gemäß Ziffer 10 unter diversen aufschiebenden Bedingungen, darunter die Vorlage einer Bestätigung der Sanierungsfähigkeit, den Abschluss des Sicherheitenpoolvertrages, die Bestellung sämtlicher Sicherheiten, die Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses, mit dem die Vereinbarung und die Sicherheiten bewilligt werden sowie die Einzahlung von 723.000,00 € durch die Gesellschafter. Die Vereinbarung wurde nicht von den Schwersterngesellschaften, der L GmbH und der X GmbH, unterschrieben. Der KG Vertrag der Insolvenzschuldnerin sah für die Bestellung von Sicherheiten eine Mehrheit von 75 % der Gesellschafterstimmen vor (Gesellschaftervertrag B33). Den Banken wurde nach Unterzeichnung die Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. G (Sozietät G) übermittelt, der zufolge die Unterschriftleistung des Komplementärs auch ohne Zustimmung der Kommanditisten rechtlich bindend sei (Anlage K10). Es wurden die Sicherheitenverträge (Anlage K11-16) mit der Klägerin als Poolführerin für den Sicherheitspool bestehend aus der Klägerin, der Sparkasse B, der Sparkasse X3, der E2 AG, den Mietgliedern des Stammes N, unterschrieben. Dabei trat seitens der Insolvenzschuldnerin der Komplementär auf. Die Klägerin sollte die Sicherheiten für die übrigen Mitglieder des Pools treuhänderisch verwalten. Dabei waren u.a. folgende Sicherheiten vorgesehen:  Globalzession K 11 - Abtretung von Außenständen (Globalzession) der gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und -leistungen sowie zu sonstigen Rechtsgründen wie Mieten und Pachten gegen alle Kunden, Schuldner, Mieter/Pächter „A-Z“, soweit diese nicht ausdrücklich durch entsprechende Negativerklärung ausgenommen sind  Sicherungsübereignung von sämtlichen Ladeneinrichtungen und Ladeneinbauten K12  Sicherungsübereignung der Betriebseinrichtungen, des Fuhrparks sowie von technischen Anlagen und Maschinen - ausgenommen den Betrieb X3 – K13  Sicherungsübereignung der Vorräte (Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe; unfertige und fertige Erzeugnisse) mit Abtretung der Verkaufsforderung, soweit diese nicht ausdrücklich durch entsprechende Negativerklärung ausgenommen sind – K14  Abtretung aller Rechte und Ansprüche an den für die Insolvenzschuldnerin bei den betreffenden Markenämtern  Verpfändung von Kontoguthaben  Gleichzeitig wurde eine Sicherungszweckerklärung bezüglich der Bestellung von Grundschulden in Höhe von 30 Mio. EUR auf den Werksgrundstücken in L, X und X3 (K17), unterschrieben. Für die Betriebsgrundstücke X und L wurde am 25.02.2014 eine Grundschuld bewilligt, die am 10.05. bzw. 22.04.2014 in das Grundbuch eingetragen wurde. Für das Betriebsgrundstück X3 wurde am 27.09.2013 eine Eigentümergrundschuld bewilligt und am 30.09.203 in das Grundbuch eingetragen. Die Abtretung ist streitig (Bl.139/272 GA – Anlage K30). In der Gesellschafterversammlung vom 10.12.2013 wurde die Sanierungsvereinbarung diskutiert. Dabei wurde seitens des Gesellschafters N darauf hingewiesen, dass eine Übersicherung der Banken vorliege und diese keinen wesentlichen Beitrag zur Sanierung leisten würden, weshalb dies eine anfechtbare Gläubigerbenachteiligung darstelle (Protokoll B 31). Das Protokoll wurde den Poolbanken zur Verfügung gestellt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 09.01.2014 stimmten die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin unter der Bedingung zu, dass die Sanierungsvereinbarung vom 25.10.2013 in verschiedenen Punkten fortgeschrieben, abgeschlossen und in Kraft treten würde, insbesondere dass die Kredite der beteiligten Banken verbindlich bis zum 31.12.2015 verlängert würden und dass bestimmte Schwesterngesellschaften aus der Vereinbarung herausgenommen werden würden (Anlage B39). Im Februar 2014 wurden die Kreditlinien der Kontokorrentkredite um 4 Mio. € gekürzt. Am 19.02.2014 wurden eine zweite Sanierungsvereinbarung (Anlage B41) und ein Sicherheitenpoolvertrag (Anlage B 54) unterschrieben. Im Schreiben vom 26.06.2014 teilte die Klägerin mit, dass die Sanierungsvereinbarung in Kraft trete und sie von dem ausweislich des im Sanierungsvertrag vereinbarten Kündigungsrechts wegen der fehlenden Gesellschafterbeiträge bis zum 15.08.2014 keinen Gebrauch mache. Dieser Verzicht wurde bis zum 14.04.2015 verlängert, wobei eine Einzahlung der Gesellschafterbeiträge auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte. Es erfolgten weitere Fristsetzungen zur Einzahlung bis zum 30.06.2015. Im Rahmen von Nachträgen wurden weitere Sicherheitenverträge (Anlage K19- 21) abgeschlossen (zu den genauen Daten Bl.373 ff GA). Die ursprünglichen Sicherungsvertäge wurden durch Nachträge vom 24.10.2014, 12./16.12.2014 und 29.12.2015 ergänzt (Bl.372). Die Laufzeiten der Kreditverträge wurden bis zum 31.03.2016 verlängert bzw. die Kündigung der Kreditverträge ausgeschlossen. Ende 2014 forderten die Poolbanken die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens und die Beendigung der Tätigkeit des CRO W3. Die Klägerin setzte Fristen bis zum 14.04.2015 zur Vorlage eines neuen Sanierungsgutachtens (Ergebnis B52). Am 29.04.2016 stellte die Insolvenzschuldnerin den Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit (Anlage K22). Im Nachgang des Antrages kündigten die Banken die bestehenden Geschäftsverbindungen und stellten die Forderungen fällig (Klägerin – 7.900.309.88 €, Sparkasse B – 7.184.919,77 €, Sparkasse X3 – 8.550.100,98 €, E2 AG 4.391.084,05 €). Im Insolvenzverfahren haben 5460 Gläubiger Forderungen in Höhe von 73.500.000,00 € zur Tabelle angemeldet. Davon wurden Forderungen in Höhe von 63.700.000,00 € festgestellt. Die Aktivmasse beläuft sich auf rund 18 Mio. €. Der Beklagte veräußerte sämtliche mit Sicherheitsrechten zu Gunsten der Banken belasteten Vermögenswerte der Insolvenzschuldnerin mit Einverständnis der Poolbanken im Februar 2017. Der Erlös daraus beläuft sich in etwa auf rund 16 Mio. €. Der Beklagte verweigerte vorgerichtlich die Auskunft und Auskehr mit der Begründung, dass die Sicherheitsbestellungen wirksam angefochten worden seien. Die Klägerin behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei weder zahlungsunfähig gewesen noch habe eine Zahlungsunfähigkeit gedroht. Die Kündigungen der Darlehensverträge wären zu keiner Zeit überwiegend wahrscheinlich gewesen und daher nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen. Die Poolbanken hätten deutlich gemacht, dass die Kredite nicht fällig gestellt würden, sondern die Laufzeiten prolongiert würden. Die Fälligstellung habe auch nicht im Interesse der Banken gelegen. Die Forderung der W2 eG sei nicht als fällige Verbindlichkeit anzusehen, da sie die Forderung nicht ernsthaft eingefordert worden sei. Dies sei auch aus den Stillhalteabkommen ersichtlich. Bis zur Gewährung der Sicherheiten war die Verbindlichkeit jedoch erfüllt, weshalb diese Zahlungsstockung für den maßgeblichen Zeitpunkt zumindest unerheblich sei. Die Poolbanken hätten jedoch auch keine Kenntnis von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit gehabt. Es handle sich nicht um eine inkongruente Nachbesicherung. Eine solche könne nur bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin vorliegen. Dies scheide wegen der fehlenden (drohenden) Zahlungsunfähigkeit schon aus. Letztlich sei aufgrund der Sanierungsmaßnahmen in Form des Factorings und der Verwertung des nicht betriebsnotwenigen Vermögens eine positive Liquiditätslage eingetreten. Das Sanierungskonzept habe vorgesehen, dass die Insolvenzschuldnerin insgesamt gerettet werden würde und kein Insolvenzverfahren erforderlich sei. Die Insolvenzschuldnerin habe nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, da sie davon ausgegangen sei, dass das Sanierungskonzept und damit auch die streitgegenständlichen Sicherheiten den Gläubiger Vorteile bringen würden und sie in der Lage sei, allen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dabei komme es maßgeblich darauf an, ob das Leitungsorgan subjektiv in redlicher Weise versucht habe, das Unternehmen zu retten. Der Komplementär sei stets bemüht gewesen, die Insolvenzschuldnerin zu sanieren, dazu habe er an allen Besprechungen teilgenommen und neue Kunden akquiriert. Das Sanierungskonzept sei in rechtlicher als auch finanzieller Sicht schlüssig und von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehend. Die Bemühungen seien stringent geplant und verfolgt worden. Das Sanierungskonzept sei am 19.08.2013 auch bereits weit fortgeschritten und nicht nur in den Anfängen umgesetzt. Der CRO sei eingestellt worden, Controlling und Professionalisierung S2 sei aufgebaut worden, die Produktion sei optimiert worden und die Mitarbeiter seien eingebunden