Beschluss
19 U 207/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2019:0321.19U207.18.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.11.2018 (8 O 168/18) durch Beschluss gem. § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.11.2018 (8 O 168/18) durch Beschluss gem. § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§°522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zurecht abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1) und ggf. in der Folge gegen die Beklagte zu 2) keine Übereignungsansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Grundstücksübertragungsvertrag vom 11.09.2007 zu, weshalb der Klägerin die mit ihren Berufungsanträgen zu 1.-4. weiterhin verfolgten Ansprüche nicht zustehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Urteil nicht bereits aus formalen Gründen aufzuheben, insbesondere handelt es sich offensichtlich nicht um einen Entwurf. Dies wird daraus ersichtlich, dass es für den Verkündungstermin erstellt wurde, zur Akte gelangt ist und von den Kammermitgliedern unterzeichnet wurde, wobei die Kammervorsitzende für einen verhinderten beisitzenden Richter unterschrieben hat. Darüber hinaus führt es nicht etwa zur Unwirksamkeit des Urteils, dass es nicht von der Vorsitzenden gem. § 136 Nr. 4 ZPO verkündet worden ist oder dass die Vorsitzende nicht die Verfügung zu dem Urteil unterzeichnet hat. Verkündungsmängel führen nämlich grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Urteils. Etwas anderes gilt nur, wenn elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse nicht beachtet werden, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Zu den Mindestanforderungen, deren Verletzung die Entstehung eines wirksamen Urteils verhindert, gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (MüKoZPO/Musielak, 5. Aufl. 2016, ZPO § 311 Rn. 7). Diese Mindestanforderungen sind hier eingehalten. Der Grundstücksübertragungsvertrag bestimmt zwar in § 2 Nr. 1 die Pflicht der Beklagten zu 1), der Klägerin zwei noch zu vermessende Grundstücke, die im Grundbuch von A Blatt 4143, Flur 35 Nummer 22 verzeichnet sind, zu übereignen. Diese Übereignungspflicht ist jedoch nach § 2 Nr. 2 des Vertrages im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB zweifach aufschiebend bedingt, und zwar zum einen im Hinblick auf die „Rechtskraft“ des auf diese Grundstücke bezogenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Klägerin und zum anderen im Hinblick auf die „Rechtskraft“ des zwischen den Parteien bzgl. des Vorhabens zu schließenden Durchführungsvertrags. Die erstgenannte Bedingung ist mit dem formellen Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans im Mai 2008 eingetreten. Der Senat schließt sich insoweit nicht der Sichtweise des Landgerichts dahingehend an, dass für die „Rechtskraft“ des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des Grundstücksübertragungsvertrags der Ratsbeschluss der Klägerin ausreicht, vielmehr war hierzu das formelle Inkrafttreten des Bebauungsplans nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) erforderlich. Auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist insoweit § 10 BauGB maßgeblich (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 13. Aufl. 2016, BauGB § 12 Rn. 40), sodass es für das Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB nicht auf den Satzungsbeschluss des Gemeinderats, sondern auf die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung ankommt. Ausgehend hiervon greift die Verjährungseinrede demnach entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 196 BGB) begann nach dem Vorstehenden mit der Bekanntmachung der Satzung am 09.05.2008 und endete am 09.05.2018. Die am 07.05.2018 bei Gericht eingegangene, am 06.06.2018 und damit demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellte Klage hat demnach die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehemmt. Schon die gemäß §§ 133, 157 BGB zunächst gebotene Auslegung des Wortes „Rechtskraft“ in Bezug auf den Bebauungsplan führt zu dem genannten Auslegungsergebnis. Im Hinblick auf einen Bebauungsplan ist diese Begrifflichkeit schon deshalb nicht im technischen Sinne aufzufassen, weil das Gesetz eine Rechtskraft von Bebauungsplänen nicht kennt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Entscheidung oder Regelung dann als rechtskräftig bezeichnet, wenn sie gültig, endgültig, verbindlich und unanfechtbar ist. Gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB wird der Bebauungsplan mit dem Erscheinungstag des Publikationsorgans, in dem die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt, rechtsverbindlich (Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 13. Aufl. 2016, BauGB § 10 Rn. 43 m.w.N.), also nicht schon vorher. Damit besteht ungeachtet der notariellen Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (hierzu noch im Folgenden) erst mit der Bekanntmachung eine Verbindlichkeit, die im Wortsinne mit dem Begriff „Rechtskraft“ in Einklang zu bringen ist. Dieses Auslegungsergebnis findet Bestätigung im Zuge der Betrachtung der äußeren Begleitumstände des Vertragsschlusses, der Interessenlage der Beteiligten und des verfolgten wirtschaftlichen Zwecks. Die in Rede stehende aufschiebende Bedingung ist im Kontext der rechtlichen Vorgaben des § 12 BauGB zu sehen, der in öffentlich-rechtlicher Hinsicht den Abschluss eines Durchführungsvertrags zur Voraussetzung für die Zulässigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans macht. Damit und mit der zweifachen aufschiebenden Bedingung der Grundstücksübertragung bestand für die Vertragsparteien