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Beschluss

4 Ws 69/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0729.4WS69.21.00
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Tenor

Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 23.02.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden insoweit nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 23.02.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden insoweit nicht erstattet. Gründe: I. Der Beschwerdeführer macht Verteidigerkosten für die Berufungsinstanz geltend, nachdem die Staatsanwaltschaft die von ihr gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurückgenommen hat. Der Beschwerdeführer war für den Freigesprochenen, der vor dem Amtsgericht Steinfurt wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung angeklagt gewesen war (Az. 72 Js 7977/18), gemäß dem Beschluss vom 20.11.2019 als Pflichtverteidiger tätig. Durch freisprechendes Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 23.01.2020 (Az. 23 Ds 213/19) wurden die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen der Staatskasse auferlegt. Das Amtsgericht Steinfurt informierte den Beschwerdeführer und auch den Freigesprochenen jeweils mit Schreiben vom 28.01.2020 darüber, dass die Staatsanwaltschaft Münster am 24.01.2020 gegen das Urteil Berufung eingelegt habe. Der Beschwerdeführer regte daraufhin mit Schreiben vom 31.01.2020 bei der Staatsanwaltschaft Münster an, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Zur Begründung führte er aus, das Urteil weise weder in formeller noch in materieller Hinsicht Mängel auf. Insbesondere habe das Amtsgericht die Beweisaufnahme ausgesprochen umfangreich und sorgfältig durchgeführt. Die diesbezüglichen Wertungen seien nicht zu beanstanden. Eine Tatbeteiligung habe nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können. Ohne das Rechtsmittel begründet zu haben, nahm die Staatsanwaltschaft Münster die Berufung am 19.02.2020 zurück. Der Beschwerdeführer beantragte hierauf mit Schreiben vom 10.06.2020 über die Festsetzung der Kosten für die Verteidigung in erster Instanz hinaus, eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach Nr. 4124 VV RVG, eine Gebühr für die anwaltliche Mitwirkung daran, dass die Hauptverhandlung entbehrlich geworden sei (Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG) sowie eine Kostenpauschale für die zweite Instanz nach Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Umsatzsteuer zu seinen Gunsten festzusetzen. Diesem Antrag kam die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Steinfurt in ihrer Festsetzungsentscheidung vom 16.07.2020 zunächst nach. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Münster legte jedoch gegen diese Entscheidung am 13.08.2020 Erinnerung nach § 56 RVG ein, soweit Kosten für die Verteidigung in zweiter Instanz bewilligt worden waren. Der Beschwerdeführer nahm hierzu unter dem 20.08.2020 Stellung. Hierauf nahm der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Münster am 09.11.2020 ergänzend Stellung. Die Rechtspflegerin half der Erinnerung mit unter dem 03.11.2020 datierten Beschluss ab, wobei sie die Begründung der Bezirksrevisorin übernahm. Der Beschwerdeführer legte gegen diese neue Festsetzung vom 03.11.2020 am 24.11.2020 Erinnerung ein. Nach der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 04.12.2020 half die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht ab und legte die Sache am 15.12.2020 dem zuständigen Richter des Amtsgerichts Steinfurt vor. Dieser wies die Erinnerung durch Beschluss vom 30.12.2020 zurück. Der Beschwerdeführer legte gegen den formlos übermittelten Beschluss mit Schriftsatz vom 27.01.2021 Beschwerde ein, welcher das Amtsgericht am 01.02.2021 nicht abhalf. Die Sache wurde beim Landgericht Münster mit Beschluss vom 23.02.2021 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer übertragen und sodann mit Beschluss vom selben Tag als unbegründet zurückgewiesen, da es sich nach Ansicht der Kammer bei den geltend gemachten Gebühren und Auslagen nicht um erstattungsfähige notwendige Auslagen handele. Bei Einlegung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft bestehe solange keine Notwendigkeit für die Tätigkeit eines Verteidigers, wie die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel nicht begründet habe. Das Landgericht Münster ließ nach Anhörung des Bezirksrevisors