worden (Bl.243ff. GA). Zu etwa drei Viertel seien auch Prozesse, Strukturen und Systeme aufgebaut worden. Zur Hälfte sei auch schon eine Einigung der Gesellschafterstämme herbeigeführt worden. Das Sanierungskonzept sei auch nicht verändert worden (von Gesundschrumpfung zur Expansion), sondern sei lediglich konsequent fortgeführt worden. Auch das erste Konzept habe die Ausweitung der Geschäftsbeziehungen vorgesehen. Die Verzögerung bei der Bereitstellung einzelner Finanzierungsbausteine sei unschädlich gewesen. Soweit bestimmte Voraussetzungen des Sanierungskonzeptes nicht erfüllt worden seien, wäre das für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzeptes unschädlich. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Einlage der Gesellschafter nicht bzw. erst 2015 geleistet worden sei und sich der Verkauf des Betriebsgrundstückes verzögert habe. Für die Banken sei das Sanierungskonzept schlüssig gewesen. Es sei eine positive Führungsprognose gestellt worden, wenn das Konzept von allen Beteiligten umgesetzt worden wäre. Das Konzept sei den Banken realistisch und damit vertretbar erschienen. Dabei habe sie insbesondere auch auf die Kompetenzen des Beraters C und dem CRO W3 vertraut. Das Verhalten der W eG hätten die Poolbanken als irrational empfunden. Die Poolbanken hätten auch einen Sanierungsbeitrag geleistet, indem sie es zugelassen hätten, dass die Kredite der W vorrangig zurückgeführt würden, ohne dies für sich einzufordern. Sie wären auch bereit gewesen, die Sanierungs- und Saisonkredite zu gewähren. Die Poolbanken hätten auch keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, da sie davon ausgegangen seien, dass die Insolvenzschuldnerin die Sanierung anstrebe und damit eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger angestrebt habe. Die Sanierungsvereinbarung vom 25.10.2013 sei wirksam geschlossen worden. Die Insolvenzschuldnerin sei wirksam durch den Komplementär vertreten worden, dies ergäbe ich auch aus der rechtlichen Stellungnahme der Sozietät G (Anlage K10). Zumindest hätten die Poolbanken auf die Einschätzung vertrauen dürfen. Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage, 1. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Erlöse aus der Verwertung der nachfolgend benannten Sicherheiten aa) Abtretung von Außenständen (Globalzession) der gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und -leistungen sowie zu sonstigen Rechtsgründen wie Mieten und Pachten gegen alle Kunden, Schuldner, Mieter/Pächter „A-Z“, soweit diese nicht ausdrücklich durch entsprechende Negativerklärung ausgenommen sind, nebst Abtretung der Rückgewähransprüche gegen die H AG betreffend der Rückabtretungsansprüche zu den Forderungen, die nicht ausdrücklich durch entsprechende Negativerklärung ausgenommen sind, gemäß Vertrag vom 25.Oktober 2013; bb) Sicherungsübereignung von sämtlichen Ladeneinrichtungen und Ladeneinbauten gemäß Vereinbarung vom 25.Oktober 2013 und zugehöriger Inventarliste, welche wesentlicher Bestandteil des Sicherungsvertrages ist; cc) Sicherungsübereignung der Betriebseinrichtungen, des Fuhrparks sowie von technischen Anlagen und Maschinen - ausgenommen den Betrieb X3 - gemäß den Vereinbarung vom 25. Oktober 2013 und zugehöriger Inventarliste, welche wesentlicher Bestandteil des Sicherungsvertrages ist; dd) Sicherungsübereignung der Vorräte (Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe; unfertige und fertige Erzeugnisse) mit Abtretung der Verkaufsforderung, soweit diese nicht ausdrücklich durch entsprechende Negativerklärung ausgenommen sind – ausgenommen den Betrieb in X3 – gemäß Vereinbarung vom 25. Oktober 2013; ee) Abtretung aller Rechte und Ansprüche an den für die L KG bei den betreffenden Markenämtern mit den nachfolgenden Registernummern jeweils eingetragenen deutschen, Gemeinschaft- und internationalen Marken gemäß Vertrag vom 25. Oktober 2013; ff) Verpfändung von Kontoguthaben der L KG gemäß Vertrag vom 25. Oktober 2013; gg) Gesamtgrundschuld i.H.v. EUR 15,0 Mio. auf den Werksgrundstücken in L, eingetragen im Grundbuch von W, Amtsgericht L, Bl. 2361, III/1, Bl. 264, III/16, Bl. 3610, III/6, T2 1-23, L, und X, eingetragen im Grundbuch von C, Bl. 9211, III/1, Bl. 465, III/10, Bl. 4132, III/2, G-straße 30, X; hh) Briefgrundschuld i.H.v. EUR 15,0 Mio. auf dem Werksgrundstück in X3, eingetragen