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Urteil

9 O 411/19

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2020:1112.9O411.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger beantragte am 12.05.2014 über den Vermögensberater Martin Q einen „Vermögensaufbau & Sicherheitsplan“ bei der Beklagten, beinhaltend u.a. eine „Arbeitskraftabsicherung (Berufsunfähigkeitsversicherung nach Tarif IRS)“. In dem Abschnitt „Fragen an die zu versichernde Person“ des Antragsformulars finden sich nach einer Belehrung über die Folgen einer unvollständigen oder nicht wahrheitsgemäßen Beantwortung, wegen deren Inhalts und textlicher Gestaltung auf S. 3f. der Anlage K1 (AH) sowie S. 3f. der – in Farbe ausgedruckten – Anlage BLD5 (Bl. 66 GA) Bezug genommen wird (sowie ergänzend auf die in der Belehrung in Bezug genommenen S. 12/13 des Antragsformulars), u.a. folgende Fragen: „B1 1. Haben Sie in den letzten zwei Jahren Sportarten und Hobbys mit erhöhtem Risiko ausgeübt (z.B. … Kampfsport)? 2. Wenn ja, welche? B4 Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: 8. Psyche (z.B. Depressionen, Angststörungen, Psychosen, psychosomatische Störungen)?“ Die v.g. Fragen wurden in dem – von dem Vermittler ausgefüllten (vgl. S. 5/11 der Anlage K1) – Formular mit „Nein“ beantwortet. Tatsächlich war der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen einer akuten Belastungsreaktion in ärztlicher Behandlung und arbeitsunfähig. Zudem hatte er kurz nach Antragstellung am 17.06.2014 bei einer Ärztin angegeben, dass er „in 2 Wochen einen Boxwettkampf“ habe. Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger den Versicherungsschein vom 15.05.2014, Nr. 4.7 243 462.02 (Anlage K2), mit Versicherungsbeginn zum 01.06.2014. Dieser sieht bei Berufsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung und eine anfängliche monatliche Rente von 1.199,99 € vor. Ausweislich der einbezogenen „Tarifbestimmungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung“ (Anlage K3), § 1 Abs. 1, liegt Berufsunfähigkeit vor „wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% ihren zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war – nicht mehr ausüben kann. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn diese im Sinne von Absatz 4a konkret ausgeübt wird (Verzicht auf abstrakte Verweisung)“ Weiter gilt nach § 1 Abs. 3: „Wird uns nachgewiesen, dass ein in Absatz 1 […] beschriebener Zustand für einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen vorgelegen hat, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.“ Wegen der weiteren Bedingungen wird auf den Inhalt der Anlage K3 Bezug genommen. Ab dem 11.07.2016 war der Kläger in ärztlicher Behandlung wegen eines Bandscheibenvorfalls, der in der Folge zwei Operationen, am 22.02.2017 und am 28.09.2018, sowie mehrere Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich machte. Wegen der zugehörigen ärztlichen Befunde etc. wird Bezug genommen auf die Anlagen K4-K12. Nach Anzeige bei der Beklagten begann diese am 21.07.2016 mit der Leistungsprüfung. Wegen der näheren Einzelheiten der diesbezüglichen Schreiben der Beklagten und der in diesem Rahmen erteilten Auskünfte wird Bezug genommen auf die Anlagen K13-K29. Hierbei erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2016 (Anlage K20) gemäß §§ 19ff. VVG den Rücktritt u.a. von der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Begründung, dass sie im Rahmen der Leistungsprüfung erstmalig von der Behandlung des Klägers wegen der akuten Belastungsstörung erfahren habe. Zudem bat sie um nähere Auskünfte bzgl. der Ausübung des Boxsports, nachdem sie von der Ärztin auch von der aktiven Teilnahme des Klägers an Boxwettkämpfen erfahren habe. Wegen Nichtangabe der o.g. Behandlung wegen der akuten Belastungsstörung und der Ausübung des Boxsports erklärte die Beklagte letztlich mit Schreiben vom 01.03.2017 (Anlage