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Beschluss

60 Qs 8/20

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2020:0310.60QS8.20.00
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Leitsätze

1. Aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Einzelrichterprinzips nicht zwischen Strafsachen und den übrigen Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterschieden hat.

2. Der Gebührenerstattungsanspruch des Pflichtverteidigers tritt gegenüber der Staatskasse selbständig neben den Vergütungsanspruch gegenüber dem Mandanten aus § 52 RVG und ist diesem gegenüber nicht subsidiär, sondern kann wahlweise geltend gemacht werden. Die Staatskasse hat bei der Kostenfestsetzung dabei zu berücksichtigen, dass der gesetzliche Anspruch des Pflichtverteidigers auf Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren durch eine Auszahlung an dessen Mandanten aufgrund der Eigenständigkeit dieses Anspruchs nicht erlischt. Die Staatskasse kann sich vor der drohenden Doppelbelastung dadurch schützen, dass sie den Rechtsanwalt vor Festsetzung der Wahlverteidigergebühren zum Verzicht auf seine Pflichtverteidigervergütung auffordert oder - falls ein solcher Verzicht nicht erklärt wird - Kosten nur in der Höhe festgesetzt werden, als diese das Pflichtverteidigerhonorar übersteigen. Der Wirksamkeit eines von dem Wahlverteidiger erklärten Verzichts steht § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entgegen, weil die Bestimmung lediglich den im Voraus erklärten Verzicht, nicht dagegen einen Verzicht nach Erledigung des Auftrages (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 BRAO) aufgrund besonderer Umstände verbietet.

3. Ein von einem Wahlverteidiger erklärter Verzicht auf seine Pflichtverteidigergebühren kann weder zurückgenommen noch angefochten werden (Anschluss an Landgericht Koblenz, Beschl. v. 06.07.2010 – 9 Qs 67/10).

4. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Wahlverteidiger über eine zugunsten der Staatskasse bestehende Aufrechnungslage hinzuweisen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts X gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 23.01.2020 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Einzelrichterprinzips nicht zwischen Strafsachen und den übrigen Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterschieden hat. 2. Der Gebührenerstattungsanspruch des Pflichtverteidigers tritt gegenüber der Staatskasse selbständig neben den Vergütungsanspruch gegenüber dem Mandanten aus § 52 RVG und ist diesem gegenüber nicht subsidiär, sondern kann wahlweise geltend gemacht werden. Die Staatskasse hat bei der Kostenfestsetzung dabei zu berücksichtigen, dass der gesetzliche Anspruch des Pflichtverteidigers auf Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren durch eine Auszahlung an dessen Mandanten aufgrund der Eigenständigkeit dieses Anspruchs nicht erlischt. Die Staatskasse kann sich vor der drohenden Doppelbelastung dadurch schützen, dass sie den Rechtsanwalt vor Festsetzung der Wahlverteidigergebühren zum Verzicht auf seine Pflichtverteidigervergütung auffordert oder - falls ein solcher Verzicht nicht erklärt wird - Kosten nur in der Höhe festgesetzt werden, als diese das Pflichtverteidigerhonorar übersteigen. Der Wirksamkeit eines von dem Wahlverteidiger erklärten Verzichts steht § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entgegen, weil die Bestimmung lediglich den im Voraus erklärten Verzicht, nicht dagegen einen Verzicht nach Erledigung des Auftrages (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 BRAO) aufgrund besonderer Umstände verbietet. 3. Ein von einem Wahlverteidiger erklärter Verzicht auf seine Pflichtverteidigergebühren kann weder zurückgenommen noch angefochten werden (Anschluss an Landgericht Koblenz, Beschl. v. 06.07.2010 – 9 Qs 67/10). 4. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Wahlverteidiger über eine zugunsten der Staatskasse bestehende Aufrechnungslage hinzuweisen. 