im Grundbuch von S, Amtsgericht X3, 1841, Abteilung III/1, G-Straße 87,X3; ii) Sicherungsübereignung der Vorräte (Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe; unfertige und fertige Erzeugnisse) mit Abtretung der Verkaufsforderung, soweit diese nicht ausdrücklich durch entsprechende Negativerklärung ausgenommen sind, betreffend den Betrieb X3 gemäß Vertrag vom 05. November 2014; jj) Sicherungsübereignung der Betriebseinrichtungen, des Fuhrparks sowie von technischen Anlagen und Maschinen betreffend den Betrieb X3 gemäß Vertrag vom 23. Januar 2015; kk) Verpfändung der für die L KG beim Deutschen Patent- und Markenamt am 11.02.2014 eingetragenen Bildmarke Nr. E M #####/#### zu erteilen, und zwar durch Übergabe einer Abrechnung, die für jede Sicherheit die genaue Bezeichnung des jeweiligen Verwertungsvorgangs bezüglich eines jeden Sicherungsgutes und des jeweils erzielten Erlösbetrags enthält. 2. den Beklagten zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern, 3. den Beklagten zu verurteilen, die durch Verwertung der im Klageantrag zu Ziffer 1) benannten Sicherheiten erlangte Erlöse in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin auszukehren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Sicherheiten zum Teil bereits nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entsprächen. Die Raumsicherungsübereignungen (K 12, 13 und 21) enthielten bereits widersprüchliche Bezeichnungen der übereigneten Gegenstände, weshalb eine objektive Identifizierung nicht möglich sei (Bl.155). Aufgrund des räumlich/zeitlichen Bezugs („die in die Sicherungsräume eingebracht sind oder während der Dauer der Geschäftsverbindung dorthin verbracht werden“) kann ein außenstehender Dritter die Gegenstände nicht bestimmen. Dafür müsste er Kenntnis davon haben, wann Gegenstände eingebracht worden seien. Entsprechendes gelte für die Vereinbarung über die „Waren“ K 14. Die Globalzession (K11) sei ebenfalls zu unbestimmt, da die Ausnahme (Kreditnehmer im Sinne des § 19 KWG) von einem Dritten nicht ohne Hinzuziehung weiterer Quellen bestimmbar sei. Weiter seien die Sicherheitsbestellung jedoch anfechtbar nach § 133 InsO. Dazu trägt er vor, die Sicherheiten seien mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin erfolgt. Die Poolbanken hätten Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt. Er behauptet, die Poolbanken hätten lediglich den Zweck verfolgt, ihre unbesicherten Darlehen nachbesichern zu lassen und den Kreditrahmen möglichst zu reduzieren. Zu diesem Zweck hätten sie regelmäßig mit der Kündigung der Kredite gedroht, wenn diese nicht vollständig besichert würden. In einem Termin im Januar 2013 hätte die Klägerin erstmals eine Kündigung ihrer Kreditverträge überreicht, die dann im Laufe des Gesprächs jedoch zurückgezogen worden sei. Die Insolvenzschuldnerin habe zum Zeitpunkt der Sicherungsverträge ihre Verbindlichkeiten nicht begleichen können, insbesondere habe sie das fällige Darlehen der W2 eG nicht fristgerecht zurückführen können. Sie sei auch außer Stande gewesen, eine geschweige denn alle Poolbanken im Falle der Kündigung befriedigen zu können. Aus diesem Grund werde nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO die Zahlungsunfähigkeit schon vermutet. Auch aus den Konzepten des Roland Berger ginge hervor, dass die Insolvenzschuldnerin sich am Rande der Liquiditätskrise befunden habe. Die Kündigung der Darlehensverbindlichkeiten durch die Poolbanken sei auch wahrscheinlich gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung, in dem es heißt, dass die Banken die Kredite kündigen werden, wenn der Sanierungsvereinbarung nicht zugestimmt werde (B 31). Es hätte auch keines Sanierungskonzeptes bedurft, wenn nicht die Zahlungsunfähigkeit gedroht hätte. Für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz reiche es aus, dass sie die Möglichkeit der Gläubigerbenachteiligung erkannt habe und die Handlung trotzdem vorgenommen habe. Bei der Sicherheitenbestellung handle es sich um eine inkongruente Nachsicherung, da bei der Bestellung erhebliche Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bestanden habe. Die Poolbanken hätten auch Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz gehabt. Dies ergäbe sich schon aus der zeitlich begrenzten Prolongation bis Ende 2014. Die Kenntnis sei auch nicht durch die