K30) die Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Kläger behauptet, die Gesundheitsfragen im Antragsformular habe er ebenso wie die Belehrung im Rahmen des Ausfüllens durch den Vermittler selbst nicht eingesehen. Er habe den Vermittler, der ihn „oberflächlich“ über die Folgen unvollständiger Angaben aufgeklärt habe, aber explizit u.a. auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer akuten Belastung und deren Hintergründe, nämlich eine extrem hohe Arbeitsbelastung durch Personalengpass und ausbeuterischen Führungsstil des damaligen Vorgesetzten, hingewiesen, worauf dieser erklärt habe, dies sei nicht erheblich und müsse nicht erwähnt werden. Tatsächlich habe auch gar kein Leiden bestanden, vielmehr habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein seiner Entlastung gedient. Die Angabe gegenüber seiner Hausärztin betr. seine Teilnahme an einem Boxwettkampf habe allein der Prahlerei gedient; tatsächlich habe er seit seinem 16. Lebensjahr weder Boxtraining noch Wettkämpfe bestritten. Aufgrund des Bandscheibenvorfalls habe sich bei ihm ein chronisches Schmerzsyndrom mit ständigen Schmerzen und eine erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit entwickelt. Aufgrund der damit verbundenen Belastung habe sich bei ihm zudem eine depressive Störung eingestellt. All dies mache ihm eine weitere Tätigkeit in seiner ausgeübten Tätigkeit unmöglich. Zum Zeitpunkt des Bandscheibenvorfalls sei er als Produktionshelfer in der Isolierglasfertigung tätig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des – von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen – klägerischen Vortrags zu seinem Tätigkeitsbild wird Bezug genommen auf S. 16f. der Klageschrift (Bl. 17f. GA) und die Anlagen K14 und K15. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2016 und 01.03.2017 erklärte Rücktritt von dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag (im Rahmen eines Vermögensaufbau und & Sicherheitsplans) mit der Versicherungsschein-Nummer 4.7 243 462.02 sowie die darin erklärte Anfechtung der Vertragsannahmeerklärung und hilfsweise Vertragsanpassung unwirksam sind und der Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag fortbesteht; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich im Voraus einen Betrag von 1.199,99 € bis längstens zum 01.06.2049 oder bis zum Ende seiner Berufsunfähigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Kläger von der Prämienzahlungspflicht gegenüber der Beklagten seit dem 01.08.2016 bis längstens zum 01.07.2043 oder bis zum Ende seiner Berufsunfähigkeit befreit ist; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Berufsunfähigkeitsrenten aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsschein-Nummer 4.7 243 462.02, in Höhe von insgesamt 81.999,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.101,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Gesundheitsfragen, die der Kläger auch habe einsehen können, seien ihm so gestellt worden, wie sie im Antragsformular enthalten seien. Gegenüber dem Vermittler habe der Kläger weder eine psychische Erkrankung noch das Hobby Boxen angegeben. Eine einschränkungslose Annahme des Antrags wäre bei Kenntnis der ärztlichen Behandlung und des Hobbys nicht erfolgt. Stattdessen hätten die Risikogrundsätze der Beklagten eine Vorlage bei dem Gesellschaftsarzt vorgesehen, was erfahrungsgemäß zu einer Zurückstellung des Antrags für 6 Monate geführt hätte. Die Unterlagen, aufgrund derer sie Kenntnis von den rücktrittsbegründenden Umständen erlangt habe, seien ihr am 19.09.2016 zugegangen. Eine psychische Beeinträchtigung hält sie angesichts der hierzu vorgelegten Stellungnahme der Dipl.