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Beschluss

62 Qs 41/20

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2020:0708.62QS41.20.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren  vom 12.06.2020 aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt I. in P. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 12.06.2020 aufgehoben. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt I. in P. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Gründe: I. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 23.11.2018 in V. in den Getränkemarkt X. eingebrochen und Tabakwaren zum Gesamtpreis von ca. 200,00 Euro entwendet zu haben. Der Sachschaden beträgt ca. 2.000,00 Euro. Der Tatverdacht beruht darauf, dass am Tatort ein roter Stoffhandschuh aufgefunden wurde, der gemäß einem von dem Amtsgericht im Zwischenverfahren eingeholten Gutachten DNA-Anhaftungen aufweist, die von dem Angeklagten stammen sollen. Der Angeklagte hat mit Schriftsatz vom 27.05.2020 mit der Begründung, die Einholung eines DNA-Gutachtens bedinge eine schwierige Sachlage, die Beiordnung von Rechtsanwalt I. beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12.06.2020, dem Verteidiger am 19.06.2020 zugestellt, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 22.06.2020, bei dem Amtsgericht eingegangen am 25.06.2020. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, und begründet. Das Amtsgericht hat die beantragte Beiordnung zu Unrecht abgelehnt. Wegen der Schwierigkeit der Sachlage ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich. Die Schwierigkeit der Sachlage folgt daraus, dass dem Angeklagten die Tat nur mittels eines molekulargenetischen Sachbeweises nachgewiesen werden kann. Zeugenaussagen, aus denen sich die Identität des Täters ergeben könnten, liegen nämlich nicht vor und auch die Videoaufzeichnung des Tatgeschehens ermöglicht keine eindeutige Täteridentifizierung, sondern lässt lediglich erkennen, dass der Täter bei der Tat rote Handschuhe getragen hat. Dies erlaubt zwar den Schluss, dass der nach der Tat auf dem Gelände des Getränkemarktes aufgefundene rote Handschuh dem Täter zuzuordnen ist. Weitergehende, den Angeklagten belastende Feststellungen können aus der Videoaufzeichnung aber nicht abgeleitet werden. Denn die Gesichtszüge des in der unteren Gesichtshälfte maskierten Täters sind auf den in der Akte abgehefteten Videoprints nicht in einem für Identifizierungszwecke ausreichenden Maße erkennbar, mögen auch die auf dem Videoprint von 01:21:09 Uhr (Bl. 26 d.A. unten) sichtbaren Gesichtszüge, namentlich der im Scheitelbereich zurückgezogene Haaransatz und die geschwungene Form der Augenbrauen, Ähnlichkeit mit dem Angeklagten aufweisen. Zu dem Eindruck der Ähnlichkeit trägt zusätzlich bei, dass es sich bei der abgebildeten Person um einen jungen Mann Mitte 20 mit schlanker Statur zu handeln scheint, was ebenfalls dem Angeklagten entspricht. Eine hinreichend sichere Identifizierung lässt sich hieraus indes nicht ableiten. Die Einholung eines Sachverständigengutachten erfordert nicht in jedem Fall die Beiordnung eines Verteidigers. Entscheidend sind die Schwierigkeit der Materie und die Nachvollziehbarkeit der Ausführungen des Sachverständigen für einen juristischen Laien. Insoweit spricht vorliegend für eine Beiordnung, dass DNA-Gutachten gerade nicht, wie es in dem die Beiordnung ablehnenden Beschluss heißt, „leicht verständlich“, sondern für einen Laien inhaltlich kaum nachvollzogen werden können. Eine kritische Auseinandersetzung mit den im Gutachten getroffenen Feststellungen und hieraus folgend eine kritische Befragung des Sachverständigen sind einem Laien deshalb ohne Unterstützung durch einen Verteidiger in der Regel nicht möglich. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass es sich bei der detektierten Spur um eine Mischspur handelt, deren Hauptkomponente das DNA-Profil des Angeklagten aufweisen soll, und das Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Angeklagten darstellt. Bei Fehlen sonstiger Beweise ist aber im Regelfall – so auch hier - von einer schwierigen Sachlage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO auszugehen. LG Braunschweig, Beschluss vom 19.04.2017, 3 Qs 37/17, juris; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 140 Rz. 27a III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.
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