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Beschluss

66 Qs 59/19

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2019:1120.66QS59.19.00
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Leitsätze

1. Die Unterstützung einer behördlicherseits angeordneten Räumung einer Baumhaussiedlung durch die Polizei durch Ausübung unmittelbaren Zwangs stellt eine Diensthandlung i.S. der §§ 113, 114 StGB dar.

2. Diese Diensthandlung ist jedenfalls dann rechtmäßig i.S. von §§ 113 Abs. 3, 114 Abs. 3 StGB, wenn sie zuvor klar und verständlich mündlich angedroht worden ist.

3. Versteht der Angeschuldigte die mündlichen Androhung mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht, so berührt dies die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren – 117 Ds 245/19 - vom 08.08.2019 aufgehoben.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 16.04.2019 - 4 Js 69/18 - wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Düren – Strafrichterin, Abt. 117 – eröffnet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unterstützung einer behördlicherseits angeordneten Räumung einer Baumhaussiedlung durch die Polizei durch Ausübung unmittelbaren Zwangs stellt eine Diensthandlung i.S. der §§ 113, 114 StGB dar. 2. Diese Diensthandlung ist jedenfalls dann rechtmäßig i.S. von §§ 113 Abs. 3, 114 Abs. 3 StGB, wenn sie zuvor klar und verständlich mündlich angedroht worden ist. 3. Versteht der Angeschuldigte die mündlichen Androhung mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht, so berührt dies die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nicht. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren – 117 Ds 245/19 - vom 08.08.2019 aufgehoben. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 16.04.2019 - 4 Js 69/18 - wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Düren – Strafrichterin, Abt. 117 – eröffnet. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat bei dem Amtsgericht Düren gegen den Angeschuldigten wegen eines Vergehens nach §§ 114 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB am 16.04.2019 Anklage erhoben und beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in Düren zu eröffnen (Bl. 71 f. d. A). Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 27.09.2018 in Merzenich einen Amtsträger bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen zu haben, wobei er gefährliche Werkzeuge bei sich geführt haben soll. Im Einzelnen soll der Angeschuldigte anlässlich einer auf dem Gebiet des Hambacher Forstes stattfindenden Räumung der Polizeibeamtin L unvermittelt mit der Faust gegen den Helm geschlagen haben, während er mithilfe einer Polizeikette in den Wald gedrängt werden sollte. Dabei soll er in seinem auf dem Rücken getragenen Rucksack eine Axt sowie in seiner Jackentasche (vorne rechts) eine einseitig geschliffene 17,5 cm lange Messerklinge (ohne Griffstück) bei sich geführt haben. Mit Beschluss vom 08.08.2019 (Bl. 80 ff. d. A.) hat das Amtsgericht Düren den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen abgelehnt. Es mangele an der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung gemäß §§ 114 Abs. 3, 113 Abs. 3 StGB, weil es an der Androhung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung des Platzverweises fehle. Eine solche sei auch nicht entbehrlich gewesen. Der Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft Aachen am 16.08.2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 19.08.2019, eingegangen beim Amtsgericht am 20.08.2019, hat die Staatsanwaltschaft Aachen sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.08.2019 eingelegt. Mit Verfügung vom 10.09.2019 wird zur Begründung ausgeführt, dass von einer Androhung unmittelbaren Zwanges gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 PolG NRW abgesehen werden kann, wenn die Umstände sie nicht zulassen. Mit Verfügung vom 26.09.2019 wurden weitere, das Tatgeschehen betreffende Unterlagen zur Akte gereicht. II. Die gemäß §§ 204, 210 Abs. 2, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung vor der zuständigen Strafrichterin (Abteilung 117) beim Amtsgericht Düren. Anhaltspunkte, die zur Anwendung des § 210 Abs. 3 S. 1 StPO geführt hätten, bestehen nicht. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Voraussetzung für den hinreichenden Tatverdacht ist, dass die ermittelten Tatsachen es bei vorläufiger Bewertung nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln verurteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. 6. 1970 - III ZR 95/68 (Nürnberg), NJW 1970, 1543, 1544; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 203 Rn. 2, m.w.N). Das kann dahin präzisiert werden, dass entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind (vgl. insb. OLG Koblenz, Beschl. v. 18. 9. 2012 − 2 Ws 712/12, NJW 2013, 98, m.w.N). Gemessen daran ist der Angeschuldigte hinreichend verdächtig, sich am 27.09.2018 des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 114 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. 1. Gemäß § 114 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift. Die Polizeibeamten, die am 27.09.2018 auf dem Gebiet des Hambacher Forsts in der Baumhaussiedlung „Lorien“ Hilfe bei der Vollstreckung einer Räumungsanordnung leisteten, indem sie u.a. eine Polizeikette bildeten, nahmen nach den Ermittlungsergebnissen als Amtsträger Diensthandlungen im vorgenannten Sinne vor. Auch besteht der hinreichende Verdacht, dass der Angeschuldigte die Polizeibeamtin L bei diesen Diensthandlungen tätlich angegriffen hat, da ein Schlag mit der Faust gegen den Helm der Beamtin eine unmittelbar auf ihren Körper zielende gewaltsame Einwirkung darstellt (vgl. hierzu Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 114 Rn. 5). Das Geschehen wurde insbesondere durch die Zeugin L geschildert, die zuletzt u.a. angab, hierdurch einen Schlag im Nacken verspürt zu haben (vgl. Bl. 97 d. A). 