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Beschluss

7 U 119/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0806.7U119.19.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 25.04.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 390/18 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird – innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 25.04.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 390/18 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird – innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die Parteien streiten über die vom Kläger von der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Sache nach begehrte wirtschaftliche Rückabwicklung des vom Kläger am 10.04.2015 mit der Autohaus A GmbH geschlossenen Kaufvertrags über einen gebrauchten PKW Golf VII 2,0 zum Kaufpreis von 25.512,90 € brutto. Das Fahrzeug weist die Schadstoffklasse Euro 5 auf. Der Kläger verlangt die (verzinste) Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte mit der Behauptung, in seinem Fahrzeug, in dem ein Motor des Typs EA 288 verbaut ist, befinde sich zum einen dieselbe unzulässige Abschalteinrichtung wie in den Motoren des Typs EA 189 und zum anderen eine Programmgestaltung namens „thermisches Fenster“, die bereits bei Temperaturen im einstelligen Bereich die Abgasreinigung reduziere oder ganz abschalte und die ebenfalls unzulässig sei. Die Beklagte ist diesen Behauptungen unter näherer Darlegung entgegengetreten. Das Landgericht hat die der Beklagten am 10.12.2018 zugestellte Klage durch Urteil vom 25.04.2019, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Deliktische Ansprüche nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB bestünden nicht, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beklagte den Kläger getäuscht habe und der Anspruch jedenfalls daran scheitere, dass ein etwaiger von der Beklagten erstrebter Vermögensvorteil nicht stoffgleich mit dem eingetretenen Schaden sei, nachdem der Kläger den Gebrauchtwagen von einem Drittanbieter erworben habe. Die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stellten keine Schutzgesetze dar, weil diese Vorschriften nicht dem Schutz des Vermögens von Käufern eines Fahrzeugs dienten. Aus letzterem Grund scheitere auch ein Anspruch aus § 826 BGB. Ansprüche wegen vorvertraglichen Verschuldens scheiterten am Fehlen eines durch die Beklagten gesetzten Vertrauenstatbestands (§ 311 Abs. 3 BGB); die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entwickelten Grundsätze über die Prospekthaftung fänden keine Anwendung. Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.04.2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.05.2019, einem Montag, eingelegte und – nach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 25.07.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Klägers, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass das Landgericht der erstinstanzlich erhobenen Behauptung dazu, dass der Motor EA 288 nicht die gesetzlichen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß einhalte, sondern ein „thermisches Fenster“ besitze, habe nachgehen müssen. Es liege die Vermutung nahe, dass der Motor EA 288 manipuliert sei, was die Beklagte in den USA eingeräumt habe. Hiervon hätten sowohl der Vorstand der Beklagten als auch die Entwicklungsingenieure und Leiter der Entwicklungsabteilungen der Beklagten Kenntnis gehabt. Da dem Kläger näherer Vortrag hierzu nicht möglich sei, treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 25.07.2019 (Bl. 132 ff. GA) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.512,90 € zu zahlen, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 4 % p.a. seit dem 10.04.2015 bis zum 10.12.2018 und ab dem 11.12.2018 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hilfsweise nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2018, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des PKW VW Golf VII 2,0, FIN B an die Beklagte, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes gemäß Ziff. 1 in Verzug befindet. II. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Das angegriffene Urteil vom 25.04.2019 (Bl. 106 ff. GA) beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die auf Zahlung von 25.512,90 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des vom Kläger erworbenen PKW VW Golf VII, und auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Denn dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche zu, insbesondere nicht aufgrund – hier allein ernsthaft in Betracht kommender – deliktischer Anspruchsgrundlagen. 1. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung besteht nicht. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den zunächst gehaltenen Vortrag des Klägers zu einem unterschiedlichen Verhalten des in Rede stehenden Motors auf dem Prüfstand einerseits und der Straße andererseits (dazu a.) als auch hinsichtlich der vom Kläger behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung in Bezug auf ein sog. „thermisches Fenster“ (dazu b.). Den diesbezüglichen Beweisangeboten des Klägers war nicht nachzugehen. Unabhängig von der Frage, ob den Ausführungen des Landgerichts zur Einschränkung von § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der §§ 6, 27 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge (EG-FGV) zu folgen ist (dagegen mit beachtlichen Gründen zur parallelen Frage bei der einschlägigen EG-Verordnung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18, Rn. 39 ff. – juris), ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen: a) Der Kläger hat zur Begründung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung in der Klageschrift zunächst maßgeblich darauf abgestellt, dass der Motor des von ihm erworbenen Fahrzeugs erkennen könne, ob sich das Fahrzeug in einem Testzyklus für die Abgasmessung auf dem Prüfstand befinde oder nicht und je nach Situation den Motor unterschiedlich steuere, wobei der Motor im Testzyklus in einem Modus mit relativ hoher Abgasrückführung und niedrigerem Stickstoffausstoß betrieben werde, wohingegen im realen Fahrbetrieb eine geringere Abgasrückführung mit höherem Stickoxidausstoß erfolge. Hierzu hat er in der Klageschrift vorgetragen, diese Manipulationssoftware sei für die Steuerung aller Motoren der Beklagten mit der Typenbezeichnung EA 189 und EA 288 eingesetzt worden. Der Senat unterstellt dabei zu Gunsten des Klägers, dass dieser den entsprechenden Vortrag auch in der Berufungsinstanz aufrechterhalten will, obwohl dies vor dem Hintergrund, dass sich die Berufungsbegründung vornehmlich (wenn nicht ausschließlich) zur Frage der Zulässigkeit eines „thermischen Fensters“ verhält, nicht ganz zweifelsfrei ist. Selbst unter Zugrundelegung dieses Vortrags kommt die Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens bzw. die Erhebung von sonstigem Beweis hierüber jedoch nicht in Betracht. Zwar neigt der Senat der Auffassung zu, dass das Inverkehrbringen eines mit einem erheblichen, die Betriebserlaubnis gefährdenden Mangel behafteten Motors (dazu auch jüngst BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, Rn. 4 ff.) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen kann (vgl. hierzu etwa OLG Köln [18. Zivilsenat] NZV 2019, 249). Jedoch stellt sich die vorliegend erhobene Behauptung des Klägers, auch der im Klägerfahrzeug verbaute Motor des Typs EA 288 sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, die der des Motors EA 189 gleiche, insbesondere unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten als unzulässige Ausforschung bzw. Vortrag „ins Blaue hinein“ dar. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme eines solchen nicht berücksichtigungsfähigen, da gegen § 138 Abs. 1 ZPO verstoßenden, Vortrags Ausnahmecharakter hat; denn der Beweisführer ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt daher erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH NJW 2012, 2427, 2431 Rn. 40 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung dieser engen Voraussetzungen bestehen für die vom Kläger in den Raum gestellten Manipulationen keine greifbaren Anhaltspunkte. Die von ihm in der Klageschrift zitierten Zeitungsberichte wie auch der Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“, auf welche der Kläger sich beruft, verhalten sich nicht zu dem in seinem Fahrzeug verbauten Motor, sondern betreffen allein das Modell EA 189. Woraus der Kläger schließt, dass nicht nur der letztere, sondern auch der Motor seines Fahrzeugs von einer Manipulation betroffen sein soll, ergibt sich aus dem Vortrag indes nicht, auch nicht aus dem von ihm ohne Quellenangabe und nur auszugsweise zitierten englischen Text auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 7 GA). Abgesehen davon, dass dieses „Geständnis“, sollte es sich aus der nicht genannten Quelle tatsächlich ergeben, sich primär auf den US-amerikanischen Markt bezieht, erschließt sich anhand der zitierten Passage gerade nicht, dass es den Motortyp EA 288 umfasst. Deshalb verhilft es der Berufung auch nicht zum Erfolg, dass sie jenen Vortrag ohne weitere Konkretisierung