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Urteil

63 KLs 25/19

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2020:1118.63KLS25.19.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 14 Fällen, Einschleusens von Ausländern in drei Fällen, Ausbeutung der Arbeitskraft in zwei Fällen sowie wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei (3) Jahren und sechs (6) Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Ein Betrag in Höhe von 13.746,48 Euro unterliegt der Einziehung.

Von den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte 1/3 und die Staatskasse 2/3. Die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Angeklagten auferlegt.

– §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG, § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vom 13.04.0000, §§ 233 Abs. 1 Nr. 1, 232 Abs. 1 S. 2, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 52, 53 StGB –

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 14 Fällen, Einschleusens von Ausländern in drei Fällen, Ausbeutung der Arbeitskraft in zwei Fällen sowie wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren und sechs (6) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Ein Betrag in Höhe von 13.746,48 Euro unterliegt der Einziehung. Von den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte 1/3 und die Staatskasse 2/3. Die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Angeklagten auferlegt. – §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG, § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vom 13.04.0000, §§ 233 Abs. 1 Nr. 1, 232 Abs. 1 S. 2, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 52, 53 StGB – G r ü n d e : – hinsichtlich des Freispruchs abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO – Dem Urteil liegt, soweit eine Verurteilung erfolgt ist, eine Verständigung nach § 257c StGB zugrunde. I. 1. Der im Verlauf der Hauptverhandlung 00 Jahre alt gewordene Angeklagte wurde in Simbabwe. geboren. Seit dem 00.00.0000 verfügt er über eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland nach § 9 AufenthG. Der Angeklagte wuchs im Haushalt seiner Eltern mit insgesamt sechs Geschwistern auf; der Vater war Geschäftsmann, seine Mutter arbeitete als Krankenschwester. Mit sechs Jahren wurde er eingeschult und schloss die Schule nach sieben Jahren mit einem Schulabschluss ab, der in etwa dem deutschen Realschulabschluss entspricht. Im Anschluss begann der Angeklagte eine Ausbildung als Artist und arbeitete sowohl in verschiedenen afrikanischen Ländern als auch in Deutschland als Akrobat. In Simbabwe. lernte der Angeklagte die gesondert verfolgte MA. kennen, mit der er insgesamt vier Kinder hat. 0000 wurde die gemeinsame Tochter, HY., geboren. In den Jahren 0000, 0000 und 0000 wurden die weiteren gemeinsamen Kinder, die Söhne TK., DR. und MD., geboren. Noch in Simbabwe. wurden der Angeklagte und die gesondert verfolgte MA. getraut. Ende 0000 oder Anfang 0000 ging der Angeklagte gemeinsam mit der gesondert verfolgten MA. und den damals drei Kindern nach Deutschland, wo er zunächst unter anderem als Artist arbeitete. 0000 kam es zur Trennung zwischen dem Angeklagten und der gesondert verfolgten MA.. Diese ging für einige Zeit in die Vereinigten Staaten von Amerika, sodass sich der Angeklagte alleine um die gemeinsamen Kinder kümmerte. Er trainierte seine Kinder, ging auf Tournee und trat mit den Kindern gelegentlich auf Straßenshows zur Aufbesserung des Familieneinkommens auf. Etwa in dieser Zeit begann der Angeklagte auch, Künstler aus dem Ausland zu vermitteln und Veranstaltungen zu organisieren. Von 0000 oder 0000 bis etwa 0000 betrieb er eine Agentur, die sich mit Arbeitsvermittlung und Vermittlung von Au-pairs befasste. Im Dezember 0000 wurde der Angeklagte aufgrund von Vorwürfen, die Gegenstand der späteren Verurteilung durch das Landgericht SO. vom 00.00.0000 waren, vorläufig festgenommen und befand sich für etwa zehn bis elf Monate in Untersuchungshaft. Mitte 0000 kehrte die gesondert verfolgte MA. aus den USA zurück, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern. Die vom Landgericht SO. ausgeurteilte Freiheitsstrafe wurde nach Verbüßung von 2/3 im offenen Vollzug zur Bewährung ausgesetzt. Nach seiner Entlassung im Herbst 0000 lernte der Angeklagte die Zeugin SM. kennen, mit der er seit 0000 liiert war. Am 00.00.0000 und 00.00.0000 wurden die gemeinsamen Kinder des Angeklagten und der Zeugin SM., VS. und PV., geboren. Im Laufe des Prozesses kam es zu einer Trennung der Zeugin SM. von dem Angeklagten, wobei diese – so der Angeklagte – nicht endgültig sei. Seit 0000 betreibt der Angeklagte eine Werbeagentur und ist als Musikproduzent, Künstlermanager sowie Veranstalter unter verschiedenen Firmennamen tätig. Nach eigenen Angaben erzielte er vor seiner Inhaftierung aus seinen verschiedenen selbstständigen Tätigkeiten monatliche Einnahmen in Höhe von durchschnittlich 1.300,00 Euro, wobei die Kammer von höheren Einnahmen ausgeht. Während der Untersuchungshaft bekam der Angeklagte keine Arbeit und bezog Taschengeld in Höhe von 116,00 Euro. Der Angeklagte beziffert seine Schulden auf ca. 90.000,00 Euro. Diese resultieren nach seinen Angaben aus seinen selbstständigen Tätigkeiten und insbesondere der Tätigkeit der Fa. EI.. Der Angeklagte zieht insoweit eine Privatinsolvenz in Betracht, ohne jedoch diesbezüglich bereits Maßnahmen unternommen zu haben. Unterhalt für seine Kinder zahlt der Angeklagte nicht. Vor seiner Inhaftierung bezog die aus dem Angeklagten, seiner (damaligen) Lebensgefährtin SM. und den Kindern VS. und PV.. bestehende Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes. Der Angeklagte ist von Unfällen und schweren Krankheiten bislang verschont geblieben. Er konsumiert nach eigenen Angaben keine Drogen und raucht auch nicht. Gelegentlich trinkt er Bier, jedoch in Maßen. 2. Der Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000, der in der Hauptverhandlung verlesen, erörtert und von dem Angeklagten als richtig anerkannt worden ist, weist sieben Eintragungen auf. Er ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 3. In vorliegender Sache wurde der Angeklagte am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts V. vom 00.00.0000 ( Gs 997/19), ersetzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts V. vom 00.00.0000 ( Gs 1680/19), in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt V.. Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat das Oberlandesgericht W. die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Mit Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte vom weiteren Vollzug der Haft verschont. II. Nachdem das Verfahren entsprechend der unverändert zugelassenen Anklageschrift ursprünglich gegen den Angeklagten und die Mitangeklagte MA. geführt worden war, hat die Kammer das Verfahren gegen die Mitangeklagte MA. mit Beschluss vom 00.00.0000 abgetrennt und diese am 00.00.0000 wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 18 Fällen sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend weitere angeklagte Taten des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (Fälle 1, 2, 5, 9 und 21 der Anklage; Fallakten 1, 4, 5, 12 und 23) sowie wegen des Vorwurfs des Betruges (Fall 33), soweit dieser den Leistungszeitraum Juli 2019 betrifft, in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt bzw. die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat gemäß § 154a Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO vorläufig beschränkt worden. Zudem ist das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft in den Fällen 3 bis 24 auf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, in den Fällen 25 und 26 auf den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 bzw. 11.06.0000 bis 00.00.0000 sowie den Vorwurf der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 154a Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO beschränkt worden. Im Übrigen hat die durchgeführte Beweisaufnahme hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten und Begleitumstände zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Die gesondert verfolgte MA. fasste spätestens Anfang 0000 den Entschluss, für die von ihr betriebenen Bordelle und Bordellwohnungen Prostituierte aus dem Ausland anzuwerben. Dabei übernahm sie für Frauen aus osteuropäischen Staaten, die in Deutschland ausschließlich der Prostitution nachgehen wollten, die Planung der Einreise und die hierbei entstehenden Kosten. In Kenntnis dieser Planungen buchte der Angeklagte die jeweils erforderlichen Flüge, legte in einer Vielzahl von Fällen entsprechende Profile der Damen bei dem Internetportal www.QR..de (im Folgenden: QR.) an und bezahlte die dort geschaltete Werbung, wobei die gesondert verfolgte MA. ihm die entstandenen Kosten später erstattete. Für die Flugtickets schlug der Angeklagte durchschnittlich etwa 50,00 Euro als „Unkostenaufwand“ auf, die die gesondert verfolgte MA. ihm in Unkenntnis des tatsächlichen Ticketpreises auch bezahlte. Sämtliche Damen sollten nach ihrer Einreise entsprechend dem Tatplan der gesondert verfolgten MA. der Prostitution in einem von dieser geleiteten Bordell in R. nachgehen, was der Angeklagte wusste und durch sein Handeln förderte. Soweit dort im Einzelfall kein Platz für die eingereisten Damen frei war, sollten sie in einer von dem Angeklagten in B. bereitgestellten Bordellwohnung oder auf Vermittlung der gesondert verfolgten MA. und/oder des Angeklagten in einem anderen Etablissement der Prostitution nachgehen. Dabei war keine der von der gesondert verfolgten MA. bzw. dem Angeklagten betriebenen Einrichtungen ordnungsgemäß ihrer tatsächlichen Nutzung entsprechend behördlich angemeldet. Mit den Frauen war vereinbart, dass sie die Hälfte ihrer Einnahmen an die gesondert verfolgte MA. abgaben. Dafür übernahm diese die Reisekosten, die Werbung – vornehmlich auf dem Internetportal QR. –, die Telefonvermittlung und in Einzelfällen die Miete für zusätzlich angemietete Bordellzimmer/-wohnungen. Der Angeklagte hingegen erhielt keinen Anteil am Verdienst der Damen. Im Einzelfall brachte er neben seinen vorgenannten (Haupt-) Leistungen Handtücher und Sanitärartikel in das Bordell, ließ sich teilweise Einnahmen zur Weitergabe an die gesondert verfolgte MA. aushändigen und holte vereinzelt Damen vom Flughafen ab. Dabei war dem Angeklagten, der gesondert verfolgten MA. wie auch den einreisenden Ukrainerinnen bekannt, dass diese lediglich zu touristischen Zwecken zu einer visumsfreien Einreise und anschließendem Aufenthalt für insgesamt maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tage in Deutschland berechtigt waren und dass für die von vornherein beabsichtigte Arbeitsaufnahme ein Aufenthaltstitel erforderlich gewesen wäre, über den keine der Ukrainerinnen verfügte. Dem Angeklagten war bewusst, dass er mit seinem Tun die illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt der Prostituierten unterstützte. Er handelte, soweit er durch Flugbuchungen oder die Überlassung der Bordellwohnung in der TI.-straße in B. die Einreise und den illegalen Aufenthalt der Ukrainerinnen förderte, in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung durch die Vereinnahmung eines Unkostenaufwands bei den Flugbuchungen bzw. durch die Mietzahlungen eine fortdauernde Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: a) Fall 3 (Fallakte 5) Die gesondert verfolgte MA. stand spätestens ab Mitte des Jahres 0000 im Kontakt zu der ukrainischen Staatsangehörigen KP., die beabsichtigte, nach Deutschland zu kommen, um hier der Prostitution nachzugehen. Zwecks Umsetzung dieses Plans buchte der Angeklagte am 00.00.0000 für die Zeugin Flugtickets zum Preis von 269,99 Euro für einen Hinflug am 00.00.0000 von Kiew nach IC. und für einen Rückflug am 00.00.0000. Bereits zuvor hatte er ein Profil für die Zeugin unter dem Arbeitsnamen „KN.“ auf dem Internetportal QR. angelegt, so dass eine Arbeitsaufnahme der Zeugin unmittelbar nach ihrer Einreise gewährleistet war. Der Angeklagte unterstützte die gesondert verfolgte MA. zudem beim Kauf eines Bettes für die Zeugin. Wie geplant reiste die Zeugin KP. am 00.00.0000 in das Bundesgebiet in der Absicht, am selben Tag die Prostitution aufzunehmen, und damit ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel ein. Während ihres Aufenthalts ging die Zeugin KP. der Prostitution auch in einem von der gesondert verfolgten MA. für diese Zwecke gemieteten Appartement in der WR.-straße in V. nach. Für die Flugbuchung vereinnahmte der Angeklagte einen den tatsächlichen Ticketpreis übersteigenden Betrag von 50,00 Euro. b) Fall 4 (Fallakte 5) Am 00.00.0000 teilte die Zeugin KP. der gesondert verfolgten MA. mit, dass sie im Mai erneut mit deren Hilfe nach Deutschland zwecks Prostitutionsausübung einreisen wolle. Auf Veranlassung der gesondert verfolgten MA. buchte der Angeklagte daraufhin für die Zeugin Tickets zum Preis von 252,63 Euro für einen Hinflug am 00.00.0000 von Kiew nach W.-YX. und einen Rückflug am 00.00.0000 von W.-YX. nach Kiew. Gegenüber der gesondert verfolgten MA. gab der Angeklagte den Ticketpreis abweichend mit 304,00 Euro an und vereinnahmte die Differenz von mindestens 50,00 Euro für sich. Tatsächlich reiste die Zeugin KP. am 00.00.0000 über den Flughafen W.-YX. in das Bundesgebiet ein, wo sie von dem gesondert verfolgten NE. abgeholt und in die Bordellwohnung des Angeklagten in die TI.-straße in B. gebracht wurde. Nachfolgend ging sie dort bis zu ihrer Abreise am 00.00.0000 der Prostitution nach. c) Fall 6 (Fallakte 9) Spätestens Anfang April 0000 entstand zwischen der gesondert verfolgten MA. und der ukrainischen Staatsangehörigen EM. ein Kontakt. Beidseitiges Ziel dieser Kontaktaufnahme war, der Zeugin EM. einen – illegalen – Aufenthalt im Bundesgebiet zwecks Prostitutionsausübung in dem von der gesondert verfolgten MA. betriebenen Bordell in der JR.-straße in R. zu ermöglichen. Zwecks Umsetzung dieses Plans buchte der Angeklagte nach Absprache mit der gesondert verfolgten MA. Flugtickets für einen Hinflug der Zeugin am 00.00.0000 von Kiew nach W.. Diese beauftragte am 00.00.0000 das Internetportal QR. mit der Anlegung eines Profils für die Zeugin unter dem Arbeitsnamen „IB.“, welches am selben Tag freigeschaltet werden sollte. Der Angeklagte hatte zuvor absprachegemäß die für die Werbung entstehenden Kosten von 50,00 Euro für die erste Woche an das Internetportal QR. überwiesen. Tatsächlich reiste die Zeugin am 00.00.0000 in der Absicht, noch am selben Tag die Prostitution aufzunehmen, in das Bundesgebiet ein. Bis zu ihrem Rückflug in die Ukraine am 03.05.0000 ging sie in den seitens der gesondert verfolgten MA. zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten der Prostitution nach. Erneut vereinnahmte der Angeklagte für die Flugbuchungen einen den tatsächlichen Ticketpreis übersteigenden Betrag von 50,00 Euro. d) Fall 7 (Fallakte 9) Am 00.00.0000 reiste die Zeugin EM. erneut in das Bundesgebiet ein, um wiederum absprachegemäß der Prostitution in von der gesondert verfolgten MA. zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nachzugehen. Wie stets buchte der Angeklagte die entsprechenden Flüge und gab gegenüber der gesondert verfolgten MA. einen um mindestens 50,00 Euro überhöhten Ticketpreis an, um diesen Betrag für sich zu vereinnahmen. Zudem wurde erneut über ein für die Zeugin angelegtes Profil auf der Internetplattform QR. für die Zeugin Werbung geschaltet. Am 00.00.0000 flog die Zeugin vom Flughafen W. YX. zurück nach Kiew. e) Fall 8 (Fallakte 11) Anfang 0000 vereinbarte die gesondert verfolgte MA. mit der bislang nicht identifizierten ukrainischen Staatsangehörigen, die nachfolgend unter dem Arbeitsnamen „SG.“ tätig war, dass diese mit einer ebenfalls nicht identifizierten Freundin mit dem Arbeitsnamen „GH.“ mittels einer Mitfahrgelegenheit mit dem Unternehmen „BL.“ am 00.00.0000 aus der Ukraine nach Deutschland zu der gesondert verfolgten MA. kommen sollte. Dabei war von Beginn an vereinbart, dass die gesondert verfolgte MA. für sie unmittelbar nach ihrer Ankunft Räumlichkeiten zur Prostitutionsausübung zur Verfügung stellen und die Werbung nebst Terminorganisation übernehmen sollte. Spätestens ab dem 00.00.0000 ging die Ukrainerin unter dem Arbeitsnamen „SG.“ bis zum 00.00.0000 in den Räumlichkeiten des gesondert verfolgten MC. in der JD.-straße in B., sodann bis zum 00.00.0000 in der Bordellwohnung des Angeklagten in der TI.-straße in B. und ab dem 00.00.0000 im Bordell der gesondert verfolgten MA. in der JR.-straße in R. der Prostitution nach. Dabei unterstützte der Angeklagte den Aufenthalt der „SG.“ durch den Kauf und die Zurverfügungstellung einer Guthabenkarte für deren Mobiltelefon und das Abholen der für die gesondert verfolgte MA. bestimmten Einnahmen für zwei Tage während ihrer Tätigkeit in der UZ.-straße. f) Fall 10 (Fallakte 12) Am 00.00.0000 reiste die unter dem Arbeitsnamen „GH.“ tätige ukrainische Staatsangehörige erneut in Absprache mit der gesondert verfolgten MA. nach Deutschland ein, um in von dieser organisierten Räumlichkeiten der Prostitution nachzugehen. Das für die Reise aus der Ukraine nach Deutschland erforderliche Fahrticket zum Preis von 180,00 Euro wurde seitens der gesondert verfolgten MA. bezahlt. Die Werbung für „GH.“ wurde beim Internetportal QR. ab dem 00.00.0000 geschaltet und im Zeitraum des Aufenthalts der „GH.“ in Deutschland jedenfalls einmal auf Bitten der gesondert verfolgten MA. durch den Angeklagten bezahlt, der hierdurch ihren Aufenthalt ohne gültige Aufenthaltserlaubnis unterstützte. Nachfolgend ging „GH.“ bis zu ihrer Abreise am 00.00.0000 im Bordell in der KI.-straße in R. sowie in den Räumlichkeiten des Angeklagten in der TI.-straße in B. der Prostitution nach. g) Fall 11 (Fallakte 15) Mindestens seit Februar 0000 stand die gesondert verfolgte MA. in Kontakt mit der ukrainischen Zeugin ZY., die in Deutschland absprachegemäß der Prostitution nachgehen wollte. Zur Umsetzung dieses Plans buchte der Angeklagte am 00.00.0000 ein Ticket für die Zeugin für einen Hinflug am 00.00.0000 von OX. (Ukraine) nach ZW. zum Preis von 154,46 Euro, welches die gesondert verfolgte MA. an die Zeugin weiterleitete. Am 00.00.0000 legte der Angeklagte für die Zeugin unter dem Arbeitsnamen „SN.“ ein Profil auf der Internetplattform QR. an, welches ab dem 00.00.0000 online gehen sollte. Nachdem die Zeugin ZY. aufgrund ihrer Absicht, ohne Erlaubnis einer Tätigkeit in Deutschland nachzugehen, unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist war, wurde sie von dem gesondert verfolgten NE. vom Flughafen abgeholt und in das Bordell in der JR.