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Urteil

8 O 168/18

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2018:1109.8O168.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Grundstücksübertragungsvertrag gegen die Beklagte zu 1) geltend. Die Beklagte zu 2) ist alleinige Geschäftsführerin der Beklagten zu 1). Am 11. September 2007 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1) vor dem Notar N in H einen Grundstücksübertragungsvertrag über eine noch zu vermessende Teilfläche in der Größe von circa 7.134 m² (öffentliche Grünfläche) sowie eine weitere noch zu vermessende Teilfläche in der Größe von ca. 843 m² (Straßenfläche) aus dem Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von H des Amtsgerichts H, Blatt X, Flur X, Flurstück X, Landwirtschaftsfläche T, groß 12.664 m². Bezüglich des Inhalts des Vertrages wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Dieser Vertrag wurde gemäß § 2 Ziff. 2 aufschiebend bedingt geschlossen und sollte mit Rechtskraft des als Anlage 2 zur Vertragsurkunde genommenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Gemeinde H und der Rechtskraft des als Anlage 3 zur Urkunde genommenen Durchführungsvertrages wirksam werden. Der Durchführungsvertrag wurde am 11.09.2007 von der Beklagten zu 2 unterzeichnet. Unter § 17 Satz 1 des Vertrages steht: Der Vertrag wird mit Inkrafttreten der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wirksam. Im Anschluss teilte die Klägerin der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 09.10.2007 wörtlich mit (Anl. B 2): ,,Die Erschließungsplanung, die bekanntlich ja Anlage des Durchführungsvertrages ist, kann nun in der kommenden Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 15. November 2007 beraten und beschlossen werden. Anschließend kommt es zur Vertragsunterzeichnung. Wirksam wird der Vertrag mit dem Inkrafttreten der Satzung. Hierfür ist noch der formale Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat (beabsichtigt in der nächsten Sitzung am 11. Dezember 2007) erforderlich.“ In der Sitzung vom 11.12.2007 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan beschlossen. Der Durchführungsvertrag wurde am 11.12.2017 auch vom Vertreter der Klägerin unterzeichnet. Die Beklagte zu 1) begann noch im Jahre 2007 mit den Erschließungsarbeiten. Hiervon wurde die Klägerin auch in Kenntnis gesetzt. Der Satzungsbeschluss vom 11.12.2007 wurde durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt von Mai 2008 bekanntgegeben (Anl. K 12). Die Veröffentlichung des Gemeindeblatts erfolgt jeweils am zweiten Freitag eines Monats. Das Grundstück wurde in der folgenden Zeit mehrfach vermessen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift verwiesen. Im weiteren Verlauf übertrug die Beklagte zu 1) einen Teil des ehemaligen Flurstücks 222 (jetzt Teilfläche von 274) auf die Beklagte zu 2). Am 29.11.2012 erfolgte die Eintragung im Grundbuch (Anl. K 5). Der Vorgang wurde erst Anfang des Jahres 2018 aufgearbeitet. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, der Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen die Beklagte zu 1) sei noch nicht verjährt. Rechtskraft des Bebauungsplans sei erst durch die ortsübliche Bekanntmachung eingetreten. Dies spiegele der Rechtskraftvermerk auf Anlage K 2 sowie der Auszug aus dem Amtsblatt (Anlage K 12) wieder. Die Übertragung des Flurstückes X durch die Beklagte zu 1) an die Beklagte zu 2) stelle eine anfechtbare vorsätzliche Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 S.1 AnfG dar. Der Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin folgende Grundstücke herauszugeben, diese an die Klägerin zu übereignen und die Eintragung der Klägerin als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen: Grundbuch von H des Amtsgerichts H, Bl. X, Bestandsverzeichnis lf. Nrn. a) 9, Flur X, Flurstück X b) 13, Flur X, Flurstück X c) 14, Flur X, Flurstück X d) 15, Flur X, Flurstück X e) 21, Flur X, Flurstück X, 2. die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) wie Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin folgendes Grundstück herauszugeben, dieses an die Klägerin zu übereignen und die Eintragung der Klägerin als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen: Grundbuch von H des Amtsgerichts H, Bl. X, Bestandsverzeichnis lf. Nr. 3, Flur X, ehemals Flurstück X, jetzt Teilfläche aus Flurstück X; Lage und Grenzen dieser Teilfläche ergeben sich aus dem Plan in der Anlage zur Klageschrift, Anlage K 10, 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner der Klägerin sämtlichen vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Schaden einschließlich Vermessungskosten und Kosten für eine erneute Auflassungserklärung zu der im Antrag zu 2. beschriebenen Teilfläche zu ersetzen haben, der dieser entstanden ist, weil die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) a) den Grundbesitz, der im Klageantrag zu 1. beschrieben ist, nicht an die Klägerin übereignet haben und b) den Grundbesitz, der im Klageantrag zu 2. beschrieben ist, an die Beklagte zu 2) und nicht an die Klägerin übereignet haben, 4. festzustellen, dass der Schadensersatzanspruch gemäß Feststellungsantrag Ziffer 3 auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, dass ein Teilbereich, der als private Grünfläche gekennzeichnet ist, nach dem Grundstücksübertragungsvertrag nicht an die Klägerin übertragen werden sollte. Sie sind der Ansicht, die Verjährungsfrist habe bereits am 11.12.2007 begonnen. Mit der Wirksamkeit des Durchführungsvertrages sei die im Übertragungsvertrag missverständlich formulierte ,,Rechtskraft“ des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingetreten. Im Übrigen sei die Klägerin selbst davon ausgegangen, dass der Satzungsbeschluss der maßgebliche Zeitpunkt sei. Die Klage ist am 07. Mai 2018 bei Gericht eingegangen und den Beklagten am 06.06.2018 zugestellt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen, insbesondere des Parteivorbringens wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist überwiegend zulässig aber unbegründet. 1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB oder einem anderweitigen rechtlichen Gesichtspunkt auf Übertragung, Herausgabe und Bewilligung der Eintragung im Grundbuch in Bezug auf die unter Antrag zu 1) aufgelisteten Grundstücke. a) Die Parteien haben einen notariellen Grundstücksübertragungsvertrag geschlossen und die aufschiebenden Bedingungen sind unstreitig eingetreten, so dass der Anspruch entstanden ist. b) Der Anspruch ist aber nicht mehr durchsetzbar, denn die Beklagte zu 1) ist berechtigt, die Leistung gemäß § 214 BGB zu verweigern. Der Anspruch ist seit dem 12.12.2007 verjährt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährungsfrist für die Verschaffung des Eigentums beträgt gemäß § 196 BGB zehn Jahre. Die Frist beginnt gemäß § 200 BGB mit Entstehen des Anspruchs. Aufschiebend bedingte Ansprüche entstehen erst mit Eintritt der Bedingung (BGHZ 47, 391; BGH in NJW 1987, 2745). Nach dem Grundstücksübertragungsvertrag sollte der Vertrag mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Rechtskraft des Durchführungsvertrages zu diesem Bebauungsplan wirksam werden. Diese Erklärung war nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass der maßgebliche Zeitpunkt der ,,Rechtskraft“ des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Durchführungsvertrages der Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sein sollte. Die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB hat zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH GRUR 2011, GRUR Jahr 2011 Seite 946 [GRUR Jahr 2011 947 ]; NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 2422 [NJW Jahr 2010 2425 ]; NJW-RR 2000, NJW-RR Jahr 2000 Seite 1002 [NJW-RR Jahr 2000 1003 ]; NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 2966 ; 1995, NJW Jahr 1995 Seite 1212 [NJW Jahr 1995 1213 ]; BGHZ 124, BGHZ Band 124 Seite 39 [BGHZ Band 124 44 f.] = NJW 1994, NJW Jahr 1994 Seite 188 [NJW Jahr 1994 189 ]); wobei allerdings der tatsächliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften (BGH BeckRS 2012, BECKRS Jahr 23432 ). Maßgebend ist hierbei zunächst der allgemeine Sprachgebrauch (OLG Brandenburg BeckRS 2012, BECKRS Jahr 21918 ; OLG München NJW-RR 1996, NJW-RR Jahr 1996 Seite 239 ). Bei Begriffen, die etwa unter Fachleuten (BGH NJW-RR 1994, NJW-RR Jahr 1994 Seite 1108 [NJW-RR Jahr 1994 1109 ]), in einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Verkehrskreis (BGH NJW-RR 1995, NJW-RR Jahr 1995 Seite 364 f.) einen besonderen Sinn haben, ist jene Bedeutung zugrunde zu legen, wenn die Umstände erkennen lassen, dass sich die Beteiligten als Angehörige der entsprechenden Sondergruppe erklärt und verstanden haben. Neben dem Wortsinn bzw. der Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens sind auch die gesamten äußeren Begleitumstände (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2018 BECKRS Jahr 4140) der Erklärungshandlung für die Auslegung bedeutsam, soweit sie einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW 2002, NJW Jahr 2002 Seite 