Beschluss
1 Vollz (Ws) 453/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0329.1VOLLZ.WS453.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird, soweit der auf Nachzahlung eines Betrages von 28,83 € gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen worden ist, aufgehoben. Im gleichen Umfang wird der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt C vom 27.08.2013 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Betroffenen 28,83 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die in dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Betroffene war Strafgefangener in der JVA C. Im Monat Juli 2013 konnte er unverschuldet nur an zwei Tagen seiner Arbeit nachgehen. Zum Ablauf des Monats wies sein Hausgeldkonto einen ihm zur Verfügung stehenden Betrag von 8,66 € aus. Die Verlobte des Betroffenen hatte am 31.07.2013 bei der JVA C einen Betrag i.H.v. 35 € eingezahlt, der für die Überprüfung und anschließende Versiegelung des Fernsehgerätes des Betroffenen bestimmt war. Dieser Betrag wurde durch den Antragsgegner dem damaligen Eigengeldkonto des Betroffenen gutgeschrieben und, da das Überbrückungsgeld noch nicht vollständig angespart gewesen war, als Überbrückungsgeld behandelt, so dass es gemäß § 83 Abs. 2 S. 3 StVollzG nicht zur freien Verfügung des Betroffenen stand. Mit Antrag vom 31.07.2013 beantragte der Betroffene bei dem Antragsgegner eine Aufstockung seines Hausgeldes durch Gewährung von Taschengeld für den Monat Juli 2013 bis zum Taschengeldhöchstsatz, der unbearbeitet blieb. Ein erneuter Antrag des Betroffenen mit demselben Begehren vom 09.08.2013 wurde durch die JVA C am 27.08.2013 mündlich abgelehnt. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragte der Betroffene unter Angabe eines Taschengeldhöchstsatzes von 37,55 €, die JVA C zu verpflichten, ihm einen Taschengeldbetrag i.H.v. 28,89 € (37,55 € abzüglich 8,66 €) nachzuzahlen und seinem Eigengeldkonto gutzuschreiben. Er machte geltend, der durch seine Verlobte eingezahlte Betrag i.H.v. 35 € dürfe bei der Berechnung seines Taschengeldanspruches nicht berücksichtigt werden. Zudem sei seine Informationsfreiheit durch die Anrechnung dieses Betrages auf das Überbrückungsgeld verletzt, da er wegen der verzögerten Überprüfung und Versiegelung seines Fernsehgerätes dieses vorübergehend nicht habe benutzen können. 4 Die Strafvollstreckungskammer wies mit durch Beschluss vom 20.12.2013 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass der Antragsgegner zu Recht gemäß § 83 Abs. 2 S. 2 StVollzG den Betrag von 35 € dem Eigengeldkonto des Betroffenen gutgeschrieben und bei der Prüfung des Taschengeldanspruches berücksichtigt habe. Es liege auch keine Ausnahme gemäß Nr. 3 VV zu § 83 StVollzG vor, wonach Eigengeld, das für Gefangene zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt worden sei, nicht als Überbrückungsgeld zu behandeln sei, wenn der Verwendungszweck der Eingliederung des Gefangenen diene. Dies sei bei einer Versiegelung eines Elektrogerätes sicher nicht der Fall. Auch greife die Argumentation des Betroffenen hinsichtlich der Informationsfreiheit nicht, da es zum einen andere Informationsmöglichkeiten als den Fernsehkonsum gebe und zum anderen eine vielleicht ein- bis zweimonatige Fernsehabstinenz sicher einer Eingliederung des Gefangenen nicht entgegenstehe. 5 Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 05.06.2014 zugelassen, da der angefochtene Beschluss mangels einer hinreichenden Tatsachenfeststellung keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 116 Absatz 1 StVollzG durch den Senat darstelle. Gleichzeitig wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. 6 Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat mit Beschluss vom 21.07.2014 den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung mit einer weitgehend gleichlautenden Begründung wie in dem aufgehobenen Beschluss vom 20.12.2013 erneut als unbegründet zurückgewiesen. Zusätzlich wurde u. a. mitgeteilt, dass der Antragsgegner zur Begründung seines Antrags auf Zurückweisung des Antrags des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ausgeführt habe, der Betroffene habe unter Berücksichtigung seines Eigengeldes von 8,66 € und der von seiner Verlobten eingezahlten 35 € insgesamt über 43,66 € und damit über einen Betrag, der über dem Taschengeldhöchstsatz für Juli 2013 von 37,49 € gelegen habe, verfügen können, so dass ihm mangels Bedürftigkeit kein Taschengeldanspruch zustehe. 