1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts X gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 23.01.2020 wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e I. In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen ist dem früheren Angeklagten vorgeworfen worden, durch drei selbstständige Handlungen 1. und 2. einen anderen beleidigt zu haben sowie 3. eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten, Herr Rechtsanwalt X, hat sich mit Schriftsatz vom 19.03.2018 unter Vorlage einer Prozessvollmacht zum Verteidiger bestellt und um Beiordnung zum Pflichtverteidiger gebeten. Mit Beschluss vom 11.05.2018 hat das Amtsgericht XXX den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurückgewiesen. In dem Hauptverhandlungstermin am 24.01.2019 hat das Amtsgericht XXX durch Beschluss das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO wegen der dem Angeklagten vorgeworfenen beiden Beleidigungen im Hinblick auf den weiteren Anklagevorwurf der gefährlichen Körperverletzung „auf Kosten der Staatskasse ohne Auslagenerstattung“ vorläufig eingestellt. Gegen den ehemaligen Angeklagten erging sodann ein Strafbefehl, mit welchem gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung festgesetzt worden ist. Ferner hat das Amtsgericht XXX dem Angeklagten Herrn Rechtsanwalt Y als Pflichtverteidiger einschließlich der Einlegung eines Einspruches bestellt. Herr Rechtsanwalt Y hat mit Schriftsatz vom 25.03.2019 Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Mit Schriftsatz vom 04.04.2019 hat sich der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten, Herr Rechtsanwalt X, erneut zum Verteidiger bestellt. Mit Schriftsatz vom 24.04.2019 hat dieser nochmal seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. Mit Beschluss vom 26.04.2019 hat das Amtsgericht XXX den vorgenannten Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 10.05.2019 hin hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Aachen mit Beschluss vom 16.05.2019 den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts XXX aufgehoben und den Verteidiger des ehemaligen Angeklagten diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet. Durch am 29.06.2019 rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts XXX vom 21.06.2019 ist das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt worden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen sind der Staatskasse auferlegt worden. Mit Antrag vom 21.06.2019 hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten beantragt, Wahlverteidigergebühren in Höhe von 1.005,55 Euro nebst Zinsen festzusetzen. Mit Verfügung vom 24.07.2019 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht XXX den Verteidiger des ehemaligen Angeklagten um Mitteilung gebeten, ob auf die Geltendmachung der Pflichtverteidigervergütung verzichtet wird. Mit Schriftsatz vom 01.08.2019 hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten mitgeteilt, auf die Geltendmachung der Pflichtverteidigervergütung zu verzichten. Mit Verfügung vom 21.08.2019 hat die zuständige Abteilungsrichterin bei dem Amtsgericht XXX mitgeteilt, dass die „Quote bezüglich des Freispruchs“ mit 2/3 angegeben werde. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.09.2019 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht XXX die dem ehemaligen Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 795,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.06.2019 festgesetzt. Mit Schreiben an den ehemaligen Angeklagten vom 20.09.2019 erklärte der Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft Aachen die Aufrechnung gegenüber dem Erstattungsanspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.09.2019 mit einer Forderung der Landeskasse aus einer rechtskräftigen Verurteilung des ehemaligen Angeklagten durch das Amtsgericht XXX vom 28.02.2018 (Az.: 117 Cs 99/18) in Höhe von 390,00 Euro (Restgeldstrafe) und Verfahrenskosten in Höhe von 360,40 Euro, insgesamt also 755,40 Euro. Mit Schriftsatz vom 23.09.2019 begehrte der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten unter Bezugnahme auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts XXX vom 12.09.2019 die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 795,31 Euro auf sein Konto. Mit weiterem