1260 [NJW Jahr 2002 1261]; NJW-RR 2000, NJW-RR Jahr 2000 Seite 1002 [NJW-RR Jahr 2000 1003]). Als für die Auslegung maßgebliche Begleitumstände kommen neben einer im Verkehr der beteiligten Kreise herrschenden gefestigten Übung (Verkehrssitte) auch die Interessenlage der Beteiligten (vgl. BGH NJW 2011, NJW Jahr 2011 Seite 3287 [NJW Jahr 2011 3288]; Hoffmann/Schneider NJW 2015, NJW Jahr 2015 Seite 2529 [NJW Jahr 2015 2532]) und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte wirtschaftliche Zweck in Betracht. So können etwa die Abwicklung früherer Geschäfte zwischen den Beteiligten, der Inhalt geführter Vorverhandlungen (BGH NJW 1987, NJW Jahr 1987 Seite 2437 [NJW Jahr 1987 2438]) oder eines zuvor formunwirksam geschlossenen Vertrags (BGH NJW 1987, NJW Jahr 1987 Seite 2437 [NJW Jahr 1987 2438]) Anhaltspunkte für die auslegungsbedürftige Erklärung geben. Auch das spätere Verhalten der Beteiligten kann für die Auslegung herangezogen werden (BGH BeckRS 2017, BECKRS Jahr 104301); dieses kann zwar den Inhalt der Erklärung nicht mehr beeinflussen (Palandt/Ellenberger Rn. 6b), hat aber seine Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und des tatsächlichen Verständnisses der am Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH BeckRS 2017, BECKRS Jahr 104301; NJW-RR 2005, NJW-RR Jahr 2005 Seite 1323 [NJW-RR Jahr 2005 1324]; 1998, NJW-RR Jahr 1998 Seite 801 [NJW-RR Jahr 1998 803]; 1998, NJW-RR Jahr 1998 Seite 259; VIZ 1994, VIZ Jahr 1994 Seite 131 f.; NJW 1988, NJW Jahr 1988 Seite 2878). aa) Der Wortlaut ,,Rechtskraft“ ist missverständlich, da Bebauungspläne nicht in Rechtskraft erwachsen. Bebauungspläne werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Rechtskraftvermerk, da dieser lediglich deklaratorischer Natur ist. Auch Durchführungsverträge erwachsen nicht in Rechtskraft. Bei diesen handelt es sich um einen öffentlich rechtlichen Vertrag gemäß § 54 VwVfG, der gemäß § 60 VwVfG in besonderen Fällen angepasst und gekündigt werden kann. bb) Es bedarf somit einer Berücksichtigung der Begleitumstände. Die Interessenlage der Parteien und deren Verhalten sind dahingehend auszulegen, dass der Bedingungseintritt mit Satzungsbeschluss und nachfolgender Unterschrift der Klägerin unter den Durchführungsvertrag erfolgen sollte. Für das Inkrafttreten der Satzung als maßgeblichen Zeitpunkt spricht, dass in dem nachfolgenden Durchführungsvertrag unter den Schlussbestimmungen geregelt wurde, dass dieser mit dem Inkrafttreten der Satzung wirksam wird. Der Wortlaut dieses Vertrages ist als Begleitumstand für die Auslegung des maßgeblichen notariellen Grundstückskaufvertrages heranzuziehen. Allerdings sind bei der Auslegung insbesondere mangelnde Beherrschung von Fachterminologie bei Laien zu berücksichtigen ( BGH NJW-RR 1996, 1044 ). Auch die Verwendung juristischer Fachausdrücke zwingt nicht zu der Annahme eines entsprechenden präzisierten Willens, insbesondere nicht bei der Erklärung eines juristischen Laien (vgl RG 89, 398, 400 - Rücktritt als Kündigung; BAG NJW 1998, 3515 , 3516f. Die Parteien waren sich vorliegend als juristische Laien nicht darüber im Klaren, was unter ,,In Kraft treten“ zu verstehen ist, so dass die Verwendung dieses juristischen Fachausdruckes in dem Durchführungsvertrag nicht allein herangezogen werden kann. Die Klägerin gab in dem Schreiben vom 09.10.2007 an die Beklagte zu 1) selbst zu erkennen, dass sie davon ausgegangen ist, dass der Durchführungsvertrag mit dem ,,Inkrafttreten der Satzung“ wirksam werde, wofür (nur) noch der Satzungsbeschluss erforderlich sei. Durch diese eindeutige Aussage wird deutlich, dass die Klägerin den Satzungsbeschluss als maßgeblichen Zeitpunkt für die ,,Rechtskraft“ des Durchführungsvertrages und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ansah. Für eine derartige Auslegung spricht auch das nachvertragliche Verhalten der Parteien. Nachdem die Durchführungsvertrag unterschrieben und die Satzung beschlossen wurde, haben die Erschließungsarbeiten noch Ende des Jahres 2007 begonnen. Aus der Anlage B 3 ergibt sich, dass bereits am 14.12.2007 ein Angebot für eine Beleuchtungsanlage unterbreitet wurde. Der Klägerin wurde ausweislich der Anlage auch eine Kopie zugesandt, so dass sie hiervon in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem ist die Interessenlage der Parteien so zu verstehen, dass der Grundstücksübertragungsvertrag dahingehend aufschiebend geschlossen werden sollte, als dass für die Parteien Planungsreife und Planungssicherheit bestand. Diese ist bereits mit dem Satzungsbeschluss