gegen diese Entscheidung die weitere Beschwerde zu. Der Beschwerdeführer hat gegen die Entscheidung von 23.02.2021 am 18.03.2021 weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, die geltend gemachten Gebühren und Auslagen nach VV-Nr. 4124, 4141 Abs. 1 Nr. 3 sowie 7002 der Anlage 1 zum RVG festzusetzen. Zur Begründung im Einzelnen wird auf Band II, Bl. 581-584 der Akte verwiesen. Der Beschwerdeführer führt insbesondere seine Informations- und Beratungspflicht nach § 11 BORA an, für deren Erfüllung die Gebühr Nr. 4124 VV RVG entstanden sei. Für den Freigesprochenen als juristischen Laien sei nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen, welche Folgen die Rechtmitteleinlegung für ihn, seinen ausländerrechtlichen Status und den seiner Familie habe. Bei der Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft handele es sich zudem um einen wesentlichen Vorgang im Sinne des § 11 BORA, über den er den Mandanten auch ohne Aufforderung zu informieren habe. Ein Rechtsanwalt sei nach den berufsrechtlichen Vorschriften sanktionsbewehrt – und im Falle einer Falsch- bzw. Nichtberatung im Übrigen auch haftungsbewehrt – verpflichtet, seinen Mandanten in Konstellationen wie der vorliegenden zu informieren und zu beraten. Die Tätigkeit dann aber im Rahmen der gebührenrechtlichen Vorschriften als nicht notwendig zu beurteilen, stelle einen Widerspruch in sich dar und verstoße gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Unter Abwägung aller Umstände müsse die berufsrechtliche Regelung als Spiegelbild des Mandantenschutzes auch zu einer entsprechenden Vergütung führen. Das Landgericht Münster hat der weiteren Beschwerde am 29.03.2021 nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Präsident des OLG – Leiter des Dezernats 10 – hat in seiner Stellungnahme vom 05.05.2021 angeregt, die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat hierzu mit Schriftsatz vom 18.06.2021 Stellung genommen. II. Die weitere Beschwerde vom 18.03.2021 ist zwar zulässig, in der Sache hat sie aber keinen Erfolg. 1. Die weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht Münster als Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthaft. Gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2, 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG ist die weitere Beschwerde innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die bloß formlose Mitteilung des Beschlusses an den Verteidiger hat die Frist gemäß § 35 Abs. 2 StPO nicht in Lauf gesetzt, so dass die weitere Beschwerde rechtzeitig eingelegt wurde. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil der Einzelrichter des Landgerichts die Sache gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf die Kammer übertragen hat (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG). 2. Die weitere Beschwerde ist aber unbegründet. Der Präsident des OLG – Leiter des Dezernats 10 – hat hierzu in seiner Stellungnahmeschrift vom 05.05.2021 Folgendes ausgeführt: „ I. Zur Gebühr 4124 VV RVG: Ob der in erster Instanz bereits tätig gewordene Pflichtverteidiger bei einer Berufung der Staatsanwaltschaft die Gebühr Nr. 4124 VV erhält, wenn er seinen Mandanten berät und die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Wenn auch die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG für diese Tätigkeiten entstanden sein mag, ist es für die Zahlung der Pflichtverteidigervergütung aus der Landeskasse jedoch auch primär entscheidend, ob die Tätigkeiten, die der Verteidiger im Berufungsverfahren entwickelt hat, insbesondere eine Beratung des Mandanten überhaupt schon notwendig waren. Für die Tätigkeit des Verteidigers besteht bei alleinigem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft eine rechtliche Notwendigkeit m.E. solange nicht, wie diese ihre Berufung nicht begründet hat. Zwar hat ein Angeklagter durchaus ein anzuerkennendes Interesse, eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung zu erhalten. Vor Zustellung des Urteils und Begründung der Berufung beschränkt sich dieses Interesse aber auf ein subjektives Beratungsbedürfnis, während hingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll ist. Denn sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeiten eines verständigen Verteidigers können erst dann angezeigt sein, wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt, und wenn an Hand der Anträge und der Begründung, zu