-straße in R. gebracht, wo sie anschließend bis zu ihrer Rückreise am 00.00.0000 der Prostitution nachging. Für die Buchung des Hinfluges vereinnahmte der Angeklagte wiederum eine Unkostenpauschale von 50,00 Euro. h) Fall 12 (Fallakte 17) Am 00.00.0000 buchte der Angeklagte nach Absprache mit der gesondert verfolgten MA. für die ukrainische Staatsangehörige XV. ein Flugticket von Kiew nach W. für den 00.00.0000, für welches er einen um 50,00 Euro erhöhten angeblich verauslagten Betrag von der gesondert verfolgten MA. erhielt. Die Zeugin XV. reiste mit diesem Flug tatsächlich in das Bundesgebiet ein. Alleiniger Zweck ihrer Reise war, wie von vornherein geplant, in den Räumlichkeiten der gesondert verfolgten MA. in der JR.-straße in R. der Prostitution nachzugehen. Da diese wie stets die Werbung für die Zeugin übernahm, übersandte sie dem Angeklagten am 00.00.0000 Fotos von der Zeugin, welche auf dem Internetportal QR. unter dem Arbeitsnamen „LP.“ eingestellt werden sollten und eingestellt wurden. Nachfolgend ging die Zeugin bis zu ihrer Ausreise am 00.00.0000 der Prostitution nach. i) Fall 13 (Fälle 13 und 16 der Anklageschrift; Fallakten 18 und 19) Im ersten Halbjahr des Jahres 0000 reiste die nachfolgend unter dem Arbeitsnamen „ZN.“ als Prostituierte tätige, namentlich unbekannte ukrainische Staatsangehörige in Absprache mit der gesondert verfolgten MA. insgesamt dreimal in die Bundesrepublik ein, um in den von dieser zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten der Prostitution nachzugehen. So reiste sie am 00.00.0000 gemeinsam mit ihrer Freundin, der ebenfalls nicht identifizierten ukrainischen Staatsangehörigen mit dem Arbeitsnamen „TO.“, per Flug von OX. in der Ukraine über den Flughafen IC. nach Deutschland ein, wo sie von dem gesondert verfolgten NE. abgeholt wurden. Dabei unterstützte der Angeklagte ihren illegalen Aufenthalt durch die Beauftragung der entsprechenden Werbung für „ZN.“ und für „TO.“ ab dem 00.00.0000 bei dem Internetportal QR.. Bis zu ihrer Rückreise am 00.00.0000 gingen beide Damen im Bordell der gesondert verfolgten MA. in der KI.-straße in R. der Prostitution nach. j) Fall 14 (Fallakte 18) Im Mai 0000 befand sich die ukrainische Staatsangehörige mit dem Arbeitsnamen „ZN.“ zum Arbeiten in Deutschland, jedoch wiederum ohne im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein. Als sie eine Woche Freizeit hatte, nahm sie Kontakt zu der gesondert verfolgten MA. auf und war in der Zeit vom 00.00. bis zum 00.00.0000 erneut für diese in deren Bordell in der JR.-straße in R. als Prostituierte tätig. Wiederum unterstützte der Angeklagte ihren illegalen Aufenthalt durch die Schaltung der entsprechenden Werbung für „ZN.“ auf der Internetplattform QR.. k) Fall 15 (Fälle 15 und 17 der Anklageschrift; Fallakten 18 und 19) Nach erneuter Absprache mit der gesondert verfolgten MA. reisten die unter den Arbeitsnamen „ZN.“ und „TO.“ tätigen Ukrainerinnen am 00.00.0000 wiederum per Flug über den Flughafen W.-YX. in die Bundesrepublik Deutschland ein, um hier, ohne im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis zu sein, der Prostitution nachzugehen. Wiederum schaltete der Angeklagte absprachegemäß die entsprechende Werbung für die Zeuginnen auf der Internetplattform QR.. Bis zu ihrer Abreise am 00.00.0000 waren die Zeuginnen in dem Bordell der gesondert verfolgten MA. auf der KI.-straße in R. tätig. l) Fall 18 (Fallakte 23) Spätestens Ende März 0000 stellte die gesondert verfolgte MA. den Kontakt zu der ukrainischen Staatsangehörigen LK. her, die ebenfalls in Deutschland der Prostitution nachgehen wollte. Entsprechend des Plans, die Zeugin nach Deutschland zu holen und sie in dem von der gesondert verfolgten MA. bewirtschafteten Bordell in R. unterzubringen, kaufte der Angeklagte Anfang April 0000 ein Flugticket für die Zeugin für einen Flug am 00.00.0000 von Kiew nach W. zum Preis von 109,31 Euro. Gegenüber der gesondert verfolgten MA. gab der Angeklagte den Preis des Tickets mit 170,00 Euro an und vereinnahmte die Differenz wiederum für sich. Um für die Zeugin ein Profil unter dem Arbeitsnamen „JU.“ auf der Internetplattform QR. anlegen zu können, forderte die gesondert verfolgte MA. den Angeklagten auf, ihr die retuschierten Bilder der jungen Frau zukommen zu lassen. Dem kam der Angeklagte nach entsprechender Bearbeitung der Bilder nach. Die Zeugin LK. reiste mit dem gebuchten Flug ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein und ging im Bordell der gesondert verfolgten MA. in der KI.-straße in R. bis zu ihrer Ausreise am 00.00.0000 der Prostitution nach. m) Fall 19 (Fallakte 31) Nach einer Kontaktaufnahme zu der ukrainischen Staatsangehörigen DO. spätestens Anfang Mai 0000 buchte der Angeklagte nach Absprache mit der gesondert verfolgten MA. für diese Flugtickets für eine Hinreise am 00.00.0000 von Kiew nach W./YX. und eine Rückreise am 00.00.0000 von W./YX. nach Kiew. Am Tag der Einreise legte der Angeklagte für die Zeugin unter dem Arbeitsnamen „UV.“ ein Profil auf der Internetplattform QR. an, welches ab dem 00.00.0000 online gehen sollte, und bezahlte jedenfalls die Gebühren für die erste Woche. Wie geplant, ging die Zeugin in dem von der gesondert verfolgten MA. geführten Bordell in R. bis zu ihrer Ausreise am 00.00.0000 der Prostitution nach. Für die Flugbuchung vereinnahmte der Angeklagte erneut einen den tatsächlichen Ticketpreis übersteigenden Betrag von 50,00 Euro. n) Fall 20 (Fallakte 31) Nach einer erneuten Kontaktaufnahme mit der gesondert verfolgten MA. unterstützte der Angeklagte die Zeugin DO. bei ihrer weiteren Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am 00.00.0000, indem er online ein entsprechendes Flugticket buchte. Zudem buchte der Angeklagte am 00.00.0000 ein Ticket für den geplanten Rückflug der Zeugin am 00.00.0000 von IC. über Warschau nach Kiew zum Preis von 175,99 Euro, verlangte dabei von der gesondert verfolgten MA. jedoch einen um mindestens 50,00 Euro erhöhten Betrag, den diese auch zahlte. Am 00.00.0000 holte der Angeklagte die Zeugin vom Flughafen W./YX. ab, um sie in das Bordell der gesondert verfolgten MA. in der JR.-straße in R. zu bringen. Zudem beauftragte er erneut die bei dem Internetportal QR. geschaltete Werbung. In R. ging die Zeugin, wie von vornherein beabsichtigt, bis zur Durchsuchungsmaßnahme am 00.00.0000 der Prostitution nach. o) Fall 22 (Fallakte 33) Am 00.00.0000 buchte der Angeklagte nach entsprechenden Vorgaben der gesondert verfolgten MA. für die ukrainische Staatsangehörige UC. ein Ticket für einen Hinflug von OX. nach ZV. am 00.00.0000 und ein Rückflugticket für den 00.00.0000. Nachfolgend reiste die Zeugin am 00.00.0000 über den Flughafen ZV. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Entgegen ihrer Angaben bei der Einreise, sie besuche vier Wochen lang ihren Freund, Herrn IA., plante sie in Absprache mit der gesondert verfolgten MA. von Anfang an, im Bundesgebiet mit deren Hilfe der Prostitution nachzugehen. Dementsprechend veranlasste die gesondert verfolgte MA. eine Veröffentlichung des Profils „NS.“ auf dem Internetportal QR., für welches der Angeklagte Bilder aussuchte und an das Internetportal QR. versandte. Bis zu ihrer Rückreise am 00.00.0000 ging die Zeugin in dem Bordell der gesondert verfolgten MA. in der JR.-straße in R. der Prostitution nach. Wiederum ließ sich der Angeklagte für die Flugbuchung einen den tatsächlichen Ticketpreis um mindestens 50,00 Euro übersteigenden Betrag von der gesondert verfolgten MA. erstatten. p) Fall 23 (Fälle 23 und 24 der Anklageschrift; Fallakten 35 und 36) Ende Juni 0000 plante die gesondert verfolgte MA. mit den ukrainischen Staatsangehörigen SY. und FO. deren Einreise in das Bundesgebiet zwecks Prostitutionsausübung in ihrem Bordell in der JR.-straße in R.. Dementsprechend buchte der Angeklagte auf Bitten der gesondert verfolgten MA. am 00.00.0000 für die Zeuginnen Tickets für einen Hinflug von OX. nach ZV. am 00.00.0000 und einen Rückflug von ZV. nach OX. am 00.00.0000. Erneut gab der Angeklagte gegenüber der gesondert verfolgten MA. einen um 50,00 Euro höheren Ticketpreis an und vereinnahmte die Differenz wiederum für sich. Der Angeklagte holte die Zeuginnen vom Flughafen in ZV. ab und brachte sie zum Bordell der gesondert verfolgten MA. in R.. Am Tag ihrer Ankunft ließ der Angeklagte die Werbung für die Zeugin SY. unter dem Profil „SF.“ sowie für die Zeugin FO. unter dem Arbeitsnamen „ZX.“ auf dem Internetportal QR. ab dem 00.00.0000 freischalten. Nachfolgend gingen die Zeuginnen bis zur Durchsuchung des Bordells am 00.00.0000 dort der Prostitution nach. 2. Fall 29 (Fallakte 30) Seit 0000 befand sich der ghanaische Staatsangehörige OE. in Deutschland. Mit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 lehnte die Ausländerbehörde YW. den Antrag des Zeugen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ab und forderte ihn zur freiwilligen Ausreise binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung auf. Nachdem seine Bitte um Verlängerung seiner Duldung am 00.00.0000 abschlägig beschieden worden war, setzte sich der Zeuge OE. am 00.00.0000 mit dem ihm bis dato unbekannten Angeklagten in Verbindung, da er über dessen Geschäftspartner, den Zeugen MQ., erfahren hatte, dass dieser in solchen Fällen Scheinverträge ausstelle. Tatsächlich fertigte der Angeklagte nach einigen Gesprächen zwischen ihm, dem Zeugen MQ. und dem Zeugen OE. einen Vertrag zwischen EI. und OE. über ein angebliches Engagement als Artist für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 mit einer wöchentlichen Gage von 250 Euro an, den er auf den 00.00.0000 rückdatierte und unterzeichnete. Diesen Vertrag übersandte er dem Zeugen OE. am 00.00.0000 per Email in dem Wissen und Willen, dass dieser den Vertrag bei der Ausländerbehörde YW. zum Nachweis eines Arbeitsverhältnisses für die Erlangung eines Aufenthaltstitels vorlegen würde, obwohl der Zeuge tatsächlich zu keinem Zeitpunkt für den Angeklagten als Künstler tätig werden sollte. Als Gegenleistung sollte der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 200,00 Euro erhalten, der in der Folgezeit jedoch nicht gezahlt wurde. Tatsächlich legte der Zeuge den Vertrag im April 0000 über seinen Rechtsanwalt der Ausländerbehörde vor. Auch einen durch den Angeklagten erworbenen Krankenversicherungsnachweis und eine von diesem zum Schein ausgestellte Gehaltsabrechnung für eine Künstlergage bei RP. in Höhe von 925,45 Euro legte der Zeuge der Behörde nachfolgend vor. Ohne diese Unterlagen wäre eine Prüfung von aufenthaltsverlängernden Maßnahmen, wie der Angeklagte wusste, nicht in Betracht gekommen. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich aus der wiederholten Ausstellung von Scheinverträgen durch Vereinnahmung eines hier von den jeweiligen Ausländern verlangten Entgeltes eine fortdauernde Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. 3. Fälle 25 und 26 (Fallakten 2 und 3) Der Angeklagte suchte verschiedene Akrobaten und andere Künstler bei Castings in mehreren afrikanischen Ländern aus, denen er Arbeitsverträge für Auftritte in traditionellen afrikanischen Shows in Deutschland anbot. In diesen stets ähnlich gestalteten Arbeitsverträgen, ausgestellt von „EI.“, wurde den Arbeitssuchenden ein Gehalt in Höhe von 1.030,00 Euro im Monat oder 200,00 Euro pro Woche versprochen. In der ersten Hälfte des Jahres 0000 warb der Angeklagte bei einem Casting in Simbabwe. unter anderem neun Akrobaten und Tänzer an, die nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen am 00.00.0000 in der Deutschen Botschaft in Harare/Simbabwe. Visa der Kategorie D, gültig vom 00.00.0000 bis 00.00.0000, mit einer Arbeitgeberbindung an „EI.“ erhielten. Am 00.00.0000 buchte der Angeklagte für die neun Zeugen GW., EE., TU., F., Z., BT., TB., DA. und E. Flüge nach Deutschland, so dass die Gruppe, die sich „PE.“ und „FT.“ nannte, am 00.00.0000 einreiste. Unmittelbar nach ihrer Einreise traten die Künstler bei einer dreiwöchigen Zirkusveranstaltung des Zirkus RX. in den PS. auf. In dieser Zeit waren sie zu vier bis fünf Personen in Wohnwagen untergebracht, die jeweils mit einer ausreichenden Anzahl an Etagenbetten ausgestattet waren. Im Anschluss brachte der Angeklagte die fünf männlichen Akrobaten und Tänzer zunächst in einer im Erdgeschoss des auch von seiner Familie und ihm bewohnten Mehrparteienhauses in der SH.-straße in B. belegenen Wohnung unter. Die etwa 90 qm große Erdgeschosswohnung verfügt über insgesamt drei Zimmer, ein großes Badezimmer mit Whirlpool, Dusche und Toilette sowie eine Küche. Auf dem Hausflur befand sich eine weitere Gäste-Toilette, die bei Bedarf genutzt werden konnte. Die männlichen Akrobaten und Tänzer waren in der Folgezeit in einem Halloween-Zirkus, im Zirkus DU. sowie im Zirkus CY. tätig. In den Zwischenzeiten wohnten sie in einer Wohnung im Objekt HP.-straße in B., die der Angeklagte zum Zwecke der Unterbringung der Künstler von der Zeugin EU. angemietet hatte. Die vier weiblichen Tänzerinnen hingegen verbrachte der Angeklagte nach einer Nacht in der SH.-straße in die YJ.-bar des gesondert verfolgten DS. in DW., wo diese mehrere Wochen ein Zimmer im ersten Obergeschoss des Objekts gemeinsam bewohnten. Bereits in dieser Zeit kam der Angeklagten angesichts der fehlenden regelmäßigen Einnahmen auf die Idee, die Künstler in verschiedene Städte, beispielsweise IC., YX., V., W. und FK., zu schicken, damit diese in den dortigen Fußgängerzonen ihre Kunstfertigkeiten in sog. Straßenshows darboten. Die Zeugen erklärten sich angesichts ihrer Wohnsituation, der fehlenden Sprachkenntnisse und des fehlenden regelmäßigen Einkommens hiermit einverstanden. Nach der Rückkehr von ihren Auftritten mussten die Zeugen dem Angeklagten die gesamten Einnahmen aushändigen und dieser entschied, welcher Betrag an die teilnehmenden Künstler ausgeschüttet wurde. Im Anschluss an die Unterbringung in der YJ.-bar wohnten die Zeuginnen LR., EE., TU. und SV. für etwa zwei Wochen in den Räumlichkeiten der Zeugin EU. in B., bevor sie für etwa eine Woche ebenfalls beim Zirkus CY. tätig waren. Nach dieser Zeit kehrten sie in die Künstlerwohnung im Objekt HP.-straße zurück. Nachdem die Zeugin EU. die Unterbringungen der Künstlerinnen nicht länger dulden wollte, zogen sie Anfang Dezember 0000 erneut in die Erdgeschosswohnung des Angeklagten in der SH.-straße. Bereits am 00.00.0000 war eine fünfköpfige Band aus Simbabwe. über den Flughafen FK. nach Deutschland eingereist. Die Zeugen KO., ZP., NA., M. und HT. waren unter denselben Voraussetzungen wie die vorgenannten Zeugen von dem Angeklagten angeworben worden und hatten einen im Wesentlichen gleichlautenden Arbeitsvertrag unterzeichnet. Der Angeklagte brachte die fünf zunächst alleine in der Erdgeschosswohnung des Wohnhauses SH.-straße in B. unter. In der Zeit vom 00.00. bis zum 00.00.0000 reiste die Band für ein Engagement nach Saudi-Arabien, für welches sie pro Person mindestens 300,00 Euro erhielten. Nach ihrer Rückkehr übernachteten sie wiederum in der Wohnung in der SH.-straße, in der sich zu diesem Zeitpunkt bereits die vier Zeuginnen aufhielten. Alle Künstler hatten bei ihrer Einreise die Hoffnung, durch regelmäßige Auftritte ein regelmäßiges Einkommen zu erwirtschaften, von dem sie in Deutschland hätten vernünftig leben können und welches ihnen die Möglichkeit gegeben hätte, Geld zur Unterstützung ihrer Familien nach Simbabwe. zu schicken. Aus verschiedenen Umständen gelang es nach der Einreise der insgesamt vierzehn Künstler nicht, regelmäßige Auftritte zu akquirieren oder aber die Zeugen längerfristig an Zirkusse zu vermitteln. Spätestens Anfang Januar 0000 verschlechterte sich die Situation der Künstler. Nach vorgenannten vereinzelten Auftritten in Zirkussen zu Beginn ihrer Aufenthalte, gab es jedenfalls ab Ende Januar 0000 keine regelmäßigen Auftritte mehr, sodass die Zeugen keine laufenden Einnahmen hatten. Nach Beendigung des Weihnachtszirkus des Zirkus YK. in MJ. kehrten auch die Zeugen CU., RS., E., DA. und PD. nach B. zurück. Da eine weitere Unterbringung in der Künstlerwohnung HP.-straße nicht möglich war, schliefen sie zunächst für etwa drei Wochen in dem Bordell der gesondert verfolgten MA. in R. und im Anschluss für etwa eine Woche in der Wohnung des gesondert verfolgten QI.. Mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit lebten die Zeugen sodann in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ( Fall 25 ) mit bis zu 14 Personen in der Erdgeschosswohnung in der SH.-straße. Dabei waren weder genügend Betten für alle Künstler vorhanden, noch gab es hinreichende Privatsphäre. In einem Raum teilten sich drei Zeuginnen ein Bett und die Zeugen DA. und RS. schliefen auf einer Matratze auf dem Boden. Im gleichen Raum schliefen auch die Zeugen SV. und CG. auf einer weiteren Matratze. Im Wohnzimmer nächtigten die Zeugen HT. und E. auf einer Couch sowie die Zeugen CU. und PD. jeweils auf einer weiteren Couch. Im dritten Raum teilten sich die Zeugen NA., AM. und XY. ein Bett. Ferner mussten sich die Zeugen ein Badezimmer und im Wesentlichen eine Toilette teilen. Ein Ausweichen auf die Gästetoilette war nur bei Bedarf möglich. Von den beengten Wohnverhältnissen hatte der Angeklagte, der mit seiner Familie in der Souterrain-Wohnung im selben Haus lebte, umfassende Kenntnis. In dieser Zeit hatten die Zeugen nahezu keine Auftritte, sodass sie die Wohnung lediglich zu Trainingszwecken verließen. Die weiblichen Tänzerinnen gingen zeitweise Tätigkeiten als Kellnerinnen in Bars und/oder Cafés nach. Im Februar 0000 reisten die Zeuginnen LR. TU. und SV. für eine Show nach Wien in Österreich. Die Zeugin BS. hatte diesen Auftritt organisiert. Die Zeuginnen erhielten jeweils eine Gage von 200,00 Euro. Hiervon zahlten sie jeweils 50,00 Euro, d.h. insgesamt 150,00 Euro, an den Angeklagten als „Provision“. Angesichts der weiterhin fehlenden regelmäßigen Einnahmen schlug der Angeklagte den Künstlern, nunmehr einschließlich der Mitglieder der Band, vor, erneut auf Straßenshows zu gehen, um Geld zu verdienen. Die Zeugen erklärten sich wiederum angesichts ihrer persönlichen Situation, der fehlenden Sprachkenntnisse und des fehlenden regelmäßigen Einkommens hiermit einverstanden. Soweit die Witterungsverhältnisse es zuließen, brachen die Künstler morgens spätestens gegen 11 Uhr auf, traten etwa fünf bis sechs Stunden auf und kehrten dann gegen 18 Uhr nach B. zurück. Die erzielten Einnahmen von durchschnittlich 500,00 Euro übergaben sie nach ihrer Rückkehr wiederum komplett dem Angeklagten. Nach Abzug der entstandenen Kosten für Anreise zu den jeweiligen Auftrittsorten – meist mit dem Zug –, Miete und Essen vereinnahmte der Angeklagte den Großteil des Restbetrages, während für die Artisten nur ein geringer Anteil verblieb, der gerade zur Deckung der nötigsten Grundbedürfnisse ausreichte. Dabei fanden in der Zeit von Ende Januar bis Mitte März 0000 (00.00. – 00.00.0000) witterungsbedingt nur insgesamt drei Shows statt. Ab Mitte März 0000 bis Anfang Mai 0000 (00.00. – 00.00.0000) absolvierten die Künstler mindestens zwei Straßenshows pro Woche, insgesamt also 14 Shows. Bereits am 00.00.0000 kehrte die Zeugin TU. nach Simbabwe. zurück, wobei ihr vermögender Ehemann für das Flugticket aufkam. Nachdem es wiederholt zu Streitigkeiten mit den weiteren Mietern des Hauses SH.