Urteil
20 U 287/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:1203.20U287.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. November 2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 411/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. November 2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 411/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Parteien streiten über den Bestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die der Kläger als Baustein „Arbeitskraftabsicherung (Berufsunfähigkeitsversicherung nach Tarif A)“ eines „Vermögensaufbau & Sicherheitsplan“ bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2014 abgeschlossen hat, und über die Verpflichtung der Beklagten, Leistungen in Form einer monatlichen Rente und als Beitragsbefreiung aus dieser Versicherung an den Kläger zu erbringen. Zum Vertragsschluss war es aufgrund des Antrags des Klägers vom 12. Mai 2014 gekommen. Das Antragsformular hatte der Zeuge B ausgefüllt, der als Vermittler für die C tätig war, die als Partnerin der Beklagten für diese Versicherungsverträge vermittelt. In dem Abschnitt „Fragen an die zu versichernde Person“ des Formulars finden sich nach einer Belehrung über die Folgen einer unvollständigen oder nicht wahrheitsgemäßen Beantwortung u.a. die Fragen: B1 1. Haben Sie in den letzten zwei Jahren Sportarten und Hobbys mit erhöhtem Risiko ausgeübt (z.B. […] Kampfsport)? 2. Wenn ja, welche? B4 Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: […] 8. Psyche (z.B. Depressionen, Angststörungen, Psychosen, psychosomatische Störungen)? Diese Fragen wurden mit „Nein“ beantwortet. Ab dem 11. Juli 2016 war der Kläger in ärztlicher Behandlung wegen eines Bandscheibenvorfalls, der in der Folge zwei Operationen, im Februar 2017 und im September 2018, sowie mehrere Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich machte. Nach Anzeige des Versicherungsfalls durch den Kläger begann die Beklagte noch im Juli 2016 mit der Leistungsprüfung. Mit Schreiben vom 26. September 2016 (Anlage K20) erklärte sie den Rücktritt gemäß §§ 19ff. VVG u.a. von der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Begründung, dass sie im Rahmen der Leistungsprüfung erstmalig von der Behandlung des Klägers wegen einer akuten Belastungsstörung und einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 28. April bis 4. Mai 2014 erfahren habe. Zudem bat sie um nähere Auskünfte bzgl. der Ausübung des Boxsports, nachdem sie von der seinerzeit behandelnden Ärztin, der Zeugin D, von einer aktiven Teilnahme des Klägers an Boxwettkämpfen erfahren habe. Wegen Nichtangabe der Behandlung wegen der akuten Belastungsstörung und der Ausübung des Boxsports erklärte die Beklagte letztlich mit Schreiben vom 1. März 2017 (Anlage K30) die Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Kläger hat vorgetragen, die Gesundheitsfragen im Antragsformular habe er ebenso wie die Belehrung im Rahmen des Ausfüllens durch den Vermittler selbst nicht eingesehen. Er habe den Zeugen B, der ihn oberflächlich über die Folgen unvollständiger Angaben aufgeklärt habe, aber ausdrücklich auf die vor der Antragstellung bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer akuten Belastung und deren Hintergründe, nämlich eine extrem hohe Arbeitsbelastung durch Personalengpass und ausbeuterischen Führungsstil des damaligen Vorgesetzten, hingewiesen. Der Zeuge habe daraufhin erklärt, dies sei nicht erheblich und müsse nicht erwähnt werden. Tatsächlich habe auch gar kein Leiden bestanden, vielmehr habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein seiner Entlastung gedient. Mit unwahren Angaben über seine Teilnahme an einem Boxwettkampf habe er der Zeugin D lediglich imponieren wollen; tatsächlich habe er seit seinem 16. Lebensjahr weder Boxtraining noch Wettkämpfe bestritten. Aufgrund des Bandscheibenvorfalls habe sich bei ihm ein chronisches Schmerzsyndrom mit ständigen Schmerzen und eine erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit entwickelt. Aufgrund der damit verbundenen Belastung habe sich bei ihm zudem eine depressive Störung eingestellt. All dies mache ihm eine weitere Tätigkeit in seiner beruflichen Tätigkeit unmöglich. Zum Zeitpunkt des Bandscheibenvorfalls sei er als Produktionshelfer in der Isolierglasfertigung tätig gewesen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2016 und 01.03.2017 erklärte Rücktritt von dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag (im Rahmen eines Vermögensaufbau und & Sicherheitsplans) mit der Versicherungsschein-Nummer x1 sowie die darin erklärte Anfechtung der Vertragsannahmeerklärung und hilfsweise Vertragsanpassung unwirksam sind und der Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag fortbesteht, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm monatlich im Voraus einen Betrag von 1.199,99 € bis längstens zum 01.06.2049 oder bis zum Ende seiner Berufsunfähigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass er von der Prämienzahlungspflicht gegenüber der Beklagten seit dem 01.08.2016 bis längstens zum 01.07.2043 oder bis zum Ende seiner Berufsunfähigkeit befreit ist, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Berufsunfähigkeitsrenten aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsschein-Nummer x1, in Höhe von insgesamt 81.999,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen, sowie 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.101,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Gesundheitsfragen, die der Kläger auch habe einsehen können, seien ihm so gestellt worden, wie sie im Antragsformular enthalten seien. Gegenüber dem Vermittler habe er weder eine psychische Erkrankung noch das Boxen angegeben. Eine einschränkungslose Annahme des Antrags wäre bei Kenntnis der ärztlichen Behandlung und des Hobbys nicht erfolgt. Das Vorliegen von Berufsunfähigkeit und die Angaben des Klägers zu der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit hat die Beklagte bestritten. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Versicherungsverhältnis sei aufgrund der von der Beklagten erklärten Anfechtung als nichtig anzusehen, so dass weder der Fortbestand des Versicherungsverhältnisses noch Zahlungs- bzw. Freistellungspflichten der Beklagten festgestellt werden könnten. Dahinstehen könne, ob die Verneinung der Frage nach ausgeübten Kampfsportarten falsch war. Objektiv falsch sei jedenfalls die Verneinung der Frage nach Untersuchungen/Behandlungen hinsichtlich der Psyche gewesen, weil der Kläger unstreitig wegen einer „akuten Belastungsreaktion“ wenige Wochen vor Antragstellung in ärztlicher Behandlung und deshalb auch arbeitsunfähig gewesen sei. Dabei sei unerheblich, ob der Kläger – wie behauptet – den Zeugen B über die „aktuelle Arbeitsunfähigkeit aufgrund akuter Belastung“ informiert habe, weil der Zeuge zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Agent der Beklagten, sondern Versicherungsmakler gewesen sei. Unabhängig davon sei die Kammer aber aufgrund der Angaben des Zeugen B auch davon überzeugt, dass der Kläger – obwohl von diesem hinreichend über die Gesundheitsfragen und die Folgen einer Falschbeantwortung informiert – den Zeugen gerade nicht über die Arbeitsunfähigkeit wegen einer akuten Belastungsstörung informiert habe. Die unzutreffenden Angaben des Klägers hätten zu einer entsprechenden Fehlvorstellung bei der Beklagten geführt und es sei davon auszugehen, dass die Täuschung kausal für deren Vertragsannahmeerklärung war. Das Vorgehen des Klägers sei auch arglistig. Zwar könne allein aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Fragen noch nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden. Habe der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung objektiv falsche Angaben gemacht, so müsse er im Rahmen der sekundären Darlegungslast plausibel darlegen, wie und weshalb es hierzu gekommen ist. Hinsichtlich der von