-Psych. Wolff vom 07.10.2019 (Anlage K5) und der darin angesprochenen „leichten, depressiven Episode“ bereits für nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Für den Bandscheibenvorfall ergebe sich aus den vorgelegten Behandlungsunterlagen, die u.a. vorsähen, dass der Kläger 6 Stunden und mehr tätig sein könne, nicht die medizinische Komponente einer Berufsunfähigkeit. Hinsichtlich der beruflichen Komponente könne auch nicht auf eine Tätigkeit als Produktionshelfer in der Isolierglasproduktion abgestellt werden, da sich aus den vorgelegten Behandlungsunterlagen ergebe, dass der Kläger diese Tätigkeit zum 01.07.2016 – und damit vor Eintritt der angeblichen Berufsunfähigkeit – gekündigt und zum 01.09.2016 trotz vermeintlichen Eintritts der Berufsunfähigkeit eine angestellte Tätigkeit als Lagerarbeiter bei Hermes aufgenommen habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q, T, C und F. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 05.06.2020 und vom 25.09.2020. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht trotz des parallel erhobenen Leistungsantrags das für den auf Feststellung des Fortbestands der Versicherung erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 11.4.2012 – 20 W 11/12, BeckRS 2012, 17643). Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn das Versicherungsverhältnis ist aufgrund der von der Beklagten erklärten Anfechtung als nichtig anzusehen, §§ 142, 123 BGB, so dass weder eine Feststellung des Fortbestands des Versicherungsverhältnisses noch die Feststellung bzw. der Ausspruch von Zahlungs- bzw. Freistellungspflichten der Beklagten aus diesem Versicherungsverhältnis in Betracht kommt. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, §§ 22 VVG, 123 BGB, die hier unproblematisch fristgerecht (§ 124 BGB) durch die Beklagte erklärt worden ist, setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Weiterhin muss die arglistige Täuschung für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 – IV ZR 252/08 –, Rn. 19, juris). Eine Täuschung im v.g. Sinne liegt vor allem dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen erfragten Umstand nicht, nicht vollständig oder nicht richtig anzeigt, so dass sich die Täuschungshandlung grundsätzlich in der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung einer Antragsfrage konkretisiert (Langheid/Wandt/Müller-Frank, 2. Aufl. 2016, VVG § 22 Rn. 18). Insofern kann dahinstehen, ob die Verneinung der Frage nach ausgeübten Kampfsportarten objektiv falsch war. Denn objektiv falsch war jedenfalls die Verneinung der Frage nach Untersuchungen/Behandlungen hinsichtlich der Psyche, da der Kläger unstreitig wegen einer „akuten Belastungsreaktion“ wenige Wochen vor Antragstellung in ärztlicher Behandlung und deshalb auch (nach eigenen Angaben des Klägers noch zum Zeitpunkt der Antragstellung, vgl. Bl. 4 GA) arbeitsunfähig war. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger dem Zeugen Q - wie er behauptet – über die „aktuelle Arbeitsunfähigkeit aufgrund akuter Belastung“ informiert hat. Zwar erbringt allein das nicht den Tatsachen entsprechend ausgefüllte Antragsformular nicht den Beweis für die falsche Beantwortung der im Formular stehenden Fragen, wenn nicht der Versicherungsnehmer, sondern ein Agent der Versicherung das Formular ausgefüllt hat und der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben oder von ihm mit einzelnen Fragen nicht konfrontiert worden zu sein. In diesem Fall muss der Versicherer beweisen, dass alle im Formular beantworteten Fragen dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von diesem beantwortet worden sind (vgl. BGH NJW 2004, 3427, 3428; BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 – IV ZR 252/08 –, Rn. 26). Diese Grundsätze kommen indes nicht zur Anwendung, wenn der Vermittler zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Agent der Beklagten, sondern Versicherungsmakler war (OLG Köln, Urteil vom 02. März 2012 – 20 U 209/11 –, Rn. 27 - 28, juris). Davon ist hier jedoch angesichts des Vortrags des Klägers, der den Zeugen Q selbst durchgängig als Versicherungsmakler bezeichnet, auszugehen. Unabhängig davon ist die Kammer aber aufgrund der Angaben des Zeugen Q auch davon überzeugt, dass der Kläger – obwohl er von diesem im Rahmen des Beratungsgesprächs hinreichend über die Gesundheitsfragen und die Folgen einer etwaigen Falschbeantwortung informiert war – den Zeugen gerade nicht über die bei Antragstellung bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer akuten Belastungsstörung informiert hat. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen, dass er bei einer bestehenden Krankschreibung einen Vertragsschluss zum damaligen Zeitpunkt nicht gemacht habe, und die weiterführenden Erläuterungen, dass grundsätzlich Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung für ihn als Vermittler ein „K.O.-Kriterium“, eine „rote Flagge“ seien, die eine genaue Prüfung erforderlich machten, ihm aber weder eine Krankschreibung noch psychische Hintergründe mitgeteilt worden seien, sind lebensnah und plausibel. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben hegt die Kammer auch deshalb nicht, weil der Zeuge nicht nur Erinnerungslücken hinsichtlich der ebenfalls im Raume stehenden Frage zu Angaben zu einer Mandeloperation offen einräumte, sondern sogar hinsichtlich der Frage der Boxtätigkeit offen – zugunsten des Klägers – bekundete, dass ihm die Teilnahme des Klägers am Boxtraining bekannt war. Dass der Zeuge insgesamt um wahrheitsgemäße Angaben bemüht war, zeigte sich auch daran, dass selbst der Kläger, der im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zunächst eine elektronische Antragsaufnahme angegeben hatte, die dem widersprechenden Angaben des Zeugen, der trotz entsprechenden Vorhalts bei seinen Angaben zu einer papierförmigen Aufnahme des Antrags blieb, letztlich als zutreffend bestätigen musste. Die unzutreffenden Angaben hinsichtlich der bei Antragstellung bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen Belastungsreaktion führten zu einer entsprechenden Fehlvorstellung bei der Beklagten und es ist auch davon auszugehen, dass die Täuschung kausal für die Vertragsannahmeerklärung der Beklagten geworden ist. Kausalität liegt vor, wenn der Getäuschte die Vertragserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (vgl. Langheid/Wandt/Müller-Frank, 2. Aufl. 2016, VVG § 22 Rn. 22). Insofern ist der Kläger hinsichtlich der Behandlung einer akuten Belastungsreaktion dem Vortrag der Beklagten nicht entgegen getreten, dass die Annahmerichtlinien angesichts „des nur kurzen beschwerdefreien Zeitraums“ (nach dem eigenen Vortrag des Klägers war dieser zur Zeit der Antragstellung sogar noch arbeitsunfähig) eine Vorlage bei dem Gesellschaftsarzt erfordert hätte und der Antrag daher um mindestens 6 Monate zurückgestellt worden wäre. Das Vorgehen des Klägers war auch arglistig. Insofern ist zu beachten, dass alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Fragen noch nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 – IV ZR 30/16 –, Rn. 16, juris). Vielmehr muss der Versicherer nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mithilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf seinen Willen zum Vertragsschluss einwirken wollte, er sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen. Da es sich bei diesem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis meist nur durch Indizien geführt werden. Für ein solches Bewusstsein des Versicherungsnehmers spricht, wenn er schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder ihm offensichtlich als erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten. Beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, wird der Beweis dagegen häufig als nicht geführt angesehen werden können (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. 4. 