Urteil
1 O 180/19
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2020:0402.1O180.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Fragen, ob dem Beklagten hinsichtlich der von ihm gemieteten und von der Klägerin an Dritte veräußerten Eigentumswohnung K in der K-Straße in Aachen ein Vorkaufsrecht zustand und dieses Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt wurde. Ursprünglich gehörte das gesamte Hausgrundstück K-Straße, auf dem sich ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohnungen und vier Garagen befinden, dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn N2. Ab dem 1.10.1993 mietete der Beklagte von Herrn N2 die Wohnung im dritten Obergeschoss links. Durch notarielle Teilungserklärung (Notar C, Urkunden-Nummer D) vom 14.8.2000 nahm Herr N2 die Aufteilung des Gebäudegrundstücks K-Straße in Wohnungs- und Teileigentum vor. Es entstanden sieben Eigentumswohnungen und Sondereigentum an den vier Garagen. Die von dem Beklagten gemietete Wohnung ist die Wohnung K. In § 4 Abs. 2 der Teilungserklärung heißt es wie folgt: „Die Veräußerung des Raumeigentums bedarf der Zustimmung des Verwalters mit folgender Maßgabe: a) Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden, insbesondere wenn gegen den Erwerber begründete Bedenken nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen bestehen. b) Die Zustimmung entfällt: bei Erstveräußerung durch den teilenden Eigentümer, bei Veräußerung an Raumeigentümer sowie an Ehegatten/Verwandte in gerade Linie oder in der Seitenlinie bis zum 2. Grad, bei Veräußerung in Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter.“ Nach erfolgter Teilung veräußerte Herr N2 die Eigentumswohnung D mit notariellen Kaufvertrag des C ebenfalls vom 14.8.2000 (Urk.-Nr. E) an Herrn U. Am 12.5.2017 verstarb Herr N2. Die Klägerin ist seine Alleinerbin. Zum Stichtag 7.11.2017 erstellte die von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige F jeweils eine gutachterliche Stellungnahme zum Verkehrswert der einzelnen Eigentumswohnungen in der K-Straße. Als Auftraggeber ist zu Beginn jeweiligen der Stellungnahmen Herr U benannt. Für die hier streitgegenständliche Wohnung C ermittelte die Sachverständige Grafen einen Wert von 54.000 €. Für die übrigen noch im Eigentum der Klägerin stehenden Eigentumswohnungen ermittelte sie folgende Verkehrswerte: Wohnung WE-ATP-Nr. 1: 85.000 €; Wohnung WE-ATP-Nr. 2 nebst PKW-Stellplätzen: 116.000 €; Wohnung WE-ATP-Nr. 3: 57.000 €; Wohnung WE-ATP-Nr. 4: 77.000 €; Wohnung WE-ATP-Nr. 5: 59.000 € und für die Garagen WE-ATP-Nr. 8-11: jeweils 15.000 €, mithin insgesamt für die Garagen 60.000 €. Mit jeweils notariellem Kaufvertrag vor dem F in Aachen vom 26.11.2018 verkaufte die Klägerin alle sechs ihr gehörenden Eigentumswohnungen in dem Haus K-Straße an die Herren N6 und C2. Für die hier streitgegenständliche, von dem Beklagten gemietete Wohnung WE-ATP-Nr. 7 wurde ein Kaufpreis von 62.000 € vereinbart. Für die übrigen Eigentumswohnungen wurden folgende Kaufpreise vereinbart: Wohnung WE-ATP-Nr. 1: 68.926 €; Wohnung WE-ATP-Nr. 2 nebst PKW-Stellplätzen: 141.000 €; Wohnung WE-ATP-Nr. 3: 62.000 €; Wohnung WE-ATP-Nr. 4: 61.490 €; Wohnung WE-ATP-Nr. 5: 62.000 €. Eine Zustimmung des Verwalters der WEG K-Straße zu diesen Kaufverträgen erfolgte nicht. Bis zum 2.11.2018 war die K Gebäudeverwaltung Verwalterin der WEG. Am 2.11.2018 wurde stattdessen Frau N4 zur neuen Verwalterin bestellt. Gegen diesen Beschuss erhob die Klägerin Beschlussanfechtungsklage bei dem Amtsgericht Aachen (Az.: 118 C 50/18). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde sodann im W per Beschluss vom 26.2.2019 einvernehmlich die N GmbH & D KG, L T-Str., M zur neuen Verwaltung bestellt. Keine dieser Verwaltungen erklärte die Zustimmung zu den notariellen Kaufverträgen vom 26.11.2018. Nach Auffassung der Klägerin kam lediglich für die Wohnungen WE-ATP-Nr. 2, WE-ATP-Nr. 5 und WE-ATP-Nr. 7 ein gesetzliches Vorkaufsrecht des jeweiligen Mieters in Betracht; nicht jedoch hinsichtlich der Wohnung WE-ATP-Nr. 4 und der übrigen Wohnungen. Unter Ziffer VII. Nr. 3 des Notarvertrages vom 26.11.2018 heißt es: „Der Notar wird mit dem Vollzug dieses Vertrages betraut. Alle erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen zu dieser Urkunde sollen allen Beteiligten gegenüber unmittelbar wirksam werden mit Eingang beim Notar. Soweit ein Vorkaufsrecht des Mieters gemäß § 577 BGB in Betracht kommt, soll der Notar dem Mieter den Vertrag zur Erklärung über die Ausübung des etwa bestehenden Vorkaufsrechts mitteilen und Verzichtserklärungen entgegennehmen.“ Mit Schreiben vom 28.11.2018 des Notariats F (Bl. 112) wurde dem Beklagten der die von ihm gemietete Wohnung WE-ATP-Nr. 7 betreffende notarielle Kaufvertrag (ohne Auflassungserklärung, aber im Übrigen vollständig und ungeschwärzt) übersandt; zusammen mit der Belehrung, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 577 BGB bestehe. Dem Schreiben war eine von dem Notar vorbereitete Verzichtserklärung beigefügt mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung an den Notar. Dieses Schreiben wurde dem Beklagten durch die Obergerichtsvollzieherin M am 6.12.2018 zugestellt. Die Mieter der Wohnungen WE-ATP-Nr. 2 und WE-ATP-Nr. 5 erhielten parallel entsprechende Schreiben nebst Kaufvertragskopien betreffend die von ihnen angemieteten Wohnungen, die ihnen ebenfalls am 6.12.2018 zugestellt wurden. Mit Schreiben vom 5.2.2019 (Bl.110) erklärte der Beklagte die Ausübung seines Vorkaufsrechts gegenüber den Käufern C2 und N6 und gegenüber dem F. Dieses Schreiben wurde den Käufern am 6.2.2019 per Boten zugestellt. Der Notar erhielt dieses Schreiben per Fax ebenfalls am 6.2.2019. In diesem Schreiben heißt es wörtlich: „[…] Hiermit erkläre ich nunmehr die Ausübung des vorgenannten Vorkaufsrechts, form- und fristgerecht gemäß §§ 577, 469 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine Durchschrift dieser Mitteilung werde ich an Herrn F übersenden. Meiner Auffassung nach ist mit Ausübung des Vorkaufsrechts ein abweichender Kaufpreis zu zahlen. Hierüber werde ich eine gesonderte Mitteilung durch die meinerseits beauftragten N Rechtsanwälte […] veranlassen.“ Die Klägerin ist der Ansicht, dass in dem Schreiben vom 5.2.2019 eine fristgerechte und wirksame Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht gesehen werden könne, weil die Ausübung des Vorkaufsrechts unter der Bedingung einer verminderten Kaufpreiszahlung erfolgt sei; außerdem sei der Notar nicht zum Empfang der entsprechenden Erklärung bevollmächtigt gewesen. Sie behauptet, die in den notariellen Kaufverträgen vom 26.11.2018 vereinbarten Kaufpreise entsprächen dem Verkehrswert jeder einzelnen Wohnung; die gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen O zum 7.11.2017 sei ihr nicht bekannt gewesen. Die Klägerin beantragt zuletzt, festzustellen, dass der Beklagte zum Kaufvertrag F Aachen, Urkundennummer P vom 26.11.2018 bezüglich der Eigentumswohnung WE-ATP Nr. 7, bestehend aus 8,875/100 Miteigentumsanteil an dem Grundstück der G1, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, K-Straße, 52064 Aachen verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Räumen, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts P von Q Blatt 26 nicht vorkaufsberechtigt ist und von ihm ein etwaiges Vorkaufsrecht auch nicht wirksam ausgeübt worden ist, und hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 62.