-straße in B., den Zeugen JK. und JT., gekommen war, kamen die verbliebenen Künstler mit Ausnahme des Zeugen HT. ab dem 00.00.0000 im Veranstaltungslokal „EL.“ des Zeugen BD. in B. unter. Hier waren hinreichend Platz und sanitäre Einrichtungen vorhanden, auch die Schlafplätze auf Möbelstücken oder Matratzen waren ausreichend. Allerdings fehlte es auch bei dieser Unterbringung an Privatsphäre. Weiterhin traten die Zeugen regelmäßig mindestens 4 Mal pro Woche in wechselnder Zusammensetzung in verschiedenen Städten auf. Am 00.00.0000 reiste auch der Zeuge NA. zurück nach Simbabwe.. Zudem verließ die Zeugin BS. nach Streitigkeiten mit dem Angeklagten die Gruppe und ging nach V., um sich dort unabhängig von dem Angeklagten eine Arbeitsstelle mit regelmäßigem Verdienst zu suchen. Anfang Juni 0000 begaben sich die Zeugen PD., AM., RS., E., XY., DA., CG., SV., EE. und CU. auf Geheiß des Angeklagten nach KT., um dort Straßenshows zu absolvieren. Nachdem die Zeugen – für den Angeklagten überraschend früh – aus KT. zurückgekehrt waren, verfügte er über keine geeignete Unterkunft für sie. Daher brachte er sie mit bis zu 10 Personen für die Zeit vom 00.00. bis zum 00.00.0000 ( Fall 26 ) auf engstem Raum in dem noch nicht fertig hergerichteten Kiosk GL. an der Anschrift PX.-straße in B. unter, wobei jedenfalls in der Anfangszeit die Zeuginnen SV. und EE. sowie der Zeuge E. bei einem Bekannten des Angeklagten unterkamen. Die Zeugin EE. zog bereits nach zwei bis drei Tagen aus; die Zeugen SV. und E. verließen die Wohnung nach spätestens einer Woche. Auch sie zogen dann in den Kiosk. Der Kiosk bestand lediglich aus einem Verkaufsraum, einem als Lagerraum genutzten Hinterzimmer und einem weiteren Hinterzimmer mit Waschbecken als Vorraum zu einer Toilette. Eine Möglichkeit zu Duschen war nicht vorhanden, sodass sich die Zeugen anderweitig behelfen mussten. Ansonsten blieb ihnen nur, auf sog. „Katzenwäsche“ auszuweichen. Die Zeugen mussten ohne jegliche Privatsphäre in dem Lagerraum sowie dem Verkaufsraum zwischen dort bereits abgestellten und gelagerten Gegenständen zusammengepfercht auf Isomatten und einer Couch nächtigen. Die Couch teilten sich die Zeugen PD., E., CG., AM. und SV.. Auch hier waren dem Angeklagten die Umstände der unzumutbaren Unterbringung vollständig bekannt. Die Zeugin EE. verließ den Kiosk ob der Zustände bereits nach einer Nacht und zog zur Zeugin BS. nach V.. Später ging auch der Zeuge CU. fort. Essen, das die Zeugen selbst kaufen mussten, konnten sie lediglich notdürftig auf einem von ihnen selbst besorgten Zweiplattenkocher zubereiten. Auch in dieser Zeit traten die Zeugen auf Veranlassung des Angeklagten mindestens vier Mal wöchentlich – insgesamt also 12 Mal – in verschiedenen Städten in sog. Straßenshows auf. Wiederum mussten sie ihre Einnahmen bei dem Angeklagten abliefern. Obgleich er, wie ihm auch bewusst war, durch die Unterbringung der Künstler im Kiosk deutlich geringere Ausgaben hatte, vereinnahmte er wiederum den Großteil der Einnahmen für sich und beließ den Zeugen lediglich geringfügige Beträge, mit denen sie wiederum allenfalls die Grundbedürfnisse decken konnten. Nach dem 00.00.0000 zogen die verbliebenen Zeugen zunächst in Appartements in der DQ.-straße in R.. Während sich der Zeuge RS. ebenfalls von der Gruppe absetzte und die Zeugin EE. schließlich im Oktober 0000 nach Simbabwe. zurückkehrte, waren die Zeugen PD., DA., E., CG. und SV. bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 00.00.0000 für den Angeklagten tätig. Jedenfalls in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 nutzte der Angeklagte bewusst den Umstand aus, dass die Künstler weder der deutschen Sprache mächtig noch mit dem deutschen Kulturkreis vertraut waren. Wie für ihn ersichtlich, war es den Zeugen aufgrund der Sprachbarriere, ihrer Mittellosigkeit und ihrer Unkenntnis über die Gegebenheiten in Deutschland nicht möglich, sich von ihm zu lösen und Behörden, Polizei oder soziale Einrichtungen um Hilfe zu bitten. Der Angeklagte erklärte den Zeugen im Übrigen, dass er sie nach Simbabwe. zurückschicken werde, wenn sie nicht tun würden, was er wolle. Aufgrund dieser Gesamtumstände sahen die simbabwischen Künstler keine Möglichkeit, sich den Forderungen des Angeklagten zu widersetzen und übergaben ihm die geforderten Gelder, ohne von ihm eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Für jede der insgesamt 29 Straßenshows in den beiden Tatzeiträumen vereinnahmte der Angeklagte mindestens einen Betrag in Höhe von 50,00 Euro, dem keine entsprechenden Ausgaben seinerseits gegenüberstanden. 4. Fälle 31a, 31b, 32, 33a und 33b (Fälle 31 bis 33 der Anklageschrift) Mindestens seit Anfang 0000 erhielt der Angeklagte aus dem Betrieb der Künstleragentur, den Flugbuchungen für die gesondert verfolgte MA. sowie der illegalen Vermietung der Räumlichkeiten TI.-straße in B. als Bordellwohnung Einkünfte in Höhe von mindestens 1.400,00 bis 2.000,00 Euro monatlich. Dennoch gab er diese Einkünfte bei seinem Antrag auf (Weiter-)bewilligung der Leistungen nach dem SGB II vom Februar 0000 ( Fall 31a ) für seine Bedarfsgemeinschaft und sich nicht an. Auch bei seinen weiteren Antragstellungen an den Landrat des Kreises B. am 00.00.0000 ( Fall 31b ), am 00.00.0000 ( Fall 32 ), am 00.00.0000 ( Fall 33a ) und am 00.00.0000 ( Fall 33b ) verschwieg der Angeklagte seine tatsächlichen Einnahmen und gab lediglich geringe Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb an. Der Angeklagte wusste, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I dazu verpflichtet war, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben – auch zu seinen Einkommensverhältnissen – zu machen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten neben dem Angeklagten auch seine Lebensgefährtin SM. sowie die gemeinsamen Kinder VS. und PV... Ausgehend vom Regelbedarf nebst Miet-, Nebenkosten und Heizkostenanteil sowie einem Mehrbedarf während der Schwangerschaft der Zeugin SM. (Mai bis November 0000) bestand ein zu berücksichtigender Bedarf der Bedarfsgemeinschaft im Sinne der §§ 7 ff., 20 ff. SGB II in Höhe von 1.453,00 Euro für Februar bis April 0000 sowie Dezember 0000, in Höhe von 1.505,13 Euro für Mai 0000, in Höhe von 1.635,56 Euro für Juni und Juli 0000, in Höhe von 1.515,56 Euro für August bis Oktober 0000, in Höhe von 1.492,62 Euro für November 0000, in Höhe von 1.468,00 Euro für Januar 0000, in Höhe von 1.928,00 Euro für Februar bis Dezember 0000 sowie in Höhe von 1.954,00 Euro für Januar bis Juni 0000. Die Schwankungen beruhen vorrangig auf dem Wohnkostenanteil, für den eine zum Februar 0000 erfolgte Mieterhöhung zu berücksichtigen war. Zudem wurden für die zeitweise in der elterlichen Wohnung lebenden volljährigen Kinder HY. (bis Mai 0000), QL. und GB.. (ab August 0000), die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten, anteilige Wohnkosten abgezogen. Unter Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Gewerbetrieb, aus den Straßenshows und den Flugbuchungen sowie aus Vermietung in Höhe von mindestens 1.400,00 bis 2.000,00 Euro zuzüglich des Kindergeldes in Höhe von 192,00 Euro bzw. 194,00 Euro ab 0000 pro Kind monatlich und im Zeitraum von März 0000 bis Januar 0000 auch des Elterngeldes der Zeugin SM. in Höhe von monatlich 150,00 Euro bestand auch nach Abzug des Freibetrages der §§ 11 ff. SGB II, 3 Alg II-Verordnung für Einnahmen aus Gewerbebetrieb keine Hilfsbedürftigkeit des Angeklagten und seiner Bedarfsgemeinschaft. Hätte der Angeklagte seine Einkommensverhältnisse wahrheitsgemäß offen gelegt, so hätte ihm – wie er auch wusste – kein Anspruch auf die beantragten Sozialleistungen zugestanden. Durch das Verhalten des Angeklagten kam es in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu einer irrtumsbedingten Überzahlung durch die jeweiligen Sachbearbeiter der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von insgesamt 6.434,11 Euro ( Fall 31a ), im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ( Fall 31b ) zu einer Überzahlung von insgesamt 5.315,40 Euro, im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ( Fall 32 ) zu einer Überzahlung von insgesamt 7.876,20 Euro, im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ( Fall 33a ) zu einer Überzahlung von 5.474,00 Euro sowie im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ( Fall 33b ) zu einer Überzahlung von insgesamt 6.214,70 Euro, auf die er, wie ihm bewusst war, keinen Anspruch hatte. Dabei setzten sich die auf die Bedarfsgemeinschaft entfallenden Zahlungen sowie die jeweiligen Anteile des Angeklagten wie folgt zusammen: Fall 31a Bedarfsgemeinschaft Anteil Angeklagter Februar 0000 1.002,86 Euro 419,92 Euro März 0000 1.002,86 Euro 419,92 Euro April 0000 1.002,86 Euro 419,92 Euro Mai 0000 1.054,99 Euro 424,20 Euro Juni 0000 1.185,42 Euro 466,43 Euro Juli 0000 1.185,42 Euro 466,43 Euro Fall 31b August 0000 908,36 Euro 362,37 Euro September 0000 908,36 Euro 362,37 Euro Oktober 0000 908,36 Euro 362,37 Euro November 0000 885,42 Euro 359,44 Euro Dezember 0000 845,80 Euro 354,15 Euro Januar 0000 858,80 Euro 359,97 Euro Fall 32 Februar 0000 1.437,70 Euro 512,53 Euro März 0000 1.287,70 Euro 459,06 Euro April 0000 1.287,70 Euro 459,06 Euro Mai 0000 1.287,70 Euro 459,06 Euro Juni 0000 1.287,70 Euro 459,06 Euro Juli 0000 1287,70 Euro 459,06 Euro Fall 33a August 0000 908,00 Euro 323,70 Euro September 0000 908,00 Euro 323,70 Euro Oktober 0000 908,00 Euro 323,70 Euro November 0000 908,00 Euro 323,70 Euro Dezember 0000 908,00 Euro 323,70 Euro Januar 0000 934,00 Euro 332,21 Euro Fall 33b Februar 0000 1.242,94 Euro 442,09 Euro März 0000 1.242,94 Euro 442,09 Euro April 0000 1.242,94 Euro 442,09 Euro Mai 0000 1.242,94 Euro 442,09 Euro Juni 0000 1.242,94 Euro 442,09 Euro Das zu Unrecht erhaltene Geld verwendete der Angeklagte für sich. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortdauernde Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. III. 1. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Hauptverhandlung, denen die Kammer im Wesentlichen gefolgt ist. Die hinsichtlich der Vorstrafen getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.0000, dessen Inhalt der Angeklagte als richtig anerkannt hat, und den ergänzend verlesenen Urkunden aus den Vorstrafenakten. 2. Die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der unter II. getroffenen Feststellungen zur Sache beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die die Kammer aufgrund der weiteren erhobenen Beweise weitgehend bestätigt gefunden hat, sowie den sonstigen ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln. a) Der Angeklagte hat sich zunächst nicht geäußert. Am 39. Hauptverhandlungstag hat er sich hinsichtlich der Vorwürfe, die Gegenstand der Verurteilung sind, dahingehend eingelassen, dass er mit den sog. Prostitutionsfällen (vgl. oben II. 1.) nichts zu tun habe. Die gesondert verfolgte MA. kenne er seit über 36 Jahren. Wegen der gemeinsamen vier Kinder seien sie ständig in Kontakt und würden sich gegenseitig unentgeltlich helfen. Mit ihrem Betrieb aber habe er nichts zu tun. Seine Mitarbeiter oder er hätten lediglich Flüge online gebucht und bezahlt. Dies gelte entsprechend für die Werbung bei QR.. Die gesondert verfolgte MA. habe Probleme mit dem Internet gehabt und auch nicht über online-banking verfügt. Das verauslagte Geld habe er im Anschluss von dieser jeweils zurückerhalten. Dabei sei ihm von der gesondert verfolgten MA. für die Flugtickets mehr Geld erstattet worden, als er verauslagt habe. Er habe einen Unkostenbeitrag aufgeschlagen, der gesondert verfolgten MA. hiervon aber nichts gesagt, da sie die Differenz zum tatsächlichen Ticketpreis sonst nicht gezahlt hätte. Er habe gewusst, dass die Mädchen als Prostituierte arbeiten sollten. Für ihn sei es selbstverständlich gewesen, dass die Frauen aus der Ukraine, die zu Frau MA. kommen sollten, entweder bereits Prostitutionspässe gehabt hätten oder aber solche bekommen sollten. Die Frauen seien meistens zwischen der Ukraine und Deutschland hin und her gereist. Die Namen der einzelnen Mädchen kenne er nicht, er habe insoweit keinen Überblick. Er habe nur die Passkopien erhalten, um die Flüge zu buchen. Die Künstler aus Simbabwe. (vgl. oben II. 3.) habe er für die RP. Tournee eingeladen. Er habe Sponsoren und Vertragspartner für eine Tournee für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 finden können. Die bereits im September 0000 eingereisten Akrobaten, Tänzerinnen und Tänzer hätten an den RP. Shows in IC. teilgenommen, jedoch anders als geplant ohne Marimba und mit schlechten Kostümen. Die Sponsoren, Investoren und Geschäftspartner seien sehr enttäuscht gewesen von der schlechten Darbietung. Aufgrund eines Betrugsfalls zu seinem Nachteil mit dem Ticketanbieter NX. und der schlechten Leistung der Künstler seien dann alle Sponsoren abgesprungen und die Tournee habe abgesagt werden müssen. Dies habe er den noch in Simbabwe. verbliebenen Musikern so mitgeteilt. Diese hätten dennoch darauf gedrängt, nach Deutschland zu kommen. Er habe alle Visagebühren bezahlt und hätte das Geld aus den Einnahmen von den Straßenshows zurückerhalten sollen. Mit den Straßenshows hätten die Künstler von sich aus angefangen. Dabei hätten sie ihre Visitenkarten an Passanten verteilt und dadurch Aufträge bekommen können. Es sei ganz normal, dass Künstler Straßenshows machen würden. Das Geld aus den Straßenshows sei für die Miete, die Nebenkosten, Storm, Internet, Telefon und Essen bestimmt gewesen. Das restliche Geld hätten die Künstler unter sich aufgeteilt. Er habe geplant, die Künstler in B. unterzubringen, wenn sie nicht auf Tournee waren. Die Band hätte in der Künstlerwohnung auf der SH.-straße wohnen sollen, alle anderen HP.-straße in B.. Die Künstlerwohnung HP.-straße habe aus fünf Zimmern bestanden. Das Bauamt habe jedoch eine Nutzung von vier der fünf Räume als Wohnung untersagt, weshalb eine Unterbringung dort nicht mehr möglich gewesen sei. Es sei nie vereinbart gewesen, dass das Geld, das die Künstler bei Auftritten für Dritte oder aber bei den Straßenshows verdienten, geschenkt sei. Vielmehr sei klar gewesen, dass das Geld als ihr Verdienst zählen sollte. In der Zeit vom 00.00.0000 bis April 0000 hätten die Künstler keine einzige Show und auch keine Straßenshow gemacht. Obwohl der Vertrag mit den Künstlern zum 00.00.0000 geendet habe, habe er auch in der Zeit bis zum neuen Vertrag Miete, Essen, Verpflegung und Nebenkosten für alle bezahlt. Des Weiteren habe er dem Zeugen OE. (vgl. oben II. 2.) keinen Scheinvertrag gegeben. Dieser sei freiberuflicher Künstler gewesen und mit einem Künstlervisum 0000 nach Deutschland gekommen. Der OE. sei ein guter Musiker. Er habe nach einem Trommler und Drummer gesucht, weil drei Musiker von XU., die seit Jahren in der RP. Show mitgewirkt hätten, nach Ghana zurückgegangen seien. XU. habe ihm den OE. vorgestellt. Er habe dann mit diesem einen Freiberufler-Künstler-Vertrag abgeschlossen. Der Musiker sei fest eingeplant gewesen in seiner Show. Zudem habe er gegenüber dem Jobcenter keinen Betrug begangen (vgl. oben II. 4.). Er habe richtige Angaben zu seinem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gemacht. An der Zimmervermietung auf der TI.-straße in B. habe er kein Geld verdient. Das Zimmer sei nur ein paar Mal vermietet worden und hätte viele Monate leer gestanden. Das Geld sei direkt für die Mietzahlungen an den Vermieter gegangen und für die Betriebskosten. Von dem Geld von dem Kiosk habe er die Miete für die Zimmer und den Lagerraum auf der TI.-straße in B. bezahlt, wenn aus der Zimmervermietung keine Einnahmen gekommen seien. Auch habe er das Zimmer und den Lagerraum auf der TI.-straße nur acht Monate gemietet, die Erklärung für das JobCenter habe aber erst nach einem Jahr gemacht werden müssen. b) Am 40. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte seine Einlassung dahingehend konkretisiert, dass er mit der Wohnung des MC. auf der UZ.-straße nichts zu tun gehabt habe. Als Frau MA. einen Platz für die Damen zum Arbeiten gesucht habe, weil sie in R. zu viele Mädchen hatte, könne es durchaus sein, dass er den MC gefragt habe, ob die Mädchen bei ihm unterkommen könnten. Ihm sei aber nicht erinnerlich, ob er den MC nach den Einnahmen gefragt habe. Es sei durchaus möglich, dass Frau MA. ihn darum gebeten habe und er dies dann auch gemacht habe. Er sei davon ausgegangen, dass das schon legal sei, wenn die Frauen aus der Ukraine kämen und hier als Prostituierte arbeiten wollten. Frau MA. habe wegen der Mädchen immer Angst gehabt, dabei sei es aber um die Steuerzahlung nach dem Düsseldorfer Verfahren gegangen. Die Einnahmen von den Straßenshows hätten noch nicht mal gereicht, um die Unkosten zu decken. Als die Künstler bei ihm gewohnt hätten, habe er viel zahlen müssen. Sie hätten den Whirlpool dauerhaft laufen lassen, was sehr viel Strom verbraucht habe. Auch für die Reise nach KT. seien erhebliche Kosten angefallen, die er nicht zurückbekommen habe. c) Schließlich hat der Angeklagte am 42. Hauptverhandlungstag nach einer förmlichen Verständigung seine bisherigen Einlassungen nochmals dahingehend korrigiert und konkretisiert, dass die Anklage, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch Gegenstand der Hauptverhandlung war, weitgehend eingeräumt werde. In diesem Zusammenhang hat er betont, dass es sich bei den in den Fällen 3 bis 24 in Rede stehenden Tathandlungen insgesamt um Gefälligkeiten für seine Ex-Frau, die ehemalige Mitangeklagte MA., gehandelt habe. Er habe keinen größeren finanziellen Vorteil aus den „Gefälligkeiten“ gezogen. Er habe sich vorgemacht, dass die Damen, die auch in anderen Clubs arbeiten konnten, legal nach Deutschland gekommen seien. Allerdings habe er auch die Möglichkeit erkannt, dass die Einreisen illegal erfolgt seien. Dies sei ihm letztlich egal gewesen, weil er meinte, mit diesen Vorgängen praktisch nichts zu tun zu haben, weil es sich „um Geschäfte seiner Ex-Frau“ gehandelt habe. In den Fällen 25 und 26 müsse er einräumen, die Arbeitskraft der in Rede stehenden simbabwischen Künstler ausgenutzt zu haben, jedenfalls im Zeitraum von deren Unterbringung in der SH.