Beschluss
3 Qs 37/17
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist geboten, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich macht.
• Stellt ein Sachverständigengutachten das einzige entscheidende Beweismittel dar, begründet dies eine schwierige Sachlage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO.
• Junge Angeklagte sind häufig nicht in der Lage, die Qualifikation oder Methoden eines Sachverständigen sachgerecht zu beurteilen, weshalb in solchen Fällen die Bestellung eines Verteidigers zu erwägen ist.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei entscheidendem Sachverständigengutachten • Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist geboten, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich macht. • Stellt ein Sachverständigengutachten das einzige entscheidende Beweismittel dar, begründet dies eine schwierige Sachlage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. • Junge Angeklagte sind häufig nicht in der Lage, die Qualifikation oder Methoden eines Sachverständigen sachgerecht zu beurteilen, weshalb in solchen Fällen die Bestellung eines Verteidigers zu erwägen ist. Der 19-jährige Angeklagte wurde angeklagt, ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt und dabei fremde Sachen beschädigt zu haben. Er habe auf einer Freifläche Drifübungen gemacht und sei mit mindestens 1,51 ‰ Blutalkohol gegen eine Mauer gefahren. Zeugen standen nicht zur Verfügung. In der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte ein, am Tatabend gefahren zu sein, behauptete jedoch, zunächst weitgehend nüchtern gewesen zu sein und später erheblich nachgetrunken zu haben (Nachtrunk). Der Verteidiger beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger, das Amtsgericht lehnte dies mit der Begründung ab, die Sachlage sei nicht so schwierig, als dass ein Pflichtverteidiger erforderlich wäre. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Beschwerde ein. • Die Beschwerde war zulässig und hatte in der Sache Erfolg; der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben. • Rechtsgrundlagen sind §§ 109 Abs. 1, 68 Nr. 1 JGG in Verbindung mit § 140 Abs. 2 StPO; Beiordnung ist zu prüfen, wenn wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. • Wenn ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel ist, kann die Sache für den Angeklagten als schwierig gelten; dies ist durch Rechtsprechung und Literatur gestützt. • Hier stellt das Gutachten zur Frage des behaupteten Nachtrunks das einzige Beweismittel dar, das über Schuld oder Unschuld entscheidet; deshalb ist die Beurteilung für einen juristischen Laien, besonders für einen 19-Jährigen, nicht zumutbar. • Der Angeklagte ist voraussichtlich nicht in der Lage, die Qualifikation des Sachverständigen oder die angewandten Untersuchungsmethoden angemessen zu prüfen und sich ohne fachliche Unterstützung zu verteidigen. • Daher gebietet die Schwierigkeit der Sachlage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. • Die Kostenentscheidung wurde der Staatskasse auferlegt gemäß entsprechender Anwendung von § 467 StPO. Die Beschwerde des Angeklagten hatte Erfolg; der Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 22.03.2017 wurde aufgehoben und Rechtsanwalt V. dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Begründend ist, dass die Frage des behaupteten Nachtrunks durch ein sachverständiges Gutachten geklärt werden soll, welches das einzige entscheidende Beweismittel ist. Angesichts dessen und des Alters des Angeklagten genügt dessen Fähigkeit zur eigenständigen Sach- und Rechtsbeurteilung nicht, sodass die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.