im vorliegenden Fall ein Interesse an einem privatrechtlichen und wirtschaftlichen Gleichlauf von Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Wirksamkeit des Durchführungsvertrags und Wirksamkeit der Grundstücksübertragung. Denn nur das Zusammenspiel der drei genannten Bestandteile konnte dazu führen, dass das zwischen den Parteien gewünschte Vorhaben öffentlich-rechtlich und zivilrechtlich umzusetzen ist. Diese Sicht der Dinge findet Bestätigung in dem Wortlaut des Durchführungsvertrags, in dem es in § 17 Nr. 1 heißt, dass der Vertrag mit dem Inkrafttreten der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wirksam werde. Hier wurde exakt die Begrifflichkeit („Inkrafttreten“) verwendet, die auf § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB und damit auf die ortsübliche Bekanntmachung als maßgeblichen Zeitpunkt hinweist. Ohne diesen Bedingungseintritt konnte der Ausführungsvertrag und in der Folge – aufgrund der entsprechenden aufschiebenden Bedingung – der Grundstücksübertragungsvertrag nicht wirksam werden. Gleichwohl ist die Pflicht der Beklagten zu 1) zur Übereignung der im Vertrag bezeichneten Grundstücke nicht wirksam geworden, weil die zweite aufschiebende Bedingung, die unter § 2 Nr. 2 des Grundstücksübertragungsvertrages geregelt ist, nicht eingetreten ist und auch nicht mehr eintreten kann. Denn der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossene Durchführungsvertrag ist wegen eines Formmangels gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig. Grundsätzlich unterliegt ein Durchführungsvertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. § 57 VwVfG lediglich der Schriftform, die vorliegend eingehalten worden ist. Über § 62 S. 2 VwVfG greifen jedoch auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, unter anderem die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB mit Blick auf Verträge, die die Verpflichtung zur Übertragung von Eigentum an Grundstücken zum Gegenstand haben (Stelkens/Bonk/Sachs/Bonk/Neumann/Siegel, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 57 Rn. 23 ff. m.w.N.; Staudinger/Schumacher, Neubearbeitung 2018, BGB § 311b Rn. 72 f. m.w.N.). Maßgeblich für ein unmittelbares Eingreifen dieser Formvorschrift ist, dass sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag die rechtsgeschäftliche Grundstücksveräußerungspflicht ergibt und die Änderung der Eigentumszuordnung nicht kraft Gesetzes gemäß einer Sondervorschrift des öffentlichen Rechts erfolgt (OLG Schleswig, Beschl. v. 18.02.1981 – 2 W 107/80 – juris, m.w.N.). Vorliegend ist eine solche Sondervorschrift des öffentlichen Rechts im Hinblick auf den Eigentumsübergang nicht ersichtlich. In § 1 Nr. 2 des Durchführungsvertrages ist bestimmt, dass die Beklagte zu 1) die öffentlichen Grundstücksflächen des Plangebiets auf die Klägerin zu übertragen hat. Dem Wortlaut nach lässt sich diese Regelung ohne weiteres als rechtsgeschäftliche Verpflichtung, das Eigentum zu übertragen, auffassen. Ob diese Vertragsklausel in der Zusammenschau mit dem bereits zeitlich zuvor notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrag lediglich deklaratorischen Charakter haben sollte, kann dahinstehen, denn zwischen dem Grundstücksübertragungsvertrag und dem Durchführungsvertrag besteht ohnedies eine rechtliche Einheit, die zu der Formbedürftigkeit des Durchführungsvertrags gem. § 311b Abs. 1 BGB führt. Eine solche rechtliche Einheit zwischen einem Grundstücksvertrag und anderen Verträgen besteht dann, wenn die Vertragsparteien den Willen haben, die Verträge in der Weise miteinander zu verknüpfen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen, was auch dann der Fall sein kann, wenn – wie hier – die Verträge nicht in einer Urkunde, sondern nacheinander geschlossen werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2010 – VII ZR 246/08 – juris, m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit, ob der Grundstückserwerb abhängig von dem anderen Vertrag sein sollte (BGH, Urt. v. 26.11.1999 – V ZR 251/98 – juris; BGH, Urt. v. 13.06.2002 – VII ZR 321/00 – juris). So liegt es hier, denn der Grundstücksübertragungsvertrag sollte im Wege der aufschiebenden Bedingung unter anderem von der Wirksamkeit des Durchführungsvertrags abhängen. Eine Heilung dieses Formmangels gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB liegt gerade nicht vor, weil der Eigentumswechsel nicht mit der Eintragung ins Grundbuch vollzogen worden ist. Überdies ist die vereinbarte aufschiebende Bedingung eines rechtswirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplans mangels wirksamen Durchführungsvertrags (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2002 -5 S 1635/00-, juris) ausgefallen, so dass eine nachträgliche Heilung des Mangels des Durchführungsvertrags, die lediglich ex nunc wirken könnte, nicht mehr dazu führen kann, dass die aufschiebende Bedingung hinsichtlich des Bebauungsplans eintreten könnte (vgl. Staudinger/Schumacher, Neubearbeitung 2018, BGB § 311b Rn. 326 m.w.N.). Im Falle einer ausgefallenen Bedingung entfallen ebenfalls etwaige Vorwirkungen zum Schutz desjenigen, zu dessen Gunsten die bedingte Erklärung erfolgt ist (MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2018, BGB § 158 Rn. 43 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass auch Schadensersatzansprüche oder andere aus dem Grundstücksübertragungsvertrag abgeleitete Ansprüche zugunsten der Klägerin nicht in Betracht kommen. Auf die dem Rechtsmittelführer bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs.2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.