Sanierungsbemühungen beseitigt worden. Die Poolbanken seien ihren Prüfungspflichten im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Sanierungskonzeptes nicht nachgekommen. Sie hätten sich nicht auf die Einschätzung des S und des CRO verlassen dürfen. Das ursprüngliche Sanierungskonzept habe eine Gesundschrumpfung zum Gegenstand gehabt, wogegen das zweite Sanierungskonzept die Expansion beabsichtigt habe. Dies sei seitens S nicht überprüft worden. Die Sanierungsmaßnahmen seien auch nicht ausreichend definiert gewesen. Insbesondere seien zwei Sanierungswege aufgeführt worden, dessen Einzelheiten nicht konkretisiert worden seien. Dabei sei nicht plausibilisiert worden, wie eine Effizienzsteigerung um 25 % erzielt werden sollte, also insbesondere die Expansion ohne Personalneueinstellung realisiert werden könne. Das Sanierungskonzept sei nicht erfolgversprechend gewesen und es habe nicht die ernsthafte und begründete Aussicht auf einen Erfolg bestanden. Das Sanierungskonzept habe bereits keine ausreichend lange Finanzierung vorgesehen. Die Poolbanken hätten nur bis Ende 2014 auf eine Kündigung verzichtet, obwohl die Sanierung erst Ende 2015 abgeschlossen werden sollte. Die Erfolgsaussicht sei schon an der fehlenden Einigkeit der Gesellschafter gescheitert. Die Zustimmung sei letztlich nur erfolgt, da die Banken mit der Kündigung gedroht hätten. Die Gesellschafter seien aber - wie aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung erkennbar - von einer Benachteiligungsabsicht ausgegangen. Das Konzept sei darüber hinaus nicht umgesetzt worden, weshalb die Personalkosten um 3,0 Mio. € gestiegen seien. Auch sei die Effizienzsteigerung ausgeblieben, weshalb die zusätzlichen Lieferverpflichtungen durch Fremdwaren, mithin mit Mehrkosten, bedient worden seien. Die Einzahlungen der Gesellschafterbeiträge seien nicht wie geplant zum Ende 2013, sondern vielmehr erst bis zum Jahre 2015 erfolgt. Der Verkauf des nicht betriebsnotwendigen Grundbesitzes sei auch nicht zeitnah, sondern erst 2016 umgesetzt worden. Durch das Factoring sei nicht der beabsichtigte Erlös erzielt werden. Letztlich seien die Poolbanken durch die Rechtsprechung über die Sanierungsabsichten nicht geschützt, da der BGH einen Sanierungsbeitrag voraussetze. Diesen hätten die Poolbanken aber gerade nicht geleistet. Vielmehr hätten sie sich dadurch lediglich Vorteile mit der Nachsicherung erarbeitet, ohne dabei einem Risiko ausgesetzt zu sein. Vielmehr hätten sie auch die Kreditlinien verringert anstatt Mittel zur Verfügung zu stellen. Auch die Absicht, die Vorschusszahlung der F AG unter den Baken aufzuteilen, zeige den Zweck der Vorteilsverschaffung. Die Sanierungsvereinbarung sei ohne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht wirksam geschlossen worden. Die Stellungnahme der Anwaltskanzlei G gehe schon von falschen Voraussetzungen aus, sei rechtlich insgesamt nicht haltbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage war insgesamt im Endurteil abzuweisen, da sich im Rahmen der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH - NJW 2002, 1042). Die den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu Grunde liegenden, im Klageantrag im Einzelnen benannten Sicherheiten waren nach § 133 InsO angefochten und stehen der Klägerin nicht zur ab- bzw. ausgesonderten Befriedigung zur Verfügung (§ 143 InsO). Die Bestellung der Sicherheiten erfolgte in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, und in Kenntnis der Klägerin von dem Vorsatz des Schuldners. Die Bestellung der Sicherheiten stellt eine Rechtshandlung dar, die die Insolvenzschuldnerin in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Die Bestellung der Sicherheiten erfolgte allesamt in den Jahren 2013-15, mithin innerhalb der 10-Jahres Frist vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 29.04.2016. Die Bestellung der Sicherheiten war objektiv unmittelbar zum Nachteil der weiteren Gläubiger. Die Poolbanken erhielten eine Nachsicherung ihrer ungesicherten Darlehensverträge, wodurch den übrigen Gläubiger der Zugriff auf die Vermögenswerte entzogen wurde. Die Insolvenzschuldnerin handelte auch mit Benachteiligungsvorsatz. Ein solcher liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger gewollt oder sie jedenfalls als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat, sei es