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Beschluss

22 U 95/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0928.22U95.18.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18. Mai 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (11 O 415/17) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Oktober 2018.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18. Mai 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (11 O 415/17) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Oktober 2018. Gründe A. Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 1. Vertragliche Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin seines Fahrzeugs Schadenersatzansprüche geltend. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, inwieweit im vorliegenden Fall der nach Seite 3 der Klageschrift dort nochmals erklärte Rücktritt des streitgegenständlichen Kaufvertrages, den der Kläger nicht mit der Beklagten geschlossen hat, für den vorliegenden Fall von Relevanz sein könnte. 2. Die Beklagte haftet auch nicht aus Delikt, insbesondere nicht aus § 826 BGB. a) Das Landgericht hat das klageabweisende Urteil auf folgende Erwägungen gestützt: „Der Vortrag des Klägers, sein Fahrzeug sei von einer Abgasmanipulation betroffen und mit einer Software ausgestattet, die im realen Fahrbetrieb in einen Modus umschalte, in dem die NOx-Emissionen höher seien als auf dem Prüfstand, stellt sich vielmehr als eine bloße Behauptung ins Blaue hinein dar. Eine solche liegt vor, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH NJW-RR 2015, 829). Dafür, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, die die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen vermag oder mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung, gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Es gibt hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs weder ein Einschreiten durch das Kraftfahrt-Bundesamt, noch wurde das Fahrzeug durch die Beklagte (auf welcher Grundlage auch immer) zurückgerufen. Auch der von dem Kläger zitierte Presseartikel – wenn man diesen zur Annahme ausreichender Anhaltpunkte genügen lassen wollte – lässt keine entsprechenden konkreten Anhaltspunkte für eine manipulierte Software zu. Denn aus dem Artikel ergibt sich lediglich, dass Fahrzeuge mit einem unzulässig hohen Schadstoffausstoß auf den Markt gebracht worden sein sollen und die Staatsanwaltschaft Stuttgart dem Verdacht auf eine manipulierte Software nachgehe. Folge hieraus könne ein Widerruf der Zulassung sein. Letztlich geht es bei diesem Presseartikel lediglich um einen Verdacht, dem nachgegangen wurde; dass sich hieraus mittlerweile Konsequenzen wie ein Rückruf oder eine Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes ergeben haben, oder dass die Ermittlungen zu diesem Verdacht noch laufen, trägt der Kläger selbst nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Presseartikel selbst, dass das KBA bislang keinen Anlass zum Einschreiten gesehen habe. Dies lässt unter Berücksichtigung zu dem Vorgehen des KBA in Bezug auf die betroffenen Motoren des V.-Konzerns gerade nicht ohne Weiteres die Vergleichbarkeit der Situationen annehmen, wie der Kläger offenbar meint. Eine Beweiserhebung kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, da diese auf eine bloße Ausforschung hinauslaufen würde.“. b) Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsbegründung des Klägers bereits nicht substantiiert auseinander, so dass erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestehen. c) Selbst wenn die Berufung zulässig sein sollte, ist sie jedenfalls unbegründet. Auch zweitinstanzlich trägt der Kläger nicht ansatzweise etwas dafür vor, dass gerade auch sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist. Weder erst- noch zweitinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, aus welchem Produktionszeitraum der von ihm 2016 gebraucht erworbene MERCEDES-BENZ C 220 CDI BLUE EFFICIENCY mit der Fahrgestellnummer … stammt und welchen konkreten Motor (Motorkennbuchstabe oder ähnliches) das Fahrzeug aufweist. Berücksichtigt man zu Gunsten des Klägers die nicht schriftsätzlich vorgetragenen Anl. K1 und K2, ergibt sich hieraus eine Erstzulassung am 25.10.2010. Nach dem von dem Kläger auf Seite 3 seiner Klageschrift und erneut auf Seite 6 seiner Berufungsbegründung auszugsweise zitierten Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 12.07.2017 sollen Autos und Kleintransporter mit den Motoren OM 642 und 651 betroffen sein. Nach den schriftsätzlich ebenfalls nicht vorgetragenen Ausführungen des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten in den außergerichtlichen Schreiben vom 18.09.2017 und 19.10.2017 (Anl. K3 und K4) könnte vermutet werden, dass der Kläger vortragen möchte, in sein Fahrzeug sei ein Motor OM 651 eingebaut. Nach dem in der Berufungsbegründung auf Seite 6 auszugsweise zitierten Bericht des H. vom 15.06.2018 soll das Kraftfahrtbundesamt insbesondere bei einem Modell der C-Klasse eine unzulässige Abschalteinrichtung moniert haben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers all diese schriftsätzlich überwiegend nicht vorgetragenen Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigen wollte, ist gleichwohl nicht ansatzweise etwas dafür ersichtlich, dass gerade der von dem Kläger 2016 gebraucht erworbene, offenbar 2010 produzierte MERCEDES-BENZ C 220 CDI BLUE EFFICIENCY von der vermeintlichen Manipulation betroffen sein soll. Auch weiterhin behauptet der Kläger nicht konkret, dass sein Fahrzeug von einem Rückruf betroffen ist. Dagegen spricht, dass gemäß der allgemein im Internet unter https://www.daimler.com/innovation/diesel/rueckruf-faq.html abrufbaren Liste der vom Rückruf betroffenen Fahrzeuge das streitgegenständliche Fahrzeug gerade nicht umfasst ist; danach sind von der C-Klasse allein betroffen die Modelle C 180 BlueTEC, C 180d, C 200 BlueTEC, C 200d, und zwar aus dem Produktionszeitraum „08/14-05/18“. Ist aber hiernach das Fahrzeug des Klägers vom Rückruf nicht einmal betroffen, fehlt es weiterhin an jedwedem substantiierten Vortrag des Klägers dazu, dass sein Fahrzeug eine so genannte Manipulationssoftware aufweist. Hinzu kommt, dass die Beklagte eine derartige Software bzw. eine unzulässige abschobt Einrichtung substantiiert in Abrede stellt. Konkret vorgetragen für eine manipulierte Software bzw. eine unzulässige Abschalteinrichtung hat der Kläger nichts. Im Unterschied zum so genannten VW-Abgasskandal ist im vorliegenden Fall der maßgebliche Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes gerade nicht bestandskräftig geworden, sondern von der Beklagten angefochten worden, so dass auch aus einem behördlichen Bescheid sich keine bestandskräftigen Feststellungen zu Gunsten von Käufern und Anspruchstellern ergeben können. B. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). C. Dem Kläger wird auch aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung anheimgestellt. Durch eine Berufungsrücknahme würde gemäß KV Nr. 1222 für die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren nur der 2-fache statt des 4-fachen Satzes anfallen. Hinzu kommt eine weitere Ersparnis, wenn keine Termingebühren gemäß VV Nr. 3202 RVG anfallen. .