7 Der Senat hat mit Beschluss vom 28.10.2014 die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen, da es nicht geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Es sei insbesondere höchstrichterlich geklärt (vgl. KG Beschluss vom 13.11.1987 – 5 Vollz (Ws) 285/87 – NStZ 1998, 477), dass bei der Prüfung, ob einem Strafgefangenen ein Taschengeldanspruch nach § 46 StVollzG zustehe, Eigengeld des Strafgefangenen, das als Überbrückungsgeld behandelt und hierauf angerechnet werde, nicht noch zusätzlich bei der Überprüfung der Bedürftigkeit diese Strafgefangenen im Sinne des § 46 StVollzG zu dessen Lasten herangezogen werden dürfe, sondern dass nur dasjenige Eigengeld zu berücksichtigen sei, das dem Strafgefangenen tatsächlich zur Verfügung stehe. Soweit sich die Strafvollstreckungskammer mit diesem Gesichtspunkt in ihrer Entscheidung nicht befasst habe, handele es sich ersichtlich um einen Fehler im Einzelfall. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Strafvollstreckungskammer sich bewusst über die obergerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt habe. Angesichts dessen sei mit einer Wiederholung dieses Fehlers – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Senatsentscheidung – nicht zu rechnen. 8 Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen den Senatsbeschluss vom 28.10.2014 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht u. a. ausgeführt, dass der aufgehobene Beschluss den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletze. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG sei anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung auf eine von der Auffassung anderer Gerichte abweichende, unzutreffende Rechtsauffassung gestützt habe, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen könne, weil nicht zu erwarten sei, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen werde. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht habe, wenn das Oberlandesgericht bereits in einer anderen Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen und die Strafvollstreckungskammer diese Entscheidung noch nicht habe kennen können oder wenn der Rechtsfehler eine singuläre Fallgestaltung betreffe und einer Wiederholung daher nicht zugänglich sei. Voraussetzung für die Annahme, dass es nicht zur Wiederholung eines bestimmten Fehlers durch die Strafvollstreckungskammer kommen werde, sei aber vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG, dass tatsächliche Umstände eine solche Prognose rechtfertigten. Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte. 9 Demnach habe das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht ohne weiteres mit der von ihm abgegebenen Begründung als unzulässig verwerfen dürfen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, es habe sich um einen Fehler im Einzelfall gehandelt, habe ersichtlich keine andere Grundlage als die Vermutung, dass sich die Strafvollstreckungskammer durch die Ausführungen des Oberlandesgerichts belehren lassen werde. Damit werde der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichtemache und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde weitgehend leerlaufen lasse. Der Beschluss des Oberlandesgerichts sei auch in sich widersprüchlich, da das Oberlandesgericht einerseits Veranlassung gesehen habe, die Strafvollstreckungskammer auf einen Rechtsfehler hinzuweisen, um dessen Wiederholung zu vermeiden, aber anderseits verneint habe, dass eine Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung geboten sei. Gegen die Annahme eines bloßen Fehlers im ein im Einzelfall spreche im Übrigen, dass die Strafvollstreckungskammer in unterschiedlicher Besetzung sowohl in dem aufgehobenen Beschluss vom 20.12.2013 als auch in dem Beschluss vom 21.07.2014 jeweils dieselbe Rechtsauffassung vertreten habe. 10 II. 11 1. 12 Die Rechtsbeschwerde war zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 StVollzG). 13 Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 28.10.2014 – wie oben dargelegt – ausgeführt, dass die Strafvollstreckungskammer, hinsichtlich der Frage, inwieweit Eigengeld eines Strafgefangenen bei der Prüfung, ob diesem wegen Bedürftigkeit ein Taschengeldanspruch nach § 46 StVollzG zusteht, zu seinen Lasten herangezogen werden darf, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Es besteht auch die Gefahr, dass sich derartige Fehlentscheidungen wiederholen könnten. Dafür spricht bereits der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer in wechselnder Besetzung schon in zwei Entscheidungen von der oben genannten Rechtsprechung abgewichen ist. Diese Gefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass am 27.01.2015 das Strafvollzugsgesetz NRW (StVollzG NRW) in Kraft getreten ist und sich der Anspruch eines Strafgefangenen in Nordrhein-Westfalen auf Zahlung eines Taschengeldes nunmehr nicht mehr nach § 46 StVollzG, sondern nach § 35 StVollzG NRW richtet. Denn die zuletzt genannte Vorschrift i.V.m. § 38 StVollzG NRW trifft jedenfalls in Bezug auf die Berücksichtigung von Eigengeld, das als Überbrückungsgeld behandelt wird und über das der Gefangene daher nicht frei verfügen kann, bei der Prüfung eines Taschengeldanspruches keine von der bisherigen Rechtslage nach dem Bundesstrafvollzugsgesetz abweichende Regelung. 