dieser diagnostizierten akuten Belastungsstörung stehe nach Vernehmung der behandelnden Ärztin fest, dass insofern tatsächlich eine vom Kläger als gefahrerheblich anzusehende Krankheit, und nicht nur – wie behauptet – eine „Gefälligkeitskrankschreibung“, vorgelegt habe, die dazu gedient habe, ihn ein paar Tage aus der beruflichen Überlastung herauszunehmen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlich gestellten Anträge unverändert weiterverfolgt. Er trägt vor, das Landgericht habe zu Unrecht als unstreitig dargestellt, dass er zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags wegen einer akuten Belastungsreaktionen ärztlicher Behandlung und arbeitsunfähig gewesen sei. Dabei gebe das Urteil im Tatbestand seinen Vortrag dahingehend richtig wieder, dass tatsächlich kein Leiden bestanden und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein seiner Entlastung gedient habe. Das Urteil basiere darauf, dass zu Unrecht dem Zeugen B und der Zeugin D Glauben geschenkt worden sei, die sich bei wahrheitsgemäßen Aussagen dem Vorwurf unkorrekten Verhaltens ausgesetzt gesehen hätten. Bezüglich des Zeugen B habe das Gericht die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet. Letztlich beruhe das Urteil allein auf der nichtssagenden Aussage der Zeugin D, grundsätzlich keine Gefälligkeitsatteste auszustellen. Insgesamt seien weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen und arglistigen Täuschung nachgewiesen. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23. April 2021 (GA 337) Bezug genommen. Der Senat hat erneut Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 24. September 2021 durch Vernehmung des Zeugen B sowie der Zeuginnen D und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. November 2021 verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger die Beklagte durch arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB zum Abschluss des Versicherungsvertrages verleitet hat. Das Landgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weil der Vertrag aufgrund der von der Beklagten erklärten Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Allerdings ist der für die Voraussetzungen einer Arglistanfechtung beweisbelasteten Beklagten der Beweis nicht geglückt, dass der Kläger entgegen seinen Angaben bei der Antragstellung die Kampfsportart „Boxen“ betrieben hat. Die Aussage des allein zu dieser Frage von ihr benannten Zeugen E spricht eher für die Darstellung des Klägers, dass er zwar in der Jugend in einem Verein teilweise am Boxtraining teilgenommen, aber nie einen Boxwettkämpfen teilgenommen und die entgegenstehende Aussage gegenüber der Zeugin D allein deswegen gemacht habe, um ihr zu imponieren. Es bestand daher keine Notwendigkeit, den Zeugen E, dessen vom Landgericht protokollierte Aussage keinen Anhaltspunkt für eine abweichende Wertung bietet, im Rahmen der erneuten Beweisaufnahme nochmals zu vernehmen. Jedoch ist bewiesen, dass der Kläger der Beklagten bei Antragstellung arglistig verschwiegen hat, dass er die Zeugin D am 28. April 2014, also gut zwei Wochen vor Antragstellung am 12. Mai 2014, in ihrer Praxis als Hausärztin aufgesucht und von ihr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 28. April bis zum 4. Mai 2014 wegen einer akuten Belastungsreaktion erhalten hatte. Dass der Kläger - nach Bekundung des Zeugen B bei seiner Vernehmung durch den Senat, der Kläger habe ihm seinerzeit im Antragsgespräch im Zusammenhang mit der Besprechung der Gesundheitsfragen erklärt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe er von der Zeugin D auf telefonisch mitgeteilten Wunsch hin durch Einwurf in seinen Briefkasten erhalten, ohne dass er die Zeugin dazu in ihrer Praxis habe aufsuchen müssen - über seine Prozessbevollmächtigte entgegen bisherigem Vortrag hat erklären lassen, dass es sich genauso verhalten habe, stellt nach Überzeugung des Senats eine reine Schutzbehauptung dar. Der Kläger hat nicht im Ansatz