2. Ein hinreichender Tatverdacht scheidet auch nicht deshalb aus, weil es an ausreichenden für die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung i.S.v. § 114 Abs. 3 i.V.m. § 113 Abs. 3 StGB sprechenden Tatsachen fehlt. Die Rechtsprechung hat, um der kriminalpolitischen Zielrichtung des Tatbestands gerecht zu werden, einen spezifisch strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff entwickelt. Hiernach kommt es grundsätzlich nicht auf die materielle Richtigkeit, sondern die formelle Rechtmäßigkeit der Diensthandlung an (Fischer, aaO, § 113 Rn. 11, m.w.N). Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns hängt damit lediglich davon ab, dass die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten gegeben sind, er also örtlich und sachlich zuständig ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein - ihm ggf. eingeräumtes - Ermessen pflichtgemäß ausübt (BGH, Urteil vom 09. Juni 2015 – 1 StR 606/14 –, BGHSt 60, 253-266, Rn. 25, juris, m.w.N.; Fischer, aaO, § 113 Rn. 13, 16 ff). Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen haben die Strafgerichte der Bedeutung der durch die Diensthandlung betroffenen Grundrechte Rechnung zu tragen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. April 2007 – 1 BvR 1090/06 –, Rn. 35 ff., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 Ss 9/15 –, Rn. 26, juris). Es bestehen vorliegend ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die handelnden Beamten zuständig waren und die wesentlichen Förmlichkeiten bei den Diensthandlungen eingehalten wurden. Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Ermessensausübung der beteiligten Beamten ergeben sich ebenfalls nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Androhung unmittelbaren Zwangs vorliegend nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften überhaupt erforderlich war. Die vollstreckungsregelnden Vorschriften sehen im sog. gestreckten Verfahren zwar grundsätzlich die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 (i.V.m. § 47 Abs. 1, Abs. 2 S. 1) PolG NRW bei der polizeilichen Vollstreckung eines Verwaltungsaktes vor. Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gehört auch grundsätzlich zu den bei der Vollstreckung zu beachtenden wesentlichen Förmlichkeiten. Hinsichtlich der Räumung der Baumhäuser im Hambacher Forst kommt aber zum einen ein Vorgehen im Sofortvollzug i.S.d. § 55 Abs. 2 VwVG NRW sowie § 50 Abs. 2 PolG NRW, zum anderen - bei einem Abstellen auf das sog. gestreckte Verfahren - eine Entbehrlichkeit der Androhung unmittelbaren Zwanges gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 PolG NRW in Betracht (vgl. hierzu auch den Beschluss der Kammer vom 03.07.2019 (Az.: 66 Qs-4 Js 51/18-11/19; Az. 117 Ds 584/18 beim Amtsgericht Düren). Es kann vorliegend jedoch dahinstehen, ob die Androhung unmittelbaren Zwangs entbehrlich war, da jedenfalls nach den jüngsten Ermittlungsergebnissen hinreichende Verdachtsmomente dahingehend bestehen, dass eine solche in im Rahmen von §§ 114 Abs. 3 i.V.m. 113 Abs. 3 StGB ausreichender Weise erfolgt ist. So ergibt sich aus den Ausführungen der Zeugin T (vgl. Bl. 95 d. A.), dass diese sich zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat neben der Zeugin L befand und nahestehende Personen aufgefordert mit den Worten „Verlasst das Camp freiwillig, ansonsten müssen wir Gewalt anwenden“ angesprochen hatte. Zudem ergibt sich aus den jüngsten Angaben der Zeugin L selbst (vgl. Bl. 96 f. d. A.), dass diese zu den ihr gegenüberstehenden Personen sagte „Geht und verlasst das Camp, sonst müssen wir Gewalt anwenden“. Dem Erfordernis der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs liegt der Zweck zugrunde, dass der jeweils Betroffene, der nicht bloßes Objekt einer hoheitlichen Maßnahme ist, vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs den ganzen Ernst der Situation deutlich erkennen soll. Er soll damit - letztmalig - die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten selbst zu korrigieren (OLG Dresden, Beschluss vom 1. 8. 2001 - 3 Ss 25/01, NJW 2001, 3643, 3644; AG Schwandorf, Urteil vom 10.02.1987 - Cs 7 Js 8406/86, NStZ 1987, 280; Fischer, aaO, § 113 Rn. 17). Die Möglichkeit dieser Selbstkorrektur bestand für den Angeschuldigten grundsätzlich, nachdem er mehrfach, zunächst per Lautsprecher, zum Verlassen des Platzes aufgefordert wurde und die Polizeibeamtinnen schließlich bekannt gegeben hatten, nötigenfalls mit Gewalt vorzugehen. Angesichts der durch diese geschilderten räumlichen Begebenheiten bestehen auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte diese Androhung wahrnehmen konnte. Dass der Angeschuldigte die Androhung möglicherweise nicht verstanden hat, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, steht der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nicht entgegen. Bei einer klar und verständlich ausgesprochenen Androhung trägt das Risiko, die Androhung nicht zu verstehen, der Betroffene. Andernfalls könnte praktisch bei lediglich mündlicher Androhung eine polizeiliche Zwangsmaßnahme häufig nicht durchgeführt werden (so auch AG Schwandorf, aaO). 3. Auch liegt ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines besonders schweren Falles nach §§ 114 Abs. 2 i.V.m. 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB jedenfalls aufgrund der sich griffbereit in der Jackentasche befindlichen Messerklinge vor. Eine Verwendungsabsicht ist nach neuer Gesetzeslage nicht erforderlich (vgl. Fischer, aaO, § 113 Rn. 37). 4. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst und bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten, da dieser Beschluss das Verfahren nicht im Sinne des § 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO abschließt.