14 2. 15 Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 16 Dem Betroffenen steht der geltend gemachte Taschengeldanspruch aus § 46 StVollzG zu. 17 a) 18 Bei einem Verpflichtungsantrag, wie er durch den Betroffenen gestellt worden ist, beurteilt sich dessen Begründetheit allerdings grundsätzlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 02.06.2015 - III - 1 Vollz(Ws) 180/15 -). Aktuell beurteilt sich der Anspruch eines Gefangenen auf Gewährung von Taschengeld nach § 35 StVollzG NRW. Gemäß § 35 Abs. 1 StVollzG NRW wird Gefangenen während des Vollzugs der Strafe rückwirkend auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie ohne ihr Verschulden bedürftig sind. Nach den Gesetzesbegründung ist durch diese Regelung klargestellt worden, dass ein Taschengeld nur ausgezahlt werden kann, während die Gefangenen inhaftiert sind (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2014, Landtags- Drucksache 16/5413, S. 117). Ob daraus der Schluss zu ziehen ist, dass auch die Befriedigung eines während der Inhaftierung eines Strafgefangenen entstandenen und auch geltend gemachten, aber wegen einer ablehnenden Bescheidung durch die Vollzugsbehörde noch nicht erfüllten Taschengeldanspruches nach der Haftentlassung des Gefangenen trotz Anfechtung dieses Bescheides durch Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG nicht mehr verlangt werden kann, ist fraglich, bedarf im vorliegenden Verfahren aber keiner abschließenden Entscheidung. 19 Denn auf die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt ist nicht uneingeschränkt abzustellen. Auf sie kommt es nicht an, wenn für das Bestehen des Anspruchs nach materiellem Recht maßgeblich ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch in einem früheren Zeitpunkt oder Zeitraum erfüllt waren (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 113 Rdnr. 221). Bei derartigen Ansprüchen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder sich auf bestimmte Zeiträume beziehen, folgt der zeitliche Bezugspunkt für die gerichtliche Überprüfung ohne weiteres aus dem Gesetz (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 113 Rdnr. 66 Fußnote 308). So reicht es nach der Rechtsprechung bei einer (heute allerdings nicht mehr im Verwaltungsrechtsweg zu erhebenden) Verpflichtungsklage in Sozialhilfesachen für das gegenwärtige Bestehen eines Anspruchs aus, dass im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ein Anspruch bestand. Eine spätere Veränderung der Sach- und Rechtslage verändert diesen Anspruch grundsätzlich nicht (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 222 m. w. N.). 20 Eine vergleichbare Fallgestaltung ist im vorliegenden Verfahren gegeben. 21 Der Betroffene begehrt entsprechend seinem Ende Juli 2013 erstmals gestellten Antrag die Gewährung von Taschengeld für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum, nämlich für den Monat Juli 2013. 22 Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Taschengeld handelt es sich zwar nicht um einen unmittelbaren Anspruch auf Leistung von Sozialhilfe, wohl aber um einen vergleichbaren Anspruch. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift liegt darin, dem schuldlos mittellosen Strafgefangenen in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe durch ein Taschengeld eine Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse zukommen zu lassen, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 3, § 46 Rdnr. 1). Das Taschengeld stellt zur Befriedigung dieser Bedürfnisse eine wichtige soziale Mindestsicherung durch die Vollzugsbehörde dar. Auch steht einer Gewährung von Sozialhilfe für Strafgefangene durch den zuständigen Sozialhilfeträger der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII entgegen, so dass kein ergänzender Sozialhilfeanspruch besteht (vgl. Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 46 Rdnr. 1). 23 Abzustellen ist daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners, so dass sich die Frage, ob der Betroffene für den Monat Juli 2013 Taschengeld beanspruchen kann, nach § 46 StVollzG beurteilt. 24 b) 25 Bei der auf dieser Basis vorzunehmenden Überprüfung lässt sich auch eine Erledigung der Hauptsache infolge der Haftentlassung des Betroffenen nicht feststellen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.04.2009 – 1 Vollz (Ws) 244/09 -). 26 Allerdings ist der Antrag auf Aufstockung des Hausgeldes in Höhe von 28,89 € durch Nachzahlung und Gutschrift auf dem (damaligen) Eigengeldkonto nach der Haftentlassung des Betroffenen nur noch als entsprechender Zahlungsantrag aufzufassen. 27 c) 28 Dem Betroffenen stand für den Monat Juli 2013 ein Taschengeldanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. 29 § 46 StVollzG knüpft die Gewährung von Taschengeld daran, dass der Gefangene ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und auch keine Ausbildungsbeihilfe erhält und bedürftig ist. Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich des Betroffenen im Monat Juli 2013 vor. 30 aa) 31 Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum in ihrem Beschluss vom 21.07.2015 konnte der Betroffene in diesem Monat unverschuldet nur an zwei Tagen seiner Arbeit nachgehen. 32 bb) 33 Der Betroffene war auch bedürftig im Sinne des § 46 StVollzG in Verbindung mit Abs. 3 der zu dieser Vorschrift ergangenen Verwaltungsvorschrift, wonach Bedürftigkeit eines Gefangenen gegeben ist, soweit ihm im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht. 34 Zur freien Verfügung des Betroffenen stand während des hier in Rede stehenden Zeitraumes lediglich ein Eigengeldbetrag von 8,66 €. Der durch den Antragsgegner als Überbrückungsgeld gemäß § 83 Abs. 1 S. 3 StVollzG behandelte Betrag von 35 Euro, der durch die Verlobte des Betroffenen bei der JVA C zu Gunsten des Betroffenen eingezahlt worden war, durfte, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.10.2014 ausgeführt hat, nicht – wie durch den Antragsgegner geschehen – zusätzlich bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Strafgefangenen im Sinne des § 46 StVollzG zu dessen Lasten herangezogen werden, sondern es war nur dasjenige Eigengeld zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen tatsächlich damals zur Verfügung stand. 35 Nach § 46 StVollzG ist dem Strafgefangenen ein angemessenes Taschengeld zu gewähren. Dessen Höhe ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach Abs. 2 S. 1 VV zu § 46 StVollzG (in der Fassung des § 199 Abs. 1 Nr. 1) StVollzG beträgt das Taschengeld 14 von Hundert der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 StVollzG. Bei der Eckvergütung handelt es sich nach § 43 Abs. 2 Satz 2 StVollzG um den in § 200 StVollzG bestimmten, 9 von Hundert betragende Satz der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Bei dieser Bezugsgröße handelt es sich um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird jährlich durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgesetzt und betrug im Jahre 2013 gemäß § 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 vom 26.11.2012 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2361) 32.340 €. 9 % hiervon betragen 2.910,06 €. 14% von dem zuletzt genannten Betrag ergeben 407,48 €. Der sowohl von dem Antragsgegner als auch von der Strafvollstreckungskammer und letztlich wohl auch von dem Betroffenen zugrundegelegte Taschengeldhöchstsatz von 37,49 € – dieser verlangte mit seinem nach Anbringung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer Bochum vorgelegten und an die Leitung der JVA C gerichteten Schreiben vom 26.09.2013 die Gewährung der „strittigen Taschengelddifferenz i.H.v. 28,83 € “- ergibt sich ersichtlich mittels einer weiteren Berechnung auf der Grundlage von Arbeitstagen, wobei von 250 jährlichen Arbeitstagen (vgl. § 43 Abs. 2 S. 3 StVollzG) und 23 Arbeitstagen im Monat Juli 2013 ausgegangen wird (407,48 € dividiert durch 250 Tage = 1,63 € Tagessatz; 1,63 € x 23 Arbeitstage = 37,49 €) . Diese Berechnungsart für die Höhe des zu gewährenden Taschengeldes ist nicht zu beanstanden (vgl. KG, Beschluss vom 19.01.2005 - 5 Ws 653/0 Vollz -, juris), so dass gegen den von der Strafvollstreckungskammer für den Monat Juli 2013 zugrunde gelegten Taschengeldhöchstsatz von 37,49 € keine Bedenken bestehen. 36 Da der Betroffene lediglich über einen Eigengeldbetrag i.H.v. 8,66 € verfügte, stand ihm daher für den Monat Juli 2013 ein Taschengeldanspruch in Höhe von 28,83 € zu. 37 Soweit der Betroffene die Zahlung von 28,89 € auf der Basis eines Taschengeldsatzes von 37,55 € verlangt hat, ist dieser zuletzt genannte Betrag rechnerisch nicht nachvollziehbar und beruht wahrscheinlich auf einem Versehen, da der Betroffene selbst – wie bereits oben erwähnt – mit seinem dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nachfolgenden Schreiben von vom 26.09.2013 an den Antragsgegner ausgeführt hat, dass er von einer streitigen Taschengelddifferenz i.H.v. 28,83 € ausgehe. 38 3. 39 Der angefochtene Beschluss und die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners unterlagen daher in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang der Aufhebung. 40 Da die Sache außerdem spruchreif ist, hat der Senat gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG selbst in der Sache entschieden und den Antragsgegner zur Zahlung eines Taschengeldbetrages für den Monat Juli 2013 i.H.v. 28,83 € verpflichtet sowie die Rechtsbeschwerde im Übrigen (in Höhe des weitergehenden Anspruches von 0,06 €) verworfen. 41 III. 42 Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen beruht auf § 121 Abs.1 StVollzG. Das äußerst geringfügige Unterliegen des Betroffenen bedurfte im Rahmen der Kostenentscheidung keiner Berücksichtigung.