und der nachfolgenden Unterzeichnung des Durchführungsvertrages durch die Klägerin eingetreten. Die von der Gemeinde erlassene Satzung, also der vorhabenbezogene Bebauungsplan, ist die rechtlich verbindliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und der Erschließungsanlagen (EZBK/Krautzberger BauGB § 12 Rn. 120). Mit dem Satzungsbeschluss wird der Entwurf des Bebauungsplans zum Gesetz im materiellen Sinne. Die Festsetzungen des Bebauungsplans bilden nach § 8 Abs. 1 BauGB die verbindliche Grundlage für weitere zum Vollzug erforderliche Maßnahmen (s. Brügelmann, Baugesetzbuch, 2018, § 10 Rn. 40). Das In Kraft treten der Satzung dient hingegen lediglich dem Zweck, die Rechtsnorm der bislang noch nicht informierten Allgemeinheit in förmlicher Weise zugänglich zu machen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens objektiv festzulegen und die Auffindbarkeit der Rechtsnorm auf Dauer zu sichern (vgl. Brügelmann, aaO, § 10 Rn. 184). Weitergehende Rechtssicherheit besteht für die Parteien auch nicht nach In Kraft treten des Bebauungsplans. Denn auch im Anschluss daran kann das Vorhaben noch scheitern, wenn etwa im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt wird (vgl. Brügelmann, aaO, § 12 Rn. 228). Dem Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung der Rechtsanwälte P und Dr. O als Zeugen war nicht nachzukommen. Soll der Zeuge über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden, die der direkten Wahrnehmung durch ihn naturgemäß entzogen sind, muss der Beweisführer – wie auch sonst beim Indizienbeweis – die äußeren Umstände darlegen, die einen Rückschluss auf die zu beweisende Tatsache zulassen (BGHZ 193, 159 = NJW 2012, 2427 Rz 43). Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, woraus sich ergeben soll, dass der Bürgermeister die Aussage so verstanden haben soll, dass das In Kraft treten noch von einer Bekanntmachung abhängig ist. Es fehlt an einem Vortrag dahingehend, auf welche äußeren Umstände sich der Vortrag stützt bzw. woraus sich entnehmen lassen soll, dass der Bürgermeister diese Vorstellung hatte. Dies gilt umso mehr, als dass von der Beklagten die gegenteilige Aussage des Bürgermeisters in der Anlage B 2 vorgelegt wurde. 2) Der Antrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat aus den gleichen Gründen gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Übertragung, Herausgabe und Bewilligung der Eintragung im Grundbuch aus § 433 Abs. 1 BGB oder einem anderweitigen rechtlichen Gesichtspunkt im Hinblick auf das unter dem Antrag zu 2) aufgelistete Grundstück. 3) Gegen die Beklagte zu 2) ist ebenfalls kein Anspruch ersichtlich. Ein Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB besteht schon deshalb nicht, da kein Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 2) zustande gekommen ist. Ein Anspruch aus § 11 AnfG scheidet schon deshalb aus, da gemäß § 2 AnfG kein vollstreckbarer Schuldtitel vorhanden ist. Desweiteren darf der Anfechtungsgegner als Dritter der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger nicht stärker ausgesetzt sein als der Schuldner selbst (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl., Rn. 265). Forderungen, denen der Schuldner im Zeitpunkt der Gläubigeranfechtung bei der Vollstreckung aus dem Titel die Einrede der Verjährung hätte entgegensetzen können, haben bei der Berechnung des titulierten Hauptanspruchs im Sinne des § 2 AnfG außer Betracht zu bleiben (OLG Köln, Urteil vom 21. Dezember 1992 – 2 U 132/92-, juris). 4) Für den Feststellungsantrag zu 3) fehlt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Ein Feststellungsinteresse besteht immer dann, wenn eine Schadensfeststellung noch nicht abgeschlossen ist (BGH vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14). Vorliegend werden zukünftige Schäden in Form von Vermessungskosten und Kosten für eine erneute Auflassungserklärung mangels Bestehen eines Hauptanspruches nicht mehr anfallen, so dass die Schadensfeststellung bereits abgeschlossen ist. 5) Für den Feststellungsantrag zu 4) fehlt ebenfalls das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Da die Klage der Abweisung unterliegt, sind erweiterte Vollstreckungsmöglichkeiten aus § 850 f II ZPO und aus § 302 Nr. 1 InsO nicht von Interesse. Es gibt bereits keinen Titel, aus dem eine Vollstreckung erfolgen kann. 6) Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 7) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 45.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Q C M Q für den wegen Abordnung verhinderten RiLG C