auch als sogar unerwünschte Nebenfolge eines anderen erstrebten Vorteils; Motiv oder Anlass der Rechtshandlung können ein völlig anderer gewesen sein. Dies setzt voraus, dass der Insolvenzschuldner wusste oder es für möglich hielt, dass sein Vermögen nicht zur Befriedigung aller (auch künftiger) Gläubiger ausreichen würde. Benachteiligungsvorsatz liegt daher regelmäßig vor, wenn der Schuldner um seine (drohende) Zahlungsunfähigkeit weiß. Demgegenüber scheidet Vorsatz aus, wenn der Schuldner bei Vornahme der Handlung aufgrund konkreter Umstände davon überzeugt ist, alle Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigen zu können (Uhlenbruck/Ede/Hirte InsO § 133 Rn. 35 ff.). Der Abschluss der Sicherheitenverträge und deren dingliche Vollziehung erfolgten in Kenntnis der Insolvenzschuldnerin von ihrer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit. Der Insolvenzschuldnerin war bewusst, dass sie außer Stande war, ihre Gläubiger zu befriedigen. Unstreitig erfolgte die Rückführung des Darlehens der W2 eG erst nach Ablauf der Zahlungsfrist, so dass in diesem Zeitpunkt erstmals eine Zahlungsstockung aufgetreten ist. Eine Befriedigung dieser Forderung war nur aufgrund des im Rahmen des Sanierungskonzepts vorgesehen Factorings möglich. Darüber hinaus war der Insolvenzschuldnerin bewusst, dass sie im Falle der Kündigung der Poolbanken, nicht in der Lage war auch nur eine der Poolbanken zu befriedigen. Dabei ist unbeachtlich, dass die Darlehensverbindlichkeiten mangels Kündigung nicht fällig waren, da auch zukünftige Gläubiger zu berücksichtigen sind. Die Kündigung der Poolbanken war auch nicht unwahrscheinlich, da diese - sowohl aus dem Schriftverkehr als auch dem Gesellschafterprotokoll erkennbar – regelmäßig die Kündigung in Aussicht gestellt haben und nur bei entsprechender Sicherheitenbestellung bereit waren, diese zurückzustellen. Unabhängig von der Frage nach der Kenntnis der Insolvenzschuldnerin von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit, geht die Kammer im Rahmen der Gesamtabwägung davon aus, dass die Insolvenzschuldnerin mit entsprechendem Benachteiligungsvorsatz handelte. Ein erhebliches Beweisanzeichen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung erhält, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung). Dies war der Fall, da eine inkongruente Nachsicherung vorlag. Die Darlehensverbindlichkeiten wurden zunächst ohne Sicherung gewährt. Erst nachdem die ersten Banken Kredite fällig gestellt haben (X2 AG), sich damit Rating und Zinssatz verschlechterten und die Insolvenzschuldnerin erhebliche Verluste einfuhr, wurden Sicherheiten bemüht. Zu dieser Zeit bestanden schon erhebliche Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin. Wie bereits oben ausgeführt, wäre die Insolvenzschuldnerin außer Stande gewesen, die gekündigten Darlehen zu befriedigen. Aus dem Gutachten des S ergab sich, dass sich das Unternehmen in einer Liquiditätskrise befand und ein Sanierungskonzept erforderlich war. Auch der Umstand, dass das Darlehen der W nicht bedient werden konnte und zunächst Liquidität durch das Factoring erzielt werden musste, spricht für die Zweifel an der Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus wurden die Sicherheiten den Gläubigern mit den größten Verbindlichkeiten gestellt, da unstreitig ohne deren Mitwirkung ein Fortbetrieb des Unternehmens nicht möglich war und diese ihre überragende Stellung auch genutzt haben. Dies ergibt sich etwa aus den von der Klägerin gestellten Bedingungen, dass ein CRO eingestellt werde, bei dessen Einstellung die Poolbanken mitbestimmen, und sie ein Mitspracherecht bei Investitionen über 100.000,00 € verlangt haben. Um den Betrieb fortsetzen zu können, ist die Insolvenzschuldnerin den Forderungen nachgekommen. Insofern war ihr bewusst, dass den übrigen Gläubigern, die Möglichkeit einer Befriedigung genommen wird und die Insolvenzmasse ausschließlich zu Gunsten der Poolbanken verringert wird. Dies zeigt sich auch an dem Verhältnis der gesicherten Vermögenswerte zu den ungesicherten Vermögenswerten. Die Aktivmasse beläuft sich auf rund 18 Mio. €, worauf rund 16 Mio. € auf die Erlöse aus der Verwertung der mit Sicherheitsrechten zu Gunsten der Poolbanken belasteten Vermögenswerte entfallen. Dies zeigt, dass das weit überwiegende Vermögen dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen wurde. Dies war aufgrund des Umfangs und der ständigen Erweiterung der Sicherheiten auch für die Insolvenzschuldnerin erkennbar. Letztlich spricht auch das Verhalten der übrigen Gesellschafter eindeutig dafür, dass ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorlag. Der für die Wirksamkeit der Sicherheitenbestellung erforderliche Gesellschafterbeschluss wurde in Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung gefasst. In der Gesellschafterversammlung wurde ausweislich der Protokolle ausdrücklich thematisiert, dass die Sicherung eine Gläubigerbenachteiligung darstelle und dass die Banken erheblichen Druck auf die Insolvenzschuldnerin ausübten (B31). Aus diesem Grund wurde die Zustimmung auch zunächst verweigert und letztlich dann doch im Januar 2014 gefasst. Die Klägerin hatte auch Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Dieser wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn die Klägerin Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung hatte. Eine solche Kenntnis lag nach Auffassung der Kammer vor. Die Klägerin war umfassend informiert, ein Informationsgefälle bestand nicht. Sie forderte eine Begutachtung des Unternehmens durch die S und wurde von dem Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Sie hatte insbesondere auch Kenntnis davon, dass die Verbindlichkeit der W2 eG nicht fristgerecht getilgt werden konnte. Im Ergebnis kann jedoch dies dahinstehen, da sich nach Auffassung der Kammer aus der Gesamtwürdigung wiederum ergibt, dass die Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz vorlag. Dabei ist zunächst wiederum maßgeblich, dass es sich um ein inkongruentes Geschäft handelt. Die Nachsicherung hatte lediglich den Zweck, die Kündigung der unbefristeten Darlehensverträge zu verhindern. Dies in einem Zeitpunkt, in dem die Zahlungsfähigkeit schon äußerst zweifelhaft war. Der Klägerin war auch bekannt, dass das Darlehen der W nicht ohne weiteres zurückgezahlt werden konnte. Auch hatte sie zumindest Kenntnis davon, dass sich die Insolvenzschuldnerin in einer Liquiditätskrise befand und ein Sanierungskonzept erforderlich schien. Ihr waren auch die Verhältnisse bewusst, dass sie als Poolverband den größten Gläubiger darstellte und die Insolvenzschuldnerin auf ihre Darlehen angewiesen war. Aufgrund des Umfangs der Sicherungen und der Einforderung von weiteren Nachsicherungen war der Klägerin auch bewusst, dass die überwiegenden Vermögenswerte dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen wurden. Die Klägerin wurde vor Abschluss der Verträge am 23.10.2013 darüber informiert, dass die Kommanditisten ihre Zustimmung zum Abschluss des Sanierungsvertrages und der Sicherheitenverträge verweigern wollten. Ihr wurde auch das Gesellschafterprotokoll vom 10.12.2013 übermittelt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass zumindest ein Kommanditist die Handlung als Gläubigerbenachteiligung ansieht. Trotz dieser Kenntnis haben sie im Laufe des Jahres weitere Sicherungen gefordert und erhalten. Die Anfechtung der Rechtshandlung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgte. Um den Benachteiligungsvorsatz und die Vermutung der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zu widerlegen, ist Voraussetzung, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte. Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus. Sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen. Erforderlich sind eine Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft und Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass wenn die Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs ist, diese von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet wird und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger in den Hintergrund tritt (Zum Ganzen: BGH – Urteil vom 14.06.2018, IX ZR 22/15). Dabei erscheint es der Kammer schon zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt von der Ausnahme profitieren kann, da ihr Beitrag zur Sanierung zweifelhaft erscheint. Der BGH fordert, dass die Rechtshandlung Bestandteil eines Sanierungsversuchs sein muss. Zwar waren die Poolbanken in jedem Fall in das Sanierungskonzept mit einbezogen und haben auch die Sanierungsvereinbarung mit unterschrieben, allerdings erscheint es der Kammer problematisch, dass sie keinen