der die Staatsanwaltschaft auch in Anbetracht des § 317 StPO, nach der die Berufung lediglich begründet werden kann, verpflichtet ist (vgl. Nr. 156 Abs. 1 RiStBV), das Ziel und der Umfang der Berufungsangriffe feststellbar sind. Der dann feststehende Gegenstand der Berufungsrügen ermöglicht erst eine auf den Einzelfall bezogene und das weitere Vorgehen präzisierende Beratung des Angeklagten durch seinen Verteidiger. Erst die Begründung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft macht in der Regel dessen Umfang und Zielrichtung erkennbar und versetzt den Verteidiger in die Lage, den Mandanten sachgerecht zu beraten und die weitere Verteidigungsstrategie zu besprechen. Vor Zustellung einer Berufungsbegründung kann der Angeklagte sich mit seinem Verteidiger nur über potentielle und hypothetische Berufungsangriffe beraten und theoretisch eine bestimmte Verteidigungsstrategie entwerfen; eine diesbezügliche Tätigkeit des Verteidigers wäre nur spekulativ, also gerade nicht zweckentsprechend und sachgerecht. Wegen Nr. 156 Abs. 1 RiStBV kann der Verteidiger davon ausgehen, dass – wenn keine Berufungsrücknahme erfolgt – die Berufung der Staatsanwaltschaft innerhalb der Frist des § 317 StPO begründet wird. Eine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Beratung, die gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG bereits mit der Verfahrensgebühr der ersten Instanz abgegolten ist, ist vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist daher weder notwendig noch sinnvoll. Zudem muss damit gerechnet werden, dass die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel nach Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe zurücknimmt. Eine voreilige Beratung über die Aussichten der Berufung ist für die Verteidigung des Angeklagten daher aus diesem Grunde weder notwendig noch förderlich. Daher löst die zwar zulässige, aber objektiv zwecklose Beratung durch den Verteidiger grds. keinen Erstattungs- oder Vergütungsanspruch wegen der dadurch entstandenen Gebühren aus (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat Vergütungsverzeichnis VV RVG Nr. 4124 - 4129 Rn. 15, 16, beck-online mwN, so u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2021 – 2 Ws 246/20; OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - 2 Ws 400/15 und KG, Beschluss vom 19.05.2011 - 1 Ws 168/10; Mayer / Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021 Rn. 3 mwN, OLG Bremen, Beschluss vom 14. 6. 2011 - Ws 61/11 (betr. Revisionsverfahren); OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2014 - 2 Ws 376/14). Wie im Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO sind auch im Verfahren nach § 55 RVG nur die Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers erstattungsfähig, die zur Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Notwendigkeit nach § 55 RVG folgt aus § 48 Abs. 1 RVG. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach dem Beschluss, durch den der Rechtsanwalt bestellt worden ist. Aus dem durch die Bestellung des Rechtsanwalts begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ergibt sich die im Interesse der Allgemeinheit obliegende Verpflichtung, keine Gebühren durch unnötiges Verteidigungsverhalten auszulösen. Eine Pflichtverteidigerbeiordnung ist stets so zu verstehen, dass nur erforderliches Verteidigerhandeln in Auftrag gegeben und vergütet wird. Das ist nicht der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft das allein von ihr eingelegte Rechtsmittel vor dessen Begründung zurücknimmt (OLG Koblenz a.a.O., Beschluss vom 21. August 2014 – 2 Ws 376/14 –, juris). Diese Auffassung wird für insoweit vergleichbare Tätigkeiten des Anwalts im Revisionsverfahren u.a. vom erkennenden Senat sowie von weiteren Strafsenaten des OLG Hamm geteilt (Kürzlich ergangener Beschluss des erk. Senats vom 13.04.2021 - III-4 Ws 22/21 OLG Hamm –, mir folgend u.a. mHa OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. November 1990 – 1 Ws 246/90 –, Rn. 4, juris, mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung noch zur vergleichbaren BRAGO-Regelung; Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 21.03.2017 - III-1 Ws 559/16 OLG Hamm - m.H.