-straße in B. sowie im Kiosk. In diesen Zeiträumen seien die ihn selbst belastenden Kosten aus der Beherbergung und Verköstigung der in Rede stehenden Künstler deutlich geringer gewesen als dies in den übrigen Zeiträumen deren Aufenthaltes für ihn gewesen sei; gleichwohl habe er auch in diesen Zeiträumen an die Künstler nur allenfalls deren Grundbedürfnisse abdeckende Geldbeträge gezahlt. Er bedauere dieses Verhalten und könne es sich rückblickend nur so erklären, dass er sich tatsächlich, jedenfalls in den übrigen Zeiträumen, mit erheblichen eigenen Kosten aus der Unterkunft und Logis der Künstler belastet gefunden habe und daher versucht habe, diese Minusgeschäfte auszugleichen. Hieraus erkläre sich auch, dass er in den vorgenannten Zeiträumen bei den von den Künstlern absolvierten Straßenshows immer – im Verhältnis – größere Geldbeträge für sich vereinnahmt habe, als er an die Künstler – im Verhältnis – ausgekehrt habe. Die genauen Geldbeträge könne er heute nur noch in der Größenordnung von 50,00 bis maximal 200,00 Euro pro Straßenshow beziffern, welche er für sich vereinnahmt habe. Jedoch habe er nicht über den gesamten Zeitraum die Arbeitskraft der Künstler ausgenutzt und diesen sogar auf Nachfrage Geld zur Verfügung gestellt, um dieses nach Simbabwe. zu Familienangehörigen zu schicken; insgesamt auf den gesamten Zeitraum der Arbeitstätigkeit der Künstler in Deutschland betrachtet, habe er „unter dem Strich“ kaum einen Gewinn erwirtschaftet; allenfalls wäre von 1.000,00 bis 2.000,00 Euro auszugehen. Gegenüber dem JobCenter habe er die Mieteinnahmen aus der Zimmervermittlung nicht konkret angegeben. Er habe jedenfalls Einnahmen in solch großer Höhe gehabt, dass ein Sozialhilfeanspruch nicht mehr bestanden habe. Auch die Vorwürfe bezogen auf den Zeugen OE. seien zutreffend, er habe aber die vereinbarte Gegenleistung nicht bekommen. d) Die ehemals mitangeklagte und inzwischen gesondert verfolgte MA. hat am 35. Hauptverhandlungstag in Übereinstimmung mit der vorgenannten Einlassung bezüglich der Beteiligung des Angeklagten erklärt, dieser habe sie bei den Computersachen unterstützt. Er, der H., habe die Flüge gebucht. Sie habe ihm dann später das Geld gegeben. Die Werbung bei QR. habe sie selber aufgegeben. H. habe lediglich die Bilder an QR. geschickt. Die Mädchen hätten zum Teil selber Bilder gehabt. Dann habe er die weggeschickt. Er habe sich auch darum gekümmert, wenn die Mädchen neue Bilder hatten und die alten Bilder raus sollten. Zudem habe H. die Werbung bezahlt, da sie kein online-banking gehabt habe. Er habe ihr diesen Gefallen getan, auch wenn er das nicht so gerne gemacht habe. Eine Gegenleistung habe er für seine Hilfe nicht erhalten. Ab und zu sei H. nach R. gekommen und sie habe ihm etwas Geld gegeben, wenn er kein Geld gehabt habe. Soweit er Geld vorgestreckt habe, habe sie es ihm später erstattet. Hierzu sei sie auch mal nach B. gefahren und habe Geld vorbeigebracht. Ein oder zwei Mal habe er auch Mädchen vom Flughafen abgeholt. Zeitweise habe sie einen eigenen Fahrer, den gesondert verfolgten NE., gehabt. 0000 habe der „Man“ [gemeint ist der gesondert verfolgte QI.] die Mädchen abgeholt. Dieser sei zwar der Fahrer von H. gewesen, sie habe ihn aber selbst kontaktiert und auch selbst bezahlt. „Man“ habe die Mädchen auch zu Hausbesuchen gefahren, wofür sie ihn extra bezahlt habe. Sie selbst habe die Emailadresse E-Mail01 genutzt, H. habe unter anderem die Emailadresse E-Mail02 genutzt. Die Adresse E-Mail03 habe sie nie genutzt. Die anfallenden Dinge habe sie mit H. besprochen. Er habe ihr abgeraten bezüglich der Mädchen aus der Ukraine und gewusst, dass diese hier, d.h. in Deutschland, nicht arbeiten dürften. Sie habe ihm das so gesagt. Mit H.s Geschäften in der SH.-straße in B. habe sie nichts zu tun gehabt. In R. habe es eine Terminwohnung in der JR.-straße gegeben. Dieses Objekt habe sie selbst angemietet und eine Miete in Höhe von 1.100,00 Euro monatlich bezahlt. Dort habe es Platz für bis zu vier Mädchen gegeben. Als die „AQ.“ angekommen sei, seien sie zu fünft gewesen, weshalb sie für diese ein Appartement in der WR.-straße in V. angemietet habe. Weiter sei eine Wohnung in der TI.-straße in B. genutzt worden. Diese Wohnung sei von H. angemietet worden. Dort habe die „TA.“, gearbeitet, weil sie sich nicht mit den anderen Mädchen verstanden habe. Gezahlt habe sie H. 50,00 Euro/Tag an Miete. e) Soweit die geständige Einlassung des Angeklagten den getroffenen Feststellungen entspricht, ist diese glaubhaft. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Angeklagte zu Unrecht der dem vorgeworfenen Taten bezichtigt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte seine ursprüngliche Einlassung korrigiert hat. Denn die korrigierte, nun überwiegend geständige Einlassung konnte verifiziert werden durch die Angaben der hierzu vernommenen Zeugen, den Inhalt der verlesenen Urkunden, den Inhalt der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden und die in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie Audiodateien. Zu den Schleusungsfällen (oben II. 1. und 2.): aa) Zunächst wird der Umstand, dass die gesondert verfolgte MA. – wie von ihr eingeräumt – in der JR.-straße in R. einen Bordellbetrieb unterhalten hat, bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin TC.. Diese hat angegeben, auf der Suche nach Arbeit die Anschrift der gesondert verfolgten MA. erhalten zu haben. Sie habe sich bei dieser als Prostituierte beworben und als solche auch angefangen. Ihr Arbeitsname sei „WQ.“ gewesen. Allerdings habe das nicht funktioniert, da sie nicht gebucht worden sei. Die gesondert verfolgte MA. habe sie dann gefragt, ob sie im Hinblick auf ihre Deutschkenntnisse nicht als Hausdame arbeiten wolle. Das habe sie zunächst am Wochenende, dann an drei Tagen in der Woche gemacht. Das müsse ab Juni 0000 gewesen sei. Als Hausdame habe sie Reinigungsarbeiten gemacht, die Wäsche gewaschen, die Türe für Gäste geöffnet, mit diesen gesprochen, das eingenommene Geld aufgeteilt und den Telefondienst übernommen. Die Prostituierten selbst hätten kein Deutsch gesprochen. Sie könne sich noch an „ZS.“, „ED.“, „AT.“ und „ZN.“ erinnern, die seien aus der Ukraine gewesen. „TA.“ sei aus Lettland gewesen. In der Regel habe die Chefin, also die gesondert verfolgte MA., die Anrufe durchgeführt und ihr nur gesagt, welcher Gast für welches Mädchen komme. Manchmal habe sie auch selbst Anrufe entgegen genommen. Dann sei die Adresse JR.-straße in R. die Anschrift gewesen, die sie den Kunden genannt habe. Die Gäste, die gekommen seien, hätten ihr das Geld gegeben. Sie habe die Anzahl der Gäste entsprechend notiert und abends das Geld zu gleichen Teilen zwischen dem jeweiligen Mädchen und der Chefin aufgeteilt. Die Preise seien Standard gewesen, nämlich für 20 Minuten 50,00 Euro, für 30 Minuten 60,00 Euro, für 45 Minuten 80,00 Euro und für eine Stunde 120,00 Euro, Hausbesuche etwas teurer. Die Bekundungen der Zeugin TC. waren glaubhaft, die Zeugin selbst glaubwürdig. Die Aussage der Zeugin zu Tätigkeit, Organisation, Preisgestaltung und Aufteilung der Einnahmen decken sich mit der glaubhaften, in sich schlüssigen Aussage der Zeugin KP., die ebenfalls von einer Halbierung des Verdienstes sprach und angab, von ihrer Hälfte habe MA., d.h. die gesondert verfolgte MA., Essen für sie gekauft, die Miete und die Flüge bezahlt. Die Zeugin TC. schilderte das Geschehen ruhig, sachlich und ohne erkennbare besondere Belastungstendenz. Die Aussage der Zeugin war geschlossen und enthielt keine Widersprüche. Vielmehr hat die Zeugin auch ihre eigene Rolle beim Betrieb des Bordells in R. offengelegt. Soweit sie nicht mehr genau erinnern konnte, wann sie ihre Tätigkeit für die gesondert verfolgte MA. begonnen hatte, beruht dies auf dem Zeitablauf und nicht auf einer bewusst unzutreffenden Schilderung der Geschehnisse. Hinzu kommt, dass sich der Betrieb des Bordells in den Räumlichkeiten der JR.-straße in R. durch Feststellungen der eingesetzten Beamten im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme am 00.00.0000 objektivieren lässt. Nach dem Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000 (Bl. 221-230 FA5) wurden in dem Objekt neben der Zeugin TC. auch die Zeuginnen SY., FO., DO. und KP. angetroffen, wobei zwei der vier angetroffenen Ukrainerinnen lediglich mit aufreizenden Dessous, mithin „berufstypisch“, bekleidet waren. Ferner legte die Einrichtung der Räumlichkeiten die Ausübung von Prostitution nahe. So befand sich im mit Spiegeln verkleideten Treppenaufgang vom Erdgeschoss zum 1. Obergeschoss eine mit aufreizenden Dessous gekleidete Schaufensterpuppe. Über einer Samtcouch im 1. Obergeschoss hing ein Lackkorsett und schließlich fanden sich in einem Schlafzimmer ein Lederbett, eine Lederbank und weitere, für die Nutzung zu sadomasochistischen sexuellen Handlungen geeignete Utensilien. Dass es sich bei der Wohnung TI.-straße in B., die von dem Angeklagten angemietet wurde, um sie tageweise weiterzuvermieten, um eine Bordellwohnung handelt, ergibt sich aus dem Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000 (Bl. 1018 ff. HA) sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die eine szenetypische Einrichtung der Wohnung zeigen. Der Bezug zum Angeklagten wird belegt durch die Beschriftung der Klingel mit der Aufschrift „FP.“. Dem steht nicht entgegen, dass die bei der Durchsuchungsmaßnahme angetroffene Zeugin RI. angegeben hat, die Wohnung von der gesondert verfolgten MA. zum Preis von 300,00 Euro/Woche angemietet zu haben. Denn die Zeugin musste keine Kenntnis von der (Unter-)Vermietung der Wohnung durch den Angeklagten an die gesondert verfolgte MA. haben. Den Umstand der (Weiter-)Vermietung bzw. Anmietung durch den Angeklagten haben sowohl der Angeklagte wie auch die ehemals mitangeklagte MA. eingeräumt. Überdies werden die diesbezüglichen Einlassungen belegt durch das (durch Abspielen der Audiodateien in Augenschein genommene und) übersetzte Telefonat vom 00.00.0000, 19:08 Uhr (TÜ 02), in dem die gesondert verfolgte MA. gegenüber dem Zeugen EF. angibt, dass sie die Miete für die in B. tätige „TA.“ in Höhe von 50,00 Euro an den H., also den Angeklagten, zahle. Die Feststellungen bezüglich der Aufschläge auf die Flugkosten in Höhe von durchschnittlich 50,00 Euro beruhen auf einer Schätzung der Kammer, der die geständige Einlassung des Angeklagten sowie die eingeführten Beweismittel über die tatsächlich entstandenen Kosten im Vergleich zu den angegebenen Kosten zugrunde liegen. So hat der Angeklagte, wie sich aus dem Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 14:29 Uhr (Bl. 162 FA5) ergibt, gegenüber der gesondert verfolgten MA. angegeben, das Hin- und Rückflugticket für „AQ. (Fall 4) habe 304,00 Euro gekostet. Tatsächlich ergibt sich aus Zahlungsübersicht (Bl. 164 FA5) ein Preis von 252,63 Euro. Im Fall 11 betrug der Preis für den Hinflug der Zeugin ZY. ausweislich der Email vom 00.00.0000, 03:36 Uhr (Bl. 20-23 FA15) 154,46 Euro, wohingegen der Angeklagte nach dem Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 12:48 Uhr (Bl. 32 FA15), gegenüber der gesondert verfolgten MA. von „fast 200,00 Euro“ an Kosten spricht. Das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 20:43 Uhr (Bl. 29 FA23) belegt, dass der Angeklagte den tatsächlichen Ticketpreis für den Hinflug der Zeugin LK. (Fall 18) von 109,31 Euro (Bl. 20-23 FA23) auf 170,00 Euro erhöht hat. Schließlich hat der Angeklagte gegenüber der gesondert verfolgten MA. ausweislich des Protokolls eines Telefonates vom 00.00.0000, 00:08 Uhr (Bl. 141 FA31), angegeben, das Ticket für den (geplanten) Rückflug der Zeugin DO. am 00.00.0000 hätte 225,00 Euro gekostet (Fall 20). Tatsächlich beliefen sich die Kosten ausweislich der Zahlungsübersicht vom 00.00.0000 auf 175,99 Euro (Bl. 134 FA31). Auf dieser Basis steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte durchschnittlich 50,00 Euro auf die tatsächlichen Flugkosten aufgeschlagen hat. Dabei hat die Kammer bei der Mindestangabe von 50,00 Euro zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er teilweise auch Beträge geringfügig unter 50,00 Euro vereinnahmt hat, in anderen Fällen aber auch, wie beispielsweise im Fall 18, deutlich über 50,00 Euro. Die Feststellungen zu den einzelnen Tatbeiträgen des Angeklagten ergeben sich aus den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls im Einzelnen eingeführten Emails über die Buchung von Werbung für die einzelnen Damen bei dem Internetportal QR. sowie von Flugtickets über die Emailadressen E-Mail04, E-Mail05, E-Mail02 und E-Mail03. Dass diese Emailadressen jeweils dem Angeklagten zuzuordnen sind, wird belegt durch die seitens des zuständigen Providers JX. übermittelten Daten, wie sie im verlesenen polizeilichen Vermerk vom 00.00.0000 (Bl. 334 ff. HA) niedergelegt sind. Schließlich wird die geständige Einlassung des Angeklagten, ihm sei bewusst gewesen, dass die Ukrainerinnen nicht ohne Visum arbeiten durften, belegt durch die Angaben der gesondert verfolgten MA., die eine entsprechende Information des Angeklagten hierüber bestätigt hat. Dass der gesondert verfolgten MA. dieser Umstand bewusst war, wird verifiziert durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 19:07 Uhr (Bl. 162 f. FA9), in dem die gesondert verfolgte MA. gegenüber dem Zeugen EF. einräumt, dass ihre Mädchen keine Papiere hätten, sowie durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 15:50 Uhr (Bl. 58 FA11), in dem die gesondert verfolgte MA. für eines der ukrainischen Mädchen einen anderen Platz zum Arbeiten sucht und dabei offenlegt, dass diese keine Papiere hätte. Gestützt werden die Feststellungen zur Kenntnis der eingereisten Damen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels ferner durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 17:23 Uhr (Bl. 60 FA11), zwischen der gesondert verfolgten MA. und der Zeugin „GH.“, in dem die gesondert Verfolgte die Zeugin vor etwaigen Kontrollen warnt und sie Ratschläge erteilt, wie man sich im Falle einer Kontrolle verhalten solle. Des Weiteren hat der Zeuge EF. ausgesagt, im März/April 0000 hätten ihn Mädchen von MA. aus der Ukraine angesprochen, weil sie einen Platz zum Geldverdienen gesucht hätten und es bei MA. nicht so viel zu tun gegeben habe. Er habe ihnen jedoch nicht weiterhelfen können, da seine Frau, die selbst ein Bordell betreibe, nur Frauen aus EU-Ländern nehme, die offiziell arbeiten dürften. MA. habe gewusst, dass die Mädchen aus der Ukraine nicht arbeiten durften. Er habe mit ihr auch darüber gesprochen. Die Angaben des Zeugen EF. waren jedenfalls bezogen auf die Herkunft der Mädchen, deren Illegalität in Deutschland und die entsprechende Kenntnis der gesondert verfolgten MA. in sich stimmig, wenngleich der Zeuge sich im Übrigen an viele Gespräche mit der gesondert Verfolgten nicht mehr erinnern wollte. Dies steht seiner Glaubwürdigkeit im Hinblick auf den abgrenzbaren Teilbereich betreffend die Prostituierten vorliegend nicht entgegen. Überdies wird die diesbezügliche Aussage des Zeugen EF. belegt durch das mittels Abspielen der Audiodateien in Augenschein genommene und übersetzte Telefonat vom 00.00.0000, 22:46 Uhr (TÜ 02), in dem die gesondert verfolgte MA. gegenüber dem Zeugen gerade eingeräumt, dass „WE.“, „UL.“ und „ED.“ Ukrainerinnen seien und sie lieber ein Mädchen mit Papieren hätte. Zudem hat die gesondert verfolgte MA. ausweislich des Protokolls eines Telefonates vom 00.00.0000, 23:04 Uhr (Bl. 541 HA), ein Mädchen aufgefordert, nicht zu sagen, dass sie aus der Ukraine seien, weil sie nicht arbeiten dürften. Vielmehr sollten sich die Mädchen als Lettinnen ausgeben. Nach Auffassung der Kammer bestätigt dies unzweifelhaft das Wissen der gesondert verfolgten MA. um das Fehlen des erforderlichen Aufenthaltstitels, welches sie an den Angeklagten weitergegeben hat. Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit in den Fällen, in denen der Angeklagte die Flüge für die Ukrainerinnen gebucht hat, beruhen bereits auf der Betrachtung der großen Anzahl der Schleusungsfälle. Denn der Angeklagte hat, wie er einräumt, bei jeder Flugbuchung einen „Unkostenbeitrag“ auf die tatsächlich entstandenen Kosten aufgeschlagen und sich hierdurch über einen langen Zeitraum einen Nebenverdienst zu seinem Lebensunterhalt verschafft, was er von vornherein auch so beabsichtigt hatte. Bezogen auf die Fälle 4, 8 und 10 beruhen die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit auf dem Umstand, dass den Ukrainerinnen jeweils die vom Angeklagten unterhaltene Terminwohnung in der TI.-straße in B. zur Verfügung gestellt wurde und sie dort der Prostitution nachgegangen sind. Durch die Weitervermietung der Wohnung an die gesondert verfolgte MA. hat sich der Angeklagte, wie von vornherein beabsichtigt, eine zusätzliche Einnahmequelle von nicht nur unerheblichen Umfang verschafft. Dies hatte er bereits bei Anmietung des Objekts so beabsichtigt. bb) Die bezüglich der Fälle 3 und 4 getroffenen Feststellungen beruhen im Einzelnen auf folgenden Erwägungen: Der Angeklagte hat die Unterstützung der Zeugin KP. bei ihrer Einreise zum Zwecke der Prostitutionsausübung glaubhaft eingeräumt. Dabei wird die Buchung der Flüge seitens des Angeklagten nebst Flugdaten und der Kosten für die Tickets im Fall 3 belegt durch die Email vom 00.00.0000, 12:57 Uhr (Bl. 56 ff. HA) der Fa. SL., die das Portal LF. betreibt, sowie im Fall 4 durch die Email vom 00.00.0000, 15:14 Uhr (Bl. 163 ff. FA5). Dass der Angeklagte seitens der gesondert verfolgten MA. mit der Flugbuchung in den Fällen 3 und 4 beauftragt worden war, ergibt sich aus den Protokollen zweier Telefonate vom 00.00.0000, 11:36 Uhr (Bl. 53 FA5) sowie vom 00.00.0000, 14:44 Uhr (Bl. 159 FA5). Die festgestellte Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Nationalität der Zeugin werden ergänzend belegt durch die Kopie des ukrainischen Reisepasses der Zeugin (Bl. 171-173 FA5). Nach den Stempeleintragungen ist die Zeugin am 00.00.0000 über den Flughafen IC. ein- und von dort am 00.00.0000 wieder ausgereist. Die weitere Einreise ist am 00.00.0000 über den Flughafen W./YX. erfolgt, ebenso wie die Ausreise am 00.00.0000. Ferner ergibt sich aus dem Protokoll eines Telefonats vom 00.00.0000, 16:20 Uhr (Bl. 100 FA5), dass die Zeugin, wie von der gesondert verfolgten MA. angegeben, auch in dem Appartement in der WR.