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Urteil

12 O 345/18

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2019:0625.12O345.18.00
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Leitsätze

Thermofenster bei Mercedes OM 651

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Thermofenster bei Mercedes OM 651 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND Die klagende Partei macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der sog. Abgasproblematik geltend. Unter dem 12.03.2016 erwarb die klagende Partei ein Fahrzeug der Marke N2 zum Kaufpreis von 49.750,00 € brutto. Das Fahrzeug wurde der klagenden Partei ausgeliefert. Bei Auslieferung wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 7.290 km auf. Das Fahrzeug war mit dem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor OM 651 ausgestattet. Zur Reinigung der Abgase wurden hierbei sog. SCR-Katalysatoren eingebaut. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgte über die Abgasrückführung. Die Beklagte entwickelte ein Softwareupdate. Die klagende Partei behauptet, das Fahrzeug sei bereits bei Übergabe mit einem Mangel behaftet gewesen, der auch nicht durch ein Software-Update behoben werden könne. Hierzu führt die klagende Partei aus, das Fahrzeug habe aufgrund des erhöhten Schadstoffausstoßes nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erfüllt. Die Beklagte habe im streitgegenständlichen Fahrzeug eine Steuerungssoftware verbaut, die das Durchfahren des „Neuen Europäischen Fahrzykluses“ (NEFZ) auf dem Prüfstand erkenne und dann die Abgasaufbereitung dergestalt reguliere, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert wird. Außerdem werde die Abgasrückführung bei kühleren Außentemperaturen zurückgefahren (sog. „Thermofenster“). Sie meint, es handle sich um eine unerlaubte Abschalteinrichtung und behauptet, die Beklagte habe dadurch ihre Kunden und die Zulassungsbehörde getäuscht und betrogen. Die klagende Partei hätte das Fahrzeug, wären ihr die Umstände bekannt gewesen, nicht erworben. Die klagende Partei behauptet weiter, der seinerzeitige Vorstand der Beklagten habe von dem Einsatz der Manipulationssoftware Kenntnis haben müssen, da eine Abstimmung zwischen mehreren Abteilungen erforderlich gewesen sei. Die klagende Partei ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Inverkehrbringen des Fahrzeuges unter Verschweigen der eingesetzten gesetzeswidrigen Software gegen die guten Sitten verstoßen. Hierzu behauptet sie, der Einsatz der Software und dessen Verschweigen haben den Zweck gehabt, Kosten zu senken und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile auf Kosten der Kunden zu erzielen. Durch den Abschluss des Vertrages sei der klagenden Partei ein Schaden entstanden. Die Beklagte sei daher im Wege der Naturalrestitution dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten. Nachdem die klagende Partei die Beklagte zur Rückabwicklung aufgefordert hat, hat die Beklagte dies mit E-Mail vom 13.08.2018 abgelehnt. Die Klage ist der Beklagten am 07.11.2018 zugestellt worden. Die klagende Partei beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 43.279,66 € sowie Zinsen in Höhe von 6.207,69 € nebst weiterer Zinsen aus 49.750,00 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.05.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs N2 Benz GLC 250d 4 Matic, FIN: WDC2539091F000836; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem 13.08.2018 in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die P Rechtsschutz-Versicherung AG zur Schadennummer: 2018181581 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie den Kläger von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,99 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, selbst ohne Aufspielen des Updates sei das Fahrzeug nicht mangelbehaftet gewesen. Das Fahrzeug sei immer fahrbereit gewesen und habe über die erforderlichen Genehmigungen verfügt. Der Wert des Fahrzeuges habe sich auch nicht vermindert. Sie habe die offiziell im standardisierten Prüfverfahren ermittelten Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte kommuniziert, die fehlerfrei nach den gesetzlich festgelegten Prüfbedingungen ermittelt worden seien. Es könne keine pauschale Aussage darüber getroffen werden, welchen Wirkungsgrad das installierte Emissionsminderungssystem bei bestimmten Außentemperaturen aufweise, da hierfür viele verschiedene Parameter verantwortlich seien. Eine Programmierung, die – manipulativ – so gestaltet wäre, dass auf der Straße unter „normalen Betriebsbedingungen“ ein anderes Verhalten des Emissionskontrollsystems erreicht werde als auf dem Prüfstand, werde nicht verwendet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die klagende Partei hat nach Auffassung der Kammer gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 826, 31, 249 Abs. 1 BGB. Der klagenden Partei ist es nicht in ausreichende Maß gelungen, Umstände darzulegen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie von der Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt worden ist. Es sind keine ausreichenden Tatsachen für eine schädigende Handlung der Beklagten dargelegt. Eine solche Handlung würde voraussetzen, dass die Beklagte im streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich eine Software verbaut hat, die auf die Prüfergebnisse der Abgaswerte in manipulativer Weise Einfluss nimmt. Dann läge der Schaden der Klägerseite in dem Abschluss des Kaufvertrages begründet, ohne von der eingebauten Software Kenntnis gehabt zu haben. Die Beklagte hat aber den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung substantiiert bestritten. Unter Berücksichtigung dieses Vortrags hat die klagende Partei nicht ausreichend konkret zu einer manipulierenden Software beziehungsweise zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen. Sie hat unter anderem die Behauptung aufgestellt, eine Abschalteinrichtung sei von der Beklagten eingebaut worden, weil die verbauten Ad-Blue Tanks zu klein seien. Dieser Rückschluss ist in der vorgetragenen Form zu pauschal, um ausreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung zu bieten. Auch die Behauptung, eine Abschalteinrichtung wirke sich zum einen unzulässig auf das Abgasrückführsystem und zum anderen auf den SCR-Katalysator aus, erfolgt „ins Blaue“ hinein. Ausreichende Anknüpfungstatsachen, welche die Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigen würden, sind nicht vorhanden. Auch der Vortrag der klagenden Partei zu sogenannten Thermofenstern ist nicht ausreichend substantiiert. So hat sie behauptet, dass die Software unter anderem dazu führe, dass die Systeme zu Beginn der Warmlaufphase und/oder bei kühleren Temperaturen abschalten bzw. zurückfahren. Eine weitere Abschalteinrichtung führe bei höheren Drehzahlen zu einem Anstieg der Stickoxidemissionen. Die klagende Partei verweist auf eine Vielzahl manipulierender Vorgänge ohne dabei einen einzelnen ausreichend konkretisieren zu können. Unter diesen Umständen kann auch nicht allein der Umstand entscheidend sein, dass das Fahrzeug der klagenden Partei von einer Rückrufaktion der Beklagten betroffen ist. Im Unterschied zu der sogenannten VW-Abgassproblematik ist im vorliegenden Fall der maßgebliche Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes gerade nicht bestandskräftig geworden, sondern von der Beklagten angefochten worden. Es folgen somit auch keine bestandskräftigen Feststellungen zu Gunsten von Käufern und Anspruchstellern bezüglich einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus einem behördlichen Bescheid (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2018 – I-22 U 95/18). Die klagende Partei hat gegen die Beklagte auch keine anderen deliktischen Ansprüche, dies gilt insbesondere für Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 16 UWG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 2. Der Feststellungsantrag ist zulässig aber unbegründet. Aus den obigen Gründen war die Beklagte auch nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. 3. Aufgrund einer fehlenden Hauptforderung scheitern auch der geltend gemachte Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1: 43.279,66 € Antrag zu 2: 1.000,00 €, § 3 ZPO Antrag zu 3: -------, § 4 ZPO ___________________ 44.279,66 € Prof. Dr. N I Q3