Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 08.04.2020 – 115 C 406/19 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 829,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 50 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht nach mehreren Verkehrsunfällen. Die jeweilige Haftung der Beklagten zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Fall 1 W Am 22.03.2019 kam es in Baesweiler unter Beteiligung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen (…) zu einem Verkehrsunfall. Der durch den Unfall Geschädigte, Herr F, Fahrzeug der Klasse 4, mietete am 08.04.2019 für die unfallbedingte Ausfallzeit von 3 Tagen bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Klasse 4 an. Unter dem 11.04.2019 stellte die Klägerin hierfür einen Betrag in Höhe von 468,95 Euro in Rechnung. Wegen des genauen Aussehens der Rechnung und den dortigen Rechnungspositionen wird auf die von der Klägerin eingereichte Ablichtung (Bl. 19 d.A.) verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf 220,44 Euro. Im vorliegenden Prozess fordert die Klägerin noch einen Betrag in Höhe von 121,26 Euro. Fall 3 T Am 09.07.2019 kam es in Düren unter Beteiligung des bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer (…) versicherten Fahrzeugs zu einem Verkehrsunfall. Der durch den Unfall Geschädigte, der zum Vorsteuerabzug berechtigte Herr H, Fahrzeug der Klasse 3, mietete am 10.07.2019 für die unfallbedingte Ausfallzeit von 9 Tagen bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Klasse 2 an. Unter dem 23.07.2019 stellte die Klägerin hierfür einen Betrag in Höhe von 1.006,20 Euro brutto bzw. 845,54 Euro netto in Rechnung. Wegen des genauen Aussehens der Rechnung und den dortigen Rechnungspositionen wird auf die von der Klägerin eingereichte Ablichtung (Bl. 29 d.A.) verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf 453,28 Euro. Im vorliegenden Prozess fordert die Klägerin noch einen Betrag in Höhe von 310,65 Euro. Fall 4 M Am 15.03.2019 kam es in Düren unter Beteiligung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen (…) zu einem Verkehrsunfall. Die durch den Unfall Geschädigte, Frau B, Fahrzeug der Klasse 4, mietete am 19.03.2019 für die unfallbedingte Ausfallzeit von 11 Tagen bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Klasse 4 an. Unter dem 29.03.2019 stellte die Klägerin hierfür einen Betrag in Höhe von 1.652,76 Euro in Rechnung. Wegen des genauen Aussehens der Rechnung und den dortigen Rechnungspositionen wird auf die von der Klägerin eingereichte Ablichtung (Bl. 34 d.A.) verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf 447,86 Euro. Im vorliegenden Prozess fordert die Klägerin noch einen Betrag in Höhe von 682,55 Euro. Fall 5 S Am 23.08.2019 kam es in Düren unter Beteiligung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen (…) zu einem Verkehrsunfall. Die durch den Unfall Geschädigte, Frau A des E, Fahrzeug der Klasse 4, mietete am 27.08.2019 für die unfallbedingte Ausfallzeit von 8 Tagen bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Klasse 4 an. Unter dem 04.09.2019 stellte die Klägerin hierfür einen Betrag in Höhe von 963,71 Euro in Rechnung. Wegen des genauen Aussehens der Rechnung und den dortigen Rechnungspositionen wird auf die von der Klägerin eingereichte Ablichtung (Bl. 39 d.A.) verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf 493,97 Euro. Im vorliegenden Prozess fordert die Klägerin noch einen Betrag in Höhe von 162,02 Euro. In allen Fällen unterzeichneten die Geschädigten ein als Mietwagenkosten-Übernahmebestätigung überschriebenes Formular der Klägerin. Dieses lautete auszugsweise jeweils wie folgt: „1. Hiermit trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger und die Haftpflichtversicherung an das Vermietungsunternehmen ab. Das Vermietungsunternehmen nimmt die Abtretung durch die Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrages an. Die Abtretung erfolgt sicherungshalber. 2. Soweit der Versicherer bzw. die versicherte Person nicht oder nicht voll zahlen, verpflichte ich mich, den offenstehenden Teil der Mietwagenkosten dem Vermieter unmittelbar zu bezahlen.“ Die Klägerin hat behauptet, sie unterhalte für ihren Fuhrpark eine Flottenversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 Euro pro Schadensfall. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, Kosten für den Abschluss einer zusätzlichen Vollkaskoversicherung seien erstattungsfähig, genauso wie die Kosten für Winterreifen. Kosten für einen Zusatzfahrer seien bereits dann zu erstatten, wenn das Mietfahrzeug auch für die Nutzung durch einen Zusatzfahrer angemietet werde. Auf eine tatsächliche Nutzung komme es nicht an. Mietwagenkosten seien nach der sogenannten „Fracke-Methode“ zu ersetzen. Die Abtretungserklärungen seien wirksam, es handele sich nicht um intransparente Klauseln. Mit ihrer am 15.11.2019 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.677,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 07.01.2020, bei Gericht eingegangen am 09.01.2020, hat die Klägerin die Klage in Höhe von 401,36 Euro bezüglich Fall 2 zurückgenommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.276,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, sie habe die Geschädigte in Fall 5, Frau E, mit Schreiben vom 23.08.2019 darüber informiert, dass eine Anmietung eines Fahrzeugs der Klasse 4 für 43,00 Euro pro Kalendertag bei den Unternehmen XY oder Enterprise möglich sein werde. Trotz Kenntnis der günstigeren Anmietungsmöglichkeiten habe die Geschädigte E später zu teureren Konditionen bei der Klägerin gemietet. Die Beklagte hat gemeint, die Abtretungsvereinbarung sei intransparent und deshalb unwirksam. Die Schwacke-Liste stelle keine geeignete Schätzgrundlage dar. Kosten für Winterreifen könnten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Geschädigte E habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die formularvertraglichen Abtretungsvereinbarungen unwirksam seien. Die Vereinbarung verstoße gegen das Transparenzgebot, da nicht geregelt sei, wie der Zedent seinen abgetretenen Anspruch zurückbekomme. Dies ergebe sich erst durch eine ergänzende Vertragsauslegung und sei für einen durchschnittlichen Verbraucher deshalb intransparent. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren fort. Die Klausel sei nicht mit denen vergleichbar, auf die sich die vom Amtsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bezögen. Die Pflicht zur Rückübertragung ergebe sich bereits aus der Sicherungsvereinbarung selbst und müsse nicht noch explizit in die Klausel aufgenommen werden. Die Klägerin beantragt, das am 08.04.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen, Az. 115 C 406/19, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.276,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Klausel sei mangels Regelung der Rückabtretung intransparent und damit unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 829,50 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 ff. BGB. Die Kosten der Anmietung von Ersatzfahrzeugen beruhen mittelbar auf den Unfallereignissen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB ist dem Grunde nach gegeben. Die Fahrzeuge der Geschädigten wurden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, welche jeweils bei der Beklagten haftpflichtversichert waren, beschädigt. Die alleinige Schuld für die Verursachung der Unfälle trugen die Versicherungsnehmer der Beklagten. 1.) Die Geschädigten haben ihre Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Abtretungsvereinbarung, bei der es sich unstreitig um AGB im Sinne des § 305 BGB handelt, ist nicht unwirksam. Sie ist – auch unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 17.07.2018, VI ZR 274/17 und vom 18.02.2020, VI ZR 135/19) nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unklar und unverständlich. a.) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, juris Rn. 9 m.w.N.). Der Vertragspartner soll unter anderem davor geschützt werden, dass er infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet wird. Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigen Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen. Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urteil vom 01.10.2019, VI ZR 156/18, juris Rn. 23 m.w.N.). Gemessen daran verstößt die von der Klägerin verwendete Abtretungsklausel nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. b.) Die Regelung ist in sprachlicher Hinsicht verständlich. Nr. 1 der Vereinbarung besteht aus drei kurzen und einfach zu verstehenden Sätzen. Nr. 2 besteht aus einem kurzen Satz. Dies allein stellt schon einen wesentlichen Unterschied zur Regelung in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BGH (vgl. Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, juris) dar. Die dortige Regelung war insgesamt 13 Zeilen lang, hinzu kam eine weitere Regelung zur Weiterabtretung, die drei Zeilen lang war. Die dortigen Regelungen waren durch verklausulierte Sätze gekennzeichnet. Es wurden außerdem verschiedene Regelungen aufgenommen, die jeweils aufeinander bezogen waren und nur in besonderen Einzelfällen zur Anwendung kommen sollten. Bei einer solchen Informationsflut und einer Überregulierung kann ein durchschnittlicher Verbraucher nicht mehr erkennen, worauf er sich einlässt und womit er in welcher Situation rechnen muss. Im vorliegenden Fall trifft dies alles nicht zu. Als juristischer Fachbegriff wird lediglich das Wort „sicherungshalber“ verwendet. Dieses ist auch für einen juristischen Laien verständlich, insbesondere in Verbindung mit Nr. 2 der Vereinbarungen, in welcher de facto die Erläuterung einer Sicherungsabtretung erfolgt. Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist klar, dass er seine etwaigen Schadensersatzansprüche an das Mietwagenunternehmen abtritt und sich hierum zunächst nicht weiter kümmern muss. Erst wenn das Mietwagenunternehmen die Ansprüche nicht vollständig realisieren kann, muss er selbst die sich ergebende Differenz ausgleichen. Dies leuchtet auch einem durchschnittlichen Verbraucher ein, hat er doch Leistungen des Mietwagenunternehmens in Anspruch genommen, die er grundsätzlich zu vergüten hat. Nur aufgrund der Sondersituation nach einem Verkehrsunfall kann es sein, dass er selbst für das Mietfahrzeug nicht zahlen muss. c.) Im Gegensatz zu den Klauseln, welche Gegenstand der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2018, VI ZR 274/17 und vom 18.02.2020, VI ZR 135/19, waren, verstößt die verwendete Abtretungsklausel auch inhaltlich nicht gegen das Transparenzgebot. Die dortigen Klauseln sind vom Bundesgerichtshof beanstandet worden, weil jeweils für einen Durchschnittsverbraucher nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit verständlich gemacht worden ist, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Im Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274 /17, war beanstandet worden, dass im Falle einer erfolglosen außergerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Schadensersatzansprüche anstelle einer einfachen Rückübertragung der Ansprüche an den geschädigten Zedenten der Zessionar nur bereit war, im Falle der Erfüllung seiner Honoraransprüche durch den Geschädigten Zug um Zug auf die Rechte aus der Abtretung der Schadensersatzansprüche zu verzichten. Das ist weniger als eine Rückabtretung und lässt die Wiedererlangung der Aktivlegitimation des Geschädigten gegenüber dem Schädiger im Unklaren, insbesondere dann, wenn eine Weiterabtretung der zedierten Schadensersatzansprüche an eine Verrechnungsstelle erlaubt worden ist. An der Abtretungsklausel des dem Urteil vom 18.02.2020, VI ZR 135/19, zugrundeliegenden Falles war beanstandet worden, dass die Rückübertragung der abgetretenen Schadensersatzforderung an den geschädigten Zessionar in einen unklaren zeitlichen und synallagmatischen Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten des Zessionar nach Ablehnung der Anspruchserfüllung durch den haftpflichtigen Schuldner gestellt ist. Für den Zessionar sei nicht klar, ob die Rückerlangung der zedierten Forderung bereits mit seiner Inanspruchnahme durch den (insofern vorleistenden) Zedenten, Zug um Zug gegen Erfüllung des Honoraranspruchs, oder nach Erfüllung des Honoraranspruchs durch den (in diesem Fall vorleistenden) Zessionars erfolgt. Demgegenüber weist die hier zu beurteilende Klausel keine derartigen Unklarheiten auf. Sie beschränkt sich auf den Grundtatbestand einer Sicherungsabtretung des Schadensersatzanspruchs ohne jede Regelung einer Rückübertragung dieses Anspruchs. Für die Rückübertragung sind die Grundsätze maßgeblich, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 27.11.1997, GSZ 1/97, aufgestellt hat: Sicherheitshalber abgetretene Forderungen und Sicherungseigentum sind nichtakzessorische fiduziarische Sicherheiten. Jeder Vertrag über die Bestellung einer derartigen Sicherheit begründet auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Individual- oder um einen Formularvertrag handelt, ob er eine Singularsicherheit oder revolvierende Globalsicherheiten zum Gegenstand hat. Allein aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages ergibt sich ohne weiteres die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrages zurück zu gewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird. Diese Pflicht folgt gemäߠ§ 157 BGB aus dem fiduziarischen Charakter der Sicherungsabrede sowie der Interessenlage der Vertragsparteien. Soweit Sicherheiten nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, ist ihr weiteres Verbleiben beim Sicherungsnehmer ungerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 27.11.1997, GSZ 1/97, juris Rn. 38). Dieser vertragliche Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgabe nicht mehr benötigter Sicherheiten besteht auch dann, wenn der Sicherungsvertrag eine ausdrückliche Freigaberegelung nicht enthält. Die Beteiligten können zwar, müssen aber nicht eine ausdrückliche Regelung treffen. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit und dem daraus folgenden Recht, die mehr oder minder große Regelungsdichte eines Vertrages zu bestimmen. Eine ausdrückliche Regelung des vertraglichen Freigabeanspruchs ist deshalb auch bei formularmäßigen Sicherheiten keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 27.11.1997, GSZ 1/97, juris Rn. 40). Beschränkt sich eine Klausel – wie hier – lediglich auf eine „schlichte“ Sicherungsabtretung, muss man keine ausdrückliche Regelung zur Rückübertragung treffen. Wird jedoch eine explizite Regelung zur Rückübertragung in die Klausel aufgenommen – wie in den zuvor zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs –, so darf diese Regelung nicht unklar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn besondere Ausgestaltungen oder Einschränkungen der Rückübertragung erfolgen sollen. Ein „Mehr“ an Regelungen führt häufig nicht zum bezweckten Erfolg einer nachvollziehbaren und verständlichen Darstellung, sondern zum genauen Gegenteil. Bei den vom Bundesgerichtshof beanstandeten Klauseln lag eine solche zur Unklarheit führende „Überregulierung“ vor; bei der hiesigen Klausel ist dies nicht der Fall. 2.) Der Geschädigte kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, juris Rn. 10 m.w.N.). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Darüber hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, juris Rn. 10). Die Kammer ermittelt die erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen des ihr nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12 (in juris vorhanden), anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem „Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer–Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife. Eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der beiden Listen erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln Bezug genommen. Zur Auswahl der Vergleichswerte und zu den Parametern der Berechnung wird zunächst auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013, 15 U 212/12, unter B 4. Bezug genommen. Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle. Maßgeblicher Postleitzahlbezirk ist der Anmietort, hier also 52382 Niederzier. Auszugehen ist in beiden Tabellenwerken jeweils von dem arithmetischen Mittel. Beide hier Verwendung findenden Tabellen enthalten sowohl die jeweilige Mehrwertsteuer, als auch die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt von 500,00 Euro. In Fall 3 ergibt sich aus den eingereichten Mietvertragsunterlagen, dass der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Bruttowerte sind deshalb in diesem Fall in Nettobeträge umzurechnen. Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich – unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer – die jeweils erstattungsfähige Mietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der erstattungsfähigen Tage multipliziert wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, 14 U 49/11, juris Rn. 46 ff.; OLG Köln, Urteil vom 11.08.2010, 11 U 106/09, juris Rn. 14). Hinsichtlich der maßgeblichen Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, da für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12, juris Rn. 40). Den bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach Ermittlung des Normaltarifs vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen bemisst die Kammer mit 4 % der Mietwagenkosten (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12, juris Rn. 41). Wird ein klassentieferes Fahrzeug gemietet, ist kein Abzug aufgrund ersparter Aufwendungen vorzunehmen. Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen – wie Winterreifen, weitere Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, Zusatzfahrer und Navigationsgerät – sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen des streitgegenständlichen Mietverhältnisses tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in dem Grundtarif beider Erhebungen nicht enthalten sind. Hierbei kann im Rahmen der Schätzung auf die Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste zurückgegriffen werden, soweit die tatsächlich angefallenen Kosten nicht geringer sind. Die Kosten für eine weitere Haftungsreduzierung sind ersatzfähig. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne/mit geringerer Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Ein solches Risiko ist nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu verneinen, welche vorliegend nicht ersichtlich sind. Allein die Gefahr, mit dem Mietwagen in einen allein- oder mitverschuldeten Unfall verwickelt zu werden, ist als grundsätzlich erheblich zu qualifizieren. Auch beruht diese Gefahr noch auf dem Unfall, da ohne ihn die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht nötig gewesen wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12, juris Rn. 48). Die Vereinbarung dieser Haftungsreduzierung ergibt sich bereits aus den vorgelegten Mietvertragsdokumenten und den Rechnungen. Der weitere Vortrag der Klägerin, sie unterhalte für ihre Mietfahrzeuge eine Flottenversicherung mit Selbstbeteiligung von 1.000,00 Euro, wurde durch die Beklagte nicht bestritten. Die Klägerin setzte in den Rechnungen für eine solche weitere Haftungsreduzierung Beträge von 17,04 Euro netto bzw. 20,28 Euro brutto (Fall 1), 15,28 Euro netto bzw. 18,18 Euro brutto (Fall 3) und 17,04 Euro netto bzw. 20,28 Euro brutto (Fälle 4 + 5) pro Tag an. In den Fällen 1,4 und 5 liegen die Rechnungsbeträge über dem Wert aus der Nebenkostenliste von 19,97 Euro brutto, weshalb nur dieser Wert anzusetzen ist. In Fall 3 liegt der Wert aus der Nebenkostentabelle mit 15,45 Euro netto über dem Rechnungsbetrag, weshalb der geringere Rechnungsbetrag zu erstatten ist. Gesonderte Kosten für Navigationsgeräte sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet waren (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12, juris Rn. 49). Denn der Geschädigte muss sich nicht auf ein Fahrzeug ohne besondere Ausstattung verweisen lassen, welche das verunfallte Fahrzeug aufgewiesen hat. Dass die Unfallfahrzeuge mit Navigationsgeräten ausgestattet waren, ergibt sich aus den vorgelegten und ausgefüllten Mietvertragsformularen für die relevanten Fälle 4 und 5. Dort ist die Ausstattung der Unfallfahrzeuge aufgeführt., dies wurde von der Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin setzt in den Rechnungen für ein Navigationsgerät einen Betrag von 10,23 netto bzw. 12,17 Euro brutto pro Tag an. Aus der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste ergibt sich jedoch ein geringerer Wert von 9,12 Euro brutto pro Tag, welcher anzusetzen ist. Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind erstattungsfähig (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, juris Rn. 67 ff.). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist jedoch stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, was voraussetzt, dass während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 Buchst. a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, juris Rn. 68). Dass das Mietfahrzeug im relevanten Fall 4 mit Winterreifen ausgestattet war, ergibt sich aus den vorgelegten Vertragsdokumenten. Die Anmietung erfolgte im Zeitraum von Mitte bis Ende März. In diesem Zeitraum ist noch mit Wintereinbrüchen und insbesondere mit Frost zu rechnen. Für die Winterreifen setzte die Klägerin einen Betrag von 12,56 Euro netto bzw. 14,95 Euro brutto pro Tag an. Aus der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste ergibt sich ein geringerer Wert von 10,94 Euro brutto pro Tag, welcher anzusetzen ist. Die Klägerin hat ebenfalls Anspruch auf Erstattung der Kosten für Zustellung und Abholung der Mietfahrzeuge. Aus der vorgelegten Rechnungen ist ersichtlich, dass die Fahrzeuge zugestellt und abgeholt wurden, zumindest trägt die Klägerin dies konkludent durch Vorlage der Rechnungen vor. Die Beklagte hat die tatsächliche Durchführung von Zustellung und Abholung nicht bestritten. Die Klägerin setzt in den Rechnungen jeweils einen Betrag von 26,68 Euro netto bzw. 31,75 Euro brutto an. Die Beträge liegen über den Werten der Nebenkostentabelle von 23,82 Euro netto (Fall 3) bzw. 28,35 Euro brutto (Fälle 1, 4 und 5), weshalb nur diese Beträge zu erstatten sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Kosten für Zusatzfahrer. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, dass auch die verunfallten Fahrzeuge von mehreren Fahrern genutzt wurden, was jedoch Voraussetzung für die Erstattung entsprechender Kosten ist. Der bloße Umstand, dass die Ersatzfahrzeuge für mehrere Fahrer angemietet wurden, hilft allein nicht weiter. Im Gegensatz zum Punkt Navigationsgerät ergibt sich aus den Mietverträgen hier nicht, ob die Unfallfahrzeuge von mehreren Fahrern genutzt wurden. Der Anspruch der Klägerin in Fall 5 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen eine Schadensminderungspflicht reduziert. Die Beklagte behauptet zwar, dass die Geschädigte E auf eine günstigere Mietmöglichkeit hingewiesen worden sei, die Klägerin hat dies bestritten. Da sich die Beklagte auf den Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht beruft, trifft sie die Beweislast. Für den Zugang des Schreibens hat sie jedoch keinen tauglichen Beweis angeboten. Gleichzeitig richtet sich das vorgelegte Schreiben nicht einmal an die vorliegend Geschädigte, sondern an eine andere Person. 3.) Die Berechnungen der Klägerin sind teilweise fehlerhaft und gehen offenbar von unzutreffenden Tabellenwerken aus. Unter Anwendungen der obigen Ausführungen ergibt sich das folgende Rechenwerk: Fall 1 (3 Tage, Fahrzeugklasse 04) Arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer: ([260,75 €/3]+[106,09 €/3])/2 = 61,14 € x 3 Tage 183,42 € Abzügl. ersparter Eigenaufwendungen 4 % - 7,34 € Haftungsreduzierung (19,97 € x 3 Tage) 59,91 € Zustellung, Abholung (28,35 € x 2) 56,70 € Erstattungsfähige Kosten 292,69 € Abzüglich Zahlung - 220,44 € Restforderung 72,25 € Fall 3 (9 Tage, Fahrzeugklasse 02, jeweils Umrechnung der Bruttowerte auf Netto, da Vorsteuerabzug) Arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer: ([393,76 €/7]+[129,83 €/7])/2 = 37,40 € netto x 9 Tage 336,60 € Haftungsreduzierung (15,28 € x 9 Tage) 137,52 € Zustellung, Abholung (23,82 € x 2) 47,64 € Erstattungsfähige Kosten 521,76 € Abzüglich Zahlung - 453,28 € Restforderung 68,48 € Fall 4 (11 Tage, Fahrzeugklasse 04) Arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer: ([481,32 €/7]+[166,52 €/7])/2 = 46,28 € x 11 Tage 509,08 € Abzügl. ersparter Eigenaufwendungen 4 % - 20,36 € Haftungsreduzierung (19,97 € x 11 Tage) 219,67 € Zustellung, Abholung (28,35 € x 2) 56,70 € Navigationsgerät (9,12 € x 11 Tage) 100,32 € Winterreifen (10,17 € x 11 Tage) 120,34 € Erstattungsfähige Kosten 985,75 € Abzüglich Zahlung - 447,86 € Restforderung 537,89 € Fall 5 (8 Tage, Fahrzeugklasse 04) Arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer: ([481,32 €/7]+[166,52 €/7])/2 = 46,28 € x 8 Tage 370,24 € Abzügl. ersparter Eigenaufwendungen 4 % - 14,81 € Haftungsreduzierung (19,97 € x 8 Tage) 159,76 € Zustellung, Abholung (28,35 € x 2) 56,70 € Navigationsgerät (9,12 € x 8 Tage) 72,96 € Erstattungsfähige Kosten 644,85 € Abzüglich Zahlung - 493,97 € Restforderung 150,88 € Gesamtforderung der Klägerin: 72,25 Euro + 68,48 Euro + 537,89 Euro + 150,88 Euro = 829,50 Euro. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Zinsbeginn ist der 16.11.2019, der Tag nach Zustellung der Klage. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 u. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. IV. Die Revision war zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zukommt. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin um ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, welches an einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle im hiesigen Bezirk beteiligt ist. Vergleichbare Abtretungsklauseln finden sich ebenfalls bei anderen Autovermietungen. Da es bei Verkehrsunfällen sehr häufig zur Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs kommt, geht es in späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen auch um die Erstattung dieser Kosten. Die Frage der Aktivlegitimation kann dabei sowohl bei einer Klage des Geschädigten selbst – ist die Abtretung an die Autovermietung wirksam und er damit nicht mehr Forderungsinhaber? – oder wie hier bei einem Vorgehen aus abgetretenem Recht aufkommen. Zum anderen wird insbesondere durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2020, VI ZR 135/19, die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob eine „schlichte“ Sicherungsabtretung wie hier im Rahmen von AGB gegenüber Verbrauchern stets intransparent und damit unwirksam ist, wenn der Anspruch auf Rückübertragung der Forderungen und das hierfür anzuwendende Vorgehen nicht ausdrücklich in der Klausel geregelt werden. Zumindest aus dem Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 27.11.1997, GSZ 1/97, lässt sich eine solche Pflicht zur allgemeinen Kodifizierung nicht ableiten, weshalb die Rechtsfrage obergerichtlich nicht geklärt ist. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.276,48 Euro festgesetzt. B R H