wesentlichen Beitrag zu der Sanierung geleistet haben. Sie verpflichteten sich lediglich zu einem „Stehenlassen“ des fristlosen Darlehens. Dabei ist jedoch entscheidend, dass das jeweilige Stehenlassen sukzessive erfolgte und bei der Bestellung der Sicherheiten im Oktober 2013, mithin bei Vornahme der in Streit stehenden Rechtshandlung, ein Kündigungsverzicht nicht bis zum geplanten Abschluss des Sanierungskonzepts zum Ablauf des Jahres 2015, sondern zunächst erst bis zum 31.12.2014 erklärt wurde. Damit waren die Rechtshandlungen nicht geeignet, das Sanierungskonzept zu tragen. Es waren weitere Regelungen zur Umsetzung des Sanierungskonzepts erforderlich, die wiederum jedoch weitere Nachsicherungen zur Folge hatten. Das anfängliche Sanierungskonzept sah zunächst vor, dass die Banken einen Sanierungskredit von rund 10 Mio. € zur Verfügung stellen, und dafür entsprechende Sicherheiten zu stellen wären. Von diesem Konzept wurde jedoch abgesehen, die Sicherheiten jedoch aufrechterhalten. Anders als in den von dem BGH entschieden Fällen, bei denen beispielsweise ein Verzicht o.ä. erzielt wurde, ist ein Beitrag hier nicht geleistet. Die Sanierungsvereinbarung war für die Klägerin und die Poolbanken lediglich vorteilhaft, da zu dem Stehenlassen keine Alternative bestand. Den Beteiligten war bewusst, dass eine Kündigung der Banken zur sofortigen Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin geführt hätte. Aus Sicht der Poolbanken diente das Sanierungskonzept lediglich der Erlangung von Sicherheiten, ohne dabei einem erhöhten Risiko ausgesetzt zu sein. Vielmehr wurde versucht, das Risiko der Poolbanken weiter zu minimieren, indem der Kreditrahmen reduziert wurde und Investitionen Dritter (F) zu ihren Gunsten verwendet werden sollten. Dieses Vorgehen lässt die überragende Macht der Poolbanken erkennen. Die Banken hätten die Insolvenzschuldnerin ohne weiteres in die Insolvenz zwingen können, letztlich haben sie dies nicht getan, um zusätzliche Sicherheiten zu erlangen. Unabhängig von der Frage, ob ein Beitrag zum Sanierungsversuch erforderlich ist und dieser geleistet wurde, lässt das Sanierungsbemühen den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis davon nicht entfallen. Zunächst trägt die Klägerin schon nicht vor, dass ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte. Zwar bezieht die Klägerin sich immer wieder auf die vorgelegten Präsentationen, allerdings trägt sie nicht vor, was die Ursachen der Krise war und wie genau diese zu beheben waren. Auch trägt sie nur pauschal vor, dass das Konzept auf eine dauerhafte Sanierung angelegt war. Sie erklärt jedoch nicht, warum die Strategien des Sanierungskonzepts geändert wurden und mit welchen Maßnahmen die Ziele realisiert werden sollte. Entscheidend ist auch, dass der Erfolg von Beginn an äußert fraglich war, da schon die Poolbanken ihre Mittel nicht bis zum Ablauf des Sanierungszeitraumes zur Verfügung stellten, sondern diese nur schrittweise verlängerten. Auch war der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses bekannt, dass die Kommanditisten eine Mitwirkung an dem Sanierungsvertrag verweigerten, obwohl auch diese Beiträge zur Sanierung (Gesellschafterdarlehen) leisten sollten. Die Umsetzung der Sanierung war damit im Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung schon nicht mehr gewährleistet. Aber auch die Insolvenzschuldnerin handelte nicht in dem Glauben der erfolgreichen Sanierung. Die Kommanditisten teilten einen Tag vor Abschluss der Sicherungs- und Sanierungsverträge mit, dass sie diesem nicht beiträten. Dies zeigt, dass die dann bestellten Sicherheiten letztlich nicht von den Sanierungsbemühungen getragen waren, sondern wie auch dem Protokoll der Gesellschafterversammlung zu entnehmen, aufgrund des Drucks der Poolbanken. Die Insolvenzschuldnerin hatte schlicht keine andere Möglichkeit. Aufgrund dessen schien das Sanierungskonzept auch nicht erfolgversprechend, da die Mitwirkung der Kommanditisten, die auch eine weitere Einlage erbringen sollten, nicht sichergestellt war. Auch die weiteren Maßnahmen insbesondere die Zusammenarbeit mit F stand unter Bedingungen und war nicht derart wahrscheinlich, dass darauf ein Sanierungskonzept aufgebaut werden konnte. II. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. III. Streitwert: 11,5 Mio € Prof. Dr. N2 I L