plausibel gemacht, weshalb er bis zum Schluss der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren insoweit im gerichtlichen Verfahren wahrheitswidrig vorgetragen haben will. Der Kläger hat der Zeugin D nach ihrer erstinstanzlichen Vernehmung ohnehin eine unwahre Aussage nachgesagt, mit der sie ein unzulässiges Verhalten als Ärztin vertuschen wolle. Daher hätte es mehr als nahegelegen, sie damit zu konfrontieren, dass es eine persönliche Begegnung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28. April 2014 nicht gegeben habe. Nach dem persönlichen Eindruck des Senats vom Kläger, der sich keinesfalls als schüchtern und zurückhaltend präsentiert hat, liegt fern, dass er – wenn es so gewesen wäre – weder seiner Anwältin schon im Rahmen der Prozessvorbereitung den wahren Sachverhalt berichtet noch der Zeugin D im Rahmen ihrer Vernehmungen einen entsprechenden Vorhalt gemacht hätte. Auch das Aussageverhalten der Zeugin D im Termin am 12. November 2021 bietet andererseits keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Wahrheit der ihrer Aussage, der Kläger habe sie am 28. April 2014 in ihrer Praxis konsultiert, widersprechenden „Richtigstellung“ des Klägers. Bei ihrer Aussage wirkte die Zeugin geradlinig und offen. Sie vermittelte nicht den Eindruck, - etwa aufgrund der Wiederholung der Vernehmung und / oder weil sie mit einem entsprechenden Vorhalt zu rechnen gehabt hätte – verunsichert zu sein. Der Senat ist davon überzeugt, dass die auf den Auszug aus der Patientenakte gestützte Aussage der Zeugin, der Kläger habe sie am 28. April 2014 als Hausärztin aufgesucht, weil er sich – nach seinen Angaben - wegen der Arbeit psychisch belastet gefühlt habe, der Wahrheit entspricht. Was bleibt, ist das Eingeständnis des Klägers, dem Zeugen B, so wie von diesem bekundet, zwar die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, gleichzeitig seine Angabe aber mit der Behauptung verbunden zu haben, die Ärztin habe die Bescheinigung auf seine telefonische Bitte hin in seinen Briefkasten geworfen. Eine Aufnahme in das Antragsformular ist nach der weiteren Aussage des Zeugen B, der der Kläger nicht widersprochen hat, nicht erfolgt, weil der Kläger erklärt habe, trotz der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Wahrheit nicht krank zu sein, sondern nur keine Lust zum Arbeiten zu haben. Der Kläger habe gemeint, ja nicht in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Nach geäußerter Auffassung des Klägers hätte es dem Antragsformular entsprochen, die Frage ob er in den letzten fünf Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden sei, trotz der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Danach stellt sich der Sachverhalt nach der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren in einem wesentlichen Punkt anders dar, als nach dem vorherigen Vortrag des Klägers. Es ist nämlich nicht richtig, dass der Kläger den Zeugen B über die Umstände der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28. April 2014 zutreffend informiert hat. Dieser Abweichung kommt entscheidende Bedeutung zu. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts, das den Zeugen B als Versicherungsmakler im Lager des Kläger stehend angesehen hat, dürfte der Zeuge, der laut seiner Aussage vor dem Landgericht als gemäß § 84 HGB gebundener Vermittler der G tätig war, die ihrerseits für die Beklagte Versicherungsverträge vermittelte, damit Versicherungsvermittler der Beklagten gewesen sein. Nach dem Sachverhalt, wie er sich jetzt darstellt, kommen gleichwohl die vom Kläger angeführten Grundsätze der „Auge-und-Ohr“-Rechtsprechung zu seinen Gunsten schon deswegen nicht zum Tragen, weil auf der Grundlage der Aussage des Zeugen B und dem gewandelten Vortrag des Klägers dieser auch den Zeugen B als „Auge und Ohr“ der Beklagten getäuscht hat. Es besteht ferner kein vernünftiger Zweifel, dass diese Täuschung in dem Bestreben erfolgt ist, den beabsichtigten Vertragsschluss