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Beschluss

33a StVK 831/20

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2020:1103.33A.STVK831.20.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen eines Anpruchs auf Auszahlung von Taschengeld nach § 35 Abs. 1 StVollZG NRW - insb. für den Zeitraum einer Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG

Tenor

Der Beschluss der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 23,10 € zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Der Streitwert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Anpruchs auf Auszahlung von Taschengeld nach § 35 Abs. 1 StVollZG NRW - insb. für den Zeitraum einer Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG Der Beschluss der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 23,10 € zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Streitwert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren und 4 Monaten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und versuchter Körperverletzung aus einem Urteil des Landgerichts Aachen vom 00.00.0000. Er befand sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Haft in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Ab dem 00.00.0000 wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Seit dem 00.00.0000 befindet sich der Antragsteller wieder in Haft in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Der Antragsteller beantragte am 00.00.0000 die Auszahlung von Taschengeld für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 von der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 00.00.0000 wies diese den Antrag mit der Begründung zurück, die Bedürftigkeit könne erst zum Ende des Kalendermonats geprüft werden, da ansonsten bis dahin noch gutgeschriebene Gelder nicht berücksichtigt würden. Eine Auskehr von anteiligem Taschengeld für den Monat April 0000 fand auch im Anschluss nicht statt. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt der Antragsteller nunmehr die Auszahlung des anteiligen Taschengeldes weiter. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm anteiliges Taschengeld für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 auszuzahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Auszahlung von anteiligem Taschengeld für den Monat April 0000 an den Antragsteller stehe entgegen, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ab dem 00.00.0000 zurückgestellt worden sei, weshalb es an dem vermeintlichen Erfordernis der Inhaftierung des Antragstellers zum Zeitpunkt einer möglichen Erfüllung eines Taschengeldanspruchs fehle. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Auszahlung von anteiligem Taschengeld für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 nach § 35 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW zu. 1. a) Nach § 35 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW wird Gefangenen während des Strafvollzugs rückwirkend auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie ohne ihr Verschulden bedürftig sind. Gemäß Satz 2 der Bestimmung beträgt das zu gewährende Taschengeld 14% der Eckvergütung. Aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie der dogmatischen Begründung, den über das Existenzminimum hinausgehenden Bedarf der Gefangenen angemessen zu decken, ist ersichtlich, dass der Vollzugsanstalt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen weder hinsichtlich des "Ob" der Gewährung von Taschengeld noch hinsichtlich dessen Höhe ein Ermessen eingeräumt wird. Insoweit liegt ein gebundener Anspruch vor, der zudem tauglicher Gegenstand einer Verpflichtungsentscheidung sein kann. Im hiesigen Verfahren wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ohne sein Verschulden bedürftig war. b) Soweit die Antragsgegnerin daneben die Auffassung vertritt, die Prüfung eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Inhaftierung des Antragstellers vor Erfüllung eines sich danach ergebenden Taschengeldanspruchs scheitere vorliegend an der Zurückstellung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ab dem 00.00.0000, weshalb auch für den davor liegenden Zeitraum im selben Monat kein Taschengeld auszukehren sei, wird dem im Ergebnis mit dem Oberlandesgericht Hamm seitens des erkennenden Gerichts nicht gefolgt. Der gegenständlichen Taschengeldanspruch, welcher seiner Natur nach nach Zeitabschnitten bemessen ist, ist in materieller Hinsicht von den jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen innerhalb der jeweiligen Zeitabschnitte abhängig, weshalb insoweit nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, welche die vorliegend relevante sozialrechtliche Komponente des Taschengeldes ebenfalls bestimmen, nicht allein auf die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung als solche abzustellen ist, wonach gegebenenfalls ein Wegfall einer ursprünglichen Inhaftierung zu Lasten des Betroffenen zu berücksichtigen wäre, sonder vielmehr darauf, ob aufgrund einer behördlichen Überprüfung das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu dem sich aus dem Gesetz ergebenden zeitlichen Bezugspunkt in der Vergangenheit zu bejahen sind (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 29.3.2016 – 1 Vollz (Ws) 453/14, BeckRS 2016, 18541). Dies war für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 der Fall. 2) Das danach zu zahlende Taschengeld beträgt nach §§ 35 Abs. 1 S. 2, 32 Abs. 1 StVollzG NRW, 18 SGB IV in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Sozialversicherungs-RechengrößenVO 2020 unter Berücksichtigung von anzusetzenden 250 Gesamtarbeitstagen (§ 32 Abs. 1 S. 2 StVollzG) sowie im maßgeblichen Zeitraum vorhandenen 12 Arbeitstagen insgesamt (38.200 € x 9% x 14% / 250 Tage x 12 Tage =) 23,10 €. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft. S