Urteil
2 Ss 9/15
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Anketten an einbetonierte Fixierungsmittel kann als Widerstand i.S.v. § 113 StGB mit Anwendung von Gewalt gewertet werden.
• Widerstand i.S.d. § 113 StGB kann bereits bei vorweggenommener, aber voraussehbarer und zeitlich-räumlich hinreichend naher Vollstreckungsmaßnahme vorliegen.
• Für die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Vollstreckung nach § 113 Abs. 3 StGB ist der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff maßgeblich; formelle Rechtmäßigkeit genügt, wenn Vollzugsbeamte im Vertrauen auf eine zuständige Anordnung handelten.
• Die wirksame Bekanntgabe einer Auflösungsverfügung durch Lautsprecherdurchsagen kann die Schutzwirkung des Versammlungsrechts für verbleibende Teilnehmer beenden und damit die Vollstreckung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Anketten als Widerstand gegen polizeiliche Räumung; Voraussetzungen für § 113 StGB • Das Anketten an einbetonierte Fixierungsmittel kann als Widerstand i.S.v. § 113 StGB mit Anwendung von Gewalt gewertet werden. • Widerstand i.S.d. § 113 StGB kann bereits bei vorweggenommener, aber voraussehbarer und zeitlich-räumlich hinreichend naher Vollstreckungsmaßnahme vorliegen. • Für die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Vollstreckung nach § 113 Abs. 3 StGB ist der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff maßgeblich; formelle Rechtmäßigkeit genügt, wenn Vollzugsbeamte im Vertrauen auf eine zuständige Anordnung handelten. • Die wirksame Bekanntgabe einer Auflösungsverfügung durch Lautsprecherdurchsagen kann die Schutzwirkung des Versammlungsrechts für verbleibende Teilnehmer beenden und damit die Vollstreckung rechtfertigen. Die Angeklagten beteiligten sich an einer nicht angemeldeten Protestversammlung gegen Baumfällungen im Mittleren Schlossgarten. Die Stadt hatte per Allgemeinverfügung Teile des Geländes untersagt und später die Versammlung aufgelöst; die Polizei kündigte ab 2:34 Uhr mehrfach Lautsprecherdurchsagen an. Die Angeklagten hatten sich in einem zu räumenden Zelt angekettet, indem sie jeweils einen Arm in ein einbetoniertes PVC-Rohr mit Stahlkette und Manschette steckten. Als die Polizei gegen 7:30 Uhr das Gelände bereits weitgehend geräumt hatte, konnte das Entfernen der Angeklagten nur durch Einsatz einer technischen Einheit mit Presslufthammer und Trennschleifer erfolgen; die Befreiungsarbeiten dauerten mehrere Stunden. Beide wussten, dass sie sich nicht selbst befreien konnten und rechneten mit polizeilicher Räumung; sie verfolgten primär einen Öffentlichkeitszweck und bewirkten keinen messbaren Schaden. • Tatbestand § 113 StGB: Das Anketten stellt ein aktives Verhalten dar, das die Vollstreckungshandlung erschwert und damit als Widerstand mit Gewalt einzustufen ist; auch wenn auf Öffentlichkeitswirkung abgezielt wurde, war die Erschwerung der Räumung von den Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen. • Zeitlicher Bezug zur Diensthandlung: Widerstand kann bereits vorweggenommen erfolgen, solange die Vollstreckung voraussehbar und zeitlich-räumlich hinreichend nahe ist; mehrere Stunden bis zum Zusammentreffen können genügen, wenn die Handlung auf eine erwartete Räumung abzielt. • Begriff der Gewalt: Gewalt im Sinn des § 113 StGB umfasst auch das Errichten eines physisch wirkenden Hindernisses gegen Vollstreckungsmaßnahmen; es kommt nicht auf aktive Kraftentfaltung an. • Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (§ 113 Abs. 3 StGB): Maßgeblich ist der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff, der auf formelle Rechtmäßigkeit abstellt; Vollzugsbeamte durften im Vertrauen auf Weisungen einer zuständigen Behörde handeln, sofern keine offenkundige Rechtswidrigkeit ersichtlich war. • Bekanntgabe und Bestimmtheit der Auflösung: Die polizeilichen Lautsprecherdurchsagen waren ausreichend bestimmt, um den anwesenden Teilnehmern die Auflösung verständlich zu machen; die Bekanntgabe wirkt auch gegen Personen, die sie tatsächlich nicht wahrgenommen haben, wenn sie mit einer solchen Anordnung rechnen konnten. • Folgerung für die Strafbarkeit: Mangels tragfähiger Begründung für die Verneinung des § 113 StGB war der Freispruch rechtsfehlerhaft; die Zulässigkeit und formelle Wirksamkeit der Auflösungsverfügung rechtfertigten die polizeiliche Räumung gegenüber den Angeklagten. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist erfolgreich; das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts bleiben aufrechterhalten, können aber ergänzt werden. Das Oberlandesgericht stellt klar, dass das Anketten an einbetonierte Fixierungsmittel als Widerstand mit Gewalt i.S.v. § 113 StGB zu qualifizieren sein kann und dass vorweggenommener Widerstand gegenüber einer voraussehbaren Räumungsmaßnahme den Tatbestand erfüllen kann. Ferner hält das Gericht die von der Polizei verkündete Auflösungs- und Platzverweisanordnung für hinreichend bestimmt und formell wirksam, sodass die Vollstreckungshandlung nicht als ersichtlich rechtswidrig anzusehen war. Damit besteht hinreichender Anlass, die Strafkammer des Landgerichts die Frage der Strafbarkeit unter Berücksichtigung der ergänzenden Feststellungen erneut entscheiden zu lassen.