Urteil
IX ZR 22/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voraussetzung für den Ausschluss der Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO ist ein zu dem Zeitpunkt der angefochtenen Handlung bereits schlüssiges, in den Anfängen umgesetztes und ernsthaft erfolgversprechendes Sanierungskonzept.
• Die Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greift, wenn der Zahlungsempfänger von der drohenden Zahlungsunfähigkeit wusste; dann trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er aufgrund konkreter Umstände annehmen durfte, die Zahlung beruhe auf einem tauglichen Sanierungskonzept.
• Ein Sanierungskonzept muss inhaltlich so dargelegt sein, dass ein unvoreingenommener branchenkundiger Fachmann nach Einsicht in übliche Unterlagen den Erfolg der Sanierung für möglich halten konnte; formale IDW S6-Konformität ist nicht erforderlich, wohl aber inhaltliche Mindestbestandteile.
• Fehlende Feststellungen zum konkreten Inhalt des Sanierungskonzepts, zur Finanzierung notwendiger Vorfinanzierungskosten und zur Behandlung bedeutender nicht einbezogener Großgläubiger rechtfertigen die Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Anfechtung nach § 133 InsO: Anforderungen an taugliches Sanierungskonzept • Voraussetzung für den Ausschluss der Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO ist ein zu dem Zeitpunkt der angefochtenen Handlung bereits schlüssiges, in den Anfängen umgesetztes und ernsthaft erfolgversprechendes Sanierungskonzept. • Die Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greift, wenn der Zahlungsempfänger von der drohenden Zahlungsunfähigkeit wusste; dann trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er aufgrund konkreter Umstände annehmen durfte, die Zahlung beruhe auf einem tauglichen Sanierungskonzept. • Ein Sanierungskonzept muss inhaltlich so dargelegt sein, dass ein unvoreingenommener branchenkundiger Fachmann nach Einsicht in übliche Unterlagen den Erfolg der Sanierung für möglich halten konnte; formale IDW S6-Konformität ist nicht erforderlich, wohl aber inhaltliche Mindestbestandteile. • Fehlende Feststellungen zum konkreten Inhalt des Sanierungskonzepts, zur Finanzierung notwendiger Vorfinanzierungskosten und zur Behandlung bedeutender nicht einbezogener Großgläubiger rechtfertigen die Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der S. GmbH & Co. KG, die erhebliche Steuerschulden beim Beklagten hatte. Zwischen den Parteien bestand seit 2010 eine Ratenzahlungsvereinbarung und Verhandlungen über ein außergerichtliches Sanierungskonzept, das einen Teilerlass vorsah. Der Beklagte stimmte einem Teilerlass unter Bedingungen im Februar 2011 zu; ein Teilerlass wurde im September 2011 gewährt. Der Kläger verlangt nach § 133 Abs. 1, § 143 InsO die Rückzahlung von zwischen Mai 2010 und Februar 2012 geleisteten Zahlungen. Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab. Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • Anwendbares Recht: Für vor dem 05.04.2017 eröffnete Verfahren gelten die bisherigen Vorschriften (§ 133 Abs. 1 InsO). • Tatbestand der Anfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO): Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die mit dem Vorsatz vorgenommen wurde, Gläubiger zu benachteiligen, wenn der Empfänger diesen Vorsatz kannte; Kenntnis wird nach Satz 2 vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung benachteiligte. • Ausnahme durch Sanierungsversuch: Die Vermutung kann entkräftet werden, wenn die Rechtshandlung Teil eines ernsthaften, schlüssigen und in den Anfängen umgesetzten Sanierungskonzepts war, das eine begründete Aussicht auf Erfolg bot. • Anforderungen an das Sanierungskonzept: Es muss auf tatsächlichen Grundlagen beruhen, eine Analyse der Verluste, Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Verluste, eine Prognose zur Rentabilität und Angaben zu erforderlichen Quoten und Finanzierung enthalten; maßgeblich ist die Beurteilung durch einen unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmann mit zeitnahen Bücherunterlagen. • Beweislast des Gläubigers: War dem Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit bekannt, trifft ihn die Darlegungslast, konkrete Umstände zu zeigen, die die Annahme eines tauglichen Sanierungskonzepts rechtfertigen; bloße Erklärungen reichen nicht, insbesondere fehlt Feststellung, wann und welche konkreten Unterlagen vorlagen. • Fehlende Feststellungen: Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend festgestellt, welche konkreten Maßnahmen, Finanzierungsquellen und Gläubigerbehandlungen der Plan vorsah und ob die Zustimmung bzw. Sicherheiten der Großgläubiger die Sanierung gewährleistet hätten. • Rechtsfolge: Mangels tragfähiger Feststellungen kann nicht verneint werden, dass Anfechtungsansprüche nach § 133 Abs. 1 InsO bestehen; daher Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über die Voraussetzungen der Anfechtung und die vom Kläger gerügten weiteren Umstände. Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht muss nun klären, ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen ein schlüssiges, in den Anfängen umgesetztes und ernsthaft erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorlag sowie ob der Beklagte konkrete und beweisbare Umstände dargelegt hat, die seine Kenntnis von einem solchen Konzept begründen. Fehlen solche Feststellungen, greift die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zugunsten des Insolvenzverwalters, sodass die Zahlungen anfechtbar sein können. Das Berufungsgericht hat überdies den vom Kläger vorgetragenen, zuvor als nicht gehört gerügten Vortrag zu berücksichtigen und erneut über Kosten und Erfolg des Rechtsstreits zu entscheiden.