nicht zu gefährden. Für eine anders geartete Motivation gibt es keinen Anhaltspunkt. Die vom Zeugen B bekundete ausdrückliche Hinweis des Klägers, dass die Voraussetzungen einer Anzeigepflicht nicht gegeben seien, weil er ja nicht bei der Ärztin gewesen sei, belegt – neben dem Umstand, dass der Kläger über die Gesundheitsfragen das Antragsformulars informiert war – vielmehr deutlich die Zielrichtung seiner Falschangabe. Das wiederum lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger damit rechnete, dass die Beklagte den Vertrag bei wahrheitsgemäßer Angabe nicht wie beantragt abschließen würde. Eine andere Erklärung für seine verfälschende Darstellung gegenüber dem Zeugen B hat der Kläger selbst nicht gegeben. Im Gegenteil liegt auf der Hand, dass dem Kläger eher daran hätte gelegen sein müssen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der entsprechenden Erläuterung in das Antragsformular aufzunehmen, wenn er tatsächlich der Überzeugung gewesen wäre, es handele sich um eine für die Beklagte unwichtige Information; dann wäre die Anzeige nämlich ohne Risiko und der Kläger im Falle des Eintritts eines Versicherungsfalls sicher gewesen, nicht mit der nicht angezeigten Arbeitsunfähigkeit konfrontiert zu werden. Es liegt für den Senat auch auf der Hand, dass es sich bei der mit der Diagnose einer „akuten Belastungsreaktion“ verbundenen Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit von einer Woche Dauer gut zwei Wochen vor Antragstellung für die Beklagte um einen Umstand handelt, der einem unbesehenen sofortigen Vertragsabschluss entgegengestanden hätte. Dass es, wie geschehen, zu einem unmittelbaren Vertragsschluss gekommen wäre, ohne dass die Beklagte zuvor weitere Aufklärung über den Gesundheitszustand des Klägers gefordert und / oder den weiteren Verlauf abgewartet hätte, lässt sich ausschließen. Zwar ist zweifelhaft, ob die „akute Belastungsreaktion“ als solche eine Erkrankung darstellt. Zwar ist sie in der WHO-Erkrankungsklassifikation ICD-10 kodiert, dort jedoch als eine normale Reaktion auf eine außergewöhnliche körperliche oder seelische Belastung beschrieben. Es handelt sich aber, wie auch die Aussage der Zeugin D bei ihrer Vernehmung durch den Senat belegt, um eine typische Anfangsdiagnose, die auch die Zeugin am 28. April 2014 zunächst aufgrund der Schilderungen des Klägers über die Belastungen an seinem Arbeitsplatz und unter des persönlichen Eindrucks, aber ohne eine körperliche oder in die Tiefe gehende psychische Untersuchung gestellt hat. Wie sich eine erstmals aufgetretene körperliche und psychische Erschöpfung im weiteren Verlauf entwickelt, ob sie nach einer Erholung folgenlos bleibt, oder ob sie sich zu einer manifesten psychischen Störung – etwa einer Anpassungs- oder posttraumatischen Belastungsstörung – entwickelt, ist weder für die im akuten Fall im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konsultierten Hausärztin vorauszusehen noch für einen Versicherer, der vor der Entscheidung steht, einen Versicherungsantrag anzunehmen. Die danach allein noch entscheidende Frage, ob der Kläger im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss verpflichtet war, der Beklagten den Arzttermin am 28. April 2014 und die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 4. Mai 2014 mitzuteilen, ist ebenfalls zu bejahen. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG hat ein Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Hier war in der Antragsfrage B4 8. gefragt: Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt wurden hinsichtlich Psyche (zum Beispiel Depressionen, Angststörungen, Psychosen, psychosomatische Störungen)? Die Frage nach Untersuchungen etc. hinsichtlich „Psyche“ schließt begrifflich auch Untersuchungen etc. betreffend eine „akute Belastungsreaktion“ ein. Der Kläger selbst ist seinerzeit offenbar davon ausgegangen, dass ein Arzttermin wie der vom 28. April 2014 von den Formularfragen der Beklagten erfasst