Schreiben an den ehemaligen Angeklagten vom 07.10.2019 erklärte die Leiterin der Zentralen Zahlstelle Justiz die Aufrechnung gegenüber dem restlichen Erstattungsanspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.09.2019 in Höhe von 39,91 Euro nebst Zinsen mit einer Forderung der Landeskasse aus der Kostensache mit dem Kassenzeichen 00100349935311 in Höhe von insgesamt 330,42 Euro (Kassenzeichen 00003013855310 [801 Js 179/13 1 (531) 14 CS 162/13 Amtsgericht XXX]: 84,75 Euro [Justizkostenforderung vom 04.08.2014]; Kassenzeichen 00003069115317 [801 Js 1139/13 1 (531) 14 Cs 530/13 Amtsgericht XXX]: 73,50 Euro [Justizkostenforderung vom 27.11.2013]; Kassenzeichen 00100349935311 [805 Js 91/17 1 (531) 14 Cs 146/17 Amtsgericht XXX]: 73,50 Euro [Justizkotenforderung vom 16.06.2017] + 5,00 Euro [Mahngebühr vom 03.07.2017] + 69,25 Euro [GV-Kosten vom 03.05.2019] + 39,42 Euro [GV-Kosten vom 13.09.2019]). Mit Schriftsatz vom 14.10.2019 hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten erklärt, dass „gegebenenfalls eine Aufrechnungslage“ bestehe. Er habe in diesem Verfahren auf die Geltendmachung der Pflichtverteidigergebühren verzichtet, nachdem er vom Gericht hierzu aufgefordert worden sei. Bei Abgabe der Verzichterklärung habe er nicht gewusst, dass die entsprechenden Summen zur Aufrechnung stünden, sodass er die Erklärung diesbezüglich zurücknehme. Es würden daher gegenüber der Gerichtskasse die Pflichtverteidigergebühren geltend gemacht. Dem Schriftsatz beigefügt ist ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung des gerichtlich bestellten Verteidigers vom 14.10.2019 über einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 813,96 Euro. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen hat mit Schreiben vom 05.11.2019 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2009 (Az.: 1 BvR 2251/08) die Auffassung vertreten, dass die Vertretung der Landeskasse der Festsetzung der Wahlverteidigervergütung nur in Kenntnis des Verzichts auf die Geltendmachung der Pflichtverteidigervergütung zugestimmt habe. Mit Verfügung vom 13.11.2019 hat die Rechtpflegerin bei dem Amtsgericht XXX dem Verteidiger des ehemaligen Angeklagten unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 06.07.2010 (Az.: 9 Qs 67/10) mitgeteilt, dass eine Rücknahme der Verzichtserklärung „nicht vorgesehen“ sei. Mit Schriftsatz vom 27.11.2019 hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten erklärt, den Antrag vom 14.10.2019 nicht zurückzunehmen. Die Rücknahme der Verzichtserklärung müsse akzeptiert werden, da bei der Abgabe der Erklärung nicht bekannt gewesen sei, dass Seitens der Staatskasse noch Verbindlichkeiten beigetrieben werden könnten. Wäre ihm dies bekannt gewesen, hätte er die Verzichtserklärung nicht abgegeben. Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz werde nicht akzeptiert. Er bitte darum, seine Erklärung diesbezüglich als Anfechtung zu werten. Mit Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht XXX vom 03.12.2019 ist der Kostenfestsetzungsantrag vom 14.10.2019 im Hinblick auf den wirksam erklärten Verzicht zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 10.12.2019 hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten gegen den vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Verzichterklärung angefochten worden sei. Der Staat könne sich nicht auf Kosten eines Anwalts bereichern, indem er offenstehende Gebühren trotz eines erzielten Freispruchs zurückhalte. Im Übrigen hätte das Amtsgericht bei der Frage, ob man auf die entsprechende Entlohnung hinsichtlich der Pflichtverteidigergebühren verzichte, einen Hinweis darauf geben müssen, dass bei der Abrechnung nach gleichem Recht hier rückständige Gebühren des entsprechenden Mandanten bestehen könnten, die dann zu einer Verrechnung anstünden. Ein solcher Hinweis sei nicht gegeben worden, sei aber notwendig gewesen, damit eine entsprechende Erklärung auch nicht abgegeben werden könne. Mit Beschluss vom 16.12.2019 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht XXX „dem Rechtsmittel von Rechtsanwalt X“ vom 10.12.2019 gegen den Beschluss vom 03.12.2019 