Urteil
9 O 390/18
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2019:0313.9O390.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Gemäß Rechnung vom 10.04.2015 (Bl. 16 GA) erwarb der Kläger von der Firma X den streitgegenständlichen VW Golf zum Preis von 25.512,90 €. Der PKW war gebraucht und wies eine Laufleistung von 8523 km auf. Verbaut ist in ihm ein Motor des Typs EA288. Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug, das er gerade wegen der besonderen Umweltfreundlichkeit erworben habe, nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, da die Grenzwerte der Schadstoffklasse Euro 5 für den Ausstoß von Stickoxiden überschritten würden. Er sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes der Beklagten mit Manipulationssoftware ausgestattet worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.512,90 nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 25.512,90 € seit dem 10.04.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw VW Golf VII 2,0, ##### an die Beklagte; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots gemäß Ziffer 1 in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Betrages. a) Der Anspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. aa) Es ist schon dem Grunde nach nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte den Kläger getäuscht haben könnte. Der Vortrag des Klägers beschäftigt sich primär, auch wenn anders von ihm angegeben, mit dem von der Beklagten entwickelten Motorentyp EA 189, der im klägerischen Fahrzeug jedoch nicht verbaut wurde. Verbaut ist ein Motor des Typs EA 288, der von einem Rückruf nicht betroffen ist. Dementsprechend existiert auch kein von der Beklagten entwickeltes Software-Update. Die vom Kläger in Bezug genommenen Presseberichte, laufende Ermittlungen und Urteile anderer Gerichte betreffen ebenfalls den Motorentyp EA 189 und nicht auch den Typ EA 288. Doch selbst wenn die Software des Motors EA 288 manipuliert gewesen sein sollte, wovon der Kläger trotz Klageerhebung im Übrigen „erstmals“ (Schriftsatz vom 18.03.2019, Bl. 82 GA) nach mündlicher Verhandlung erfahren haben will, besteht ein Anspruch nicht. aa) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen einer aktiven Täuschungshandlung besteht nicht. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit die Beklagte, die an dem Vertragsschluss zwischen dem Kläger und der Händlerin nicht beteiligt war, aktiv Einfluss auf die Kaufentscheidung des Klägers genommen haben könnte. bb) Und auch unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens der Aufklärung über die Funktionsweise der Motorsteuersoftware durch die Beklagte besteht ein Anspruch nicht. Eine strafrechtlich relevante Täuschung durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung der Beklagten im Sinne von § 13 StGB voraus. An einer solchen fehlt es jedoch. Selbst im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer besteht eine Offenbarungspflicht des Verkäufers nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Diese kann nur dann angenommen werden, wenn wertbildende Faktoren von erheblichem Gewicht in Rede stehen. Insoweit erhöhen sich die zu stellenden Anforderungen je weiter entfernt die Parteien in der Lieferkette voneinander sind. Vorliegend fand ein Kontakt zwischen den Parteien allenfalls über Werbung statt. Hierbei handelt es sich indes um ein einseitig den Absatzinteressen des Werbenden dienendes Instrument, welches nicht geeignet ist, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu begründen (vgl. LG Aachen, Urteil vom 18.07.2018 - 8 O 280/17; LG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2017, 11 O 3993/16). cc) Überdies scheitert der Anspruch jedenfalls daran, dass eine Absicht der Beklagten, sich oder einem Dritten „stoffgleich" zu Lasten des Vermögens des Klägers einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht feststellbar ist. Gemäß § 263 StGB muss der Täter einen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass dieser Vorteil „die Kehrseite des Schadens" ist (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 23. Dezember 2016 – 15 O 25/16 m. w. N.). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil der Kläger den Gebrauchtwagen von einem Drittanbieter erworben hat, der in keinerlei Beziehung zur Beklagten steht. b) Der Kläger hat gegen die Beklagte – bei unterstellter Betroffenheit des streitgegenständlichen Motors von Softwaremanipulationen- auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Die EG-FGV dient jedoch nicht dem Schutz des Vermögens von Käufern eines Fahrzeugs. Die EG-FGV setzt Richtlinie Nr. 2007/46/EG und weitere Richtlinien mit entsprechendem Regelungszweck in deutsches Recht um. Und diese Richtlinie dient der Harmonisierung des Binnenmarktes (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie: „Im Interesse der Verwirklichung und des Funktionierens des Binnenmarktes der Gemeinschaft sollten die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein gemeinschaftliches Genehmigungsverfahren ersetzt werden, das auf dem Grundsatz einer vollständigen Harmonisierung beruht.“) und zielt auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie: „Die technischen Anforderungen für Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten und Fahrzeuge sollten in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden. Diese Rechtsakte sollten vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen.“) ab (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 14. Juli 2017 – 11 O 4033/16 ). c) Ein Anspruch ergibt sich – bei unterstellter Betroffenheit des streitgegenständlichen Motors von Softwaremanipulationen - ferner nicht aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte hat dem Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen kausal zurechenbaren Schaden zufügt. Dass das Fahrzeug – unterstellt - mit einer unzulässigen Motorsoftware ausgestattet gewesen ist, führt nicht zu einem Vermögensschaden im Hinblick auf die Höhe des gezahlten Kaufpreises. Zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages waren die Einzelheiten der Motorsteuerung des streitbefangenen Fahrzeuges noch nicht bekannt. Zwar ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn diese Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage aber besteht. Die Differenzhypothese ist stets einer normativen Kontrolle zu unterziehen, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 09.07.1986 - GSZ 1/86). Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen (BGH, Urteil vom 26.09.1997 - V ZR 29/96). Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Allerdings ist auch bei § 826 BGB die Ersatzpflicht eines Schädigers auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Auf eine derartige Eingrenzung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGHZ 96, 231, 236f). Sämtliche im Zusammenhang mit der für das vorliegende Fahrzeug erstellten Übereinstimmungsbescheinigung entstandenen Schäden sind deshalb aus der Haftung auszunehmen, weil der Schutzzweck der Vorschriften von §§ 6, 27 EG-FGV nicht den vom Kläger gemachten Schaden umfasst (vgl. oben b)). Sonstige vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckten Schäden sind nicht ersichtlich. Denn Voraussetzung jeglicher Haftung wäre das Bestehen einer Aufklärungspflicht von Repräsentanten der Beklagten gegenüber dem Kläger. Das Verschweigen eines Umstandes rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine Seite der anderen zu entsprechender Offenbarung verpflichtet ist. Eine Offenbarungspflicht entsteht, wenn die andere Seite nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durfte. Auch innerhalb einer vertraglichen Beziehung darf der Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht eine vollumfängliche Information über alle Belange des Geschäftes erwarten. Es besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht, weil im Vertragsrecht zunächst jedes Privatrechtssubjekt für die Verteidigung seiner Interessen selbst verantwortlich ist. Das gilt insbesondere für den Kaufvertrag, der von gegensätzlichen Interessen der beiden Vertragsparteien geprägt ist. Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist auch im Rahmen von § 826 BGB erst dann überschritten, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl., § 826 Rn. 20 m. w. N; LG Braunschweig, a.a.O. Tz. 218; bestätigt durch OLG Braunschweig a.a.O. Tz. 188). Wie bereits im Zusammenhang mit der Garantenstellung im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB ausgeführt, trifft das auf die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu. Insbesondere hat der Kläger das Fahrzeug bis heute nutzen können und auch genutzt. Zwischenzeitlich, also nach Vertragsschluss eingetretene Gefährdungen für die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs des Klägers im Hinblick auf Anordnungen des Kraftfahrtbundesamtes bezüglich der Entwicklung eines Software-Updates, die jedoch nicht bestehen, stellen solche erheblichen wertbildenden Umstände beim Kaufvertragsabschluss nicht dar (so. i.E. auch OLG Braunschweig, a.a.O.; anders insoweit OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18, Tz. 8-11; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). d) Der Kläger kann sein Begehren – bei unterstellter Betroffenheit des streitgegenständlichen Motors von Softwaremanipulationen - auch nicht auf §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB stützen. Es fehlt an einem Vertrauenstatbestand nach § 311 Abs. 3 BGB. aa) Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung stellt zunächst keine Garantieerklärung dar. Nach der in der VO (EG) 385/2009 gewählten Formulierung stellt die Bescheinigung zwar eine „Versicherung“ des Herstellers da, was für einen verpflichtenden Charakter sprechen könnte. Im Muster und damit in der eigentlichen Bescheinigung selbst ist aber wiederum nur von „Bestätigung“ die Rede, was bereits weniger verpflichtend klingt. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Hersteller die ihn schon nicht treffende (so er denn nicht ausnahmsweise gegenüber dem Verbraucher als Verkäufer auftritt) übliche Gewährleistung verstärken und ergänzen wollte, enthält die EG-Übereinstim-mungsbescheinigung nicht. Weiter ist davon auszugehen, dass auch der Verordnungsgeber mit der o.g. Richtlinie und der o.g., die Richtlinie konkretisierenden Verordnung nicht einen neuen/neuartigen Anspruch des Käufers schaffen wollte, indem die Übereinstimmungsbescheinigung eine Garantieerklärung darstellen sollte. Ein solcher neuer/neuartiger Anspruch würde nämlich eine Sanktionierung von Regelverstößen des Herstellers darstellen. Die Schaffung von Sanktionen bei Regelverstößen des Herstellers sollte aber gem. Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG ausdrücklich dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 13. April 2018 – 11 O 1977/17 (322) , juris) bb) Und auch als vertrauensbegründende Maßnahme, aus der sich entsprechende Ansprüche ergeben könnten, scheidet die EG-Übereinstimmungsbescheinigung schon deshalb aus, weil sie zeitlich erst nach Abschluss des Kaufvertrages erstellt wird und in Erfüllung desselben zusammen mit dem Fahrzeug zu übergeben ist. Dafür, dass die EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht vertrauensbegründend wirken soll, spricht ferner, dass sie nach Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2007/46EG noch nicht einmal zwingend in einer vom konkreten Verbraucher beherrschten Sprache formuliert werden muss, während dies etwa für die für Nutzer bestimmten Informationen ausdrücklich vorgesehen ist, Art. 37 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie 2007/46 EG (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 13. April 2018 – 11 O 1977/17 (322) –, Rn. 78, juris). cc) Auch eine Prospekthaftung scheidet aus. Die von der Rechtsprechung entwickelte Prospekthaftung hat ihre Grundlage in dem seinerzeit nicht gesetzlich regulierten sog. Grauen Kapitalmarkt. Sie basiert maßgeblich auf dem Umstand, dass der Emissionsprospekt meist die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Anders als bei Kapitalanlagen steht für die Entscheidung über den Erwerb eines bestimmten Fahrzeugs eine Vielzahl verschiedener Informationsquellen zur Verfügung. Die Prospekthaftung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da ein Pkw nicht mit einem Kapitalanlageprodukt vergleichbar ist und es sich bei dem einem Fahrzeugkauf zugrunde liegenden Verkaufsprospekt nicht um einen „Prospekt“ im Sinne der kapitalmarktrechtlichen Rechtsprechung handelt (vgl. OLG München, Beschluss vom 02. Juli 2018 – 8 U 1710/17 –, Rn. 34 – 35 m.w.N., juris). 2. Die mit dem Klageantrag zu 2 zulässig erhobene Feststellungsklage ist nicht begründet. Die Beklagte befindet sich nicht in Annahmeverzug, denn nach dem Vorstehenden ist sie nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 25.512,90 € L