-straße in V. als Prostituierte tätig war. Das Protokoll eines Telefonats vom 00.00.0000, 14:41 Uhr (Bl. 159 FA5) stützt die Feststellung, dass die Zeugin KP. in der Bordellwohnung des Angeklagten in B. arbeiten sollte. Das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 18:01 Uhr (Bl. 68 FA5) belegt, dass der Angeklagte die gesondert verfolgte MA. beim Kauf eines Bettes für die Zeugin und den anschließenden Aufbau unterstützen sollte. Aus dem weiteren Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 15:49 Uhr (Bl. 74 FA5) ergibt sich, dass der Angeklagte sich um die Werbung für die Zeugin gekümmert und alle sechs Bilder der Zeugin an das entsprechende Internetportal versandt hat. Schließlich stützt das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 14:29 Uhr (Bl. 162 FA5) die Einlassung, dass der Angeklagte auf die tatsächlichen Kosten für die Flugbuchungen durchschnittlich 50,00 Euro aufgeschlagen hat. Denn dort gab er den Preis mit 304,00 Euro anstatt 252,63 Euro an. cc) Die zu den Fällen 6 und 7 getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Wiederum hat sich der Angeklagte geständig eingelassen. Die festgestellten Reisedaten werden belegt durch die Emails vom 00.00.0000, 11:21 Uhr (Bl. 46-50 FA9), vom 00.00.0000, 13:20 Uhr (Bl. 126-131 FA9) und vom 00.00.0000, 15:55 Uhr (Bl. 198-203 FA9) über die Flugbuchungen sowie durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 15:41 Uhr (Bl. 197 FA9) zwischen dem Angeklagten und der gesondert verfolgten MA., in dem diese den Angeklagten um die Umbuchung des Rückflugtickets für die Zeugin EM. bittet. Dass die Zeugin während beiden Aufenthalten in Deutschland von Beginn an der Prostitution nachgegangen ist, wie der Angeklagte einräumt, ergibt sich zudem aus der Email vom 00.00.0000, 07:38 Uhr (Bl. 58, 62 FA9), mit der Werbung für die Zeugin beim Internetportal QR. ab dem 00.00.0000 unter dem Arbeitsnamen „AT.“ gebucht und ausweislich der übersandten Quittung der SEPA-Überweisung vom Konto des Vereins WO. e.V. bezahlt wurde, über das der Angeklagte verfügungsbefugt war. Für Fall 7 ergibt sich die Buchung der Werbung bei QR. für die Dauer eines Monats aus der Email vom 00.00.0000, 01:58 Uhr (Bl. 154 f., 158 FA9). Die als Anhang zu der vorgenannten Email übersandte Quittung belegt die erneute Zahlung des Entgelts von 155,00 Euro vom Konto des Vereins WO. e.V. und damit durch den Angeklagten. dd) Die zu Fall 8 getroffenen Feststellungen beruhen – neben der geständigen Einlassung – auf folgenden Erwägungen: Die Reisedaten werden bestätigt durch das Protokoll des Telefonates vom 00.00.0000, 13:20 Uhr (Bl. 59 FA11), in dem „SG.“ von ihren Plänen mit BL. am Sonntag oder Montag zu kommen, berichtet, das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 17:23 Uhr (Bl. 60 FA11), in dem „GH.“, die Freundin der „SG.“, von einer sich spontan bietenden Mitfahrgelegenheit nach Deutschland erzählt und fragt, ob sie schon heute, d.h. am 00.00.0000, kommen könnten, was die gesondert verfolgte MA. bejaht, sowie durch das Protokoll des Telefonats vom 00.00.0000, 21:19 Uhr (Bl. 62 FA11), in dem die gesondert verfolgte MA. den Angeklagten über die Ankunft der Mädchen am gleichen Tag in Kenntnis setzt und eine anderweitige Unterbringung zu beschaffen versucht. Die Feststellungen zur Unterstützung des illegalen Aufenthalts der „SG.“ in Deutschland durch den Angeklagten werden belegt durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 21:51 Uhr (Bl. 142 FA11), in dem „SG.“ berichtet, dem Angeklagten 240,00 Euro für zwei Tage gegeben zu haben. Ferner ergibt sich aus dem Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 15:37 Uhr (Bl. 99 FA11), dass der Angeklagte für „SG.“ eine Guthabenkarte für ihr Mobiltelefon gekauft hat. Ferner hat die ehemals mitangeklagte MA. sich glaubhaft dahin eingelassen, „SG.“ habe zunächst kurze Zeit bei dem MC. auf der UZ.-straße in B. gearbeitet, weil sie keinen Platz gehabt habe. Die Miete von 50,00 oder 70,00 Euro am Tag für das eine Zimmer sei jedoch zu teuer gewesen. Als Platz auf der TI.-straße gewesen sei, habe die „SG.“ dort für eine Woche gearbeitet, bevor sie wieder nach Hause gefahren sei. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass der Angeklagte Einnahmen aus der Weitervermietung der Wohnung in der TI.-straße eingeräumt hat. Soweit die gesondert verfolgte MA. abweichend von den getroffenen Feststellungen angegeben hat, die „SG.“ habe über eine tschechische Aufenthaltserlaubnis verfügt und Arbeit in einer Fabrik in Tschechien gehabt, wird dies als nicht belastbare Schutzbehauptung widerlegt durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 13:20 Uhr (Bl. 59 FA11) und vom 00.00.0000, 21:23 Uhr (Bl. 63 FA11). In dem ersten Telefonat hat die Zeugin „GH.“ angegeben, sich erkundigt zu haben wegen drohenden Kontrolle. Ihr sei durch Bekannte, die im Puff arbeiten würden, gesagt worden, dass es im Februar/März normalerweise keine Kontrolle gebe. In dem späteren Telefonat hat die Zeugin „GH.“ erklärt, sie beide, also „SG.“ und sie selbst, wüssten, dass es gefährlich sei und sie ein Risiko eingingen. Hätte die Zeugin „SG.“ tatsächlich über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügt, hätte es für diese Sorgen keinen Anlass gegeben. Glaubhaft erscheint insoweit allenfalls, dass die Zeugin anderweitig gearbeitet hat, nicht aber, dass dies auf legaler Grundlage erfolgt wäre. ee) Die getroffenen Feststellungen zu Fall 10 beruhen auf folgenden Erwägungen: Der Angeklagte hat sich erneut hinsichtlich seiner Unterstützungshandlung geständig eingelassen. Die Reisedaten der Zeugin „GH.“ werden belegt durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 15:39 Uhr (Bl. 114 FA12), in dem sich die gesondert verfolgte MA. bei der Zeugin erkundigt, wie diese angekommen ist, und letztere angibt, sich fit zu fühlen und bereit zum Arbeiten zu sein, sowie das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 12:55 Uhr (Bl. 136 FA12), in dem die gesondert verfolgte MA. auf Nachfragen eines Kunden angibt, die Zeugin sei nur noch bis morgen, d.h. bis zum 00.00.0000, verfügbar und mache dann eine Pause. Dass die gesondert verfolgte MA. die Freischaltung der Werbung bei QR. für die „GH.“ spätestens ab dem 00.00.0000 veranlasst hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Protokoll des vorgenannten Telefonates vom 00.00.0000, in dem sie entsprechendes gegenüber der Zeugin bestätigt. Ferner ergibt sich aus der Email vom 00.00.0000, 12:18 Uhr (Bl. 133-135 FA12), dass der Angeklagte die Tätigkeit der Zeugin als Prostituierte und damit ihren illegalen Aufenthalt gefördert hat, indem er jedenfalls für den Zeitraum ab 00.00.0000 die Werbung bei dem Internetportal QR. bezahlt hat. ff) Die zu Fall 11 getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Wiederum hat sich der Angeklagte geständig eingelassen. Die Feststellungen zu den Reisedaten und Flugkosten werden belegt durch die Emails vom 00.00.0000, 09:36 Uhr (Bl. 20-24 FA15) und vom 00.00.0000, 04:52 Uhr (Bl. 57 FA15), aus denen sich die Flugbuchungen durch den Angeklagten ergeben, sowie den Boardingpass (Bl. 92 FA15) betreffend den Rückflug der Zeugin. Ferner ergibt sich aus den Protokollen der Telefonate vom 00.00.0000, 23:02 Uhr (Bl. 18 FA15) und 00.00.0000, 20:45 Uhr (Bl. 72 FA15), dass die gesondert verfolgte MA. den Angeklagten mit der Buchung des Fluges und den gesondert verfolgten NE. mit der Abholung der Zeugin vom Flughafen beauftragt hatte. Dass die Zeugin ZY. während ihres Aufenthaltes in Deutschland der Prostitution nachgegangen ist, ergibt sich ergänzend aus der Email vom 00.00.0000, 13:22 Uhr (Bl. 40-42 FA15), mit der Werbung für die Zeugin unter ihrem Arbeitsnamen „AL.“ bei dem Internetportal QR. ab dem 00.00.0000 geschaltet und erneut ausweislich der übersandten Quittung der SEPA-Überweisung vom Konto des Vereins WO. e.V. durch den Angeklagten bezahlt wurde. Schließlich wird die Einlassung des Angeklagten, der gesondert verfolgten MA. einen um durchschnittlich 50,00 Euro erhöhten Ticketpreis zur Erstattung genannt zu haben, um die Differenz als dauerhaften Gewinn zu vereinnahmen, belegt durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 12:48 Uhr (Bl. 32 FA15), in dem der Angeklagte wahrheitswidrig angibt, das Ticket habe fast 200,00 Euro gekostet. gg) Die in Bezug auf Fall 12 getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Erneut hat der Angeklagte eingeräumt, die Einreise einer Ukrainerin, namentlich der Zeugin XV., zum Zwecke der Prostitutionsausübung in dem Bordell der gesondert verfolgten MA. auf der JR.-straße in R. ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel durch Buchung des entsprechenden Fluges und Bezahlung von Werbung unterstützt zu haben. Die Daten der Einreise der Zeugin wie auch die Buchung des Fluges durch ihn werden bestätigt durch die Email vom 00.00.0000, 21:54 Uhr (Bl. 8-10 FA17). Dass die gesondert verfolgte MA. dem Angeklagten die Bilder der Zeugin XV. zur Erstellung des Profils der Zeugin bei dem Internetportal QR. übersandte, ergibt sich aus der Email vom 00.00.0000, 11:45 Uhr (Bl. 15 FA17). Die entsprechende Buchung der Werbung bei QR. für die Zeugin unter dem Künstlernamen „LZ.“ ab dem 00.00.0000 sowie die entsprechende Bezahlung durch den Angeklagten werden belegt durch seine Email an QR. vom 00.00.0000, 11:14 Uhr (Bl. 23, 27 FA 17) nebst entsprechender Quittung über die erfolgte Zahlung. Gestützt werden die Feststellungen zur Art der Tätigkeit der Zeugin weiter durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 12:59 Uhr (Bl. 39 FA17), in dem die Hausdame „WQ.“ einem potentiellen Kunden die Preisstruktur erläutert und angibt, dass die „LZ.“ auf der KI.-straße in R. sei. hh) Die in Bezug auf die Fälle 13 bis 15 getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Der Angeklagte hat sich auch insoweit geständig eingelassen, ohne sich jedoch an Details zu den einzelnen Damen erinnern zu können. Dass die Zeugin „ZN.“ in den im Einzelnen festgestellten Zeiträumen der Prostitution in einem Bordell der gesondert verfolgten MA. nachgegangen ist und der Angeklagte ihren Aufenthalt unterstützt hat, wird belegt durch die Emails vom 00.00.0000, 23:39 Uhr (Bl. 68 f. FA18), vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 89-91 FA18), vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 97, 98 FA18), vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 109, 110 FA18), vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 124, 125 FA18) und vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 133, 134 FA18), mit denen jeweils Werbung für „ZN.“ auf der Internetplattform QR. durch den Angeklagten gebucht wurde. Die Dauer des ersten Aufenthaltes der Zeuginnen (Fall 13) wird zudem bestätigt durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 15:58 Uhr (Bl. 99 FA18), in dem die gesondert verfolgte MA. angibt, „ZN.“ habe heute, d.h. am 00.00.0000, ihren letzten Tag, sowie durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 09:34 Uhr (Bl. 42 FA19), in dem es heißt, „ZN.“ und „TO.“ seien letzte Nacht abgereist. Für die Zeugin „TO.“ wird die Einlassung des Angeklagten, dass diese der Prostitution nachgegangen ist, gestützt durch den Umstand, dass er auf der Internetplattform QR. Werbung für die Zeugin geschaltet und diese auch bezahlt hat, was sich jeweils aus den Emails vom 00.00.0000, 23:41 Uhr (Bl. 15, 17 FA19), vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 28, 29 FA19), vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 36, 37 FA19), vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 46, 47 FA19) und vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 53, 54 FA19) ergibt. Ferner wird die Tätigkeit von „ZN.“ und „TO.“ im Bordell auf der JR.-straße in R. im Fall 13 bestätigt durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 11:37 Uhr (Bl. 34 FA19), in dem die gesondert verfolgte MA. gegenüber einem Kunden angibt, dass „TO.“ auf der KI.-straße in R. sei, ebenso wie „ZN.“. ii) Die zu Fall 18 getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Erwägungen: Erneut hat sich der Angeklagte im Wesentlichen geständig eingelassen. Die Buchung des Hinfluges durch ihn, der Ticketpreis und das geplante Einreisedatum der Zeugin LK. werden bestätigt durch die Email vom 00.00.0000, 14:16 Uhr (Bl. 20-23 FA23). Das Ausreisedatum wird belegt durch das Protokoll eines Telefonates vom 00.00.0000, 12:03 Uhr (Bl. 37 FA23), in dem die Zeugin der gesondert verfolgten MA. mitteilt, dass sie sich mit NE. am Flughafen befände, ihr Ticket aber für den 00. Mai sei und sie dieses für den morgigen Tag, d.h. den 00.00.0000, umtauschen würden. Dass sich der Angeklagte durch die Flugbuchungen eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang erschließen wollte, wird gestützt durch das Protokoll eines Telefonats vom 00.00.0000, 20:43 Uhr (Bl. 29 FA23), indem der Angeklagte gegenüber der gesondert verfolgten MA. wiederum einen überhöhten Ticketpreis von 170,00 Euro anstatt 109,31 Euro angegeben hat. Dass der Angeklagte zudem die bei dem Internetportal QR. eingestellten Bilder der Zeugin bearbeitet und damit deren weiteren illegalen Aufenthalt in Deutschland sowie die Tätigkeit der Zeugin als Prostituierte unterstützt hat, ergibt sich aus der auch insoweit glaubhaften Einlassung der gesondert verfolgten MA.. Diese hat berichtet, „EO.“ habe in Wirklichkeit ganz anders als auf den übersandten Fotos ausgesehen, nämlich viel molliger. Die Bilder hätten ein anderes Mädchen gezeigt, weshalb H. die Bilder irgendwie bearbeitet habe. Die Kammer hat wiederum keinen Anlass anzunehmen, dass die gesondert verfolgte MA. den Angeklagten insoweit zu Unrecht beschuldigen würde. jj) Die im Hinblick auf die Fälle 19 und 20 getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Erwägungen, die das Geständnis des Angeklagten bestätigen: Die Reisedaten im Fall 19 werden belegt durch die Email vom 00.00.0000, 13:21 Uhr (Bl. 36-39 FA31) über die entsprechende Flugbuchung des Angeklagten für die Zeugin DO.. Dass die Zeugin der Prostitution nachgehen sollte, ergibt sich aus den Emails vom 00.00.0000, 13:33 Uhr (Bl. 48-50 FA 31), vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 79, 80 FA31), vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 89, 90 FA31) und vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 104, 105 FA31) über die Schaltung von Werbung für die Zeugin unter dem Arbeitsnamen „ED.“ bei der Internetplattform QR. durch den Angeklagten. Dieser bezahlte jedenfalls die Werbung für den ersten Zeitraum vom Konto des Vereins WO. e.V., wie die Anlage zu der vorgenannten Email vom 00.00.0000 belegt. In Bezug auf Fall 20 ergeben sich das Datum der Einreise der Zeugin sowie der Ticketpreis aus der Email vom 00.00.0000, 06:04 Uhr (Bl. 118-120 FA31), mit der der Angeklagte für die Zeugin den entsprechenden Hinflug buchte. Die Email vom 00.00.0000, 11:18 Uhr (Bl. 132-135 FA31) belegt, dass die Zeugin am 00.00.0000 über IC. nach Warschau ausreisen sollte und für das Ticket Kosten in Höhe von 175,99 Euro anfielen. Das Protokoll eines Telefonats vom 00.00.0000, 00:08 Uhr (Bl. 141 FA31) stützt wiederum die Einlassung des Angeklagten zu den Aufschlägen auf die Flugkosten, wo der Preis abweichend mit 225,00 Euro angeben wird. Dass die Zeugin wiederum unter dem Arbeitsnamen „ED.“ der Prostitution nachging, lässt sich aus der erneuten Schaltung von Werbung durch den Angeklagten für die Zeugin ab dem 00.00.0000 bei dem Internetportal QR. entsprechend der Bestätigungs-Email vom 00.00.0000, 09:00 Uhr (Bl. 153, 154 FA31) schließen. Schließlich hat die Zeugin DO. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 (Bl. 1374-1376 HA) eingeräumt, bei beiden Aufenthalten in Deutschland als Prostituierte tätig gewesen zu sein. Ferner hat sie angegeben, beim ersten Mal habe sie der NE., beim zweiten Mal der H. abgeholt, was insoweit ebenfalls der geständigen Einlassung des Angeklagten entspricht. kk) Die im Hinblick auf Fall 22 getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Erwägungen: Der Angeklagte hat erneut glaubhaft eingeräumt, die Zeugin UC., eine Ukrainerin, bei der Einreise nach Deutschland zur Prostitutionsausübung durch die Buchung des Hin- und Rückfluges unterstützt zu haben. Die Reisedaten der Zeugin werden verifiziert durch das Protokoll eines Telefonats vom 00.00.0000, 23:31 Uhr (Bl. 7 FA33) zwischen dem Angeklagten und der gesondert verfolgten MA., in dem die Aufenthaltsdauer der Zeugin mit einem Monat bzw. vier Wochen angegeben wird. Hiermit korrespondiert die Email vom 00.00.0000, 01:01 Uhr (Bl. 9-10 FA33), die die Buchung eines Hinfluges von OX. nach ZW. für den 00.00.0000 und eines Rückfluges von ZW. nach OX. für den 00.00.0000 auf den Namen der Zeugin UC. ausweist. Dass der Angeklagte die Buchung des festgestellten Fluges vorgenommen hat, belegt zudem die Email vom 00.00.0000, 11:26 Uhr (Bl. 13-16 FA33) mit der entsprechenden Rechnung für die Kosten von 158,98 Euro seine Emailadresse. Aus dem Protokoll eines Telefonats vom 00.00.0000, 09:47 Uhr (Bl. 22 FA33) ergibt sich ferner, dass der Angeklagte die Fotos für das Profil der Zeugin bei dem Internetportal QR. ausgesucht hat. ll) Die in Bezug auf Fall 23 getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Erwägungen: Der Angeklagte hat wiederum die Tat, wie festgestellt, glaubhaft eingeräumt. Ergänzend werden die Reisedaten der Zeuginnen SY. und FO. belegt durch die Email vom 00.00.0000, 17:21 Uhr (Bl. 21-27 FA35) über seine entsprechende Flugbuchung. Ferner haben die Zeuginnen ausweislich ihrer polizeilichen Vernehmungen vom 00.00.0000 (Bl. 1385-1389 bzw. 1396-1399 HA) übereinstimmend angegeben, der Angeklagte habe sie vom Flughafen abgeholt. Dass es sich bei ihnen jeweils um ukrainische Staatsangehörige handelt, ergibt sich ergänzend aus den Feststellungen der Bundespolizei zu den Personalien der Zeuginnen im Rahmen ihrer vorgenannten Vernehmungen. In ihren jeweiligen Vernehmungen haben die Zeuginnen ihre Tätigkeit als Prostituierte in dem Bordell der gesondert verfolgten MA. in der KI.