war. Denn allein daraus lässt sich erklären, dass er den Termin dem Zeugen B gegenüber verschwiegen und angegeben hat, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe in seinem Briefkasten gelegen. Dass eine akute Belastungsreaktion für sich genommen möglicherweise keinen oder keinen erheblichen Krankheitswert hat, steht dem allein nicht entgegen. Der künftige Versicherungsnehmer hat die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gesicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Es sind daher auch solche Beeinträchtigungen anzugeben, die noch keinen Krankheitswert haben, denn die Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist Sache des Versicherers. Diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung findet ihre Grenze nur bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (BGH, Urt. v. 19.3.2003 - IV ZR 67/02, NJW-RR 2003, 1106; OLG Dresden, Beschl. v. 29.4.2021 – 4 U 2453/20, NJW-RR 2021, 1394). Dass der Kläger den Arztbesuch vom 28. April 2014 nebst der zugrunde liegenden Beeinträchtigung nicht als offensichtlich belanglos bewertet hat, ist belegt in seiner Falschangabe hierüber dem Zeugen B gegenüber. Dass der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28. April 2014 nicht eine offenkundig belanglose oder alsbald vorübergehende Beeinträchtigung zugrunde lag, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger die Zeugen D am 22. August 2018 erneut und über die gleichen Beschwerden klagend aufsuchte, woraufhin diese ein Burn-out diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 22. August bis zum 30. Oktober 2014 bescheinigte. Zweifel an der Anzeigepflicht, die sich daraus ergeben könnten, dass die in der Formularfrage genannten Beispiele für „Psyche“ – Depressionen, Angststörungen, Psychosen, psychosomatische Störungen – durchweg Beeinträchtigungen darstellen, denen ohne weiteres Krankheitswert zuzuschreiben ist, greifen im Ergebnis nicht durch. Der Senat entnimmt dieser beispielhaften Aufzählung nicht, dass die Beklagte damit weniger gravierende Beeinträchtigungen von der Anzeigepflicht generell ausnehmen will. Auch der Kläger ist davon offensichtlich nicht ausgegangen. Ein Verstoß des Klägers gegen die Anzeigepflicht aus § 19 Abs. 1 S. 1 VVG ist nach Auffassung des Senats gegeben. Wollte man das anders sehen, ergäbe sich die Anzeigepflicht des Klägers aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Danach kann sich eine allgemein nicht bestehende spontane Aufklärungspflicht aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB oder aus § 242 BGB aufgrund besonderer Gründe anhand der Umstände des Einzelfalles auch ohne ausdrückliche Nachfrage der anderen Vertragspartei ergeben, wenn eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden darf (vgl. nur BGH, Urt. v. 12.7.2001 - IX ZR 360/00, NJW 2001, 3331). Diese Grundsätze gelten ebenso für den Abschluss von Versicherungsverträgen, auch betreffend die Anzeige Gefahr erheblicher Umstände (BeckOK VVG/ Spuhl , 12. Ed. 9.8.2021, VVG § 22 Rn. 8). Vorliegend reicht allein die zeitliche Nähe des Arzttermins vom 28. April 2014 und der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zum Antrag des Klägers aus, um die unterlassene Offenbarung als treuwidrig erscheinen zu lassen. Darauf, ob der Kläger bei oder kurz vor Ausfüllung des Antragsformulars tatsächlich an einer akuten Belastungsreaktion oder einer anderen psychischen Störung gelitten hat, kommt es nicht an. Denn die Anzeigepflicht bezog sich auf Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen „hinsichtlich“ Psyche. Mindestens eine Beratung, wohl aber auch eine – wenngleich nach Aussage der Zeugin D keine körperliche und keine eingehende – Untersuchung hat am 28. April 2014 stattgefunden. Die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit als Verordnung von Ruhe und Erholung dürfte auch unter den Begriff der Behandlung fallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 140.000 €