Beschluss
60 Qs 55/20
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2020:1123.60QS55.20.00
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Leitsätze
Dem Verteidiger seht für seine Tätigkeit in der Berufungsinstanz eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV RVG nicht zu, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2015 - 2 Ws 400/15).
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 29.10.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX - Rechtspflegerin - vom 23.10.2020 wird zurückgewiesen.
Der frühere Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Verteidiger seht für seine Tätigkeit in der Berufungsinstanz eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV RVG nicht zu, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2015 - 2 Ws 400/15). Die sofortige Beschwerde vom 29.10.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX - Rechtspflegerin - vom 23.10.2020 wird zurückgewiesen. Der frühere Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. G r ü n d e: Die im Tenor genannte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 23.10.2020 ist zulässig, jedoch unbegründet. Insoweit wird Bezug genommen auf die Hinweisverfügung der Kammer vom 16.11.2020. In dieser ist ausgeführt worden: "Die Kammer weist nach Beratung darauf hin, dass die zulässige sofortige Beschwerde im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil die mit dem zugrundeliegenden Antrag geltend gemachten Gebühren nicht entstanden sind. Insoweit nimmt die Kammer auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 03.07.2015 (Az.: 2 Ws 400/15) Bezug; dort hat der Senat das Folgende ausgeführt: "Die Frage, ob dem Verteidiger für seine Tätigkeit in der Berufungsinstanz eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV RVG zusteht, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. a. In der Literatur wird recht einhellig die Meinung vertreten, auch im Falle einer späteren Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft reiche für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4124, 4125 VV RVG eine vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entfaltete Tätigkeit des Verteidigers (vgl. Burhoff, RVG, 3. Auflage, Nr. 4124 VV RVG Rdn. 24 ff; Burhoff in Gerold/Schmitt, RVG, 21. Auflage, Einleitung zu Nr. 4124, 4125 VV RVG Rdn. 7 und Nr. 4124, 4125 VV RVG Rdn. 6; Uher in: Bischof/Jungbauer/ Bräuer/ Curkovic/Matthias/Uher, RVG, 4. Aufl. Nr. 4128 - 4135 VV RVG Rdn. 93; Schneider in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar, RVG, 7. Auflage; VV 4124 - 4125 Rdn. 7;Hartung in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Auflage, Nr. 4124 - 4129 VV RVG Rdn. 11; Hartmann, a.a.O., Nr. 4124 - 4129 VV RVG Rdn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 464 a Rdn. 10 für den Regelfall; Gieg in: Karlsruher Kommentar, 7. Auflage § 464 a Rdn. 10). b. Der Senat hat die Frage bereits mehrfach für das Revisionsverfahren dahingehend entschieden, dass die Gebühr nach Nr. 4130 VV RVG nicht anfällt, weil erst die Revisionsbegründung den Umfang und die Zielsetzung des Rechtsmittels aufzeigt, so dass erst in diesem Verfahrensstadium eine sinnvolle Verteidigung möglich ist (vgl. SenE vom 22.06.2015 - 2 Ws 361/15 -; SenE vom 05.06.2003 - 2 Ws 317/03 - = Rpfleger 2003, 685; SenE vom 04.06.2004 - 2 Ws 296/04 und 206/04 -). Zum Berufungsverfahren besteht zwar insoweit ein Unterschied, als § 317 StPO eine Begründung der Berufung nicht zwingend vorschreibt. Nach Nr. 156 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) muss (Unterstreichung durch den Senat) die Staatsanwaltschaft aber jedes von ihr eingelegte Rechtsmittel begründen. Der Verteidiger kann deshalb davon ausgehen, dass - wenn keine Berufungsrücknahme erfolgt - die Berufung der Staatsanwaltschaft innerhalb der Frist des § 317 StPO begründet wird. Das Anfallen der Verfahrensgebühr für Berufung und Revision ist daher in der vorliegenden Konstellation nicht unterschiedlich zu beurteilen. Dementsprechend hält der Senat auch im Hinblick auf das Anfallen der Verhandlungsgebühr für das Berufungsverfahren an seiner Rechtsprechung fest. c. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit dem weit überwiegenden Teil der Rechtsprechung (KG Berlin JurBüro 2012, 471 (Berufung), KG JurBüro 2010, 599 (Revision); OLG Bremen NStZ-RR 2011, 391 (Revision); OLG Rostock JurBüro 2009, 541 (Revision); OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 351 (Revision); OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 31 (Revision); OLG Koblenz Rpfleger 2006, 670 (Revision); OLG Düsseldorf MDR 1993, 582 (Revision) JurBüro 1981, 229 (Revision); OLG Oldenburg JurBüro 2002, 531 (Revision); OLG Düsseldorf MDR 1993, 582 (Revision); OLG Bamberg JurBüro 1988, 64; LG Bochum JurBüro 2007, 38 (Berufung); LG Koblenz JurBüro 2009, 198 (Berufung), LG Köln StraFo 2007, 305, a.A. OLG Stuttgart StV 1998, 615 (Revision). d. Die dagegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. aa. Der Angeklagte mag ein Interesse daran haben, allgemeine Informationen über den Fortgang des Verfahrens zu erhalten. Gibt der Verteidiger einen kurzen Hinweis auf die Rechtslage und den weiteren Verfahrensgang, ist dies aber bereits mit den Gebühren für die Vorinstanz abgegolten. Das ist deswegen gerechtfertigt, weil der Verteidiger, der - wie hier - schon in der Vorinstanz tätig war, sich die notwendigen Kenntnisse bereits in diesem Rechtszug verschafft hat und sonst keinerlei Tätigkeit mehr für diesen Hinweis entfalten muss. Zudem gehört bei ihm gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Ziff. 10 RVG sogar die Einlegung der Berufung einschließlich der diesbezüglichen Beratung zum Rechtszug erster Instanz (Hartmann a.a.O. Nr. 4124 - 4129 VV RVG Rdn. 5). Daraus ist zu schließen, dass bei einer Berufung der Staatsanwaltschaft die bloß informelle Beratung über den weiteren Verfahrensgang erst recht noch von der erstinstanzlichen Gebühr abgedeckt wird. bb. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besagt § 17 Abs. 1 RVG, wonach das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug verschiedene Angelegenheiten sind, nichts über die Vergütungsfrage, die in § 19 Abs. 1 S. 2 Ziff. 10 RVG für den Strafprozess gesondert geregelt ist. cc. Eine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Beratung ist vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht notwendig, denn i.d.R. macht erst die Begründung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft dessen Umfang und Zielrichtung erkennbar und versetzt den Verteidiger in die Lage, den Mandanten sachgerecht zu beraten und die weitere Verteidigungsstrategie mit ihm zu besprechen. Zudem muss damit gerechnet werden, dass die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel nach Kenntnisnahme von den schriftlichen Urteilsgründen zurücknimmt. Eine voreilige Beratung über die Aussichten der Berufung und die Beiziehung weiterer Beweismittel ist für die Verteidigung des Angeklagten daher weder notwendig noch irgendwie förderlich. Der Einwand, der Angeklagte dürfe im Hinblick auf Nr. 146 bis 148 RiStBV darauf vertrauen, dass ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel auch durchgeführt werde, verfängt schon deshalb nicht, weil in der Praxis Berufungen und Revisionen der Staatsanwaltschaft häufig nach Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe zurückgenommen werden. Es gibt daher keinen Erfahrungssatz, dass ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel auch tatsächlich durchgeführt wird. dd. Eine zulässige, aber zwecklose Tätigkeit des Verteidigers löst keinen Erstattungsanspruch wegen der dadurch entstandenen Gebühren aus (Meyer-Goßner a.a.O. § 464 a Rdn. 10). Das ergibt sich für den Wahlverteidiger, dessen Gebühren die Staatskasse aufgrund einer Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO zu erstatten hat, aus § 464 a Abs. 2 Ziff. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO. Für den Pflichtverteidiger ist die Verpflichtung, im Interesse der Allgemeinheit keine Gebühren durch unnötiges Verteidigungshandeln auszulösen, aus dem durch die Bestellung begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis herzuleiten (KG JurBüro 2012, 471). Zudem gilt der Grundsatz, dass der Pflichtverteidiger nicht besser gestellt werden soll als ein vom Angeklagten beauftragter Wahlverteidiger, dessen Gebühren von der Staatskasse zu erstatten sind (KG a.a.O.; OLG Jena, Beschluss vom 17.08.2009 - 1 Ws 277/09 Rdn. 24 -, zitiert nach Juris). ee. Soweit der BGH in der Entscheidung vom 17.12.2002 (NJW 2003, 756) ausgeführt hat, der mit einem Rechtsmittel überzogenen Partei könne nicht zugemutet werden, zunächst die weiteren Entschließungen des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers abzuwarten, ist das den Besonderheiten des Zivilprozesses geschuldet, in dem die Frist zur Einlegung der Berufung gem. § 517 ZPO erst mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt. Es besteht daher eine ganz andere Grundlage für eine Besprechung mit dem Mandanten. Zudem gehört im Zivilprozess die Einlegung der Berufung nicht zu den Tätigkeiten, die von der Gebühr des im vorangegangenen Rechtszug tätigen Rechtsanwalts abgedeckt sind. Auch das ist - wie ausgeführt - im Strafprozess anders. ff. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Grundsatz der Waffengleichheit gemeint hat, er könne eine für den Angeklagten eingelegte Berufung nicht - wie dies der Staatsanwaltschaft möglich sei - kostenneutral zurücknehmen, hat das Landgericht bereits auf die maßgeblichen Regelungen Nr. 3121 KV GKG und § 19 Abs. 1, S. 2 Nr. 10 RVG hingewiesen, nach denen die Rücknahme der Berufung durch den erstinstanzlichen Verteidiger vor Ablauf der Begründungsfrist keine Kosten und Gebühren auslöst. gg. Soweit der Beschwerdeführer auf die Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG verweist, ist die Vorschrift vorliegend nicht entscheidungsrelevant. Im Übrigen hat das Landgericht dazu Ausführungen gemacht, die mit der Beschwerde nicht angegriffen worden sind. Zu weiteren Ausführungen sieht der Senat daher keine Veranlassung. e. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Belehrung über die Auswirkungen der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung auf die erteilten Bewährungsauflagen und -weisungen zu den noch in erster Instanz geschuldeten Tätigkeiten zu rechnen ist. Da von keiner Seite auf Rechtsmittel verzichtet worden war, war der Beschwerdeführer gehalten, den Angeklagten schon im Anschluss an die Urteilsverkündung und völlig unabhängig von der späteren Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft darüber zu belehren, dass neue Straftaten schon vor Eintritt der Rechtskraft zum Widerruf der Bewährung führen können, während die Bewährungsauflagen und -weisungen erst zu befolgen sind, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. Es fehlt damit schon an einer Tätigkeit, die der Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG unterfällt." Die Kammer teilt diese Auffassung, sie entspricht im Übrigen auch ihrer ständigen Rechtsprechung, weshalb die sofortige Beschwerde unbegründet sein dürfte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit sich der Schriftsatz vom 27.04.2020 auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Rücknahme der Berufung ausgewirkt hat, da diese Tätigkeit nach dem oben Gesagten von den Gebühren der ersten Instanz abgedeckt, jedenfalls aber im Hinblick auf die nicht vorliegende Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft als zwecklose Tätigkeit anzusehen ist, die keine Gebühr auslöst." An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters vom 18.11.2020 fest. Insbesondere geht es vorliegend nicht ausschließlich darum, ob die entfaltete Tätigkeit "zwecklos" oder "voreilig" war, sondern auch darum, dass die entfaltete Tätigkeit noch zum Rechtszug erster Instanz gehört, worauf das Oberlandesgericht Köln in der zitierten Entscheidung ebenfalls abgestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine (weitere) Beschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (vgl. § 310 StPO). Die Kammer kann nicht gemäß § 464b Satz 3 StPO i.V. mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden, da die Regelung aus den oben genannten Gründen in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2002 – 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106 = NJW 2003, 763). Jedenfalls ist kein Grund für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erkennbar, die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 03.07.2015 (Az.: 2 Ws 400/15) geklärt. XXX XXX XXX