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die Kaufpreise in dem notariellen Kaufvertrag vom 26.11.2018 seien in sittenwidriger Art und Weise von den Kaufvertragsparteien manipuliert worden, um die Ausübung der für einige Wohnungen bestehenden Vorkaufsrechte zu erschweren, indem gerade für diese Wohnungen Kaufpreise deutlich über Wert festgesetzt worden seien, während für die nicht durch ein Vorkaufsrecht belasteten Wohnungen deutlich niedrigere Preise vereinbart worden seien; die in dem Gutachten der Sachverständigen F zum 7.11.2017 ausgewiesenen Werte entsprächen dem wahren Wert der einzelnen Wohnungen, auch noch zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages vom 26.11.2018; das Gutachten der Sachverständigen F sei im Einvernehmen der beiden Wohnungseigentümer in der K-Straße, nämlich der Klägerin und Herrn U in Auftrag gegeben worden und der Klägerin bei Abschluss der notariellen Kaufverträge vom 26.11.2018 bekannt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist dem Beklagten am 25.5.2019 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet. I. 1. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bezüglich des Bestehens bzw. Nichtbestehens des Vorkaufsrechts des Beklagten und der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von dessen Ausübung ergibt sich aus § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat hier ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil zwischen den Parteien im Streit steht, ob dieses Vorkaufsrecht bestand bzw. ob es wirksam ausgeübt wurde. Durch diese Unklarheit wird die (weitere) Durchführung des Kaufvertrages mit den Herren C2 und N6 bzw. die weitere Abwicklung zwischen den Parteien blockiert, so dass es einer richterlichen Feststellung zur Behebung der Unklarheit bedarf. 2. Der gestellte Feststellungsantrag ist indes unbegründet, da das Vorkaufsrecht des Beklagten bestand und wirksam ausgeübt worden ist. a) Der Beklagte hatte gemäß § 577 Abs. 1 BGB ein Vorkaufsrecht, weil an der von ihm gemieteten Wohnung Wohnungseigentum begründet worden ist, nachdem ihm die Wohnung überlassen worden war, und weil die Wohnung (wirksam) an einen Dritten verkauft worden ist. aa) Der Beklagte hatte die hier streitgegenständliche Wohnung WE-ATP-Nr. 7 in der K-Straße in Aachen seit dem 1.10.1993 gemietet. Danach, nämlich am 14.8.2000, nahm der damalige Eigentümer, Herr N2, die Aufteilung des Gebäudegrundstücks K-Straße in Wohnungs- und Teileigentum vor. bb) Die streitgegenständliche Wohnung ist durch notariellen Kaufvertrag vom 26.11.2018 auch wirksam an die Herren C2 und N6 verkauft worden. (1) Der Wirksamkeit des Kaufvertrages steht nicht entgegen, dass hier möglicherweise – wie der Beklagte behauptet – in sittenwidriger Art und Weise Preisabsprachen zwischen der Klägerin und den Käufern C2 und N6 getroffen worden sein könnten, um die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die jeweiligen Mieter zu erschweren. Für eine derartige sittenwidrige Preisabsprache spricht hier, dass ausgerechnet die Wohnungen WE-ATP-Nr. 2, WE-ATP-Nr. 5 und WE-ATP-Nr. 7, von denen die Klägerin annahm, dass hier ein Vorkaufsrecht bestand, teurer, zum Teil deutlich teurer, verkauft worden sind als deren Verkehrswerte in der zum Zeitpunkt des Kaufvertrages vom 26.11.2018 lediglich ein Jahr alten gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen F ausgewiesen waren, während die übrigen Wohnungen, bei denen die Klägerin ihrem eigenen Vortrag nach nicht von dem Bestehen eines Vorkaufsrechts ausging, zum Teil deutlich günstiger verkauft worden sind. Im Ergebnis kommt es jedoch auf die Frage, ob hier wirklich eine sittenwidrige Preisabsprache vorliegt nicht an; denn selbst für den Fall, dass eine solche anzunehmen wäre, würde dies nicht zur Gesamtnichtigkeit des notariellen Kaufvertrages vom 26.11.2018 führen. Denn für den Fall, dass hier tatsächlich sittenwidrige Preisabsprachen getroffen worden sein sollten, dies mit dem Ziel den vorkaufsberechtigten Beklagten zu schädigen und ihm durch die Wahl eines überteuerten Einzelkaufpreises für die von ihm gemietete Wohnung, die Ausübung seines Vorkaufsrechts zu erschweren, wäre lediglich die Teilabrede über den (sittenwidrigen) Kaufpreis gemäß § 138 BGB nichtig, nicht jedoch automatisch der gesamte Kaufvertrag gemäß § 139 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 15.6.2005, Az.: VIII Z, Rn 16, zitiert nach juris). Im Zusammenhang mit § 139 BGB ist vielmehr stets eine Prüfung vorzunehmen, ob die Vertragsparteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen oder aber den Rest gelten gelassen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 15.6.2005, Az.: VIII Z, Rn 16, zitiert nach juris). Hier hat weder die Klägerin noch der Beklagte dargelegt, dass es den Kaufvertragsparteien am 26.11.2018 entscheidend auf die vereinbarten Einzelpreise angekommen wäre. Gründe für die Maßgeblichkeit der einzelnen Preise für die insgesamt sechs verkauften Wohnungen sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte es den Parteien in erster Linie auf den Gesamtkaufpreis angekommen sein, nicht auf die konkrete Verteilung dieses Gesamtkaufpreises auf die einzelnen verkauften Eigentumswohnungen. Für den - hier ausdrücklich offen gelassenen - Fall der sittenwidrigen Preisabsprache wäre hier mithin lediglich dieser Teil des Kaufvertrages betreffend den Kaufpreis gemäß § 138 BGB nichtig. An die Stelle des sittenwidrig vereinbarten Kaufpreises würde der Verkehrswert der hier streitgegenständlichen Wohnung treten. An der grundlegenden Voraussetzung für ein Vorkaufsrecht des Beklagten nach § 577 Abs. 1 BGB, nämlich dem wirksamen Verkauf der Wohnung an einen Dritten, würde es indes auch im Fall der teilweisen Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nicht fehlen. (2) Der Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 26.11.2018 steht auch nicht entgegen, dass die Verwaltung der WEG K-Straße diesem Kaufvertrag nicht zugestimmt hat. Denn eine Zustimmung des Verwalters war nach der Teilungserklärung vom 14.8.2000 nicht erforderlich. In dieser Teilungserklärung ist unter § 4 Abs. 2 b) ausdrücklich bestimmt, dass das Zustimmungserfordernis bei der Erstveräußerung durch den teilenden Eigentümer gerade nicht gelten soll. Hierbei ist zu beachten, dass die Zustimmungsbedürftigkeit als Ausnahme von der in § 137 Satz 1 BGB normierten Verfügungsfreiheit grundsätzlich eng auszulegen ist (C2-online/Suilmann/Bärmann, Kommentar zum WEG, 14. Auflage 2018, § 12 WEG, Rn 17). Dies führt im Umkehrschluss dazu, dass Ausnahmen von der Zustimmungsbedürftigkeit, die in der entsprechenden Teilungserklärung niedergelegt sind, grundsätzlich weit auszulegen sind, weil dadurch der Anwendungsbereich des Zustimmungserfordernisses begrenzt wird. Dies vorausgeschickt ist hier nicht von einer Erstveräußerung auszugehen, denn die hier streitgegenständliche Wohnung WE-ATP-Nr. 7 wurde nach der Teilung im Jahr 2000 nicht bereits schon einmal