nicht abgeholfen und die Verfahrensakte dem Landgericht Aachen zur weiteren Veranlassung vorgelegt. Mit Vermerk/Verfügung vom 02.01.2020 hat die 6. große Strafkammer die Verfahrensakte an das Amtsgericht XXX mit dem Bemerken zurückgeschickt, dass sich die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren nach § 55 RVG richte, weshalb die „sofortige Beschwerde“ als Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG auszulegen sein dürfte. Erst gegen die Erinnerungsentscheidung könne ggf. Beschwerde eingelegt werden. Für den Fall einer Nichtabhilfehabe habe er die Erinnerung dem Gericht des ersten Rechtszuges vorzulegen, dem er selbst angehöre, also dem Amtsgericht XXX. Der Einzelrichter bei dem Amtsgericht entscheide sodann über die Erinnerung durch Beschluss. Hieran fehle es bislang. Mit Beschluss vom 23.01.2020 hat die zuständige Abteilungsrichterin bei dem Amtsgericht XXX die Erinnerung des Verteidigers des ehemaligen Angeklagten zurückgewiesen. Zur Begründung ist insbesondere ausgeführt worden, die vorliegende Verfahrenssituation berge die Gefahr einer Doppelinanspruchnahme für die Staatskasse. Um eine solche zu verhindern sei von der Rechtspflegerin die Abgabe einer Verzichterklärung angefragt worden. Abgesehen davon, dass eine solche Erklärung, die einer Prozesshandlung gleichstehen dürfte, nicht anfechtbar sei, stehe dem Verteidiger des ehemaligen Angeklagten auch kein Anfechtungsgrund zur Seite. Der Beschluss vom 23.01.2020 ist dem Verteidiger des ehemaligen Angeklagten am 29.01.2020 zugestellt worden. Mit am 03.02.2020 bei dem Amtsgericht XXX eingegangenen Schriftsatz vom 30.01.2020 hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Verzichterklärung in Unkenntnis des Sachverhalts ausgesprochen worden sei, und das Amtsgericht hätte ihm mitteilen müssen, welche Folgen sich hieraus ergeben könnten. Mit Beschluss vom 07.02.2020 hat die zuständige Abteilungsrichterin bei dem Amtsgericht XXX der Beschwerde vom 30.01.2020 nicht abgeholfen und die Verfahrensakte dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Funktionell zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist der Einzelrichter, der in der kammerinternen Geschäftsverteilung zu bestimmen ist. Gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG entscheidet das Kollegialgericht grundsätzlich durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn – wie hier – die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.11.2006 - 3 Ws 80/06; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.2009 – 3 Ws 451/08, juris Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Beschl. v. 05.05.2009 – 3 Ws 68/09, juris Rn. 8 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 19.12.2008 – 2 W 626/08, juris Rn. 2). Nur wenn - was hier nicht der Fall ist - die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, überträgt der Einzelrichter das Verfahren der Kammer. Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, für eine funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG sei erforderlich, dass eine solche Entscheidung institutionell auch vorgesehen sei, was in Strafsachen eine Entscheidung durch den Einzelrichter ausschließe, da sie nach dem GVG bzw. der StPO nicht vorgesehen sei (so LG Hildesheim, Beschl. v. 12.07.2005 – 15 Qs 13/05, juris Rn. 11 ff.; LG Dresden, Beschl. v. 07.09.2007 – 5 KLs 109 Js 27953/05, juris Rn. 8; zu § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG vgl. BGH, Beschl. v. 13.01.2005 – V ZR 218/04; BGH, Beschl. v. 23.05.2007 – 1 StR 555/06, juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 05.04.2006 – 5 StR 569/05, juris Rn. 2; BGH, Beschl. v. 12.03.2007 – II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148; BGH, Beschl. v. 20.09.2009 – IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; BGH, Beschl. v. 17.08.2010 – I ZB 7/10, juris Rn. 2; LG Ulm, Beschl. v. 12.04.2005 – 1 Qs 1027/05, juris Rn. 2), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Sie ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Einzelrichterprinzips gerade nicht zwischen Strafsachen und den übrigen Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterschieden hat. Jedenfalls kann an der vorgenannten abweichenden Auffassung nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Gesetzgeber durch das 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 01.08.2013 die Neuregelung des § 1 Abs. 3 RVG eingeführt hat (zur entsprechenden Regelung in § 1 Abs. 5 GKG vgl. BGH, Beschl. v. 23.04.2015 – I ZB 73/14, juris Rn. 6 m.w.Nachw.). Danach gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Diese Regelung dient nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist (BT-Drucks. 