Entscheidung
2 StR 389/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:250718B2STR389
25mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:250718B2STR389.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 389/13 vom 25. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. hier: Antrag des Verteidigers K. auf Bewilligung einer Pauschgebühr - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2018 beschlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger K. wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung von 560 Euro bewilligt. Gründe: Rechtsanwalt K. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfü- gung des Vorsitzenden vom 7. Mai 2015 zum Verteidiger der Angeklagten D. bestellt worden. Er hat die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vertretung in der Hauptverhandlung in Höhe „mindestens der Wahlverteidiger- höchstgrenze“ beantragt. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat im Einklang mit deren Anregung eine Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro bewil- ligt. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller mit Rechtsfragen zum gewerbs- und bandenmäßigen Einschleu- sens von Ausländern und dem Benutzen von unrichtigen oder unvollständigen Angaben, um sich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, ferner mit einer Verfah- rensrüge zu befassen. Die Revisionshauptverhandlung vom 8. Juli 2015 dauer- te von 11.10 Uhr bis 13.25 Uhr. 1 2 - 3 - Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr von 272 Euro war wegen des Umfangs der Sache und der überdurchschnittlichen Dauer der Hauptver- handlung ausnahmsweise zu erhöhen. Der Senat setzt eine Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro fest. Dies entspricht dem Höchstbetrag für die Wahl- anwaltsvergütung. Eine weitere Erhöhung kommt nicht in Frage. Der Ver- fahrensumfang war auch der Tatsache geschuldet, dass mehrere Angeklagte davon betroffen waren. Auf den Umfang der Sachakten kam es im Revisions- verfahren nicht an. Schäfer Krehl Eschelbach RiBGH Zeng ist wegen Grube Erkrankung gehindert zu unterzeichnen. Schäfer 3