-straße in R. eingeräumt. Schließlich werden die Feststellungen zur Tätigkeit der Zeuginnen gestützt durch den Umstand, dass der Angeklagte für beide Zeuginnen unter ihren jeweiligen Arbeitsnamen ausweislich der Emails vom 00.00.0000, 00:31 Uhr (Bl. 49, 50 FA33) und 00:32 Uhr (Bl. 48, 49 FA36) die Schaltung der Werbung ab dem 00.00.0000 auf der Internetplattform QR. beauftragt hat. mm) Die in Bezug auf Fall 29 getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Erwägungen: Wiederum hat der Angeklagte sich im Sinne der Anklage geständig eingelassen und angegeben, der Vertrag sei ausgestellt worden, damit gegenüber dem Zeugen OE. keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfolgten. Dieser habe sich zum damaligen Zeitpunkt bereits in Deutschland befunden. Er habe als Gegenleistung für das Ausstellen des Vertrages 200,00 Euro bekommen sollen, diesen Betrag jedoch zu keinem Zeitpunkt erhalten. Soweit der Zeuge später Aufträge gehabt hätte, hätte er daran mit 10 % der Einnahmen partizipieren sollen. Der Umstand, dass sich der Zeuge OE., wie der Angeklagte angab, zunächst legal in Deutschland befunden hatte und ihm ohne den seitens des Angeklagten ausgestellten Vertrag eine Abschiebung drohte, ergibt sich aus dem Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 (Bl. 137-140 FA30). Weiterhin belegt der Umstand, dass der Zeuge OE. erstmals am 00.00.0000 Kontakt zum Angeklagten aufnahm, der Vertrag aber auf den 00.00.0000 datiert, die Einlassung, dass der Vertrag nachträglich gefertigt wurde. Zudem wurde der Vertrag dem Zeugen erst am 00.00.0000 übersandt, wie sich aus einer entsprechenden Email des Angeklagten an den Zeugen vom 00.00.0000, 15:37 Uhr (Bl. 9 FA30) ergibt. Zu den Fällen des Ausbeutens der Arbeitskraft (oben II. 3.): Die zu den Fällen 25 und 26 getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Erwägungen: Der Angeklagte hat die Taten glaubhaft eingeräumt. Dabei hat er sich insbesondere dahingehend eingelassen, aus den Straßenshows größere Geldbeträge im Verhältnis zu den an die beteiligten Künstler ausgekehrten Beträgen vereinnahmt zu haben und dies obgleich er in den Zeiten der Unterbringung in der SH.-straße in B. und im GL. Kiosk nur deutlich geringere Ausgaben für Beherbergung und Verköstigung gehabt habe. Zunächst beruhen die Feststellungen zu den einzelnen Stationen der Künstler bei den Zirkussen und ihrer jeweiligen Unterbringung auf den insoweit glaubhaften Bekundungen der vernommenen Zeugen, die diese jeweils übereinstimmend geschildert haben. In Übereinstimmung hierzu hat sich auch die Zeugin EU. zu dem Aufenthalt der Zeugen in ihrem Objekt HP.-straße in B. geäußert. Die Feststellungen zu der Raumaufteilung der Erdgeschosswohnung in der SH.-straße in B. werden belegt durch den Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000 (Bl. 772 ff. HA). Der Zeuge JT., Mieter der Wohnung im 1. Obergeschoss in der SH.-straße, der die Erdgeschosswohnung aus eigener Anschauung kannte, hat die Größe der Wohnung mit 120 qm geschätzt, dabei jedoch betont, dass ca. 30 qm für den Flur abzuziehen seien. Die Wohnung sei quasi um den Flur herum gebaut worden. Diese Schätzung wird objektiviert durch den Mietvertrag zwischen der Fa. FP. und der gesondert verfolgten MA. (Bl. 169 FA1), in dem die Größe der Erdgeschosswohnung mit 90 qm angegeben wird und diese aus drei Zimmern, Küche, Dusche, Bad & WC bestehen sollte. Zudem hat sich die Kammer durch die im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 in Augenschein genommenen Lichtbilder, die die Couch und das Bett der betreffenden Wohnung zeigten, einen Eindruck verschafft. Die Feststellungen zu der Raumaufteilung sowie den unzureichenden Sanitäreinrichtungen des GL. Kiosks in B. gründen auf den Angaben aus dem Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000 (Bl. 1010 ff. HA) sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Örtlichkeit. Hieraus ergibt sich bereits, dass der Platz erkennbar nicht ausreichend war für die Unterbringung von bis zu zehn Personen. Ferner wird dies unter anderem durch die Bekundungen der Zeugen DA., CU., AM., SV. und CG. belegt, die anschaulich jeweils eine desolate Unterbringung ohne adäquate Schlaf- und Sanitärmöglichkeiten schilderten. Die entsprechenden Angaben der Zeugen waren glaubhaft. Sie stimmten mit den Angaben der weiter vernommenen Zeugen sowie dem Durchsuchungsbericht überein. Ferner wiesen ihre Bekundungen keine Widersprüche oder besondere Belastungstendenzen auf. Dass bei solch einer Unterbringung für die Betroffenen keinerlei Privatsphäre oder Rückzugsmöglichkeiten gegeben waren, versteht sich für die Kammer von selbst. Den Umstand, dass, wie vom Angeklagten angegeben, nicht von vornherein eine Unterbringung in dem Kiosk geplant war, sondern sich dies als „Notlösung“ darstellte, hat beispielsweise der Zeuge DA. bestätigt. Dieser hat nämlich angegeben, der Angeklagte habe geschimpft, als er gehört habe, dass sie zurückkämen und gesagt, sie hätten in KT. bleiben und Straßenshows machen sollen, bis er eine Unterkunft organisiert hätte. Auch der Zeuge PD. hat bekundet, der Angeklagte habe ihnen gesagt, sie sollten nicht zurück nach B. kommen, da hätten sie sich aber bereits auf dem Rückweg befunden. Die Zeugin SV. hat sogar ausgesagt, sie hätten gewusst, dass H. nicht gewollt habe, dass sie zurückkämen, weil er noch keine Unterkunft gehabt hätte. Sie hätten ihn aber unter Druck setzen wollen, sich endlich vernünftig zu kümmern. Die Einlassung des Angeklagten zu der Anzahl der Straßenshows wird wiederum belegt durch die Angaben der als Zeugen vernommenen Künstler. So hat die Zeugin BS. glaubhaft angegeben, im Winter hätten keine Straßenveranstaltungen stattgefunden. Ebenso hat sich der Zeuge HT. geäußert. Der Zeuge NA. hat demgegenüber angegeben, zum Ende der Winterzeit seien dann ein bis zwei Shows bei gutem Wetter gemacht worden. Die Zeugin EE. konnte sich an vier Straßenshows pro Woche in der Sommerzeit erinnern. In der Winterzeit, also als Schnee gelegen habe, seien sie nicht draußen aufgetreten. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer seine Angaben zu der Anzahl der Shows zugrunde gelegt. Weiterhin haben die Zeugen, wie festgestellt, glaubhaft bekundet, dass die Straßenshows die Idee des Angeklagten gewesen seien, um dringend benötigte Einnahmen zu akquirieren. So hat beispielsweise die Zeugin EE. ausgesagt, der Angeklagte habe die Straßenshows mit den Kosten für Versicherung, Miete und Essen und den fehlenden anderweitigen Einnahmen durch Zirkusauftritte, Galas oder sonstige Shows begründet. Dies erscheint der Kammer durchaus plausibel und naheliegend. Hinzu kommt, dass der Zeuge PD. bereits 0000 bis Anfang 0000 für den Angeklagten in Deutschland gearbeitet hatte und seinerzeit mit dem Engagement, seinen Auftritten und den entsprechenden Einnahmen sehr zufrieden gewesen war, da er sich ansonsten auch nicht bereit erklärt hätte, ein weiteres Mal für den Angeklagten in Deutschland tätig zu werden. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass sich der Angeklagte nach Scheitern seiner ursprünglichen Pläne in Form einer Tournee ein Alternativkonzept für ein Minimum an Einnahmen überlegen musste. Auch der Zeuge E. hat die vom Angeklagten ausgehende Initiative zu den Straßenshows bestätigt. Am Anfang sei ihnen dies als „anderer möglicher Weg“ zum Geldverdienen verkauft worden, am Ende sei dies ein „Muss“ gewesen. Die festgestellte Aufteilung der Einnahmen gründet auf der auch insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, die durch die Angaben der als Zeugen vernommenen simbabwischen Künstler Bestätigung findet. Diese haben übereinstimmend bekundet, sämtliches Geld aus den Straßenshows sei zu Zeiten der Unterbringung in der SH.-straße und im Kiosk an H., d.h. an den Angeklagten, abzugeben gewesen, der dann nach Abzug der Unkosten entschieden habe, welcher Anteil den Künstlern verblieb. Das ihnen zugestandene Geld hätten sie dann unter sich aufgeteilt. Die entsprechenden Gesamteinnahmen haben die Zeugen mit 200,00 Euro bis 300,00 Euro an schlechten bis zu 800,00 Euro oder 1.000,00 Euro an guten Tagen angegeben, wobei die Einnahmen am Wochenende höher gewesen seien als unter der Woche. Ihre Anteile hätten in Abhängigkeit von den jeweiligen Gesamteinnahmen geschwankt und wurden pro Person mit 5,00 Euro, 10,00 Euro, 15,00 Euro, 20,00 Euro oder auch 30,00 Euro sowie vereinzelt mit bis zu 50,00 Euro angegeben. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer dabei von Mindesteinnahmen in Höhe von durchschnittlich 500,00 Euro ausgegangen. Dass die Beschäftigung zu Arbeitsbedingungen erfolgte, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer standen, ergibt sich bereits aus der erheblichen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,84 Euro. Legt man einen Mietanteil von 5,00 Euro pro Person pro Tag und eine Verpflegungspauschale von ebenfalls 5,00 Euro pro Person pro Tag, Fahrtkosten von durchschnittlich 50,00 Euro pro Straßenshow sowie einen (Mindest-)Gewinn des Angeklagten von 50,00 Euro pro Show zugrunde, verbleiben bei Einnahmen von 500,00 Euro noch maximal 260,00 Euro (bei 14 Künstlern im Fall 25) bzw. 300,00 Euro (bei 10 Künstlern im Fall 26), die unter den bis zu 14 Künstlern aufgeteilt werden konnten. Bei 14 Künstlern ergibt sich ein Anteil von 18,57 Euro, bei 10 Künstlern ein solcher von 30,00 Euro pro Person. Die Kammer geht mit den Angaben des Zeugen NA. davon aus, dass sich die Künstler morgens gegen 11 Uhr auf den Weg gemacht haben und erst abends gegen 18 Uhr zurück waren. Bei Zugrundelegung von 7 Stunden Arbeitszeit ergibt sich ein Stundenlohn von 2,65 bzw. 4,29 Euro. Soweit im Einzelfall an die beteiligten Künstler 50,00 Euro ausgezahlt wurden und sich hierdurch ein nur knapp unterhalb des Mindestlohns liegender Stundenlohn von 7,14 Euro ergibt, ist diese (ohnehin allenfalls seltenste Ausnahmefälle betreffende) Bezahlung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, die schlechte Unterbringung in der Erdgeschosswohnung in der SH.-straße bzw. die unzumutbare Unterbringung im Kiosk zu kompensieren, weshalb auch insoweit von einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszugehen war. Dass der Angeklagte seine Gewinnerzielungsabsicht bedenkenlos über die Interessen der Künstler gestellt hat, ergibt sich wiederum bereits aus seiner eigenen Einlassung. Denn danach ging es ihm vordringlich darum, sein empfundenes Minusgeschäft durch die erheblichen Kosten aus Unterkunft und Logis der Künstler in den übrigen Zeiträumen auszugleichen. Jedoch konnte der Angeklagte nicht die Augen davor verschließen, dass die Künstler mit dem den Mindestlohn erheblich unterschreitenden Stundenlohn nicht in der Lage sein würden, hiermit mehr als ihrer absolut notwendigen Grundbedürfnisse zu decken. Die Feststellungen zur Hilflosigkeit der Zeugen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen. So hat der Zeuge AM. nachvollziehbar geschildert, H., d.h. der Angeklagte, habe immer gesagt, es würde besser werden, er würde mehr Shows für sie suchen. Dies sei eine Situation gewesen, in der sie keine Ahnung gehabt hätten, wo sie hätten hingehen können und auch die Sprache nicht verstanden hätten. Sie hätten nicht gewusst, zu welcher Behörde sie hätten gehen können. In dieser Situation hätten sie keine Wahl, keine andere Option gehabt, als weiterzumachen und zu hoffen, dass es – wie versprochen – besser werden würde. In Übereinstimmung hiermit hat der Zeuge CU. geschildert, in dieser Situation keine andere Möglichkeit gesehen zu haben, als zu tun, was der Angeklagte ihnen gesagt habe. Daneben haben die Zeugen wiederholt betont, sie hätten nicht nach Hause gekonnt, weil sie ja nach Deutschland gekommen seien, um hier Geld zu verdienen. Ihre Familien zu Hause wären enttäuscht, wenn sie ohne Verdienst in die Heimat zurückkehren würden. Sie wären in diesem Fall Spott und Verachtung bis hin zum Ausschluss aus der Gemeinschaft ausgesetzt gewesen. Im Übrigen hätten sie die Flugtickets nicht bezahlen können. Diese Einstellung, die Familie nicht enttäuschen und nicht mit „leeren Händen“ nach Hause zurückkehren zu wollen, gründet nach Auffassung der Kammer auf der Mentalität der simbabwischen Zeugen. Wie diese anschaulich und nachvollziehbar berichtet haben, ist es in Simbabwe. durchaus üblich, ins Ausland zu gehen und die Familie zurückzulassen, um Geld zu verdienen. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass dieser Umstand dem Angeklagten, der selbst aus Simbabwe. stammt, bewusst war und er sich diese Einstellung jedenfalls in der Zeit zwischen dem 00.00. und 00.00.0000 und dem 00.00. und dem 00.00.0000 zu Nutze gemacht hat. Zu den Fällen des gewerbsmäßigen Betruges (oben II. 4.): Die zu den Fällen 31 bis 33 getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Erwägungen: Der Angeklagte hat den ihm vorgeworfenen Leistungsbetrug in fünf Fällen, soweit er nach der erfolgten Beschränkung der Strafverfolgung noch Gegenstand der Anklage war, vollumfänglich eingeräumt. Er hat angegeben, die Mieteinnahmen aus der Weitervermietung der Wohnungen in der TI.-straße in B. nicht korrekt angegeben zu haben. In der Gesamtheit habe er jedenfalls zu hohe Einnahmen gehabt, sodass kein Sozialhilfeanspruch bestanden habe. Die Feststellungen zu den Einnahmen, die einer Berechtigung des Angeklagten zum Bezug von Sozialleistungen entgegenstehen, beruhen auf der insoweit glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte selbst seinen durchschnittlichen monatlichen Verdienst auf etwa 1.300,00 Euro geschätzt hat. Denn zugleich hat er ausgeführt, bei wahrheitsgemäßen Angaben keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt zu haben. Dies setzt jedoch monatliche Einkünfte von mindestens zwischen 1.400,00 Euro und 2.000,00 Euro voraus. Dass die eigene Schätzung des Angeklagten zu gering war, ergibt sich bereits aus der beispielhaften Betrachtung zweier Engagements: Der Angeklagte hat für die Auftritte der Band in Saudi-Arabien im Dezember 0000 eine Provision von 9.650,00 Euro vereinnahmt. Die Zeugin POKin ZE. hat nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass sich aus der Kontoüberwachung ergeben habe, dass der Angeklagte für Saudi-Arabien 18.900,00 Euro erhalten habe. Hiervon hätten der gesondert verfolgte HU. 4.000,00 Euro und weitere 1.800,00 Euro, der Zeuge MQ. 350,00 Euro, der Zeuge GO. 1.600,00 Euro und die fünf Bandmitglieder jeweils 300,00 Euro, also insgesamt 1.500,00 Euro, erhalten. Diese Auszahlungen haben die als Zeugen vernommenen Bandmitglieder ebenfalls bestätigt. Für Auftritte der simbabwischen Künstler in einem Halloweenzirkus vereinnahmte der Angeklagte 0000 fast 2.500,00 Euro. Diese Feststellung stützt die Kammer auf die Bekundungen des Zeugen IO. sowie dessen Einzahlung auf das Konto des Vereins WO. e.V. vom 00.00.0000 (Bl. 119 R Sonderheft 2 „Finanzermittlungen“) über 2.494,00 Euro. Hierzu hat der Zeuge IO. angegeben, es müsse sich um die Provision für den Angeklagten für die Halloweenshow gehandelt haben. Die Künstler seien vor Ort bezahlt worden. Es habe Streit um die Mehrwertsteuer aus der Rechnung gegeben. Es seien aber 4.800,00 Euro ausgezahlt worden, die er an die Künstler verteilt habe. Auch der Zeuge PD., einer der auftretenden Künstler, hat angegeben, sie seien bezahlt worden und zwar mit 50,00 Euro/Tag. Insgesamt hätten sie 350,00 Euro für eine Woche erhalten. Den monatlichen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft des Angeklagten hat die Kammer anhand der Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheide des Jobcenters der Städteregion V. vom 00.00.0000 (Bl. 2503 ff. HA), vom 00.00.0000 (Bl. 2535 ff. HA), vom 00.00.0000 (Bl. 5418 ff. HA), vom 00.00.0000 (Bl. 2548 ff. HA) und vom 00.00.0000 (Bl. 2665 ff. HA) ermittelt. Diese weisen für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den Regelbedarf, in der Zeit von Mai bis November 0000 einen Mehrbedarf für die Schwangerschaft der Zeugin SM. sowie mit den Angaben des Angeklagten zu seinen Mietkosten korrespondierende Wohnkosten (Mietanteil nebst Neben- und Heizkostenanteil) aus. Die Höhe der zu Unrecht im Zeitraum von Februar 0000 bis Juli 0000 und August 0000 bis Januar 0000 erhaltenen Leistungen zum Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sowie der auf den Angeklagten entfallenden Anteile ergeben sich aus dem abschließenden Bescheid der Kreisverwaltung B. vom 00.00.0000 (Bl. 2503 ff. HA). Danach wurden dem Angeklagten für Februar bis April 0000 jeweils 419,92 Euro, für Mai 0000 424,20 Euro, für Juni und Juli 0000 jeweils 466,43 Euro, für August bis Oktober 0000 jeweils 362,37 Euro, für November 0000 359,44 Euro, für Dezember 0000 354,15 Euro und für Januar 0000 359,97 Euro bewilligt und ausgezahlt. Die Höhe der im Zeitraum von Februar bis Juli 0000 zu Unrecht festsetzten Leistungen zum Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sowie die vom Angeklagten erhaltenen Zahlungen werden belegt durch den Bescheid der Kreisverwaltung B. vom 00.00.0000 (Bl. 2535 ff. HA), der insoweit für den Angeklagten für Februar 0000 einen Anspruch von 512,53 Euro und für März bis Juli 0000 jeweils einen Anspruch in Höhe von 459,06 Euro ausweist. Aus dem weiteren Bescheid der Kreisverwaltung B. vom 00.00.0000 (Bl. 2548 ff. HA) ergeben sich bezogen auf den Angeklagten für den Zeitraum von August bis Dezember 0000 zu Unrecht bewilligte Zahlungen in Höhe von jeweils 323,70 Euro und für Januar 0000 in Höhe von 332,21 Euro. Im Übrigen ergibt sich aus dem vorgenannten Bescheid der jeweils zu Unrecht für die Bedarfsgemeinschaft festgesetzte Gesamtanspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt. Aus dem vorläufigen Bescheid der Kreisverwaltung B. vom 00.00.0000 (Bl. 4518 ff. HA), ergänzt durch den Änderungsbescheid vom 00.00.0000 (Bl. 2665 ff. HA), ergeben sich für den Zeitraum Februar bis Juni 0000 für den Angeklagten ein zu Unrecht angenommener Anspruch in Höhe von jeweils 442,09 Euro sowie die entsprechenden zu Unrecht festgesetzten Leistungen zum Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft. Soweit die Zahlungen auf das Konto der Zeugin SM. erfolgt sind, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte mindestens den für ihn ausgewiesenen Anteil in Naturalien und/oder bar von dieser erhalten hat. Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit folgen aus dem Umstand, dass der Angeklagte wiederholt seine weiteren erheblichen Einnahmen nicht angegeben hat. Es liegt auf der Hand, dass er die falschen Angaben gemacht hat, um sich durch den unberechtigten Erhalt von Leistungen nach dem SGB II eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen. Wäre es ihm ausschließlich darum gegangen, den Behörden die (ordnungsrechtlich illegale) Weitervermietung von Wohnungen bzw. Zimmern zur Nutzung für Prostitutionszwecke nicht offenzulegen, hätte es sich aufgedrängt, gar keinen Leistungsantrag mehr zu stellen. IV. 1. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen 3 bis 23 sowie im Fall 29 des Einschleusens von Ausländern in 17 Fällen schuldig gemacht, wobei er in 14 Fällen (Fälle 3 bis 12, 18 bis 23, 29) gewerbsmäßig handelte im Fall 6 gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der Fassung vom 13.04.2017, in den Fällen 3 und 4, 7 bis 12, 18 bis 23 gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der Fassung vom 12.07.2018, im Fall 29 gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in der Fassung vom 12.07.2018 und in den übrigen Fällen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der Fassung vom 12.07.2018. Der Angeklagte hat die unerlaubte Einreise von Ausländern jeweils gefördert und somit jeweils vorsätzliche Beihilfe zu einer Handlung gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bzw. im Fall 29 zu einer Handlung gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 1. Var. AufenthG geleistet, indem er sich in den festgestellten Fällen an der Einreise von ukrainischen Staatsangehörigen, die nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels waren, in die Bundesrepublik mittels Flugzeug beteiligt hat bzw. im Fall 29 den weiteren Aufenthalt des ghanaischen Staatsangehörigen OE. in der Bundesrepublik durch Ausstellung eines Scheinvertrages über ein tatsächlich nicht geplantes Engagement als Künstler für seine Agentur zur Vorlage bei der Ausländerbehörde YW. unterstützte. Dabei findet bezogen auf Fall 6 § 96 AufenthG in der zur Tatzeit gültigen Fassung vom 13.04.2017 Anwendung, da die spätere Fassung vom 12.07.2018 nicht milder ist, § 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB. a) Den 17 unter II. festgestellten Taten liegt jeweils eine vollendete, rechtswidrige „Haupttat“ der unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthalts zu Grunde. aa) Die von dem Angeklagten geschleusten ukrainischen Staatsangehörigen haben sich mit Grenzübertritt der unerlaubten Einreise nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1, 2 Abs. 1 AufenthG schuldig gemacht. Der unerlaubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG macht sich schuldig, wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet einreist. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die hier geschleusten Ukrainerinnen sind gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG Ausländer, da sie nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG sind. Sie sind darüber hinaus ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist. Zwar dürfen sich Ukrainer, die im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses sind, als sog. Positivstaatler nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG, § 15 Abs. 1 AufenthV, Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage II EUVisaVO bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU bewegen, ohne ein Visum zu benötigen. Da aber die Damen indes von Anfang an eine Erwerbstätigkeit planten und diese unmittelbar nach ihrer Einreise auch aufnahmen, entfällt die vorgenannte Befreiung von der Visapflicht nach § 17 Abs. 1 AufenthV und es liegt eine unerlaubte Einreise vor (vgl. BeckOK AuslR/ Dollinger , 27. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 14 Rn. 17; Huber AufenthG/ Westphal , 2. Aufl. 2016, AufenthG § 14 Rn. 14; MüKoStGB/ Gericke , 3. Aufl. 2018, § 95 Rn. 40). Eine Ausnahme nach § 17 Abs. 2 AufenthV liegt nicht vor, da es sich bei Prostitution um eine andere, als in § 30 Nr. 3 BeschV genannte und damit um eine verbotene Tätigkeit handelt (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2005, 2 StR 457/04, juris Rn. 36; MüKoStGB/ Gericke , 3. Aufl. 2018, § 95 Rn. 41). bb) Der Zeuge OE. (Fall 29) hat sich mit Gebrauchen des vom Angeklagten ausgestellten Scheinvertrages vom 00.00.0000 gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 1. Var. AufentG schuldig gemacht. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen. Als ghanaischer Staatsangehöriger benötigte der Zeuge OE. für die Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage I EUVisaVO ein Visum, da Ghana als sog. Negativstaat gelistet war. Des Weiteren benötigte er für den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AufenthG. Die vormals erteilte Aufenthaltserlaubnis zur freiberuflichen Tätigkeit nach § 21 Abs. 5 AufenthG war abgelaufen. Der Zeuge hat gegenüber der Ausländerbehörde YW. falsche Angaben über seine Anstellungs- und Einkommensverhältnisse gemacht, als er durch seinen Rechtsanwalt den Vertrag vom 00.00.0000 einreichen ließ, um die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis oder jedenfalls die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG zu erreichen. Wie der Zeuge OE. wusste, entsprachen die aufgeführten Vertragsdetails nicht der wahren Sachlage, weil eine Tätigkeit für die Fa. EI. zu den aufgeführten Konditionen zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war. Des Weiteren war ihm bewusst, dass seine Einkommenssituation für die Entscheidung der Ausländerbehörde Relevanz haben konnten. Für die Strafbarkeit des Zeugen kommt es dabei weder darauf an, ob es im Anschluss zu der Erteilung eines Aufenthaltstitels gekommen ist, noch auf eine etwaige Kausalität der unrichtigen Angaben für die Erteilung eines solchen. Ausreichend ist, dass die falschen Angaben, wie vorliegend, für das Verfahren von Bedeutung sein und grundsätzlich zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels führen können (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015, 2 StR 389/13, juris Rn. 17, 21; Beschluss vom 02.09.2009, 5 StR 266/09, juris Rn. 18, 19). b) Der Angeklagte leistete den geschleusten Ukrainerinnen im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu deren Taten der unerlaubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bzw. des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG Hilfe, indem er durch die Buchung der Flüge deren Einreise organisierte sowie ihren weiteren Aufenthalt durch die Schaltung von Werbung bei QR. und bei Bedarf durch das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution oder Abholdienste vom Flughafen unterstützte. Auf diese weitergehenden Hilfestellungen des Angeklagten konnten sich die gesondert verfolgte MA. und die ukrainischen Zeuginnen bereits bei der Einreise verlassen. Dabei handelte der Angeklagte wiederholt, nämlich bei mindestens 17 Gelegenheiten, und bei vier dieser Taten (Fälle 8, 13, 15 und 23) organisierte er den Flug und den Aufenthalt für jeweils zwei zu schleusende Personen, sodass er zugunsten von mehreren Ausländern im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG handelte. Bezogen auf den Zeugen OE. leistete der Angeklagte Hilfe im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch die Ausstellung des fingierten Vertrages zwischen dem Zeugen und der Fa. EI. über ein angebliches Engagement als Artist für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 mit einer wöchentlichen Gage von 250,00 Euro. Als Gegenleistung für die Ausstellung des vorgenannten Vertrages ließ sich der Angeklagte einen Betrag von 200,00 Euro versprechen, mithin einen tauglichen Vermögensvorteil im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass der Vertragsinhalt nicht den real getroffenen Absprachen entsprach, dass der Vertrag zu Täuschungszwecken dem Ausländeramt vorgelegt werden sollte und dass er hierzu auch geeignet war. c) Ferner handelte der Angeklagte in den Fällen 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 18, 19, 20, 22, 23 und 29 im Sinne des § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG gewerbsmäßig. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Hilfeleistung zu den in § 96 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Taten eines Ausländers eine fortlaufende Haupt- oder auch nur Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Der Angeklagte schlug bei jeder Buchung von Flügen für die gesondert verfolgte MA. eine „Aufwandsentschädigung“ von durchschnittlich 50,00 Euro auf die tatsächlich angefallenen Flugkosten auf und verdiente an der Weitervermietung der Bordellwohnung in der TI.-straße in B.. Sein Handeln war darauf angelegt, durch die festgestellten Taten finanzielle Gewinne zu erzielen und sich dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erschließen. Gleiches gilt bezogen auf die Ausstellung des Gefälligkeitsvertrages für den Zeugen OE.. Auch hier wollte der Angeklagte durch das Ausstellen des Vertrages einen regelmäßigen Zusatzverdienst generieren. Dass es tatsächlich nicht zur Auszahlung der zugesagten Gegenleistung kam, steht der Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen, da es insoweit lediglich auf die Vorstellungen des Angeklagten ankommt (vgl. MüKoStGB/ Gericke , 3. Aufl. 2018, AufenthG § 96 Rn. 28). In den Fällen 13, 14 und 15 vermochte die Kammer hingegen nicht festzustellen, dass der Angeklagte für seine Unterstützungstätigkeit einen irgendwie gearteten Vermögensvorteil erhalten hat, durch den er sich eine fortlaufende Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang hätte verschaffen können. d) Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass er durch sein Handeln die unerlaubte Einreise und den nachfolgenden illegalen Aufenthalt der geschleusten Ukrainerinnen bzw. die unrichtigen Angaben des Zeugen OE. gegenüber der Ausländerbehörde YW. förderte. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass die ukrainischen Staatsangehörigen ohne Visum nicht zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik hätten einreisen dürfen und der Zeuge OE. gegenüber dem Ausländeramt keine unrichtigen Angaben machen durfte. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere war ihm bewusst, dass die Förderung der unerlaubten Einreise der geschleusten Ausländer „illegal“ ist und somit gegen die hiesige Rechtsordnung verstößt. Gleiches gilt für die Unterstützung des Zeugen OE. durch die Ausstellungen eines Scheinvertrages zur Vorlage beim Ausländeramt. e) Soweit der Angeklagte die zeitgleiche Einreise von mehreren Ukrainerinnen unterstützt hat, beruhte dies jeweils auf einem einheitlichen Tatentschluss, sodass bezogen auf die Fälle 13 und 16, 15 und 17 sowie 23 und 24 der Anklageschrift jeweils gleichartige Tateinheit vorliegt (§ 52 Abs. 1 2. Var. StGB). Im Übrigen stehen die auf verschiedene Prostituierte bzw. den Zeugen OE. bezogenen Tathandlungen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Gleiches gilt für unterschiedliche Aufenthaltszeiträume derselben Prostituierten. 2. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen 25 und 26 der Ausbeutung der Arbeitskraft in zwei Fällen gemäß §§ 233 Abs. 1 Nr. 1, 232 Abs. 1 S. 2, 53 StGB schuldig gemacht. a) Der Angeklagte hat die simbabwischen Künstler ausgebeutet, indem er sie in der Zeit vom 00.00. bis zum 00.00.0000 und vom 00.00. bis zum 00.00.0000 mindestens 29 Mal auf Straßenshows geschickt, ihnen dabei lediglich einen geringfügigen Teil des erspielten Umsatzes belassen und sie katastrophal untergebracht hat. Eine ausbeuterische Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, die der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen. Auffällig ist das Missverhältnis, wenn die Arbeitsbedingungen bei einer Gesamtbetrachtung offensichtlich völlig unangemessen sind. Dabei stellen der Lohn, die Arbeitszeit, der Arbeitsschutz sowie alle sonstigen Leistungen des Arbeitgebers mit Entgeltcharakter, also auch Sachbezüge wie Verpflegung und Unterkunft, die maßgeblichen Kriterien bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen dar (vgl. MüKoStGB/ Renzikowski , 3. Aufl. 2017, § 232 Rn. 63). Nach den getroffenen Feststellungen haben die Zeugen im Regelfall nicht mehr als die Hälfte des Mindestlohns von 8,84 Euro/Stunde, d.h. 4,42 Euro/Stunde erhalten. Im Hinblick auf die Unterbringung mit bis zu vierzehn Personen in der hierfür nicht ausgelegten Erdgeschosswohnung in der SH.-straße in B. bzw. in dem für Wohnzwecke weder genehmigten, noch sonst geeigneten GL. Kiosk in B. konnte für die Stellung der Unterbringung lediglich ein allenfalls geringfügiger Betrag angesetzt werden. Gleiches gilt für die Kosten für Essen, soweit der Angeklagte dieses gestellt hat. Dies führt auch bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht dazu, dass die schlechte Bezahlung durch eine gute Unterbringung bzw. die miserable Unterbringung durch eine in seltenen Ausnahmefällen bessere Bezahlung kompensiert worden wäre. Der Angeklagte hat mit seinem Verhalten seine Gewinnerzielungsabsicht über die Interessen der Zeugen gestellt und deren Zwangslage ausgenutzt, um die Zeugen zum Auftritt bei Straßenshows unter den dargelegten Bedingungen zu bewegen, mithin aus rücksichtslosem Gewinnstreben gehandelt. b) Des Weiteren erfolgte die Beschäftigung der Künstler bei den Straßenshows unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist. Denn aufgrund ihrer mangelhaften bzw. nicht vorhandenen Deutschkenntnisse, ihrer Unwissenheit über das deutsche Sozialsystem, der fehlenden Verfügungsmöglichkeit über ausreichendes Bargeld und ihrer Abhängigkeit vom Angeklagten durch die Stellung von Unterkünften, war es den Zeugen nicht möglich, sich vom Angeklagten zu lösen und ein Auftreten auf Straßenshows zu verweigern. Dies war dem Angeklagten bewusst und er nutzte die Hilflosigkeit der Zeugen, um diese zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit für ihn unter Abgabe des Großteils der Einnahmen anzuhalten. c) Der Angeklagte handelte auch im Übrigen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. d) Die Qualifikation des § 233 Abs. 2 Nr. 3 StGB war hingegen nicht erfüllt, da die Kammer im Hinblick auf die Geldbeträge, die die verschiedenen Zeugen nach Simbabwe. geschickt haben, eine wirtschaftliche Notlage nicht festzustellen vermochte. Auch eine Verurteilung wegen Menschenhandels in zwei Fällen gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 53 StGB, wie noch in der zugelassenen Anklageschrift angenommen, kam vorliegend nicht in Betracht, da dem Angeklagten nicht nachzuweisen war, dass er die Künstler bereits mit der Absicht angeworben hatte, sie unter prekären Bedingungen und einer nicht zumutbaren Unterbringung zu beschäftigen und sich dabei den Großteil des erwirtschaften Umsatzes anzueignen. Zu seinen Gunsten war vielmehr davon auszugehen, dass sich die Situation erst nach Einreise der Künstler nach Deutschland und dem Scheitern einer ursprünglich geplanten Tournee negativ entwickelt hat. Insoweit trug insbesondere die Aussage des Zeugen NA. zur Aufklärung bei, der – in Übereinstimmung mit dem WhatsApp-Chat zwischen ihm und dem Angeklagten – deutlich machte, dass jedenfalls die Bandmitglieder vor ihrer Abreise wussten, dass die Beschäftigungssituation schwierig werden würde. 3. In den Fällen 31a, 31b, 32, 33a und 33b hat sich der Angeklagte, indem er bei seinen Anträgen auf (Weiter-)Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft im Februar 0000, am 00.00.0000, am 00.00.0000, am 00.00.0000 sowie am 00.00.0000 seine nicht unerheblichen Einkünfte aus der Vermietung der Terminwohnung in der TI.-straße in B., aus den Straßenshows sowie den Flugbuchungen für die gesondert verfolgte MA. nicht offenlegte, sondern lediglich geringfügige Einnahme aus Gewerbebetrieb angab, des Betruges in einem besonders schweren Fall in fünf Fällen gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Var. StGB schuldig gemacht. Durch die Nichtangabe seiner weiteren Einnahmen und der weiteren Tätigkeiten hat der Angeklagte seine Mitwirkungspflicht aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I verletzt. Er war verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben – auch zu seinen Einkommensverhältnissen – zu machen. Hierdurch erregte er einen entsprechenden Irrtum des jeweils zuständigen Sachbearbeiters, der in der Folge irrtumsbedingt die Leistungsbescheide erließ und die Überweisung der monatlichen Beträge veranlasste. Der Bundesagentur für Arbeit entstand ein mit den Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft korrespondierender Schaden. Dabei handelte er in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern und sich zudem aus wiederholter Tatbegehung eine fortdauernde Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen und damit gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB. Er handelte auch im Übrigen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die durch fünf eigenständige Antragstellungen in großem zeitlichen Abstand gekennzeichneten Tathandlungen stehen, auch soweit es sich um bloß wiederholende Verlängerungsanträge handelte, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Gleiches gilt für das Verhältnis zu den Schleusungstaten und den Taten der Ausbeutung der Arbeitskraft. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. a) Hinsichtlich des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 14 Fällen ( Fälle 3 und 4, 6 bis 12, 18 bis 23 und 29 ) war der Strafrahmen des § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG, der dem im Fall 6 maßgeblichen § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG a.F. entspricht, – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahre – zugrunde zu legen. b) In Bezug auf die Fälle 13, 14 und 15 war der Strafrahmen des § 96 Abs. 1 AufenthG – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahre – anzuwenden. Die vorab zu prüfende Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG anzunehmen ist, war im Ergebnis zu verneinen. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden Umstände weicht nämlich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des Einschleusens von Ausländern nicht in einem solchen Maße positiv ab, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen würde. Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung insoweit folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen hat und er durch sein Handeln vornehmlich der gesondert verfolgten MA. einen Gefallen tun wollte. Ferner hat der Angeklagte an den späteren Tätigkeiten der eingereisten Ukrainerinnen als Prostituierte nicht wirtschaftlich partizipiert, soweit diese nicht ausnahmsweise in der TI.