2011 - 20 U 28/11 - BeckRS 2011, 20806). Hat der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung objektiv falsche Angaben gemacht, so muss er im Rahmen der sekundären Darlegungslast plausibel darlegen, wie und weshalb es hierzu gekommen ist (OLG Köln VersR 2013, 487, 488). Hinsichtlich der Frage der akuten Belastungsstörung steht nach Vernehmung der Zeugin Dr. T fest, dass insofern tatsächlich eine (von dem Kläger als gefahrerheblich anzusehende) Krankheit vorlag, und nicht nur – wie vom Kläger behauptet – eine „Gefälligkeitskrankschreibung“, hinter der eigentlich kein wirkliches Leiden steckte, und die nur dazu gedient habe, den Kläger ein paar Tage aus der beruflichen Überlastung durch Personalengpass und einen ausbeuterischen Vorgesetzten herauszunehmen (vgl. zu einem solchen Sachverhalt OLG Saarbrücken, r+s 2006, 509, beck-online). Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass die durch sie erstellte Diagnose und entsprechend erfolgte Krankschreibung aufgrund der klägerseits ihr gegenüber angegebenen Beschwerden erfolgt sei, die zwar grundsätzlich subjektiv und bei psychischen Beschwerden auch nur schwer verifizierbar seien, aber nicht auf einer bloßen Gefälligkeit fußten. Dass die Zeugin damals begründet von einer „akuten Belastungsreaktion F43.0 G“ – so die Diagnose Ende April 2014 in der von der Zeugin vorgelegten Patientenkartei (Bl. 162 GA) – ausgegangen ist, die sich nach den Bekundungen der Zeugin in der Folgezeit sogar zur Diagnose eines Burnout entwickelte, wird dadurch bestärkt, dass der Kläger sie – wie sich aus der vorgelegten Patientenkartei ergibt – auch im August (mehrfach) wegen fortbestehender Beschwerden aufsuchte, die sich hinsichtlich des empfundenen Stresses auch körperlich durch einen objektivierbaren Zoster äußerten, und insofern auch erneute, mehrwöchige Krankschreibungen erforderlich wurden. Dies geht über eine bloße Gefälligkeitskrankschreibung ohne tatsächliches Leiden deutlich hinaus und ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch deshalb von besonderer Relevanz, weil gerade diese Behandlung für den Kläger selbst erkennbar im Zusammenhang mit seiner damaligen – bei Antragstellung – ausgeübten Berufstätigkeit stand (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Köln VersR 2013, 487, 488). Zweifel an den Angaben der Zeugin und den entsprechenden Eintragungen in der vorgelegten Patientenkartei bestehen nicht und wurden insbesondere nicht durch die – von der Zeugin unumwunden bestätigten, mit diesem Rechtsstreit nicht in Verbindung stehenden – rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Vater der Zeugin (im Rahmen eines Mietrechtsstreits) bzw. der Zeugin selbst (wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers) geweckt. Auch die Angaben der Zeugin F waren nicht geeignet, die Bekundungen der Zeugin T in Zweifel zu ziehen. Die Zeugin F vermochte insofern lediglich anzugeben, dass sie weder in den Jahren 2014/2015 noch zum jetzigen Zeitpunkt psychische Probleme bei dem Kläger bemerkte habe bzw. bestätigen könne, obwohl der Kläger bereits nach seinen eigenen Angaben jedenfalls derzeit wegen eines Kindheitstraumas in psychischer Behandlung ist. Wenn die Zeugin aber die unstreitig derzeit bestehenden psychischen Probleme nicht kennt, ist auch nicht zu erwarten, dass sie im Jahr 2014 überhaupt in der Lage gewesen wäre, die psychische Situation bei dem Kläger hinreichend einzuschätzen. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptansprüche. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO. Streitwert: bis 140.000 € Zahlungsantrag 4: 81.999,59 € Feststellungsantrag 1: 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (BGH r+s 2012, 104 Rn. 2), hier: begehrte monatliche Leistung: 1.199,99 €, monatliche Prämie lt. Bl. 5: 60,01; insgesamt 10.584,00 € Feststellungsantrag 2: 80% der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung; insgesamt 40.319,66 € Feststellungsantrag 3: 3,5-facher Jahresbetrag der monatlichen Prämie: insgesamt 2.520,42 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . H2 Dr. L C