verkauft. Lediglich die Wohnung WE-ATP-Nr. 6 ist unmittelbar nach der Teilung im Jahr 2000 an Herrn U veräußert worden. Bezogen auf die Wohnung WE-ATP-Nr. 7 liegt mithin ein Fall der Erstveräußerung vor. Des Weiteren ist die Klägerin als teilende Eigentümerin im Sinne von § 4 Abs. 2 b) der Teilungserklärung anzusehen, da sie als Alleinerbin des teilenden Eigentümers, Herrn N3, gemäß § 1922 BGB in dessen Rechtsposition eingetreten ist. Dass nur Herr N3 höchstpersönlich von dem Zustimmungserfordernis befreit sein sollte, lässt sich der Teilungserklärung nicht entnehmen. Eine derartig enge Auslegung der Ausnahme vom Zustimmungserfordernis würde den o.g. Auslegungsgrundsätzen zudem widersprechen. b) Das gemäß § 577 Abs. 1 BGB bestehende Vorkaufsrecht hat der Beklagte auch wirksam ausgeübt. aa) Gemäß §§ 577 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 469 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das Vorkaufsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer auszuüben. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch schriftliche Erklärung vom 5.2.2019 (Bl.110) ausgeübt. Diese Erklärung ging am 6.2.2018 sowohl den Käufern C2 und N6 als auch dem beurkundenden F zu, mithin innerhalb der Frist von zwei Monaten, welche mit dem Zugang der Kopie der Vertragsurkunde vom 26.11.2018 nebst Hinweis auf das Vorkaufsrecht am 6.12.2018 bei dem Beklagten begonnen hatte. Zwar ist die schriftliche Erklärung des Beklagten nicht auch der Klägerin zugegangen. Dies ist jedoch unschädlich, weil die Erklärung innerhalb der Frist dem F zugegangen ist und dieser ausweislich von Ziffer VII. Nr. 3 des Notarvertrages vom 26.11.2018 empfangsbevollmächtigt war. Dort heißt es wörtlich: „Alle erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen zu dieser Urkunde sollen allen Beteiligten gegenüber unmittelbar wirksam werden mit Eingang beim Notar.“ Des Weiteren ist geregelt, dass der Notar auch Verzichtserklärungen betreffend etwaig bestehende Vorkaufsrechte entgegen nehmen soll. Schon aus dem ersten zitierten Satz ergibt sich, dass der Notar umfassend zur Entgegennahme von Erklärungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bevollmächtigt sein sollte. Dies muss die Klägerin als Partei dieses Vertrages gegen sich gelten lassen. Zudem ist der Notar auch eindeutig zur Entgegennahme einer Verzichtserklärung betreffend etwaige Vorkaufsrechte bevollmächtigt worden. Die Reichweite einer Empfangsvollmacht kann jedoch nicht vom Inhalt der angeforderten Erklärung abhängen. Genauso wie die Bevollmächtigung zur Beantragung und Entgegennahme von Genehmigungen auch zur Entgegennahme ablehnender Bescheide berechtigt, ist die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Erklärungen des Vorkaufsberechtigten nicht auf dessen Verzichtserklärung beschränkt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.7.2017, Az.: X, Rn 28, zitiert nach juris). bb) Der Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte in seinem Schreiben vom 5.2.2019 die Rechtsauffassung geäußert hat, er müsse nach Ausübung seines Vorkaufsrechts einen abweichenden Kaufpreis zahlen. Zwar ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 577 BGB bedingungsfeindlich (MüKo/Häublein, 8. Auflage 2020, § 577 Rn 30). Jedoch hat der Beklagte hier keine Bedingung für die Ausübung seines Vorkaufsrechts erklärt. Dies ergibt eine Auslegung der Erklärung vom 5.2.2019 ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB. In der Erklärung vom 5.2.2019 heißt es wörtlich: „Hiermit erkläre ich nunmehr die Ausübung des vorgenannten Vorkaufsrechts, form- und fristgerecht gemäß §§ 577, 469 Abs. 2 Satz 1 BGB. […] Meiner Auffassung nach ist mit Ausübung des Vorkaufsrechts ein abweichender Kaufpreis zu zahlen.