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Urteil

8 O 350/20

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2021:0204.8O350.20.00
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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei 42.100,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des YY, FIN: XXX;

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des PKWs des Klägers, YY, FIN: XXX, in Annahmeverzug befinden.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei 42.100,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des YY, FIN: XXX; 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des PKWs des Klägers, YY, FIN: XXX, in Annahmeverzug befinden. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klagepartei macht Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) als Herstellerin des Motors des Fahrzeugs YY (FIN:XXX) und gegen die Beklagte zu 2) als Herstellerin des Fahrzeugs insgesamt geltend. Die Klagepartei erwarb den streitgegenständlichen Pkw am 15.04.2016 gebraucht bei der C zu einem Kaufpreis von 49.990 € . Das Fahrzeug wies beim Kauf eine Laufleistung von 13.775 km auf. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 58.946 km auf. Die Klagepartei behauptet insbesondere, das Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Es habe aus der maßgeblichen ex ante Sicht der Widerruf der Typengenehmigung und der Widerruf der Zulassung gedroht. Die Beklagte habe vorsätzlich gegen die guten Sitten verstoßen. Die Klagepartei hat ursprünglich beantragt: 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei 49.990,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich der Zahlung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 15.04.2016, die sich nach folgender Formel berechnet: (49.990,00 EUR x gefahrene Kilometer) : 386.225 km zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des YY, FIN: XXX; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % auf einen Betrag in Höhe von 49.990,00 EUR seit dem 15.04.2016 bis zur Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des PKWs des Klägers, YY, FIN: XXX, in Annahmeverzug befinden. Die Klagepartei stellt nunmehr nur die vorgenannten Klageanträge zu 1) und zu 3) (Bl. 155). Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen den Vortrag der Klagepartei als unsubstantiiert. Die Rechtsprechung betreffend die Motorenreihe D sei zudem nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Klagepartei habe nicht substantiiert den Vorsatz der Beklagten vorgetragen. Zudem sei die Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2021 (Bl. 154) Bezug genommen. Die Klage wurde den Beklagten am 18.08.2020 (Bl. 43-44) zugestellt. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die klagende Partei hat gegen die Beklagten den tenorierten Zahlungsanspruch aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs sowie Zahlung eines Nutzungswertersatzes. Die Beklagten haben der klägerischen Partei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Die Beklagten sind dem Vortrag der Klagepartei, es habe zum Zeitpunkt des Erwerbs eine verbotene Abschalteinrichtung vorgelegen, die den verantwortlichen Personen beider Beklagten auch bekannt und bewusst gewesen seien, nicht substantiiert entgegengetreten. Der Vortrag der Beklagten ist auch dann als nicht substantiiert anzusehen, wenn man keine sekundäre Darlegungslast annimmt. Denn die Klagepartei hat vorgetragen, eine schadstoffmindernde „Aufwärmstrategie“ springe nur im NEFZ an, wodurch im realen Betrieb eine NOx-Schadstoffminderung unterbleibe. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Sie berufen sich im Wesentlichen darauf, dass Fahrzeug verfüge nicht über einen Motor des Typs D. Im Übrigen bestreiten die Beklagten, es lägen keine negativen Folgen für die Klagepartei vor. So tragen die Beklagten insbesondere vor, ein konkreter Minderwert des Fahrzeugs werde nicht substantiiert dargelegt. Die Klagepartei lege auch nicht dar, weshalb das streitgegenständliche Fahrzeug für sie unbrauchbar und nicht für den gewünschten Vertragszweck geeignet gewesen sein soll. Das Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typgenehmigung. Die von der Klagepartei konkret behauptete unterschiedliche technische Funktionsweise der Motorsteuerung innerhalb und außerhalb des NEFZ wird dagegen nicht konkret bestritten. Nicht ausreichend ist die Behauptung der Beklagten, das Fahrzeug habe zu jeder Zeit dem genehmigten Typ entsprochen. Bei einer Schadstoffminderung nur im Prüfzyklus NEFZ kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass möglicherweise lediglich eine technisch legitime Motorsteuerung ohne Täuschungsvorsatz eingebaut worden ist. Insofern gilt die Rechtsprechung in Bezug auf den Motortyp D auch im vorliegenden Fall entsprechend. Die Motorsteuerungssoftware ist aufgrund von Manipulation als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Welche konkreten Personen auf Seiten der Beklagten verantwortlich sind, ist unerheblich (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019, 19 U 150/19, juris, Rn. 6). Zudem ist davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten umfassend Kenntnis von der Manipulation und Vorsatz bezüglich der Täuschung hatte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris, Rn. 31). Die Beklagten sind zudem dem Vortrag der Klagepartei zum Zusammenwirken der verantwortlichen Personen der beiden Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen erscheint es fernliegend, dass es zwischen den Beklagten keine enge technische Abstimmung und Zusammenarbeit auch in Bezug auf die Motorsteuerung gegeben haben soll. Die Beklagten haben die klägerische Partei durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs, bzw. des Motors mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht, insbesondere in Bezug auf das Bestehen einer uneingeschränkten Betriebserlaubnis. Denn eine solche war aufgrund der verbotenen Abschalteinrichtung nicht gegeben. Es drohten ein Widerruf der Typengenehmigung und eine Stilllegung des Fahrzeugs (OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019, 19 U 98/19, juris, insb. Rn. 33f). Dass es zu einer tatsächlichen Stilllegung oder einem tatsächlichen Widerruf der Typengenehmigung aufgrund der Möglichkeit eines Software-Updates nicht gekommen ist, ist hierbei unerheblich. Auch das Dazwischentreten eines Gesamtherstellers des Fahrzeugs lässt die Täuschung der Beklagten zu 1) als Herstellerin des Motors nicht entfallen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris, Rn. 36). Die Klagepartei hat einen Schaden schon durch den Erwerb des mit der Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs erlitten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris, Rn. 46-48). Auf die Fragen, welchen Verkehrswert das Fahrzeug hatte und hat und worauf eine eventuell negative Entwicklung des Verkehrswertes des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückgeht, kommt es nicht an. Denn das erworbene Fahrzeug blieb infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen der Klagepartei von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbenden Pkw zurück und war für den beabsichtigten Zweck nicht voll brauchbar. Der Hauptzweck des Erwerbs des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, war unmittelbar gefährdet, da die Entziehung der EG-Typengenehmigung drohte, bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris, Rn. 53ff; OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019, 19 U 98/19, juris, insb. Rn. 35f). Auf eine nach Vertragsschluss durchgeführte Installation eines Software-Updates kommt es nicht an, da hierdurch die ungewollte Belastung mit einer Verbindlichkeit nicht wegfällt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris, Rn. 58; OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019, 19 U 98/19, juris, insb. Rn. 37). Die Täuschungshandlung der Beklagten war auch kausal für die Willensentschließung der klagenden Partei, den Kaufvertrag abzuschließen. Es ist äußerst fernliegend, dass die Klagepartei -oder überhaupt ein Käufer eines Pkw- bei einem gewöhnlichen Kauf bereit ist, das Risiko einer behördlichen Stilllegung ihres Fahrzeugs in Kauf zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris, Rn. 49). Umstände, die hierfür sprächen sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Beklagte stützt die fehlende Kausalität auch nicht darauf, dass die Klagepartei bereit gewesen wäre, die oben genannten Risiken einzugehen (Entziehung EG-Typengenehmigung; Anordnung Nebenbestimmungen; Stilllegung). Vielmehr beruft sie sich darauf, dass diese Risiken nicht bestanden hätten und die Umweltfreundlichkeit nicht kaufentscheidend gewesen sei. Auf die Frage der Umweltfreundlichkeit kommt es allerdings nicht an, da es sich dabei um eine andere Eigenschaft des Fahrzeugs und auch um ein anderes Risiko handelt. Die ad-hoc Mitteilung der Beklagten zu 2) und die nachfolgende mediale Berichterstattung ab Herbst 2015 lassen die Kausalität der Täuschung für einen Vertragsabschluss ab diesem Zeitpunkt nicht entfallen, da in dem Fahrzeug kein Motor des Typs D verbaut ist, auf den sich die Aufklärung der Beklagten zu 2) bezog. Die Klagepartei hat die vorgenannten Ansprüche nur Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der Klageantrag beinhaltet zwar nur die „Herausgabe“, jedoch ist damit bei verständiger Auslegung sowohl die tatsächliche Übergabe als auch die Übereignung gemeint. Zudem muss die Klagepartei -ebenfalls Zug um Zug nach- den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungen erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 –, juris, Rn. 11). Auf der Basis einer Schätzung gem. § 287 ZPO ergibt sich ein Nutzungsvorteil von 7.889,24 € , wobei eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 300.000 km angenommen wird. Der Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung der gefahrenen 45.171 km nach der üblichen Formel (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) / (Gesamtlaufleistung – km-Stand bei Kauf), wobei der Kilometerstand von 13.775 km zum Zeitpunkt des Kaufes berücksichtigt wurde. Hierdurch ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 42.100,76 € (= 49.990 € - 7.889,24 €). 2. Der tenorierte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288, 187 BGB. 3. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klageantrag zu 3) ist ebenfalls begründet. Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug gem. §§ 293, 294, 298 BGB spätestens seit dem Eingang des Klageabweisungsantrags im Schriftsatz vom 15.09.2020 (Bl. 63). Eine etwaige Zuvielforderung der Klagepartei ist hierbei unschädlich (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 298, Rn. 2). 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100 Abs. 4, 709 ZPO. Streitwert: 44.818,08 € Klageantrag zu 1): 44.568,08 € (Ursprünglicher) Klageantrag zu 2): Nebenforderung Klageantrag zu 3): 250 € B