-straße in B. untergebracht waren. Auch die weiteren, unten aufgeführten Milderungsgründe sind in der Abwägung berücksichtigt worden. Diesen strafmildernden Gesichtspunkten stehen jedoch erhebliche strafschärfende Umstände entgegen, die bei zusammenfassender Betrachtung jedenfalls ein derartiges Gewicht haben, dass ein deutliches Übergewicht der Strafmilderungsgründe und damit ein minder schwerer Fall im Ergebnis nicht bejaht werden kann. Denn der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und insbesondere auch einschlägig vorbelastet. Ferner hat der Angeklagte in den Fällen 13 und 15 beide Tatbestandsalternativen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG erfüllt, da er nicht nur wiederholt, sondern auch zugunsten von jeweils zwei Damen und damit zugunsten mehreren Ausländern handelte. Bei zusammenfassender Betrachtung haben die strafschärfenden Gesichtspunkte, insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafe mit Verbüßung von Untersuchungs- und Strafhaft, gegenüber den vorgenannten Strafmilderungsgesichtspunkten ein solches Gewicht, dass von einem deutlichen Überwiegen auszugehen war. c) Hinsichtlich der Ausbeutung der Arbeitskraft in zwei Fällen ( Fälle 25 und 26 ) hat die Kammer den Strafrahmen des § 233 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – zugrunde gelegt, da ein minder schwerer Fall im Sinne des § 233 Abs. 4 StGB zu verneinen war. Wiederum ist die vorab zu prüfende Frage, ob die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der Ausbeutung der Arbeitskraft in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den ordentlichen Strafrahmen des § 233 Abs. 1 StGB den Besonderheiten des Falles nicht gerecht werden würde und zu hart wäre, zu verneinen. Die Strafmilderungsgesichtspunkte haben nämlich bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt nicht ein solches Gewicht, dass bereits von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafschärfungsgründen gesprochen werden kann. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich dabei aus, dass er sich auch insoweit, wenngleich erst am 39., 40. und 42. Hauptverhandlungstag, geständig eingelassen hat. Dem Geständnis kam in dieser Phase, nach Durchführung einer Beweisaufnahme von erheblichem Umfang, ein geringeres Gewicht zu, als dies zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Weiter war strafmildernd zu berücksichtigen, dass den Taten jeweils keine langfristigen Planungen zugrunde lagen. Demgegenüber war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits vorbestraft ist, wenngleich nicht einschlägig, eine Vielzahl von Personen betroffen war und diesen in den jeweiligen Phasen lediglich Geld in Höhe des absoluten Existenzminimums verblieben ist. Bei zusammenfassender Betrachtung überwiegen wiederum die strafschärfenden Gesichtspunkte gegenüber den vorgenannten und auch den nicht explizit genannten Strafmilderungsgesichtspunkten. d) In Bezug auf den Betrug im besonders schweren Fall in fünf Fällen ( Fälle 31 bis 33 ) ist die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahre – ausgegangen. Dabei hat die Kammer eine Widerlegung der Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit angesichts des entstandenen Schadens jeweils im mittleren vierstelligen Bereich verneint. 2. Die Kammer hat die folgenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt: a) Erheblich zugunsten des Angeklagten ist bezogen auf die Fälle 3 bis 23 sowie Fall 29 zu berücksichtigen, dass er sich bezüglich des (gewerbsmäßigen) Einschleusens von Ausländern geständig eingelassen hat. Dabei kommt dem Geständnis auch insoweit besonderes Gewicht zu, als es eine weitergehende Beweisaufnahme zu diesen Fällen entbehrlich gemacht hat. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Beteiligung des Angeklagten überwiegend auf die Ansprache der gesondert verfolgten MA. zurückging, die dem Angeklagten entsprechende Vorgaben zu den Flugdaten machte, die Passkopien zur Verfügung stellte und auch Arbeitsnamen und weitere Details für die Werbung bei QR. vorgab. Ebenfalls fällt zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass ein Großteil der Taten unter polizeilicher Beobachtung ab Januar 0000 begangen wurde. Ferner war zu berücksichtigen, dass die eingeschleusten Damen freiwillig der Prostitution nachgegangen sind und es sich um atypische Fälle des Einschleusens gehandelt hat, da der Aufenthalt der einzelnen Damen jeweils nur auf eine gewisse Dauer angelegt war und der Angeklagte sich überwiegend auch um die Rückreise gekümmert hat. Schließlich wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass er finanziell nicht so stark profitiert hat wie die gesondert verfolgte MA. und insbesondere nicht an den unmittelbaren Einnahmen aus dem Prostitutionsgeschäft beteiligt war. Hinsichtlich der Fälle 25 und 26 war wiederum das Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen, wenngleich diesem im Hinblick auf den Umfang der bereits durchgeführten Beweisaufnahme ein geringeres Gewicht beizumessen war. Auf der anderen Seite erscheint zweifelhaft, ob allein aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen eine Verurteilung auch in subjektiver Hinsicht möglich gewesen wäre, was dem Geständnis wieder ein größeres Gewicht gibt. Ferner wirkte sich strafmildernd aus, dass den Taten jeweils keine langfristige Planung zugrunde lag, sondern der Angeklagte kurzfristig improvisieren musste, da ihm keine (adäquate) Wohnung für die Unterbringung der Zeugen zur Verfügung stand. Bezogen auf die Fälle 31 bis 33 hat die Kammer zugunsten des Angeklagten erneut sein diesbezügliches Geständnis berücksichtigt. Ausnahmsweise wirkte sich zudem die vollstreckte Untersuchungshaft strafmildernd aus. Zwar ist rechtmäßig erlittene Untersuchungshaft bei einem Angeklagten, der eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, in der Regel ohne strafmildernde Bedeutung, da sie nach § 51 StGB anzurechnen ist ( Fischer , StGB, 68. Aufl. 2021, § 46 Rn. 70 m.w.Nachw.). Allerdings war die Vollstreckung der Untersuchungshaft für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden. Zum einen ist der Angeklagte während der Untersuchungshaft Großvater geworden; zum anderen waren ab März 0000 im Hinblick auf infolge der Corona-Pandemie angeordnete Beschränkungen Besuche in der Justizvollzugsanstalt durch Angehörige nicht oder nur ganz vereinzelt möglich. b) Erheblich strafschärfend fällt hingegen bezüglich der Fälle 3 bis 23 und Fall 29 ins Gewicht, dass der Angeklagte bereits wegen Einschleusens von Ausländern vorbestraft ist. Selbst die hierbei erlittene Hafterfahrung hat ihn von seinen Taten nicht abbringen können. Auch fällt der in den Taten jeweils zutage getretene hohe Grad an Organisation und krimineller Energie ins Gewicht. So war aufgrund der Schaltung der Werbung bei dem Internetportal QR. sichergestellt, dass die Damen unmittelbar nach ihrer Einreise die Arbeit aufnehmen konnten. Ferner waren in Bezug auf die Fälle 3 und 7 jeweils die lange Dauer des Aufenthalts der Zeugin KP. für zwei Monate bzw. der Zeugin EM. für mehr als zwei Monate zu berücksichtigen. Schließlich fiel strafschärfend ins Gewicht, dass der Angeklagte in den Fällen der Einschleusung von „ZN.“ und „TO.“ (Fälle 13 und 15) sowie der Zeuginnen SY. und FO. (Fall 23) jeweils zwei Ausländerinnen eingeschleust und damit beide Tatbestandsalternativen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG verwirklicht hat. In Bezug auf die Fälle 25 und 26 hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten wiederum seine Eintragungen im Bundeszentralregister sowie die Vielzahl von Geschädigten in beiden einzelnen Fällen berücksichtigt. Zudem wirkte sich aus, dass die Unterbringung im Kiosk in besonderem Maße menschenunwürdig war und damit negativ von den denkbaren Regelfällen der Arbeitsausbeutung abwich. Auch war strafschärfend der lange Zeitraum von mehr als drei Monaten zu berücksichtigen, in dem die 13 bzw. 14 Zeugen in der Wohnung in der SH.-straße untergebracht waren. Schließlich wirkten sich bezüglich der Fälle 31 bis 33 die Höhe des entstandenen Schadens in den einzelnen Fällen und von insgesamt mehr als 30.000,00 Euro wie auch die Vorbelastungen des Angeklagten zu seinen Lasten aus. 3. Innerhalb der danach jeweils eröffneten Strafrahmen hat die Kammer sämtliche oben dargestellten Umstände zugunsten und zu Lasten des Angeklagten gewürdigt und abgewogen. Im Rahmen der getroffenen Verständigung wurde festgelegt, dass die Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr sechs Monaten betragen dürfen. Unter Abwägung der vorgenannten sowie der weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen: Fall 3: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe Fall 4: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 6: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 7: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe Fall 8: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 10: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 11: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 12: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 13 (Fälle 13 und 16 der AS): 10 Monate Freiheitsstrafe Fall 14: 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 15 (Fälle 15 und 17 der AS): 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 18: 1 Jahr Freiheitsstrafe Fall 19: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 20: 1 Jahr Freiheitsstrafe Fall 22: 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe Fall 23 (Fälle 23 und 24 der AS): 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe Fall 25: 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe Fall 26: 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe Fall 29: 1 Jahr Freiheitsstrafe Fall 31a: 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 31b: 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 32: 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 33a: 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 33b: 9 Monate Freiheitsstrafe 4. Bei der Bemessung der nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer sowohl die Person des Angeklagten als auch seine hier zur Aburteilung stehenden Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Im Rahmen der Verständigung wurde festgelegt, dass die Gesamtstrafe zwischen zwei Jahren zehn Monaten und drei Jahren zehn Monaten betragen könne. Zu Gunsten des Angeklagten ist sein Geständnis besonders ins Gewicht gefallen. Zu Lasten des Angeklagten musste bei der Gesamtstrafenbildung dagegen die einschlägige Vorstrafe, die Anzahl der von der Ausbeutung der Arbeitskraft betroffenen Personen sowie die menschenunwürdige Unterbringung im Kiosk berücksichtigt werden. Bei Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind, und unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren und sechs (6) Monaten für tat- und schuldangemessen. Dabei sprach für eine eher enge Zusammenziehung der Einzelstrafen, dass die Taten in den Fällen 3 bis 23 in einem engen inhaltlichen und die Taten in den Fällen 25 und 26 sowie 31 bis 33 in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. VI. Zudem war die Einziehung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen nach dem SGB II, der Einnahmen aus den Straßenshows und der Aufschläge auf die verauslagten Anschaffungskosten für die Flugtickets der Ukrainerinnen, mithin eines Betrages in Höhe von insgesamt 13.746,48 Euro , gemäß §§ 73, 73c StGB anzuordnen. Wie unter II. festgestellt, hat der Angeklagte infolge des von ihm begangenen gewerbsmäßigen Betrugs von der Bundesagentur für Arbeit zu Unrecht Leistungen in Höhe von insgesamt 11.746,48 Euro erhalten. Dabei geht die Kammer davon aus, dass dem Angeklagten insoweit nur der auf ihn entfallende, tabellarisch rechts dargestellte Betrag durch Geldzahlungen oder Sachwerte zugeflossen ist. Weiterhin hat er insgesamt 550,00 Euro für die Buchung der Flüge von elf geschleusten Ukrainerinnen erhalten. Dabei handelt es sich um Vermögenswerte, die dem Angeklagten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zugeflossen sind. Denn er hat auf jede Flugbuchung durchschnittlich 50,00 Euro aufgeschlagen und so sich selbst einen „Schleuserlohn“ verschafft. Schließlich hat der Angeklagte aus den im Tatzeitraum der Fälle 25 und 26 durchgeführten mindestens 29 Straßenshows mindestens einen Betrag in Höhe von 50,00 Euro pro Show, mithin insgesamt mindestens 1.450,00 Euro , erhalten, ohne dass diesen Geldzahlungen eine entsprechende Gegenleistung gegenüberstanden hätte. Diese Einnahmen wurden, wie festgestellt, unmittelbar durch die rechtswidrige Tat der Ausbeutung der Arbeitskraft generiert. VII. 1. Mit der unverändert zugelassenen Anklageschrift vom 00.00.0000 war dem Angeklagten zudem die folgende weitere Tat zur Last gelegt worden: Fall 30 (aus Fallakte 2 und 3) Als der Angeklagte H. für die simbabwischen Künstler im März 0000 zum wiederholten Male keine adäquate Übernachtungsmöglichkeit hatte, fragte er den Zeugen BD., ob dieser gegen Bezahlung Räumlichkeiten des ihm gehörenden EL. in MO. zur Verfügung stelle. Dies tat der Zeuge im Vertrauen darauf, dass er hierfür die versprochene angemessene Bezahlung, über deren Höhe nicht gesprochen worden war, erhalten würde. Tatsächlich hatte der Angeklagte H. zu keinem Zeitpunkt vor, Zahlungen an den Zeugen vorzunehmen. Der Zeuge BD. beherbergte u.a. mindestens die Zeugen E., F., M., ZP., KO. und TB. für mindestens eine Woche und versorgte sie auch mit Nahrungsmitteln. Bis heute hat der Angeklagte H. hierfür keine Gegenleistung erbracht. Der Angeklagte H. handelte in diesem und in den nachfolgenden Fällen, um sich aus wiederholter Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. 2. Von diesem Vorwurf war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach Durchführung der Hauptverhandlung und unter Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Beweismittel konnte dem Angeklagten die Begehung des ihm im Fall 30 vorgeworfenen gewerbsmäßigen Betruges nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Die Kammer vermochte weder festzustellen, dass der Angeklagte den Zeugen BD. über seine Zahlungsbereitschaft getäuscht hätte, noch dass dem Zeugen BD. ein kausaler Schaden entstanden wäre. Im Gegenteil, der Zeuge BD. hat selbst bestätigt, dass er die vereinbarten 1.000,00 Euro erhalten habe. Der Angeklagte hat sich zu dem Betrugsvorwurf nicht eingelassen. Der Zeuge BD. hat angegeben, der Angeklagte habe bei ihm im Park ein Festival veranstalten wollen. Er vermiete sein Gelände für Veranstaltungen, beispielsweise Hochzeiten, Geburtstage oder ähnliches. Da der H. ihm gesagt habe, bei ihm zu Hause sei es zu eng, habe dieser gefragt, ob er ein paar der Künstler bei sich übernachten lassen würde. Dies sei nur für eine Überbrückung, etwa für 3 Wochen vor dem geplanten Festival angedacht gewesen, nicht aber als Dauerlösung. Für das Festival und die Gewährung der Übernachtungsmöglichkeit habe er 1.000,00 Euro erhalten sollen. Das Geld sei auch im Vorfeld bezahlt worden. Die Künstler, am Anfang sechs, dann deutlich mehr, vielleicht zwölf, wobei er die Anzahl nicht genau schätzen könne, hätten in zwei großen Sälen im Erdgeschoss auf Matratzen übernachtet. Die Matratzen hätte der H. vorbeigebracht, auch Kopfkissen und Decken. Schlussendlich habe das Festival gar nicht auf seinem Gelände stattgefunden. Der H. habe dieses wohl woanders veranstaltet, wo es lukrativer gewesen sei. Er, der Zeuge, habe irgendwann gesagt, die Künstler müssten gehen, weil sie ihm die Bude versauen würden. Sie hätten die Fenster im Bad nach dem Duschen mit acht bis zehn Personen nicht aufgemacht, wodurch Schimmel entstanden sei. Auch hätten sie Probleme mit der Müllsortierung gehabt und in der Küche viel Dreck gemacht. Nachdem die Künstler weggewesen seien, habe er herausgefunden, dass diese von seinem Festnetztelefon aus für 160,00 bis 180,00 Euro nach Simbabwe. und QK. telefoniert hätten. Diese Kosten und auch die Kosten für den Wasserverbrauch und das Toilettenpapier habe er nicht erstattet bekommen. Die Aussage des Zeugen BD. ist zu einer Überführung des Angeklagten nicht geeignet. Denn der Zeuge BD. hat – anders als bei seiner früheren Vernehmung durch die Bundespolizei (Bl. 1348 HA) – nunmehr angegeben, die vereinbarte Miete von 1.000,00 Euro für die Bereitstellung von Räumlichkeiten im EL. als Übernachtungsmöglichkeit und für die Überlassung des Geländes zur Durchführung eines Festivals erhalten zu haben. Damit ist die vereinbarte Vergütung indes gezahlt und die Gegenleistung erbracht worden; dem Zeugen BD. ist insoweit kein Vermögensschaden entstanden. Soweit für den Zeugen BD. durch die Art und Weise der Nutzung der Räumlichkeiten und des Telefonanschlusses durch die Künstler besondere Aufwendungen (Reinigungskosten, erhöhte Telefonrechnung etc.) angefallen bzw. Schäden entstanden sind, ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte den Anfall dieser Kosten vorhergesehen und den Zeugen BD. darüber getäuscht hätte. Die Bezahlung der 1.000,00 Euro ist im Übrigen auch durch die vernommenen Zeugen bestätigt worden, soweit sie hierzu aus eigener Anschauung Angaben machen konnten. Weitergehende Erkenntnismöglichkeiten bestanden vorliegend nicht. Der Angeklagte war daher im Fall 30 vom Vorwurf des Betruges im besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB freizusprechen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO. Den Anteil der Einstellungen sowie des Freispruchs hat die Kammer unter Berücksichtigung der Schwere der in Rede stehenden Tatvorwürfe mit 2/3 bemessen. Die Entscheidung über die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger beruht auf § 472 Abs. 1 S. 1 StPO, da der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt wurde, die die Nebenkläger betrifft. Die Kammer war nicht gehalten, aus Billigkeitserwägungen nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO von der Auferlegung der Kosten der Nebenklage insgesamt abzusehen. Denn weder trifft die Nebenkläger insoweit ein Mitverschulden noch hat der Angeklagte für einen Anschluss als Nebenkläger keinen vernünftigen Anlass gegeben. Vielmehr handelt es sich auch bei der Ausbeutung der Arbeitskraft um ein Delikt, das nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. JC. UK. XT.