“ Durch diese Formulierung wird für einen objektiven Empfänger an der Position der Klägerin ohne weiteres deutlich, dass der Beklagte in jedem Fall von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will. Insbesondere äußert er keine konkrete Bedingung, von der die Ausübung dieses Vorkaufsrechts abhängen soll. Insbesondere nennt er in dem Schreiben vom 5.2.2019 keinen konkreten (niedrigeren) Kaufpreis, den er lediglich zu zahlen bereit wäre. Aber auch wenn er dies getan hätte, steht die Erklärung, dass er sein Vorkaufsrecht hiermit ausübe, für sich und ist nicht an bestimmte oder unbestimmte Bedingungen geknüpft. Dass der Beklagte einige Sätze später die Rechtsauffassung äußert, einen abweichenden Kaufpreis zu schulden, steht dem nicht entgegen. Denn zum einen lässt sich dem Schreiben vom 5.2.2019 gerade nicht entnehmen, dass der Beklagte nur für den Fall von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte, dass die Klägerin seine Rechtsauffassung zum abweichenden Kaufpreis teilt oder diese zumindest akzeptiert. Zum anderen ist aufgrund der oben beschriebenen auffälligen Preisgestaltung, wonach die mit einem Vorkaufsrecht belasteten Wohnungen im Vergleich zu der gutachterlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2017 teurer sind und die unbelasteten Wohnungen im Verhältnis zu diesem Gutachten günstiger, ein Szenario zumindest denkbar, wonach der notarielle Kaufvertrag vom 26.11.2018 hinsichtlich der Preisgestaltung sittenwidrig und nichtig wäre und durch die Ausübung des Vorkaufsrechts der Vertrag mit dem Beklagten zu einem niedrigeren Verkehrswert zustande gekommen sein könnte. An der unbedingten Ausübung seines Vorkaufsrechts wird der Beklagte sich festhalten lassen müssen. c) Auf die Frage, ob hier tatsächlich eine sittenwidrige Preisabsprache zwischen den Parteien des Kaufvertrages vom 26.11.2018 stattgefunden hat und folglich welchen Kaufpreis der Beklagte der Klägerin schuldet, kommt es vorliegend nicht an, da im Rahmen des gestellten Feststellungsantrags nur über die Frage zu entscheiden war, ob dem Beklagten ein Vorkaufsrechts zusteht bzw. ob er dieses wirksam ausgeübt hat. II. Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfsantrags (derzeit) unbegründet. Auch im Rahmen der Prüfung des Hilfsantrags kann die Frage offen bleiben, welchen konkreten Kaufpreis der Beklagte der Klägerin nach Ausübung seines Vorkaufsrechts schuldet. Denn jedenfalls ist dieser Kaufpreis nicht fällig. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Beklagte anstelle der Käufer in den notariellen Kaufvertrag mit der Klägerin vom 26.11.2018 eingetreten. Hieraus ergibt sich, dass auch die dort niedergelegten Fälligkeitsvoraussetzungen für das Verhältnis zwischen Klägerin und dem Beklagten gelten. Diese Fälligkeitsvoraussetzungen sind im Einzelnen bestimmt unter Ziffer III. Nr. 2 des Vertrages. Danach wird der Kaufpreis nicht fällig vor Ablauf von zehn Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Notars beim Erwerber, dass bestimmte dort näher aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine entsprechende notarielle Mitteilung an den Beklagten hat es bislang nicht gegeben, so dass der Kaufpreis – in welcher Höhe auch immer – jedenfalls derzeit noch nicht fällig ist. Dementsprechend entfällt auch der geltend gemachte Zinsanspruch. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. IV. Streitwert: 62.000 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. I