in der Berufungsbegründung schlicht wiederholt. Der Vortrag auf Seite 12 der Klageschrift (Bl. 12 GA), wo pauschal das Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung am Klägerfahrzeug behauptet wird, was aufgrund der Bindungswirkung des Bescheids des Kraftfahrtbundesamtes vom 15.10.2015 feststehen solle, illustriert, dass der Kläger tatsächlich über keinerlei Anhaltspunkte betreffend den Motortyp EA 288 verfügt, da jener Bescheid gerichtsbekannt allein den Rückruf von Motoren des Typs EA 189 betrifft. Ähnliche Erwägungen greifen Platz, soweit der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei von der Beklagten als „sauberster Diesel der Welt“ angepriesen worden, obwohl sich die von ihm angeführte Presseveröffentlichung allein auf den Motor EA 189 bezieht. Konkrete Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes in Bezug auf den Motor EA 288 behauptet der Kläger demgegenüber nicht. Die in der Berufungsbegründung (Seite 3 unten, Bl. 134 GA) sinngemäß enthaltene Erwägung, es liege nahe, dass auch der Motor EA 288 manipuliert sei, weil die Beklagte keinen Grund gehabt habe, weiter an dem manipulierten Motor EA 189 festzuhalten, wenn sie mit dem EA 288 über einen technisch überlegeneren und zulässigen Motor verfügt habe, ist ebenfalls mit keinerlei Tatsachen unterlegt und stellt sich damit als reine Spekulation dar. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte – vom Kläger in der Folge unwidersprochen – in der Klageerwiderung vorgetragen hat, das klägerische Fahrzeug unterliege keinerlei Rückruf seitens des Kraftfahrtbundesamtes und es habe auch keine Aufforderung an die Beklagte zur Durchführung eines Software-Updates gegeben. Zudem hat die Beklagte ebenfalls unwidersprochen vorgetragen, dass Motoren des Typs EA 288 (wenn auch die Generation mit der Euro 6-Abgasnorm und nicht die vom Kläger erworbene Variante mit Euro 5) ausweislich des auch vom Kläger in Bezug genommenen Berichts der „Untersuchungskommission Volkswagen“ nicht von Abgasmanipulationen betroffen seien. Angesichts dieses Bestreitens, mit dem die Beklagte auch einer etwaigen sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, durfte sich der Kläger nicht mit dem pauschalen und substanzlosen Vortrag, wie er oben wiedergegeben ist, begnügen. Denn zu einer näheren Darstellung kann eine Partei dann gezwungen sein, wenn die Gegenpartei ihre Darstellung substanziiert angreift. Dies folgt daraus, dass der Umfang der jeweils erforderlichen Substanziierung des Sachvortrags sich aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmt, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (vgl. BGH NJW 2005, 2710, 2711). Diesem Erfordernis ist der Kläger indes auch in der Berufungsbegründung nicht nachgekommen. Aus den vorstehenden Gründen scheidet zudem die Annahme einer Schadenszufügung aus, weil der Kläger nicht darzulegen vermocht hat, dass sein Fahrzeug von einer Stilllegung seitens der zuständigen Behörden zumindest latent bedroht ist und er damit ein Fahrzeug erworben hat, dem die Gefahr innewohnt, dass es alsbald bzw. nach Aufdeckung einer Manipulation nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassen war. b) Keinen Erfolg hat auch die erstmals mit Schriftsatz vom 18.03.2019 gegebene Begründung, wonach der Motor EA 288 über eine Steuerungssoftware verfüge, welche die Abgasreinigung außentemperaturabhängig unterschiedlich steuere und die zur Folge habe, dass bereits bei Temperaturen im einstelligen Bereich (7 °C und darunter) die Abgasreinigung reduziert oder ganz abgeschaltet würde (sog. „thermisches Fenster“ oder „Thermofenster“). Zwar erblickt der Kläger hierin eine nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (im Folgenden: VO 715/2007) unzulässige Abschalteinrichtung. Unter den vom Kläger vorgetragenen Umständen ist aber selbst das Vorhandensein einer solchen Einrichtung nicht geeignet, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten schlüssig darzulegen. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die rechtliche Einschätzung des Klägers betreffend die europarechtliche Unzulässigkeit eines solchen „thermischen Fensters“ zutrifft. Denn selbst wenn sich die konkrete Ausgestaltung dieser Einrichtung bei einer nunmehr vorzunehmenden Begutachtung und einer darauf aufbauenden rechtlichen Bewertung durch den Senat als unzulässig herausstellte, wäre dies kein Indiz, das den Schluss auf die Haupttatsache (hier: vorsätzliches und sittenwidriges Verbauen einer Vorrichtung, die keinem anderen Zweck als der Umgehung der Grenzwerte dienen konnte) zuließe. Wie der Kläger selbst vorträgt, wird die Frage, ob eine solche Einrichtung und, wenn ja, in welchem Umfang notwendig ist, überaus kontrovers diskutiert, wobei gewichtige Stimmen, namentlich die für die Auslegung im konkreten Anwendungsfall zuständigen Behörden (insbesondere das Kraftfahrtbundesamt), sich auf den Standpunkt stellen, diese Gestaltung sei zulässig. Selbst wenn dies objektiv nicht der Fall sein sollte, begründete dies jedoch noch nicht den Vorwurf sittenwidriger Schädigung. Denn anders als im Falle des Motors EA 189, bei dem eine offenkundig unzulässige und schon aufgrund der objektiven Umstände (Umschalten des Betriebsmodus nur auf dem Prüfstand) nicht durch Zwecke des Motorenschutzes etc. gerechtfertigte Abschalteinrichtung im Raum stand, hinsichtlich derer ausweislich des späteren Eingreifens der Behörden von einer bewussten Verschleierung deren Vorhandenseins durch die Beklagte auszugehen sein dürfte, kann der Kläger keine Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass eine solche bewusste Verschleierung auch in der vorliegenden Fallgestaltung anzunehmen ist. Die von ihm vorgelegte Veröffentlichung vom 18.03.2019 (Bl. 94 GA) enthält solche Anhaltspunkte ebenfalls nicht; vielmehr wird dort nach Schilderung der Funktionsweise des „thermischen Fensters“ ohne nähere Begründung die Meinung vertreten, es handele sich um eine „Manipulation, wie sie von deutschen Gerichten bereits in vielen Fällen geahndet“ worden sei. Diese substanzarme Darstellung, die allein auf den Umstand gestützt ist, dass in einem anderen Verfahren unstreitig sei, dass ein „thermisches Fenster“ zum Einsatz komme, belegt jedoch gerade nicht, dass es sich um eine unzulässige Manipulation handelt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger der Behauptung der Beklagten, wonach es sich um eine dem Stand der Technik entsprechende Vorrichtung handele, die bei sämtlichen in den letzten Jahren in der EU produzierten Dieselfahrzeugen zum Einsatz komme, nicht entgegengetreten ist. Dessen ungeachtet spricht neben der inhaltlichen Kargheit der zitierten Veröffentlichung auch der Umstand, dass darin jeweils im Fettdruck auf die Möglichkeit hingewiesen wird, durch die „Interessengemeinschaft Widerruf“ (vermeintliche) Ansprüche prüfen lassen zu können, für eine interessengeleitete und gerade nicht neutrale Darstellung. Letzterer Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der als „Gastautor“ bezeichnete Verfasser der Veröffentlichung, Herr C, ausweislich einer vom Senat vorgenommenen Internet-Recherche inhaltlich Verantwortlicher der in der Veröffentlichung beworbenen Seite www.widerruf.info und damit Betreiber der Seite ist, mithin naheliegender Weise von der Inanspruchnahme der „kostenlosen und unverbindlichen Prüfung von Ansprüchen“ profitiert. Der Einsatz einer aus Sicht des Klägers kritikwürdigen, von den Behörden aber jeweils gebilligten und zudem verbreitet eingesetzten Technologie wie hier des „thermischen Fensters“ ist in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung daher nicht geeignet, einen Sittenverstoß zu begründen; zudem stellt ein solcher Auslegungsstreit, bei dem das richtige Ergebnis keineswegs auf der Hand liegt, das Vorliegen eines entsprechenden Schädigungsvorsatzes der Beklagten durchgreifend infrage (vgl. ähnlich OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2019, 3 O 416/19 Rn. 37 ff. – juris). 2. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen zur fehlenden Stoffgleichheit einer etwaigen angestrebten Bereicherung, auf die verwiesen werden kann, verneint. Die vom Landgericht verneinte Frage, ob die §§ 6, 27 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen, kann offenbleiben, da der Kläger aus den oben dargestellten Gründen (Stilllegung des Fahrzeugs ist weder angeordnet noch droht diese) einen Schaden nicht dargelegt hat. Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche, namentlich solche aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB liegen, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, fern. III. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen auch im Übrigen vor: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen zeigt die Berufung nicht auf. Schließlich ist eine mündliche Verhandlung auch ansonsten nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO. Die Berufung dürfte deshalb im Beschlusswege zurückzuweisen sein, sofern nicht der Kläger von der mit der Stellungnahmefrist zugleich eingeräumten Möglichkeit einer kostengünstigeren Rücknahme des Rechtsmittels Gebrauch macht.