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2014 – 2 Ws 376/14 –, Rn. 13 ff., juris mit Hinweis auf umfassende Rechtsprechung; kürzlich ergangener Beschluss des 5. Strafsenats des OLG Hamm vom 11.02.2021 - III-5 RVGs 85/20 OLG Hamm – mHa weitere umfangreiche Rspr.; KG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2006 – 3 Ws 463/05 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2011 – 1 Ws 168/10 –, juris, Rn 7; LG Aachen, Beschluss vom 23.11.2020 – 60 Qs 55/20 – Juris, unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Köln vom 03.07.2015 – 2 Ws 400/15 -; OLG Koblenz a.a.O.). Nach anderer Ansicht reicht für die Entstehung und die Erstattungsfähigkeit der Gebühren nach Nr.n 4124, 4125 VV RVG - auch im Falle einer späteren Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft - eine vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entfaltete Tätigkeit des Verteidigers unter Hinweis auf den bereits vor der Berufungsbegründung entstehenden Handlungs- und Beratungsbedarf aus (Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Nr. 4124 VV, Rn. 29 ff., juris und Gerold / Schmidt / Burhoff, RVG VV 4124 Rn. 8, beck-online; BeckOK RVG/Knaudt, 51. Ed. 1.3.2021, Nr. 4124 VV Rn. 15 ff., beck-online; Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl., RVG, Nr.n 4124-4129 Rn 10, beck-online; Hartung/Schons/Enders, RVG, Nr.n 4124 und 4125 Rn11, beck-online). Argumentiert wird insbesondere damit, dass der Angeklagte grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass ein von der StA eingelegtes Rechtsmittel auch tatsächlich durchgeführt wird (Nr.n 147, 148 RiStBV), im insoweit vergleichbaren Zivilprozessverfahren eine Erstattung der Berufungsgebühr erfolge und es dem Gebot der Waffengleichheit zwischen StA und der Verteidigung entspräche (vgl. Burhoff in Burhoff/Volpert a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist, auch als die Urteilsgründe vorlagen, die Berufung nicht begründet, sondern nach Urteilszustellung von der StA zurückgenommen worden (II/ 395, 412), was offensichtlich auf eigene Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels durch die Rechtsmittelführerin zurückging. Besonderheiten, die ausnahmsweise hier eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor bzw. ergeben sich auch nicht aus dem Sachvortrag des Pflichtverteidigers in seinen Schreiben. Wie die Kammer auf Bl. 4 im angefochtenen Beschluss bereits ausgeführt hat (II/560), bildet auch das Schreiben des Beschwerdeführers an die StA vom 31.01.2020 (II/409) keinen besonderen Umstand, da es zur Beeinflussung der Entscheidung der StA objektiv ungeeignet war, weil es nur eine pauschale Zusammenfassung und Bewertung des Urteils enthielt. Weitere Mutmaßungen dahingehend, worauf sich die Berufung der StA erstrecken könnte, reichen nach den o.a. Ausführungen aber zur Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nicht aus. Bei Bekanntwerden von konkret vorgetragenen Berufungsgründen hätte der Anwalt ausreichend Zeit gehabt, darauf zu reagieren und sich entsprechend vorzubereiten. Entgegen der Regelung bei der Revision (§ 347 Abs. 1 StPO) ist im Berufungsverfahren eine Gegenerklärung nicht vorgesehen (KK-StPO/Paul, 8. Aufl. 2019, StPO § 320 Rn. 5), so dass auch insoweit ein zeitnahes Handlungserfordernis gesetzlich schon gar nicht vorgesehen ist. Auch wenn der Anwalt eine Rechtsmittelrücknahme konkret nicht voraussehen konnte, so ist es aber erfahrungsgemäß nicht selten, dass eine Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegten Berufungen nach Erhalt der schriftlichen Urteilsgründe ohne Vorbringen von Berufungsgründen wieder zurücknimmt, was auch dem Anwalt als Fachanwalt für Strafrecht bekannt sein muss. Dass der Angeklagte wegen Nr. 147 RiStBV darauf vertrauen dürfe, dass ein von der StA eingelegtes Rechtsmittel auch tatsächlich durchgeführt wird (II/456), ist nicht gegeben. Die Praxis zeigt, dass viele Berufungen der StA ohne Begründung wieder zurückgenommen werden. Wie bereits der Bezirksrevisor auf Seite 3 seiner Stellungnahme vom 04.12.2020 (II/526) ausgeführt hat, handelt es sich dabei nur um eine Sollvorschrift und die Zielrichtung, nur in ganz bestimmten Fällen Rechtsmittel überhaupt einzulegen. Für die relevante Streitfrage bleibt Nr. 156 RiStBV von ausschlaggebender Bedeutung, was zur Folge hat, dass eine sinnvolle Verteidigungsstrategie erst dann verfolgt werden kann, wenn die von der StA zu verfassende Berufungsbegründung - so eine erfolgt - bekannt ist. Dass der Angeklagte im vorliegenden Fall davon ausgehen musste, dass das Berufungsverfahren hier durchgeführt würde, da der Vertreter der StA in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder plädiert noch einen Antrag gestellt hat und von einer erstmaligen Darlegung der eigenen Auffassung der StA im Berufungsverfahren auszugehen war (II/501), bewegt sich im Bereich von Spekulationen, die sich tatsächlich nicht bewahrheitet haben. Insoweit geht auch der Strafrichter in seiner Erinnerungszurückweisung vom 30.12.2020 über eine Vorstellung der vorsorglichen Rechtsmitteleinlegung gem. Nr. 148 RiStBV nicht hinaus (II/537). Der Anwalt spricht auf Bl. 4 in seinem Schreiben vom 27.01.2021 (II/546) dazu auch selbst nur von einer Möglichkeit der Berufungsdurchführung. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass Beratungsgegenstand nach Mitteilung über die Berufungseinlegung »nicht nur die materielle Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, sondern zumindest auch der Einfluss der Einlegung auf die dem vormaligen Angeklagten zu erwartenden Konsequenzen in jedweder rechtlicher Hinsicht« war, gehört die Aufklärung über die Hemmung der Rechtskraft nach § 316 Abs. 1 StPO außerhalb einer Beratung zur allgemeinen Aufklärung direkt nach Urteilsverkündung. Soweit der Anwalt auf § 11 BORA Bezug nimmt, umfasst eine gebotene Unterrichtungs- bzw. Antwortpflicht aber keine Verpflichtung, den Mandanten in einer konkreten Rechtsfrage zu beraten (vgl. BeckOK BORA/Günther, 30. Ed. 1.12.2020, BORA § 11 Rn. 15), so auch nicht zu einer konkreten Verteidigungsstrategie, die im vorliegenden Fall nur dann sachgerecht und zweckdienlich hätte notwendig erfolgen können, wenn konkret vorgebrachte Berufungsgründe Anlass dazu gegeben hätten. § 320 S. 2 StPO zeigt ebenfalls, dass eine Beratung über die Erfolgsaussichten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung auch schon vor deren Begründung entbehrlich ist. Denn danach ist die Verteidigung erst in das Rechtsmittelverfahren nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung einzuschalten, wobei die StA dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zustellen muss. Wie bereits ausgeführt, ist in den Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO und nach § 55 RVG die Notwendigkeit der Tätigkeiten von erheblicher Bedeutung, die zwar aus unterschiedlichen Vorschriften folgt (§ 464a StPO, § 48 Abs. 1 RVG). Für die jeweilige Festsetzung ergibt sich m.E. jedoch das gleiche Ergebnis. Insofern möchte ich auf mir bekannte Entscheidungen des OLG Hamm zur Erstattung von Anwaltskosten im Rahmen des § 464b StPO im vergleichbaren Fall der Revision, und dabei auch auf die u.a. Entscheidung des erkennenden Senats hinweisen: Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 12.04.2005 (1 Ws 70/05), Beschlüsse des hiesigen 2. Strafsenats vom 19.04.2002 (2 Ws 292/01) und vom 30.04.2015 (III-2 Ws 257/14 OLG Hamm, danach aber Ausnahmen in Einzelfällen möglich), Beschlüsse des hiesigen 3. Strafsenats vom 11.05.2004 (3 Ws 174/04), vom 08.02.2000 (3 Ws 754/99) und vom 06.01.2000 (3 Ws 450/99), Beschlüsse des erkennenden 4. Strafsenats vom 03.08.2011 (4 Ws 113/11) und vom 26.07.2016 (4 Ws 197/16), Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 16.06.2016 (5 Ws 145/16). Zeitnahe Entscheidungen sonstiger OLGe dazu u.a.: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 1 Ws 214/19 –, juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. August 2017 – 2 Ws 176/17 –, juris, OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Juni 2018 – 1 Ws 550/16 –, juris. II. Zur Gebühr Nr. 4141 VV RVG: Die in UA 5 des VV RVG enthaltenen „Zusätzlichen Gebühren“ erhält der Rechtsanwalt zusätzlich zu den ihm sonst nach Teil 4 VV RVG zustehenden Gebühren (Gerold/Schmidt, RVG VV 4141 Rn. 1, beck-online). Diese »zusätzlichen Gebühren« können somit nur entstehen und dem Anwalt nach § 55 RVG i.V.m. 48 RVG zugebilligt werden, wenn dem Anwalt Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1. erwachsen sind bzw. zugebilligt werden können. Da hier die Festsetzung der Gebühr Nr. 4124 VV RVG nicht in Betracht kommt, kann auch die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht zuerkannt werden.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Der Senat hält damit an seiner bereits im Beschluss vom 13.04.2021 im Verfahren III-4 Ws 22/21 geäußerten Rechtsansicht (hinsichtlich der Revision) auch für das vorliegende Verfahren (betreffend die Berufung) fest. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 9 RVG.