17/11471, S. 243). Hierdurch ist insbesondere klargestellt, dass die in §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 RVG vorhandenen kostenrechtlichen Bestimmungen über den Spruchkörper die spezielleren Vorschriften sind, sodass dann auch bei Kollegialgerichten grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (zutreffend Burhoff/Kotz/ Burhoff/Volpert , Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl. 2016, Teil D Rn. 531). Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG ergeht die Entscheidung dabei stets ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. 2. Die Beschwerde des Verteidigers des ehemaligen Angeklagten vom 30.01.2020 ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 Euro. Der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten erstrebt, wie sich aus seinem Antrag vom 14.10.2019 ergibt, die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses sowie die Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 813,96 Euro. Die Beschwerde ist darüber hinaus form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen, was hier der Fall ist. 3. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird Bezug auf die Hinweisverfügung der Kammer vom 18.02.2020 Bezug genommen. In dieser hat die Kammer Folgendes ausgeführt: „Die Kammer weist nach Beratung darauf hin, dass die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet erachtet wird. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erinnerung zurückgewiesen. Lediglich klarstellend wird auf Folgendes hingewiesen: Der Gebührenerstattungsanspruch des Pflichtverteidigers tritt gegenüber der Staatskasse selbständig neben den Vergütungsanspruch gegenüber dem Mandanten aus § 52 RVG und ist diesem gegenüber nicht subsidiär, sondern kann wahlweise geltend gemacht werden. Die Staatskasse hat bei der Kostenfestsetzung dabei zu berücksichtigen, dass der gesetzliche Anspruch des Pflichtverteidigers auf Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren durch eine Auszahlung an dessen Mandanten aufgrund der Eigenständigkeit dieses Anspruchs nicht erlischt. Anderes folgt auch nicht aus § 58 Abs. 3 RVG; denn nach dieser Bestimmung kommen auf die Pflichtverteidigergebühren nur solche Vorschüsse und Zahlungen zur Anrechnung, die der Rechtsanwalt auch tatsächlich erhalten hat. Dementsprechend besteht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 04.05.2005 (Az.: 1 BvR 2251/08) ein Anspruch auf Pflichtverteidigervergütung auch dann, wenn bereits Wahlverteidigervergütung festgesetzt wurde. Es entspricht indes allgemeiner und auch vom Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung befürworteten Meinung, dass sich die Staatskasse vor der danach drohenden Doppelbelastung dadurch schützen kann, dass sie den Rechtsanwalt vor Festsetzung der Wahlverteidigergebühren zum Verzicht auf seine Pflichtverteidigervergütung auffordert oder - falls ein solcher Verzicht nicht erklärt wird - Kosten nur in der Höhe festgesetzt werden, als diese das Pflichtverteidigerhonorar übersteigen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung hierzu Folgendes ausgeführt: "...Auch die geltend gemachte Doppelbelastung der Staatskasse rechtfertigt keine Kürzung des Pflichtverteidigerhonorars. Selbst wenn die von ihr erklärte Aufrechnung wirksam gewesen sein sollte und die Staatskasse deshalb neben dem Verlust der zur Aufrechnung gestellten - hier allerdings offenbar uneinbringlichen und damit ohnehin wertlosen - Forderung mit der Zahlung der Pflichtverteidigergebühren ein zweites Mal belastet wäre, ist eine solche "Doppelzahlung" nicht zwangsläufig, sondern ohne Weiteres zu vermeiden. Wie der Deutsche Anwaltverein in seiner Stellungnahme ausführt, kann sich die Staatskasse etwa dadurch schützen, dass sie den Rechtsanwalt vor Festsetzung der Wahlverteidigergebühren zum Verzicht auf seine Pflichtverteidigergebühren auffordert (vgl. LG Duisburg, Beschluss vom 23. August 2005 - 35 Qs 76/05 -, JurBüro 2006, S. 425). Falls ein solcher Verzicht nicht erklärt wird, lassen sich Doppelbelastungen dadurch vermeiden, dass Kosten nur in der Höhe festgesetzt werden, als diese das Pflichtverteidigerhonorar übersteigen (vgl. Volpert, in: Burhoff, a.a.O., § 52 Rn. 28 f.; LG Dortmund, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 14 <VI> Qs 2/05 - Rpfleger 2005, S. 479). Auch eine etwa zulässige Aufrechnung könnte dann nur diesen Differenzbetrag, nicht aber die für die Pflichtverteidigung bestimmten Gebühren und Auslagen erfassen. Macht die Staatskasse - wie hier - von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, sondern schafft sie selbst durch Aufrechnung das Risiko von Doppelbelastungen, so ist das von dem betroffenen Rechtsanwalt nicht zu verantworten und vermag eine Kürzung seines gesetzlich vorgesehenen Honorars nicht zu rechtfertigen...." Vor diesem Hintergrund hat Sie die Staatskasse mit Verfügung vom 24.07.2019 um Mitteilung gebeten, ob Sie auf die Geltendmachung der Pflichtverteidigervergütung verzichten, nachdem Sie mit Antrag vom, 21.06.2019 die Festsetzung der Wahlverteidigergebühren beantragt haben. Daraufhin haben Sie mit Schriftsatz vom 01.08.2019 den Verzicht auf die Geltendmachung der Pflichtverteidigervergütung erklärt. Dieser Verzicht ist nach dem Gesagten wirksam. Daran ändert nach Auffassung der Kammer auch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln nichts, wonach ein Verzicht auf Pflichtverteidigergebühren im Hinblick auf § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO unwirksam sein soll (vgl. für den Fall eines Gebührenverzichts im Zusammenhang mit einem Pflichtverteidigerwechsel OLG Köln, Beschl. v. 08.12.2010 - 2 Ws 770/10, NStZ 2011, 654). Denn die vorgenannte Bestimmung verbietet lediglich den im Voraus erklärten Verzicht, nicht dagegen einen Verzicht nach Erledigung des Auftrages (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 BRAO) aufgrund besonderer Umstände (vgl. OLG Köln, a.a.O., juris Rn. 16). Solche liegen nach Auffassung der Kammer hier im Hinblick auf die Vermeidung einer Doppelbelastung der Staatskasse vor. Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass Sie den wirksam erklärten Verzicht weder zurücknehmen noch anfechten können. Insoweit hat bereits das Amtsgericht zutreffend auf die Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 06.07.2010 (Az.: 9 Qs 67/10) hingewiesen, das hierzu ausgeführt hat: "...Abgesehen davon, dass eine solche Erklärung, die einer Prozesshandlung gleichstehen dürfte, nicht anfechtbar ist, steht dem Beschwerdeführer auch kein Anfechtungsgrund zur Seite. Soweit er ausführt, er habe die Verzichtserklärung nur abgegeben unter der Prämisse, dass die Wahlverteidigergebühren auch an ihn ausgezahlt würden, entspricht dies bereits nicht dem Wortlaut der von ihm abgegebenen Verzichtserklärung. Eine entsprechende Einschränkung enthielt auch das Schreiben des Bezirksrevisors vom 22. Juni 2009 nicht. Dort regt der Bezirksrevisor gegenüber dem Amtsgericht lediglich an, dass, um eine doppelte Inanspruchnahme der Staatskasse zu vermeiden, man den Pflichtverteidiger auffordern solle, auf seine Pflichtverteidigervergütung zu verzichten oder diese vor Festsetzung der Wahlverteidigervergütung bei Gericht geltend zu machen. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem – hier nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO – die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen vom Gericht der Staatskasse auferlegt worden sind und dem Angeklagten darüber hinaus ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, sieht sich die Staatskasse zum einen dem Anspruch des Angeklagten ausgesetzt, der seine Auslagen, dazu gehören auch die Kosten für die Beauftragung eines Verteidigers, gegen die Staatskasse geltend machen kann und darüber hinaus dem Anspruch des Pflichtverteidigers, dem ein eigenständiger Anspruch gegen die Staatskasse zusteht. Diese Verfahrenssituation birgt die Gefahr einer Doppelinanspruchnahme. Um eine solche zu verhindern hat der Bezirksrevisor unter anderem vorgeschlagen, den Verteidiger des ehemals Angeklagten zu einem Verzicht auf die Geltendmachung seiner Pflichtverteidigergebühren zu veranlassen. Nach Darlegung dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer – mithin in voller Kenntnis des Grundes für die begehrte Verzichtserklärung – auf die Geltendmachung der ihm gegen die Staatskasse zustehenden Pflichtverteidigergebühren verzichtet und hat stattdessen für seinen Mandanten die – höheren – Wahlverteidigergebühren gegen die Staatskasse geltend gemacht. Diese wurden dem ehemals Angeklagten auch antragsgemäß festgesetzt. Der Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig. Dass der Beschwerdeführer dabei eine mögliche Aufrechnung der Staatskasse gegen den Anspruch seines Mandanten nicht bedacht hat, rechtfertigt keine Anfechtung seiner Verzichtserklärung. Gleiches gilt für den Umstand, dass er es verabsäumt hat, sich seinerseits die Ansprüche des ehemals Angeklagten gegen die Staatskasse abtreten zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer vorschlägt, die Staatskasse möge die von ihr erklärte Aufrechnung einfach dadurch "rückgängig" machen, indem sie die Forderung zurückbucht, offenbart er ein seltsames Verständnis verbindlicher Rechtserklärungen. Die Forderung des ehemals Angeklagten gegen die Staatskasse ist durch die wirksame Aufrechnung erloschen...." Nach Auffassung der Kammer kann vorliegend nichts Abweichendes gelten. Zwar ist der Verzicht nicht ausdrücklich im Hinblick auf die drohende Doppelbelastung erklärt worden, jedoch ist die zugrunde liegende Problematik spätestens seit der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allgemein bekannt. Auch besteht nach Auffassung der Kammer weder eine Aufklärungs- noch eine Hinweispflicht der Staatskasse. Dass die Staatskasse wegen der festgesetzten Wahlverteidigergebühren die Aufrechnung mit Kostenforderungen gegen den ehemaligen Angeklagten erklären kann, ist allgemein bekannt und muss daher bei der Erklärung des Verzichts von dem Erklärenden bedacht werden. Insoweit fehlt es - abgesehen von der Frage, ob die Erklärung überhaupt anfechtbar ist - auch an einem Anfechtungsgrund, es dürfte sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handeln. Eine Bereicherung der Staatskasse auf Kosten des Anwalts besteht ebenfalls nicht, da die der Staatskasse zustehenden Kostenforderungen durch die Aufrechnung erloschen sind. Andererseits behält der Verteidiger seinen Gebührenanspruch gegen den ehemaligen Angeklagten. Dass dieser ggf. nicht zahlungsfähig ist, führt ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung, da insoweit die Möglichkeit für den Rechtsanwalt besteht, sich durch entsprechende Vorschusszahlungen zu sichern. Andernfalls erscheint es jedenfalls nicht unbillig, dass der Rechtsanwalt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit und/oder -willigkeit seines Vertragspartners zu tragen hat.“ Diese Rechtsauffassung hält der nach dem oben Gesagten funktionell zur Entscheidung berufene Einzelrichter auch nach erneuter und eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage für zutreffend. Soweit der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 03.03.2020 weiterhin die Auffassung vertritt, das Amtsgericht habe ihn über die bestehende Aufrechnungslage zugunsten der Staatskasse hinweisen müssen, besteht nach dem oben Gesagten eine dahingehende Hinweispflicht gerade nicht. Weitergehende Argumente gegen die Auffassung des Gerichts hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten in dem vorgenannten Schriftsatz nicht vorgebracht. Ebenso unerheblich ist der Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit und -willigkeit des ehemaligen Angeklagten. Es erscheint jedenfalls nicht unbillig, dass der Rechtsanwalt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit und/oder -willigkeit seines Vertragspartners zu tragen hat. Soweit der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten anführt, es könne nicht richtig sein, dass der Zahlungsanspruch, den er gegenüber der Staatskasse habe, dazu diene, die Zahlungsrückstände seines Mandanten gegenüber der Staatskasse auszugleichen, dringt er hiermit schon deshalb nicht durch, weil die festgesetzten Wahlverteidigergebühren den Zahlungsanspruch des ehemaligen Angeklagten gegen die Staatskasse betreffen, nicht dagegen einen eigenen Zahlungsanspruch des Verteidigers gegen die Staatskasse. Hieraus ergibt sich zugleich, dass durch die Aufrechnungen der Landeskasse Forderungen gegen den ehemaligen Angeklagten in entsprechender Höhe zum Erlöschen gebracht, der ehemalige Angeklagte von diesen daher befreit worden ist. Dem Umstand, dass dies zu Lasten des Verteidigers des ehemaligen Angeklagten geht, da durch die Aufrechnung sein Vergütungsanspruch vereitelt oder beeinträchtigt wird, hat der Gesetzgeber durch § 43 RVG Rechnung getragen. Mit dieser Vorschrift, die zugunsten des Rechtsanwalts eine von § 406 BGB abweichende, die Aufrechnung hindernde Regelung trifft, wollte der Gesetzgeber dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts einen besonderen Schutz zukommen lassen. Letztlich hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten es insoweit verabsäumt, sich seinerseits die Ansprüche des ehemaligen Angeklagten gegen die Staatskasse abtreten zu lassen. Auch hierauf musste das Gericht den Verteidiger des ehemaligen Angeklagten aus den oben aufgeführten Gründen weder hinweisen, noch folgt hieraus ein Anfechtungsgrund. Lässt ein Rechtsanwalt die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sich gegen einen Ausfall mit seinem Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten abzusichern, ungenutzt, kann dies weder zu Lasten der Landeskasse gehen, noch erscheint es unbillig, dass der Rechtsanwalt die sich hiernach ergebenden wirtschaftlichen Folgen zu tragen hat. Erst recht folgt hieraus nicht die Unrichtigkeit der vorstehend dargelegten Rechtslage. Einwendungen gegen die von der Landeskasse zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten nicht erhoben, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sich aus dem Schreiben der Leiterin der Zentralen Zahlstelle der Justiz vom 07.10.2019 ergibt, dass der Landeskasse gegen den ehemaligen Angeklagten über die restliche Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.09.2019 hinausgehende Kostenforderungen zustehen und in dem vorgenannten Schreiben nicht dargelegt ist, mit welcher der in Rede stehenden Kostenforderungen die Aufrechnung erklärt werden soll, ist dies im Hinblick auf §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB (analog) unerheblich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. 5. Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG ist nicht zuzulassen, da die zur Entscheidung stehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben. Dem Beschwerdeverfahren liegen keine klärungsbedüftigen Rechtsfragen zugrunde, es geht im Übrigen ausschließlich um die Rechtsanwendung im Einzelfall. Die Grundsätze zur wirksamen Erklärung eines Verzichts auf die Pflichtverteidigergebühren bei Geltendmachung der Wahlverteidigergebühren ist höchstrichterlich geklärt. Dass die Verzichtserklärung nicht anfechtbar ist, folgt aus den allgemeinen und ebenfalls höchstrichterlich anerkannten Grundsätzen zur Unanfechtbarkeit von Prozesshandlungen. Hieraus folgt zugleich, dass kein Raum für die Annahme einer Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht des Gerichts ist. Ebenso ist der Schutz des anwaltlichen Vergütungsanspruchs vor Aufrechnungen mit Kostenforderungen durch die Landeskasse gesetzlich durch § 43 RVG ausdrücklich und abschließend geregelt. Schließlich steht nach dem oben Gesagten die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zur Unwirksamkeit eines Verzichts auf Pflichtverteidigergebühren der Wirksamkeit eines nach Erledigung des Auftrages erklärten Gebührenverzichts aufgrund besonderer Umstände nicht entgegen. XXX